Urteil des OLG Brandenburg vom 12.09.2006

OLG Brandenburg: vergleich, hauptsache, protokollierung, link, quelle, sammlung, anschluss, beschwerdeschrift, schreibfehler, unverzüglich

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 1.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 UF 91/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 91a ZPO, § 98 ZPO, § 308 Abs
1 ZPO
Vergleich; Kostenentscheidung: Kostenaufhebung bei fehlender
Kostenregelung in einem Vergleich
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird unter Aufhebung der Beschlüsse des
Amtsgerichts Cottbus vom 12.09.2006 und 12.03.2007 - Az.: 53 F 56/06 – und unter
Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen festgestellt, dass die Kosten des
Rechtsstreits vor dem Amtsgericht Cottbus gegeneinander aufgehoben sind.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Beklagte 64 % und die Klägerin
36 % zu tragen.
Von der Erhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Beschwerdewert wird auf bis zu 4500 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beschwerde des Beklagten gegen die vom Amtsgericht getroffene
Kostenentscheidung ist als sofortige Beschwerde zulässig.
1. Das Amtsgericht hat zunächst unter dem 12.09.2006 einen Kostenbeschluss
erlassen, dessen Grundlage nicht benannt worden ist, der aber nach seinem Inhalt auf
dem Rechtsgedanken des § 91a ZPO beruhte. Auf „Beschwerden“ beider Parteien, die
innerhalb von zwei Wochen eingegangen waren, hat es durch Beschluss vom 12.03.2007
eine erneute – abändernde – Kostenentscheidung „auf die Beschwerden der
Rechtsanwälte“ getroffen und diese auf eine entsprechende Anwendung von § 91a ZPO
gestützt. Das Amtsgericht war aufgrund der als sofortige Beschwerden auszulegenden
Rechtsmittel der Parteien nur zu einer Abhilfe- bzw. Nichtabhilfeentscheidung gemäß §
572 Abs. 1 ZPO befugt. In der Sache stellt daher der Beschluss vom 12.03.2007 eine
Abhilfeentscheidung zu Gunsten der Klägerin und eine Nichtabhilfeentscheidung zu
Lasten des Beklagten dar. Dabei ist das Amtsgericht aber über den Antrag der Klägerin
hinausgegangen und hat prozessuale Grundsätze verletzt. Nach den eindeutigen
Erklärungen der Klägerin im Termin vom 30.08.2006 verfolgte sie das Ziel, die Kosten
des Verfahrens gegeneinander aufzuheben. Da ein abweichender Antrag in der
Beschwerdeschrift vom 23.09.2006 nicht enthalten ist, war das klägerische Begehren in
der Beschwerdeinstanz als auf Aufhebung der Kosten gerichtet auszulegen. Der
Beklagte verfolgte mit seiner Beschwerde das Ziel, nicht mehr als 15 % der Kosten
tragen zu müssen. Die Formulierung seines Antrags im Schriftsatz vom 29.09.2006 (die
Kosten der Klägerin zu 85 % und ihm zu „30 %“ aufzuerlegen) stellt sich angesichts der
nachfolgenden Begründung als Schreibfehler dar. Mit der abgeänderten Kostenquote auf
30 : 70 zu Lasten des Beklagten ist das Amtsgericht somit über den Antrag der Klägerin
hinausgegangen und hat eine nicht zulässige Verschlechterung zu Lasten des Beklagten
ausgesprochen (Verstoß gegen § 308 Abs. 1 S. 1).
Durch diese Entscheidung ist jedenfalls die Beschwerde der Klägerin in vollem Umfang
erledigt worden; über sie ist durch den Senat nicht zu entscheiden. Da in Bezug auf die
Beschwerde des Beklagten keine Abhilfe erfolgt war, hätte das Amtsgericht unverzüglich
die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorlegen müssen. Das ist verspätet
erst auf die – an sich nicht statthafte – erneute Beschwerde gegen den Beschluss vom
12.03.2007 geschehen. Die erneute Beschwerde ist nicht als selbständiger Rechtsbehelf
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12.03.2007 geschehen. Die erneute Beschwerde ist nicht als selbständiger Rechtsbehelf
anzusehen, sondern als Fortführung der Beschwerde vom 29.09.2006, nunmehr
gerichtet gegen die sich aus dem Abhilfebeschluss ergebende Beschwer.
2. Die sofortige Beschwerde ist entsprechend § 91a Abs. 2 ZPO statthaft. Da das
Amtsgericht seine Entscheidung auf § 91a ZPO gestützt hat, kann offen bleiben, ob
diese Entscheidung überhaupt hätte ergehen dürfen. Nach dem
Meistbegünstigungsgrundsatz (Zöller/Herget, ZPO, 25. A., § 99 Rz.18;
Baumbach/Hartmann, ZPO, 65. A., Grundz. § 511 Rz. 28; jeweils m.w.N.) ist jedenfalls
das nach § 91a Abs. 2 ZPO gegebene Rechtsmittel statthaft.
Die sofortige Beschwerde ist auch gemäß §§ 99 Abs. 2 S. 2; 567 Abs. 2; 569 ZPO
zulässig. Insbesondere übersteigt der Wert der Hauptsache den Wert gemäß § 511 ZPO
und liegt der Beschwerdewert über 200 €.
II.
Das Rechtsmittel ist insoweit erfolgreich, als das Amtsgericht den Beklagten zur
Kostentragung über 50 % hinaus verpflichtet hat. Eine Entscheidung entsprechend § 91a
ZPO war nicht zu treffen. Vielmehr sind kraft Gesetzes die Kosten des Rechtsstreits
einschließlich der Kosten des Vergleichs als gegeneinander aufgehoben anzusehen.
Diese Wirkung ist gemäß § 98 ZPO mit dem Abschluss des Vergleichs eingetreten, ohne
dass es darüber eines Beschlusses bedurfte.
Die Rechtsfolge der Aufhebung der Kosten gemäß § 98 ZPO tritt ein, soweit nicht die
Parteien eine abweichende Entscheidung getroffen haben (eine rechtskräftige
Entscheidung liegt hier nicht vor). Daran fehlt es aber hier.
1. Im Vergleich selbst ist eine positive Regelung über die Kosten nicht enthalten. Es fehlt
aber auch eine Regelung über die Kosten dergestalt, dass etwa das Gericht hierüber
entsprechend § 91a ZPO entscheiden möge. Eine solche „negative
Kostenentscheidung“ ist zwar grundsätzlich zulässig (vgl.: BGH MDR 1965, 25;
Baumbach, a.a.O., § 98 Rz. 30; Zöller, a.a.O. § 98 Rz. 3), hier aber nicht getroffen
worden. Eine ausdrückliche Regelung fehlt auch dazu; eine konkludente Vereinbarung
kann dem Vergleichstext nicht entnommen werden. Anhaltspunkte dafür sind im
Vergleich nicht enthalten. Er verhält sich ausschließlich zur Hauptsache und enthält
keine Erklärung über die Art der Verfahrensbeendigung oder die Kostentragung. Die
Auslegung hat sich zunächst am Wortlaut der Vereinbarung zu orientieren. Gibt dieser
nichts dafür her, was die Parteien hinsichtlich der Kosten gewollt haben, kann auch eine
weite Auslegung nicht zu dem Ergebnis führen, dass die Kostenentscheidung analog §
91a ZPO vereinbart werden sollte. Das bloße Fehlen einer ausdrücklichen Vereinbarung
kann nicht dahin verstanden werden, dass damit zugleich die Erledigung des
Rechtsstreits mit der Kostenfolge aus § 91a ZPO erklärt werden sollte (Senat, FamRZ
2003, 1573; OLG Naumburg, NJW-RR 1996, 1216; vgl. auch: Baumbach, a.a.O., § 98 Rz.
25 am Ende).
2. Die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, ob auch nach Abschluss des
Vergleichs noch eine übereinstimmende Erledigungserklärung mit der Kostenfolge nach
§ 91a ZPO erfolgen kann (so: Baumbach, a.a.O., § 98 Rz. 26), oder ob die Vereinbarung
über die Kosten nur bis zum Abschluss des Vergleichs möglich ist (so: Senat, FamRZ
2003, a.a.O; Zöller, a.a.O., § 98 Rz. 2), kann hier unentschieden bleiben. Die Parteien
haben nämlich auch im Anschluss an die Protokollierung des Vergleichs gerade keine
Übereinstimmung erzielt. Zwar hat die Beklagtenvertreterin beantragt, das Gericht
möge über die Kosten des Verfahrens entscheiden. Dem hat sich aber die
Klägervertreterin nicht angeschlossen. Diese hat vielmehr ausgeführt, die Kosten seine
gegeneinander aufzuheben, weil ein Vergleich geschlossen worden sei. Sie hat sich
damit auf die Kostenfolge des § 98 ZPO infolge Fehlens einer Vereinbarung berufen.
Danach kann nur festgestellt werden, dass es an einer einverständlichen Regelung der
Kosten – auch dergestalt, dass das Gericht über diese entsprechend § 91a ZPO
entscheiden soll – fehlt. Somit haben die Parteien nicht „ein anderes“ vereinbart, so
dass die Aufhebung der Kosten gegeneinander eingetreten ist.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin hat insgesamt die
Zurückweisung der Beschwerde beantragt und ist daher teilweise unterlegen, auch wenn
sie zunächst nur Kostenteilung erreichen wollte Die Nichterhebung der Gerichtskosten
beruht auf § 21 GKG.
Die Festsetzung des Streitwerts für die Beschwerde folgt aus §§ 47 Abs. 1 S. 1; 48 Abs. 1
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Die Festsetzung des Streitwerts für die Beschwerde folgt aus §§ 47 Abs. 1 S. 1; 48 Abs. 1
S. 1 GKG in Verb. mit § 3 ZPO. Die Differenz zwischen der Kostentragungspflicht zu 70 %
und zu 15 % wurde anhand des vom Amtsgericht festgesetzten Hauptsachestreitwerts
von 25.911 € geschätzt.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.
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