Urteil des OLG Brandenburg vom 26.10.2005

OLG Brandenburg: saldo, kontokorrent, korrespondenz, kreditvertrag, auszahlung, beweislast, grundstück, kündigung, darlehensvertrag, abrede

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 4.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 U 208/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 765 BGB
Bürgschaft: Darlegungs- und Beweislast des Gläubigers im
Verhältnis zum Bürgen für eine aus einem Kontokorrentkredit
resultierenden Hauptschuld
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts
Potsdam vom 26.10.2005 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren
Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 %
des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einer Höchstbetragsbürgschaft vom 16.11.1999
in Höhe von 500.000,- DM (= 255.645,94 €) in Anspruch, die der Beklagte als
Vorstandsvorsitzender der F. … AG (im Folgenden F. AG) für Verbindlichkeiten der AG
übernommen hatte.
Die Bürgschaft bezog sich ausweislich des Textes der Bürgschaftserklärung auf folgende
Forderung der Klägerin gegen die F. AG: "Objektankaufskredit Nr. 2... über DM
1.000.000,00 gem. Kreditzusage vom 12.11.99".
Mit der vom Beklagten als Vertreter der F.-… AG ebenfalls am 16.11.1999
unterzeichneten Kreditzusage vom 12.11.1999 hatte die Klägerin der F. AG einen
Kontokorrentkredit angeboten, der mit dem Kreditbetrag von 1.000.000,- DM auf dem
Konto Nr. 2... zur Verfügung gestellt werden sollte. Als Verwendungszweck war
vereinbart: "Objektankaufskredit für M.str., H. Str. ... und S.str. ... in C.". Die Zinsen von
8,50 % p.a. und Gebühren sollten dem laufenden Konto Nr. 22640 belastet werden. Die
Kaufpreise für die in der Kreditzusage genannten Grundstücke M.str. und S.str. in einem
Umfang von insgesamt 1.170.000,- DM hatte die F. AG allerdings bereits im September
1999 gezahlt, was sie der Klägerin jedenfalls in Bezug auf das Grundstück M.str. auch
bereits mit Schreiben vom 07.09.1999 mitgeteilt hatte. Wann der Kaufpreis für das
Grundstück H.str. in Höhe von 470.000,- DM gezahlt wurde, lässt sich der von der
Klägerin als Anlage K 33 (Bl. 298) vorgelegten Gutschrift nicht mit hinreichender
Sicherheit entnehmen.
Die Klägerin hatte der F. AG bereits zuvor unter dem 07.09.1999 eine Kreditzusage in
Höhe von 850.000,- DM zum Zwecke des Objektankaufs M. Str. in W. erteilt. Diese
Kreditzusage bezog sich auf ein Konto mit der Nr. 10 00 22640. Als Sicherheiten für
diesen Kredit waren Grundschulden an Grundstücken bzw. Miteigentumsanteilen der
Grundstücke in W. sowie Höchstbetragsbürgschaften des Beklagten sowie eines Herrn S.
und einer Frau P. in Höhe von je 200.000,- DM vorgesehen. Ob diese Sicherheiten
gestellt worden sind, haben die Parteien nicht vorgetragen.
Mit durch den Beklagten unterzeichnetem Schreiben vom 20.12.1999 bat die F. AG die
Klägerin um telegrafische Überweisung des Darlehensbetrages in Höhe von DM
1.000.000,- auf ein Konto Nr. 1... bei der … Volksbank Filiale …. Auf dem von der Klägerin
in der Berufungsinstanz im Original vorgelegten Schreiben befindet sich ein am 27.12.
mit dem Kürzel "Br." (unstreitig Mitarbeiter der Klägerin Br.) gezeichneter Vermerk mit
folgendem Wortlaut:
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Mit Schreiben vom 07.07.2004 teilte die Klägerin der F. AG mit, dass sie einer
Finanzierung des Objektes H. Str., C. nicht näher treten werde, vielmehr davon ausgehe,
dass die nachfolgend genannten Verbindlichkeiten, die sie mit insgesamt 434.256,48 €,
d.h. bezogen auf das Konto Nr. "22640" mit 194.358,33 € und für das Konto 2... mit
239.898,15 € jeweils zuzüglich Kosten und Zinsen seit dem 01.07.2004, bezifferte, bis
spätestens 30.07.2004 vollständig zurückgeführt würden. Gleichzeitig kündigte sie für
den Fall, dass ihr nicht kurzfristig eine Ablösebestätigung eines deutschen
Kreditinstitutes vorgelegt werde, die Kündigung der vorgenannten Verbindlichkeiten an.
In der auf dieses Schreiben folgenden Korrespondenz bat der Beklagte im Namen der F.
