Urteil des OLG Brandenburg vom 29.03.2017

OLG Brandenburg: zustand, fahrrad, gaststätte, persönlichkeitsstörung, wohnung, verfassung, schuldfähigkeit, blutalkoholkonzentration, kauf, gesellschaft

1
2
3
4
5
6
Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 1.
Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 Ss 82/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 323a Abs 1 StGB
Vollrausch: Rauschzustand im Sinne von § 323a Abs. 1 StGB
durch Hinzutreten einer bipolaren Persönlichkeitsstörung
Leitsatz
vor
Verlust seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit infolge des Zusammenwirkens von Alkohol
und seiner Erkrankung gerechnet und dies billigend in Kauf genommen haben – bzw. bei
fahrlässiger Begehung diese Möglichkeit in trotz seiner geistig seelischen Verfassung
vorwerfbarer Weise nicht bedacht haben (vgl. BGH 3 StR 207/02, Beschluss vom 09. Juli 2002,
zitiert nach juris).
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 7. kleinen Strafkammer des
Landgerichts Potsdam vom 2. Juni 2008 aufgehoben.
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der
Staatskasse zur Last.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Potsdam verurteilte den Angeklagten am 06. November 2007 wegen
Diebstahls und wegen Sachbeschädigung in fünf Fällen kostenpflichtig zu einer
Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20,00 €, wobei es für die Diebstahlstat eine
Einzelgeldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 20,00 € und wegen der festgestellten fünf
Sachbeschädigungstaten jeweils eine Einzelgeldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 20,00 €
festgesetzt hatte. Auf seine hiergegen gerichtete Berufung hob das Landgericht
Potsdam das Urteil des Amtsgerichts auf und verurteilte den Angeklagten unter
Freispruch im Übrigen wegen Vollrausches zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je
20,00 €.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung
materiellen Rechts rügt.
II.
Die Revision ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Sie führt auf die erhobene Sachrüge
zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Freisprechung des Angeklagten.
Der Schuldspruch wegen Vollrausches – wobei dem Tenor und den Urteilsgründen nicht
zu entnehmen ist, ob eine Verurteilung wegen vorsätzlichen oder fahrlässigen
Vollrausches erfolgt ist - hat keinen Bestand.
Das Landgericht hat zum Tatgeschehen und zur Frage der Schuldfähigkeit des
Angeklagten folgende Feststellungen getroffen:
"…Am 5. Oktober 2006 befand sich der Angeklagte in einer abgeschwächten
manischen Phase, einem so genannten "hypomanischen" Zustand. Dieser Zustand ist
bereits von Tatendrang, Euphorie und Ideenflüchtigkeit gekennzeichnet; allerdings sind
diese Eigenschaften nicht so ausgeprägt, wie in einem manischen Zustand, hinzu treten
jedoch Elemente der disphorischen Verstimmung und der Reizbarkeit. Durch die
krankhafte seelische Störung des hypomanischen Zustands war die Einsichts- und
7
8
9
krankhafte seelische Störung des hypomanischen Zustands war die Einsichts- und
Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert, jedoch nicht
ausgeschlossen. Insbesondere war die Selbstkritik gemindert und die Fähigkeit zum weit
reichenden Vorausdenken erheblich herabgesetzt, jedoch nicht ausgeschlossen.
Weiterhin war durch den hypomanischen Zustand des Angeklagten dessen Fähigkeit, die
Aufnahme von Alkohol zu steuern, erheblich herabgesetzt, jedoch nicht ausgeschlossen.
Der Angeklagte folgte dem aus dem hypomanischen Zustand folgenden Drang
nach Gesellschaft und fuhr am Abend des 5. Oktober 2006 mit dem Fahrrad in eine
Gaststätte in der Nähe seiner Wohnung, wo er zwischen Mitternacht und 4.00 Uhr einige
- höchstens vier - Gläser Pfefferminzlikör á 0,04 1 sowie fünf bis sieben Flaschen Bier á
0,5 l trank. Unter Zugrundelegung dieser Angaben ergibt sich, dass die maximale
Blutalkoholkonzentration beim Angeklagten zum Zeitpunkt des Verlassens der
Gaststätte gegen 4.00 Uhr höchstens 2,6 %o betragen kann. Es ist nicht
auszuschließen, dass die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten durch die
Kombination der bipolaren Persönlichkeitsstörung einerseits und der Alkoholisierung
andererseits vollkommen aufgehoben war, als der Angeklagte die Gaststätte verlies und
mit seinem Fahrrad nach Hause fuhr. Auf dem Heimweg hielt der Angeklagte an einer
Baustelle im M… in P… an und baute dort zwischen 4.00 Uhr und 4.30 Uhr eine
Absperrschranke und fünf Warnleuchten der Baustellensicherung der Firma A…
Autobahn … GmbH ab. Diese Gegenstände zog er über die Straße hinter sich her bis zu
seiner Wohnung im E… 43, wo er die genannten Gegenstände auf seinen Balkon
verbrachte, um sie für sich zu behalten. Er wusste, dass er nicht dazu berechtigt war,
diese Gegenstände an sich zu nehmen und zu behalten. Auf dem Weg von der
Gaststätte zu seiner Wohnung zerstach der Angeklagte mit einem mitgeführten Messer
außerdem die vier Reifen des PKW Daimler Chrysler, CL Coupé, amtliches Kennzeichen
… der A… O… und zerkratzte an verschiedenen Stellen den Lack des PKW. Durch dieses
Verhalten wurde an dem PKW ein Schaden verursacht, dessen Reparatur 1.463,17 €
kostete…."
"…Dass die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zum Zeitpunkt
der Alkoholaufnahme erheblich herabgesetzt war, während es nicht ausgeschlossen
werden kann, dass sich der Angeklagte zum Zeitpunkt der hier gegenständlichen
Diebstahls- und Sachbeschädigungshandlung in einem Vollrausch befand, ergibt sich
aus dem Gutachten des in der Berufungsverhandlung angehörten Sachverständigen Dr.
T…. Dieser hat bekundet, dass die Alkoholaufnahme des Angeklagten in den frühen
Morgenstunden des 6. Oktober 2006 zu einer alkoholbedingten Beeinträchtigung geführt
hat, die mit einer Blutalkoholkonzentration von maximal 2,6 %o einhergeht und die - für
sich besehen - eine erhebliche Minderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit
herbeigeführt haben, ohne diese vollständig auszuschließen. Gut nachvollziehbar hat der
Sachverständige die erhebliche Minderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit am
neurologischen Achsensyndrom dargelegt: Sprache, Gang und Koordinierung des
Angeklagten waren noch weitgehend erhalten, was sich etwa darin zeigt, dass sich der
Angeklagte mit seinem Fahrrad auf den Heimweg begeben hat. Auch mit Bezug auf die
Erkrankung des Angeklagten hat der Sachverständige in gut nachvollziehbarer Weise
bekundet, dass diese - für sich besehen - die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des
Angeklagten nicht vollständig ausgeschlossen, sondern diese Funktionen lediglich
erheblich herabgesetzt habe. Hierbei konnte sich der Sachverständige auf einen
ausgesprochen zeitnahen Bericht stützen, da sich der Angeklagte im Verlauf des 6.
Oktober 2006 in psychotherapeutischer Behandlung befunden hat und dem
Sachverständigen hierüber eine schriftliche Einschätzung des Therapeuten vorlag.
Danach ist sich der Sachverständige sicher, dass beim Angeklagten zu dem hier
gegenständlichen Zeitpunkt kein ausgesprochen manischer Zustand, sondern lediglich
ein hypomanischer Zustand vorgelegen hat. Der Sachverständige hat gut
nachvollziehbar dargelegt, dass die hypornanische Stimmungsschwankung den
Patienten nicht daran hindert, sich situationsangemessen zu verhalten; Manien führten
grundsätzlich nicht zwangsläufig zur Schuldunfähigkeit im Sinne von § 20 StGB. Für sich
besehen habe der hypomanische Zustand lediglich zu einer erheblichen Verminderung
der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit geführt, nicht jedoch zu deren vollkommener
Ausschaltung. Der Angeklagte sei insbesondere in der Lage gewesen, die Aufnahme von
Alkohol zu steuern und dem Trinkimpuls Widerstand entgegen zu setzen. Dies zeige sich
deutlich daran, dass der Angeklagte von seinem Vorhaben, mit dem Fahrrad nach
Hause zu fahren, nicht Abstand genommen, sondern dieses ausgeführt habe: Dies
erfordere jedenfalls diejenige Klarsicht, die erforderlich ist, so rechtzeitig das Trinken
einzustellen, dass die Fahrt mit dem Fahrrad technisch noch bewältigt werden kann.
Die Kombination einerseits der alkoholbedingten Beeinflussung und andererseits
der bipolaren Erkrankung sei aus ärztlicher Sicht nur schwierig einschätzbar. Hierzu hat
10
11
12
13
14
15
der bipolaren Erkrankung sei aus ärztlicher Sicht nur schwierig einschätzbar. Hierzu hat
der Sachverständige Dr. T… angegeben, dass ein völliger Verlust der Einsichts- und
Steuerungsfähigkeit aus psychologischer Sicht nicht auszuschließen sei, auch wenn es
an sicheren Anhaltspunkten hierfür fehle. Dieser gut nachvollziehbar dargelegten
Auffassung des Sachverständigen hat sich die Kammer angeschlossen. Es ist nicht
auszuschließen, dass sich der Angeklagte im Zustand der Schuldunfähigkeit befunden
hat, als er die hier gegenständlichen Diebstahls- und Sachbeschädigungshandlungen
begangen hat…."