AG darum, vorerst von einer Kündigung abzusehen und stellte den Verkauf des Objektes
H.str. bei einer Kaufpreisvorstellung von 400.000,- € alternativ eine Umfinanzierung und
bis zur Durchführung dieser Maßnahmen eine Bedienung der laufenden Zins- und
sonstigen Darlehenskosten, später die Verwertung der Immobilien der F. AG sowie die
Zahlung eines Betrages von 10.000,- € im August 2004 bzw. weiterer 10.000,- €
monatlich bis zum Jahresende in Aussicht. Schließlich diskutierten die Parteien
ausweislich der Korrespondenz über eine vergleichsweise Regelung, wobei die F. AG
zunächst eine Zahlung von maximal 300.000,- € bzw. später mit Schreiben vom
29.11.2004 die Zahlung eines Betrages von 50.000,- € sowie eine
Grundschuldbestellung an dem Grundstück H. Str. in Höhe von 250.000,- € sowie eines
ggf. überschießenden Verkaufserlöses für dieses Grundstück anbot, während die
Klägerin neben einer Zahlung von 300.000,- € die Stellung von Sicherheiten für den
Differenzbetrag zu ihrer Gesamtforderung und die Begleichung des Differenzbetrages in
den Jahren 2005 und 2006 sowie Bürgschaften für Kosten unter bedingtem Teilverzicht
auf Zinsen forderte. Wegen der weiteren Einzelheiten der gewechselten Schreiben wird
auf die Anlagen K 12 bis K 17 (Bl. 121 ff. d.A.) verwiesen.
Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug
genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat der Klägerin mit Verfügung vom 14.04.2005 (Bl. 28), 18.08.2005 (Bl.
181), 30.08.2005 (Bl. 187) und 31.08.2005 (Bl. 246) Hinweise erteilt. Mit Urteil vom
26.10.2005 hat es sodann die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen
wie folgt ausgeführt:
Die Klägerin habe schon die Valutierung des Darlehens nicht ausreichend dargelegt.
Dass der streitgegenständliche Kredit auf Anweisung des Beklagten mit Schreiben vom
20.12.1999 vollumfänglich ausgezahlt worden sei, habe die Klägerin erstmalig mit
Schriftsatz vom 22.09.2005 vorgetragen. Dieser Vortrag sei jedoch nicht ausreichend,
da er dem handschriftlichen Vermerk auf der Anlage K 23 über eine Auszahlung von nur
433.000,- DM widerspreche und vom Beklagten zulässigerweise (einfach) bestritten
worden sei. Die Valutierung ergebe sich auch nicht aus den von der Klägerin
eingereichten Kontounterlagen oder aus dem außergerichtlichen Schriftverkehr, da diese
lediglich Salden ab dem 31.12.2003 bzw. im Jahr 2004 beträfen, die Auszahlung des
Darlehens jedoch schon im Jahr 1999 erfolgt sein solle. Soweit die Klägerin erstmals mit
Schriftsatz von 22.09.2005 dargelegt habe, wann und wohin das Darlehen geflossen sein
solle und dafür als Beweis die Einvernahme des Zeugen S. angeboten habe, sei dieses
Beweisangebot auch gemäß § 296 Abs. 1 ZPO verspätet und überdies als solches
unsubstanziiert.
Die Klägerin könne den Beklagten auch nicht wegen ihrer möglichen Forderungen gegen
die Hauptschuldnerin aus weiteren Darlehensverträgen in Anspruch nehmen. Die
Bürgschaft beziehe sich lediglich auf den Objektankaufskredit 2.... Dass die geltend
gemachten Salden auf anderen Konten aus diesem Kredit herrührten, habe die Klägerin
nicht dargelegt.
Schließlich habe die Klägerin auch den streitgegenständlichen Saldo in Höhe von
239.898,15 € nicht hinreichend dargelegt. Bei Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft
habe der Sicherungsnehmer – falls der Sicherungsgeber den Saldo bestreite –
darzulegen, wie sich die durch die Bürgschaft gesicherte Hauptforderung entwickelt und
welchen Umfang sie zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Bürgen erreicht habe.
Dazu reichten die von der Klägerin vorgelegten „Abschlussnachweise Kunden“ nicht, da
sie lediglich Daten ab dem 31.12.2003 enthielten. Auch der Vortrag der Klägerin zu
Saldenanerkenntnissen sei nicht ausreichend. Welche Rechnungsabschlüsse über welche
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Saldenanerkenntnissen sei nicht ausreichend. Welche Rechnungsabschlüsse über welche
Salden die Klägerin übersandt habe, habe sie trotz Hinweises vom 31.08.2005 nicht
dargelegt.
Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, der Beklagte habe im
außergerichtlichen Schriftverkehr die Höhe des Saldos anerkannt. Zwar habe der
Beklagte angeboten, bestimmte Beträge zu zahlen. Darin könne ein Anerkenntnis
jedoch allenfalls bezüglich der angebotenen Beträge gesehen werden und auch nur,
wenn diese tatsächlich gezahlt worden wären.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr
erstinstanzliches Klageziel in vollem Umfang weiter verfolgt. Sie vertritt die Auffassung,
das Landgericht habe an die Darlegung- und Beweislast für die Klägerin unzutreffende
Anforderungen gestellt und darüber hinaus den Vortrag des Beklagten zu Unrecht als
wirksames Bestreiten behandelt.
Der Vortrag, dass das Darlehen ausgezahlt worden sei, ergebe sich bereits daraus, dass
die Klägerin beginnend mit der Klageschrift vorgetragen habe, dass die F. AG ihren
Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag nicht nachgekommen sei, dass
„Darlehensbeträge offen stehen“ bzw., dass der Beklagte als Vorstand der AG für „die
Inanspruchnahme des Kredits gesorgt“ habe. Im Übrigen seien die Schreiben des
Beklagten, in denen er um eine „Umfinanzierung“ oder eine „Fortführung“ des Kredits
etc. gebeten habe, anders nicht verständlich. Die Klägerin habe auch exakt vorgetragen,
wie hoch der Endsaldo zum 31.12.2004 gewesen sei, und dies – ebenso wie die
Übersendung von monatlichen Kontoauszügen mit dem Hinweis auf die Folgen eines
fehlenden Widerspruchs – in das Wissen des Zeugen S. gestellt. Schließlich habe die
Klägerin mit Schriftsatz vom 22.09.2005 genau vorgetragen und unter Beweis gestellt,
auf welches Konto das Darlehen ausgezahlt worden sei. Dass diesem Vortrag der
handschriftliche Vermerk, der allenfalls einen Wunsch des Beklagten nach einer
Auszahlung in Teilbeträgen zum Ausdruck bringe, entgegenstehen könne, sei nicht
nachvollziehbar. Das Landgericht habe das Beweisangebot für die Auszahlung auch zu
Unrecht als verspätet zurückgewiesen; dieses sei auch nicht unsubstanziiert, da
offensichtlich sei, woher der Zeuge S. seine Kenntnisse habe.
Das einfache, im Übrigen auch nur vorsorglich im Hinblick auf die
Auszahlungsvoraussetzungen erfolgte Bestreiten des Beklagten könne auch deshalb
nicht als ausreichend angesehen werden, weil dieser als Vorstandsvorsitzender der F. AG
alle Geschäfte geplant, eingeleitet und ausgeführt habe. Von ihm hätten die
Anforderungen der Gelder gestammt, er habe mit den jeweiligen Sachbearbeitern
ausgemacht, wann was geschehen solle. Wenn eine Partei von Tatsachen Kenntnis habe,
müsse sie sich dazu aber exakt äußern.
Die Forderung sei aber auch aus dem weiteren Darlehen begründet.
Jedenfalls sei mindestens der eingeklagte Saldo aufgrund der eigenen Angaben des
Beklagten, wie er die Verbindlichkeiten begleichen wolle, unter dem Gesichtspunkt eines
Anerkenntnisses begründet.
Erstmals hat die Klägerin mit der Berufungsbegründung in Kopie und im Termin am
12.04.2006 im Original Durchschriften von Überweisungsträgern vom 27.12. und
30.12.1999 über die Überweisung von 433.200,- DM bzw. 566.800,- DM vorgelegt sowie
auf den Einwand des Beklagten, der Überweisungsträger vom 27.12.1999 weise als
Empfängerkonto nicht die Konto Nr. der F. AG mit den Endziffern 2020, sondern eine
Konto Nr. mit den Endziffern 2020 2 aus, behauptet, bei einer telegrafischen
Überweisung ordne die Empfängerbank eine Überweisung nach dem angegebenen
Empfänger zu; die Kontonummer sei demgegenüber nur von untergeordneter
Bedeutung. Ebenfalls erstmals im Termin am 12.04.2006 hat die Klägerin
Kontoverdichtungen betreffend die Konten mit der Nr. 2... und 22... mit Angaben zu den
Kontobewegungen betreffend den gesamten Zeitraum ab Ende 1999 vorgelegt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Beklagten unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom
26.10.2005 zu verurteilen, an sie 255.645,94 € nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz seit dem 15.12.2004 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
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Der Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts. Er rügt insbesondere die nunmehr
vorgelegten Unterlagen zur Valutierung des Darlehens als verspätet und bestreitet
vorsorglich die Echtheit der Überweisungsdurchschriften und des Kontenblattes, wobei er
insbesondere auf die unzutreffende Kontonummer auf dem Überweisungsträger vom
27.12.1999 hinweist. Er vertritt darüber hinaus die Auffassung, die Vorlage der
Kontoverdichtungen für den gesamten Zeitraum ab Ende 1999 sei gemäß § 531 Abs. 2
ZPO nicht zulassungsfähig; insbesondere seien die der Klägerin erteilten mehrfachen
Hinweise des Landgerichts ausreichend gewesen. Er bestreitet im Übrigen die Richtigkeit
der aus den Kontoverdichtungen ersichtlichen Buchungen mit der Behauptung, die
berechneten Zinsen seien zu hoch und für das Jahr 2002 darüber hinaus doppelt in
Ansatz gebracht.
II.
Die Berufung ist zulässig; in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
Das Landgericht hat zu Recht den Vortrag der Klägerin für einen – allein in Betracht
kommenden – Anspruch gegen den Beklagten aus der Bürgschaft vom 16.11.1999 als
nicht ausreichend erachtet.
1. Zwar ist – dies ist zwischen den Parteien auch nicht streitig – aufgrund der vom
Beklagten am 16.11.1999 unterzeichneten Bürgschaftserklärung eine wirksame
Bürgschaftsvereinbarung im Sinne des § 765 BGB zustande gekommen.
2. Die Bürgschaft ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer anfänglichen
Übersicherung gemäß § 138 Abs. 1 BGB unwirksam.
Dem Umstand, dass der Nominalwert der in dem Kreditvertrag vom 12.11./16.11.1999
zwischen der Klägerin und der F. AG vereinbarten Sicherheiten (Grundschulden in Höhe
von 8.900.000,- DM zuzüglich Bürgschaften im Umfang von 1.500.000,- DM), von denen
die Klägerin die Gewährung des Kredits abhängig gemacht hat, die zu sichernde
Forderung in Höhe von 1.000.000,- DM um ein Vielfaches übersteigt, kann lediglich die
Bedeutung eines Indizes für eine anfängliche Übersicherung zukommen (vgl. nur OLG
Hamm WM 2002, 451 ff.). Dieses Indiz ist jedoch nicht ausreichend, wenn Anlass für die
Annahme besteht, dass der reale Wert der Sicherheiten nicht ihrem Nominalbetrag
entspricht und/oder die Darlehensgewährung mit besonderen Risiken behaftet ist.
Beides war nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 30.09.2005
der Fall. Zum einen hat die F. AG die Grundstücke, an denen die Grundschulden bestellt
werden sollten, für einen Kaufpreis von nur insgesamt 1.640.000,- DM erworben, so dass
davon auszugehen ist, dass die Grundschulden auch nur maximal in diesem Umfang
werthaltig waren. Zum anderen bestand aufgrund der von der F. AG beabsichtigten
zusätzlich zu finanzierenden Bebauung/Sanierung mit anschließendem Verkauf ein nicht
unerhebliches Vermarktungsrisiko und entsprechend damit ein erhöhtes Risiko im
Hinblick auf den Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des gewährten Darlehens.
Angesichts dieser Umstände liegt die Besicherung des Kredits von 1.000.000,- DM mit
den Grundschulden und Bürgschaften in einem werthaltigen Umfang von gut 3.000.000,-
DM noch im Rahmen eines unter dem Gesichtspunkt des § 138 Abs. 1 BGB
unbedenklichen Wertverhältnisses. Weitergehende Anhaltspunkte, die für eine
Übersicherung sprechen könnten, hat der insoweit darlegungs- und beweispflichtige
Beklagte nicht vorgetragen.
3. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, kann der Klägerin jedoch schon nicht
gefolgt werden, soweit sie die Auffassung vertritt, sie könne den Beklagten aus der
Bürgschaft vom 16.11.1999 nicht nur wegen der noch offenen Verbindlichkeiten der F.
AG aus dem Kreditvertrag vom 12.11./16.11.1999 bezogen auf das Konto Nr. 2... über
1.000.000,- DM, sondern auch wegen der weiteren Verbindlichkeiten der F. AG aus dem
Kreditvertrag vom 07.09.1999 über 850.000,- DM in Anspruch nehmen. Gegen diese
Auffassung der Klägerin spricht bereits der eindeutige Wortlaut der Bürgschaftsurkunde
vom 16.11.1999 (K 2; Bl. 17), wonach der Beklagte ausdrücklich folgende Erklärung
abgegeben hat: "Ich/Wir … übernehme(n) hiermit die selbstschuldnerische Bürgschaft
bis zum Höchstbetrage von … für alle bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche,
die der Bank gegen … aus nachstehend bezeichneter Forderung zustehen:
Objektankaufskredit Nr. 2... …". Bei diesem Wortlaut kommt eine Auslegung dahin, dass
die Bürgschaft auch alle bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche der Klägerin
gegen die F. AG aus anderen Krediten umfassen sollte, nicht in Betracht. Zwar war auch
im Hinblick auf den mit Zusage vom 07.09.1999 gewährten Kredit eine Sicherung der
Ansprüche der Klägerin durch eine Bürgschaft des Beklagten – hier allerdings nur eine
Höchstbetragsbürgschaft in Höhe von 200.000,- DM - vereinbart (K 21; Bl. 258). Diese
Bürgschaft ist jedoch nicht Gegenstand der Erklärung des Beklagten vom 16.11.1999.
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Über die auf dem Konto Nr. 2... zu verbuchenden Forderungen der Klägerin hinaus haftet
der Beklagte aus der Bürgschaft vom 16.11.1999 allenfalls auf die nach den
Vereinbarungen in dem Kreditvertrag vom 12.11./16.11.1999 nicht auf dem Konto Nr.
2..., sondern auf dem laufenden Konto Nr. 22... zu verbuchenden Zinsen und Gebühren,
soweit diese sich auf den am 12.11.1999 zugesagten bzw. in Anspruch genommenen
Kredit beziehen. Diese Frage kann jedoch letztlich aus den im Folgenden zu erörternden
Gründen offen bleiben.
4. Die Klägerin hat nämlich – auch insoweit sind die Ausführungen des Landgerichts
zutreffend – nicht hinreichend dargelegt, dass ihr aus dem Kreditvertrag vom
12./16.11.1999 gegen die F. AG ganz oder auch nur teilweise eine Hauptforderung im
Umfang der gegen den Beklagten geltend gemachten 255.645,94 € zusteht.
a) Ausgangspunkt ist, dass in Bezug auf die Hauptforderung im Verhältnis zwischen dem
Gläubiger und dem Bürgen dieselbe Verteilung der Darlegungs- und Beweislast gilt wie
zwischen dem Gläubiger und dem Hauptschuldner (vgl. nur: BGH Urteil vom 18.12.2001,
XI ZR 360/00), d.h. die Darlegungs- und Beweislast für die Höhe der Hauptforderung
obliegt in vollem Umfang der Gläubigerin, hier also der Klägerin.
Resultiert die Verbindlichkeit des Hauptschuldners – wie hier aufgrund der Vereinbarung
im Eingangssatz der Kreditzusage vom 12.11.1999 (K 1; Bl. 11) - aus einem im
Kontokorrent geführten Konto, stehen dem Gläubiger zur Darlegung seiner Forderung
grundsätzlich zwei Möglichkeiten offen: Er kann sich bei der Geltendmachung des
Überschusses nach § 355 Abs. 3 HGB darauf beschränken, das letzte Saldoanerkenntnis
und etwaige danach eingetretene Änderungen des Saldos substantiiert darzutun.
Alternativ dazu kann er auch auf die in das Kontokorrent eingestellten Einzelforderungen
zurückgreifen, wobei er allerdings unter Einschluss sämtlicher Aktiv- und von ihm
akzeptierter Passivposten so vorzutragen hat, dass das Gericht die eingeklagte
Saldoforderung rechnerisch nachvollziehen und überprüfen kann (BGH Urteil vom
28.05.1991, XI ZR 214/90).
b) Diesen Anforderungen hat der Vortrag der Klägerin in der ersten Instanz nicht genügt;
soweit sie in der Berufungsinstanz ergänzende Angaben gemacht, insbesondere die
Durchschriften der Überweisungsträger vom 27.12.199 und 30.12.1999 sowie die
Kontoverdichtungen nicht nur für das Jahr 2004, sondern ab Ende 1999 vorgelegt hat,
steht der Zulassungsfähigkeit dieses Vortrages § 531 Abs. 2 ZPO entgegen.
aa) Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das Landgericht zu Recht angenommen,
dass die Darlegung der Klägerin für ein Saldoanerkenntnis entsprechend § 355 Abs. 2
HGB nicht schlüssig ist.
Die Klägerin hat insoweit nur vorgetragen und durch das Zeugnis des Herrn S. unter
Beweis gestellt, dass sie monatlich an die Hauptschuldnerin Kontoauszüge versandt
habe – was dem in Ziff. 3.1 der Bedingungen für den Kontokorrentkredit der Klägerin
vereinbarten monatlichen Rechnungsabschluss entsprechen würde. Sie hat weiter
vorgetragen, dass mit den Übersendungen auch auf die Folgen der Nichterhebung eines
Widerspruchs hingewiesen worden sei und dass die F. AG niemals einen Widerspruch
erklärt habe.
Dieser Vortrag zu einer Absendung der Rechnungsabschlüsse rechtfertigt allerdings
allenfalls den Schluss, dass bei monatlicher Versendung einige der
Rechnungsabschlüsse die F. AG auch erreicht haben mögen; umgekehrt lässt sich aber
auch nicht ausschließen, dass einzelne Abschlüsse nicht zugegangen sind. Bereits diese
Erwägung macht deutlich, dass die Klägerin – will sie sich auf ein Saldoanerkenntnis der
F. AG berufen – genau benennen müsste, auf welchen der angeblich übersandten
Rechnungsabschlüsse sie sich stützen will, und für diesen Abschluss auch den Zugang
bei der F. AG beweisen müsste. Handelt es sich nicht um den letzten
Rechnungsabschluss vor der Kündigung (also wohl denjenigen vom 31.10.2004), müsste
sie nämlich jedenfalls die Veränderungen seit diesem anerkannten Rechnungsabschluss
im Einzelnen vortragen.
Auf die weitere Frage, ob der Beklagte den entsprechenden Vortrag der Klägerin
hinreichend bestritten hat oder ob ihm als Vorstandsvorsitzenden der F. AG ein bloßes
einfaches Bestreiten verwehrt ist, kommt es deshalb gar nicht an, da der Vortrag der
Klägerin von vornherein nicht einlassungsfähig ist.
bb) Der erstinstanzliche Vortrag der Klägerin reicht auch nicht aus, um die Höhe der
gegenüber der F. AG noch offenen Forderung unabhängig von einem Saldoanerkenntnis
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gegenüber der F. AG noch offenen Forderung unabhängig von einem Saldoanerkenntnis
zu begründen.
aaa) Dabei verkennt der Senat nicht, dass ein Gläubiger einer Kontokorrentforderung,
der sich nicht auf ein Saldoanerkenntnis des Hauptschuldners stützen kann, nicht
zwangsläufig die Entwicklung des Kontokorrentkontos, d.h. sämtliche in das Kontokorrent
eingestellten Aktiv- und Passivposten von Beginn des Kontokorrentverhältnisses an
einzelnen darstellen muss. Der Gläubiger kann sich vielmehr, insbesondere wenn der
Kontokorrentsaldo für einen bestimmten Zeitpunkt vorprozessual nicht streitig war,
zunächst auf die Darlegung dieses Saldos und der danach etwa noch eingetretenen
Änderungen beschränken (BGH Urteil vom 28.05.1991, XI ZR 214/90).
Ein solcher außerprozessual zwischen der Klägerin und der F. AG nicht streitiger Saldo
könnte sich daraus ergeben, dass die Klägerin der F. AG mit Schreiben vom 07.07.2003
(K 12; Bl. 121) mitgeteilt hat, dass der Saldo auf dem Konto 2... 239.898,15 € (zzgl.
Zinsen und Kosten sei dem 01.07.2004) betrage und die F. AG offenbar auf der
Grundlage dieses Schreibens in der Folgezeit mit der Klägerin darüber korrespondiert
hat, wie die danach bestehenden Darlehensforderungen der Klägerin umfinanziert
(Schreiben vom 13.07.2004 – K 13; Bl. 122), unter Teilzahlung fortgeführt (Schreiben
vom 28.07.2004 – K 14; Bl. 124 sowie vom 09.08.2004 – K 15; Bl. 125) oder im Wege
eines Vergleichs rückgeführt (Schreiben der Klägerin vom 27.10.2004 – K 16/Bl. 126;
Schreiben der F. AG vom 29.11.2004 – K 17/Bl. 128) werden könnten.
Näheres Vorbringen zu den einzelnen im Saldo zusammengefassten gegenseitigen
Forderungen ist allerdings dann und insoweit geboten, als der Beklagte den
vorgerichtlich unstreitigen Saldo – global oder unter Angabe von Einzelheiten – bestreitet
(BGH Urteil vom 28.05.1991, XI ZR 214/90).
Ein derartiges ausreichendes und damit erhebliches Bestreiten des Beklagten ist aber
bereits mit der Klageerwiderung vom 23.05.2005 erfolgt, in dem der Beklagte
ausdrücklich die "Höhe der Beträge" mit der Begründung der fehlenden
Nachvollziehbarkeit in Abrede gestellt hat. Mehr als ein solches globales Bestreiten kann
von demjenigen, der einer aus einem Kontokorrent folgenden Forderung ausgesetzt ist,
nicht verlangt werden. Dies rechtfertigt sich daraus, dass der Schuldner einer
Kontokorrentforderung, wenn er – was hier aus den bereits ausgeführten Gründen
zugunsten des Beklagten zu unterstellen ist – Rechnungsabschlüsse nicht erhalten und
damit auch nicht anerkannt hat, gar keine Möglichkeit hat, gegenüber den einzelnen in
das Kontokorrent eingestellten Aktiv- und Passivpositionen konkretere Einwendungen
geltend zu machen, solange er nicht weiß, aus welchen Einstellungen in das
Kontokorrent der Anspruchsteller seine Saldoforderung herleitet.
bbb) Etwas anderes könnte lediglich dann gelten, wenn der Beklagte aufgrund eines
bindenden abstrakten oder deklaratorischen Schuldanerkenntnisses der Forderung der
Klägerin gehindert wäre, Einwendungen gegen die Höhe des geltend gemachten Saldos
zu erheben. Auch für ein solches Anerkenntnis reicht jedoch der Vortrag der Klägerin
nicht aus; insbesondere ergibt sich dies – entgegen ihrer Auffassung – nicht aus den
vom Beklagten im Namen der F. AG abgegebenen Erklärungen auf ihr (der Klägerin)
Schreiben vom 07.07.2004.
Ein abstraktes Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 BGB, d.h. ein Vertrag zwischen
der Klägerin und dem Beklagten bzw. der F. AG, wonach unabhängig von dem
bestehenden Schuldgrund aus dem Darlehensvertrag bzw. der Kontokorrentabrede eine
neue selbständige Verpflichtung zur Zahlung der in dem Schreiben der Klägerin vom
07.07.2004 mit insgesamt 438.485,59 € oder in Höhe der für das Konto Nr. 2...
angegebenen Forderung von 239.898,15 € begründet werden sollte, wird von der
Klägerin selbst nicht behauptet. Bei der Mitteilung der Höhe der offenen Forderungen zu
den beiden in dem Schreiben vom 07.07.2004 genannten Konten handelt es sich
insbesondere nicht um einen Rechnungsabschluss oder an einer einem
Rechnungsabschluss entsprechenden Abrechnung (vgl. dazu BGH Urteil vom
18.12.2001, XI ZR 360/00, = ZIP 2002, 297 ff.), der mangels Widerspruches der F. AG ein
abstraktes Schuldanerkenntnis begründen könnte. Insoweit fehlt es in dem Schreiben
vom 07.07.2004 – gleiches gilt im übrigen auch für die erneute Mitteilung der
Kontostände mit Schreiben vom 27.10.2004 - jedenfalls an einer Darstellung der
Kontoentwicklung seit dem letzten vorausgegangenen Rechnungsabschluss.
Entgegen der Auffassung der Beklagten kann in den auf das Schreiben vom 07.07.2004
folgenden Schreiben des Beklagten im Namen der F. AG auch kein deklaratorisches
Schuldanerkenntnis gesehen werden. Auch ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis ist
ein Vertrag, setzt also eine Einigung der beteiligten Parteien voraus, die dahin geht, dass
die Parteien durch das Anerkenntnis das zwischen ihnen bestehende Schuldverhältnis
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die Parteien durch das Anerkenntnis das zwischen ihnen bestehende Schuldverhältnis
insgesamt oder in einzelnen Beziehungen dem Streit oder einer subjektiven
Ungewissheit entziehen wollen (vgl. nur BGH NJW 1995, 960). Zu einer solchen Einigung
hat die Korrespondenz der Parteien in der Zeit zwischen dem 07.07.2004 und der
Kündigung der Klägerin vom 30.11.2004 gerade nicht geführt. Zwar hat die F. AG in
keinem ihrer Schreiben vom 13.07., 28.07., 09.08. und 29.11.2004 die von der Klägerin
geltend gemachte Forderungshöhe in Abrede gestellt. Die Angebote der F. AG waren
jedoch – auch wenn sie sich dem Umfang nach zunächst zumindest annähernd
(Schreiben vom 13.07.2004: Verkauf des Grundstücks H. Str. zu einem Preis von
400.000,- € oder Umschuldung), später immerhin noch auf einen Betrag von 300.000,- €
(Schreiben vom 29.11.2004: Zahlung von 50.000,- € und Grundschuld von 250.000,- €
zuzüglich evtl. überschießenden Kaufpreiserlöses) bezogen – sämtlich darauf gerichtet,
eine Regelung im Wege eines Vergleichs mit zumindest gewissen Zugeständnissen der
Klägerin (Teilverzicht auf die Forderung; Verzicht auf Zinsen) zu erreichen. Diese
Angebote hat die Klägerin nicht angenommen. Auch eine begrenzte Einigung im
vorgenannten Sinne eines Schuldanerkenntnisvertrages, die dahin auszulegen sein
könnte, dass die Parteien zumindest dahin übereingekommen wären, dass die F. AG
auch für den Fall eines Nichtzustandekommens des von ihr angestrebten Vergleichs auf
Einwendungen gegen die Höhe der Forderungen der Klägerin verzichten wollte, kann der
Korrespondenz wegen des auch aus der Sicht der Klägerin als Empfängerin der
Angebote der F. AG offensichtlich nicht aus diesen Gesichtspunkt gerichteten Willens der
F. AG nicht entnommen werden.
Etwas anders ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin mit Schriftsatz vom
13.04.2006 in Bezug genommenen Rechtsprechung. Die Entscheidungen des BGH vom
29.10.1985 (VI ZR 56/84 = NJW 1986, 324 ff.) des OLG Köln vom 20.06.1997 (19 U
236/99 = VersR 1998, 1388 f.) und des OLG Düsseldorf vom 09.12.2003 (23 U 179/02)
betreffen schon im Ansatz nicht die vorliegende Problematik eines abstrakten oder
deklaratorischen Anerkenntnisvertrages, sondern sämtlich die Frage eines tatsächlichen
Anerkenntnisses mit verjährungsunterbrechender Wirkung im Sinne des § 208 BGB a.F..
Darüber hinaus beziehen sie sich auf die Wirkungen einer vorbehaltlosen Zahlung auf die
Endsumme aus einer Abrechnung. Eine Zahlung hat die F. AG jedoch lediglich im
Rahmen ihrer Vergleichsvorschläge angeboten; dieses Angebot hat die Klägerin nicht
angenommen.
c) Im Berufungsverfahren hat die Klägerin zwar nunmehr die Entwicklung der den
Darlehensvertrag mit der Konto-Nr. 2... betreffenden Kontostände einschließlich der die
Zinsen und Gebühren betreffenden Kontostände auf dem Konto Nr. 22... für den
gesamten Zeitraum beginnend mit der von der Klägerin behaupteten Valutierung Ende
Dezember 1999 durch Vorlage der Kontoverdichtungen dargestellt. Dieser erstmalige
Vortrag in der Berufungsinstanz ist jedoch nicht mehr zuzulassen. Er ist nicht unstreitig;
der Beklagte hat vielmehr mit dem insoweit nachgelassenen Schriftsatz vom 24.05.2006
ausdrücklich erklärt, dass er sowohl an seinem Bestreiten in Bezug auf die Valutierung
des Darlehens festhalte als auch die Höhe der aus der Kontoverdichtung ersichtlichen
Zinsen bestreite. Gründe für die Zulassung im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO liegen nicht
vor.
Das Landgericht hat, wie sich aus den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil, aber
auch bereits aus den Hinweisen vom 18.08.2005 und vom 31.08.2005 ergibt, den
Gesichtspunkt der Anforderungen an die Darlegung der Forderung aus dem
Kontokorrentverhältnis weder übersehen, noch für unerheblich gehalten (§ 531 Abs. 2
Nr. 1 ZPO).
Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf stützen, sie habe die
Kontoverdichtungen infolge eines Verfahrensfehlers des Landgerichts noch nicht in der
ersten Instanz vorgelegt (§ 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Es ist bereits fraglich, ob die Klägerin,
bei der es sich um eine anwaltlich beratene Bank handelt, zu den Anforderungen an die
Darlegung einer vom Gegner hinsichtlich der Höhe bestrittenen Saldoforderung aus
einem Kontokorrentverhältnis überhaupt einen Hinweis des Gerichts erwarten durfte.
Jedenfalls hat das Landgericht mit den Verfügungen vom 18.08.2005 und vom
31.08.2005 Hinweise erteilt, dass es sowohl den Vortrag zu den Saldoanerkenntnissen
als auch zur Darlegung der Höhe der Forderung im Übrigen als nicht ausreichend
erachte, wobei die Klägerin dem Hinweis vom 31.08.2005 entnehmen musste, dass auch
die zwischenzeitlich erfolgte Nachreichung der Anlagen K 21 und K 22 aus Sicht des
Landgerichts nicht ausreichte.
Schließlich ist auch kein Anhaltspunkt ersichtlich, warum die Klägerin nicht die
Verdichtungen im vorliegenden Verfahren (ebenso wie in dem am 08.02.2006 vom
Landgericht zu Gunsten der Klägerin entschiedenen Rechtsstreit gegen die weitere
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Landgericht zu Gunsten der Klägerin entschiedenen Rechtsstreit gegen die weitere
Mitbürgin) bereits im ersten Rechtszug hätte vorlegen können (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO).
d) Auf die Frage, ob das Bestreiten des Beklagten in Bezug auf die Valutierung der
Darlehensforderung als solche, bei dem es sich im vorliegenden Verfahren (auch
insoweit besteht ausweislich des Tatbestandes des Urteils des Landgerichts vom
08.02.2006 zum Az: 8 O 178/05 ein Unterschied zu dem zwischen der Klägerin und der
Mitbürgin geführten Rechtsstreit) nur um einen Teilaspekt des Bestreitens der Höhe der
Kontokorrentforderung handelt, erheblich ist, kommt es deshalb letztlich nicht mehr an.
Es kann insbesondere dahinstehen, ob das Landgericht in Bezug auf die Valutierung des
Darlehens den Vortrag der Klägerin bereits vor der Darlegung im Schriftsatz vom
22.09.2005 hätte dahin verstehen müssen, dass sie die vollständige Valutierung in Höhe
von 1.000.000,- DM behaupten wollte. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob es
angesichts der Korrespondenz der Parteien nach dem 07.07.2004, aus der sich ergibt,
dass der im Namen der F. AG handelnde Beklagte zumindest vorgerichtlich nicht in
Abrede gestellt hat, dass in Bezug auf das Darlehen zur Konto Nr. 2... überhaupt
Forderungen der Klägerin entstanden sind, die sich angesichts der von der Klägerin
angegebenen Höhe von 239.898,15 € auch nicht nur auf Gebühren beziehen konnten,
geboten gewesen sein könnte, zunächst den Beklagten zu einer Klarstellung
aufzufordern, worauf genau sich sein Bestreiten der Valutierung der Forderung beziehen
soll. Auch die nunmehr in der zweiten Instanz zur Frage der Valutierung streitigen
zusätzlichen Fragen der Bedeutung der Angabe einer in der Endziffer unzutreffenden
Angabe der Kontonummer auf einem der Überweisungsträger bei einer telegrafischen
Überweisung, der Beweiskraft von Durchschriften einer Überweisung für den Empfang
eines Darlehens oder die Bedeutung von Vereinbarungen zwischen der Klägerin und
möglicherweise nicht bevollmächtigten Mitarbeitern der F. AG zur Auszahlung des
Darlehens in mehreren Tranchen, bedürfen keiner Klärung.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Sache angesichts der
bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung keine grundsätzliche Bedeutung hat
und eine Befassung des Revisionsgerichts auch nicht zum Zwecke der Rechtsfortbildung
oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (§ 543 Abs. 2 Nr. 1
und Nr. 2 ZPO).
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 255.645,94 € festgesetzt.
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