"… Mit der hier gegenständlichen Tat hat sich der Angeklagte des Vollrausches
gemäß § 323a Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Wie sich aus dem Gutachten des
Sachverständigen Dr. T… ergibt, war der Angeklagte trotz der bei ihm vorliegenden
bipolaren Persönlichkeitsstörung in der Lage, die Alkoholaufnahme zu steuern. Im
Zustand des nicht ausschließbaren Rausches hat der Angeklagte den Diebstahl der
Baustelleneinrichtung als auch die Sachbeschädigung an dem PKW der Geschädigten
A… O… begangen. Der Angeklagte war daher wegen Vollrausches zu verurteilen.
Zu Gunsten des Angeklagten geht die Kammer davon aus, dass die
Schuldfähigkeit des Angeklagten im Hinblick auf die Alkoholaufnahme im Sinne von § 21
StGB erheblich vermindert war. Bedingt durch seine Erkrankung hatte der Angeklagte in
der hypomanischen Phase den Drang nach Gesellschaft. Dieser Drang geht mit einem
erhöhten Alkoholkonsum einher. Wie der Sachverständige gut nachvollziehbar dargelegt
hat, war in einer hypomanischen Phase die Fähigkeit des Angeklagten zur Steuerung der
Alkoholaufnahme zwar erheblich vermindert, jedoch nicht völlig ausgeschlossen. Die
Kammer geht daher davon aus, dass der Angeklagte schuldhaft Alkohol aufgenommen
und im sodann eingetretenen Rauschzustand die beiden genannten Taten begangen
hat…."
Die Ausführungen des Landgerichts, mit denen es die Anwendung des § 323a StGB
begründet, halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
In einem Fall, in dem – wie hier nach der Überzeugung des Landgerichts - der
Rauschzustand im Sinne von § 323 a Abs. 1 StGB nicht allein durch den Alkoholgenuss,
sondern erst durch Hinzutreten der bipolaren Persönlichkeitsstörung herbeigeführt
worden ist oder sein kann, setzt die Verurteilung wegen vorsätzlichen Vollrausches
Schuldunfähigkeit mit dem Verlust seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit infolge des
Zusammenwirkens von Alkohol und seiner Erkrankung gerechnet und dies billigend in
Kauf genommen hätte – bzw. bei fahrlässiger Begehung diese Möglichkeit in trotz seiner
geistig seelischen Verfassung vorwerfbarer Weise nicht bedacht hätte (vgl. BGH 3 StR
207/02, Beschluss vom 09. Juli 2002, zitiert nach juris). Die getroffenen Feststellungen
bieten dafür keine Anhaltspunkte. Zum subjektiven Tatbestand hat das Landgericht
lediglich ausgeführt,
begangen habe
die gebotene Prüfung der Frage, ob der Angeklagte vorausgesehen hat oder
mit seiner psychischen Verfassung schließlich in einen seine Schuldfähigkeit – zumindest
möglicherweise – ausschließenden Zustand geraten werde, unterblieben ist und sich den
Feststellungen im Übrigen auch keine Hinweise auf eine entsprechende Voraussicht
entnehmen lassen (vgl. BGHSt 26, 363 m.w.N.; NStZ-RR 2001, 15; Thüringer OLG,
OLGSt StGB § 323a Nr. 5).
Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Der Senat kann
abschließend in der Sache entscheiden, da ausgeschlossen werden kann, dass in einer
erneuten Hauptverhandlung weitere Feststellungen zum subjektiven Tatbestand
getroffen werden, die zu einer Verurteilung des Angeklagten wegen Vollrausches gemäß
§ 323a StGB führen könnten. Der Angeklagte ist letztmalig im Jahre 1997 alkoholbedingt
strafrechtlich in Erscheinung getreten. Zudem hat das Landgericht festgestellt, dass die
Fähigkeit des Angeklagten bei Trinkbeginn zum weit reichenden Vorausdenken erheblich
herabgesetzt war. Vor dem Hintergrund, dass sich der Angeklagte in der
Hauptverhandlung nicht zu den Tatvorwürfen eingelassen hat, ist angesichts der
Umstände des Falles auch ausgeschlossen, dass die Feststellungen zur subjektiven
Tatseite in einer neuen Hauptverhandlung noch getroffen werden könnten.
Der Angeklagte war deshalb durch einstimmigen Beschluss gemäß § 349 Abs. 4 StPO
15
16
17
Der Angeklagte war deshalb durch einstimmigen Beschluss gemäß § 349 Abs. 4 StPO
freizusprechen.
III.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 467 Abs. 1 StPO.
Zur Entscheidung über eine (hier zwar nicht ersichtliche) Verpflichtung zur
Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen wäre das Landgericht zuständig, da Art
und Umfang eventueller entschädigungspflichtiger Maßnahmen ohne Anhörung der
Beteiligten allein aus den dem Senat vorliegenden Akten nicht feststellbar (vgl. BGH,
NJW 1990, 2073) sind.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum