Urteil des OLG Brandenburg vom 03.11.2008
OLG Brandenburg: prozesskosten, verwertung, unentgeltlich, zukunft, alleineigentum, ratenzahlung, grundstück, familienwohnung, grundpfandrecht, bestreitung
1
2
3
4
Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 1.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 WF 352/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 115 Abs 3 ZPO, § 90 Abs 2 Nr
8 SGB 12
Prozesskostenhilfe: Einsatz eines nicht selbst bewohnten
Hausgrundstücks zur Finanzierung der Prozesskosten
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts
Oranienburg vom 3. November 2008 - Az. 34 F 193/08 – abgeändert und der
Antragstellerin ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin E. R.
in F. zu den Bedingungen eines im Bezirk des Amtsgerichts Oranienburg ansässigen
Rechtsanwalts bewilligt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht
erstattet.
Gründe
Die am 20. November 2008 eingegangene sofortige Beschwerde der Antragstellerin
gegen den ihr am 6. November 2008 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts
Oranienburg vom 3. November 2008, mit dem ihr Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit zurückgewiesen worden ist, ist nach §
127 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit §§ 567 ff. ZPO zulässig. Das Rechtsmittel hat auch in
der Sache Erfolg.
a) Die vom Antragsgegner, ihrem Ehemann, getrennt lebende Antragstellerin befindet
sich in Elternzeit und verfügt über so geringe laufende monatliche Einkünfte, dass sie
daraus zu den Prozesskosten auch nicht durch Ratenzahlung beitragen kann. Sie
bewohnt mit ihren vier minderjährigen Kindern das im Alleineigentum des
Antragsgegners stehende ehemalige Familiengrundstück in O.. Sie hat von ihrer Mutter
allerdings unentgeltlich das in unmittelbarer Nähe zu ihrem (der Antragstellerin)
Wohnhaus gelegene Hausgrundstück in der Sch. Straße … in O. übertragen bekommen
(UR-Nr. … der Notarin F. in O. vom 16. August 2005). In dem
Grundstücksübertragungsvertrag ist der Wert des Grundstücks mit 100.000,00 EUR
angegeben und vereinbart, dass die grundpfandrechtlich mit einer Hauptsumme von
seinerzeit 171.000,00 DM gesicherten Verbindlichkeiten weiterhin von der persönlich
haftenden Mutter und deren Ehemann bedient werden. Diese Kreditverpflichtungen
valutierten im November 2008 noch in Höhe von knapp 86.000,00 EUR (vgl. Bl. 23 des
PKH-Heftes). Am 23. August 2007 ist eine weitere Grundschuld über 15.000,00 EUR
zugunsten der B. Bausparkasse AG H. eingetragen worden (Bl. 11 R des PKH-Heftes).
b) Dem Amtsgericht ist zwar im Grundsatz darin beizupflichten, dass ein nicht selbst
bewohntes Hausgrundstück nicht als Schonvermögen im Sinne von § 90 Abs. 2 Nr. 8
SGB XII gelten kann und deshalb zur Prozessfinanzierung eingesetzt werden muss.
Allerdings finden die besonderen Umstände des Einzelfalles in der angefochtenen
Entscheidung und dem Nichtabhilfebeschluss vom 1. Dezember 2008 keine
hinreichende Würdigung.
(1) Es erscheint immerhin schon zweifelhaft, ob in dem unentgeltlich erworbenen
Hausgrundstück überhaupt ein verwertbarer Vermögensgegenstand der Antragstellerin
vorhanden ist. Tatsächlich ist nämlich schon nicht ersichtlich, ob der Antragstellerin bei
einer Veräußerung des Hauses angesichts der zwischenzeitlich auf dem
Immobilienmarkt zutage tretenden Unsicherheiten, der vorstehend im Einzelnen
angeführten Belastungen und der bei einer Veräußerung stets anfallenden nicht
unerheblichen zusätzlichen Kosten (Makler- und Notarkosten, Kosten im
Zusammenhang mit der vorzeitigen Ablösung der Darlehen) einen Verkaufspreis
erzielen könnte, der die Finanzierung der Prozesskosten ermöglichen würde.
5
6
7
8
9
Eine Verwertung des Hauses wäre der Antragstellerin im Übrigen selbst dann nicht
zumutbar, wenn ein Vermögenswert vorhanden wäre. Die Antragstellerin ist nicht
verpflichtet, das Hausgrundstück zu veräußern, um aus dem Verkaufserlös die
Prozesskosten zu zahlen. Ein eventuell möglicher oder zu erwartender Verkauf könnte
einer Prozesskostenhilfebewilligung schon deshalb nicht entgegenstehen, weil ein zu
erwartender Verkaufserlös der Antragstellerin erst zu einem – möglicherweise
ungewissen – Zeitpunkt in der Zukunft zur Verfügung stehen würde. Auch bei einem
zumutbaren Verkauf eines Hauses ist daher in der Regel Prozesskostenhilfe zu
bewilligen, allerdings mit der Möglichkeit, gleichzeitig festzulegen, zu welchem in der
Zukunft liegenden Zeitpunkt Zahlungen aus dem Vermögen zu leisten sind, sowie einer
Änderung der Bewilligung nach § 120 Abs. 4 ZPO (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs,
Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl., Rdnr. 326 mit weiteren Nachweisen).
Nachdem es in dem hier in Rede stehenden Verfahren um den Unterhalt für drei ihrer
vier minderjährigen Kinder geht, Forderungen also, deren Durchsetzung naturgemäß
keinen Aufschub bis zu einem ungewissen Verkaufszeitpunkt dulden, wäre
Prozesskostenhilfe derzeit jedenfalls zu bewilligen.
Allerdings erscheint der Verkauf des Hausgrundstücks bei der derzeit gegebenen
Sachlage generell unzumutbar. Zum einen ist es schon zweifelhaft, ob die Verwertung
eines Grundstücks überhaupt zumutbar ist, wenn die hier voraussichtlich entstehenden
Prozesskosten von geschätzten 2.050,00 EUR (3 Gerichtsgebühren aus bis 10.000,00
EUR und 2,5 Anwaltsgebühren nebst Pauschale und Umsatzsteuer) in keinem
vernünftigen Verhältnis zu den bei einer Veräußerung entstehenden Mehrkosten steht
(vgl. dazu Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O.). Im Streitfall kommt hinzu, dass das
Hausgrundstück hier nicht etwa die typische Kapitalanlage darstellt, sondern von den die
Grundstückslasten tragenden Eltern der in engen finanziellen Verhältnissen lebenden
Antragstellerin bewohnt wird. Insoweit wird auch zu bedenken sein, dass die
Antragstellerin möglicherweise im weiteren Verlauf des Scheidungsverfahrens das von
ihr bewohnte im Alleineigentum des Antragsgegners stehende Hausgrundstück in der
Sch. Straße … wird räumen müssen und dann ihr eigenes Hausgrundstück vielleicht als
Familienwohnung wieder in den Fokus rückt.
(2) Zwar kann der Einsatz von Grundvermögen zur Bestreitung von Prozesskosten auch
dadurch in Betracht kommen, dass das Grundvermögen beliehen wird. Dies würde
allerdings zum einen voraussetzen, dass überhaupt Vermögen im Sinne von § 115 Abs.
2 ZPO vorhanden ist, was aus den vorstehend erörterten Gründen zumindest zweifelhaft
erscheint. Voraussetzung ist aber jedenfalls weiter, dass der Antragstellerin die
Aufnahme eines – durch ein Grundpfandrecht abzusichernden – Darlehens möglich und
zumutbar wäre. Selbst für den Fall, dass das Grundstück bisher nicht wertausschöpfend
belastet ist und deshalb eine grundpfandrechtliche Absicherung einer Kreditaufnahme
zur Finanzierung der Prozesskosten weiterhin abstrakt möglich ist, so scheitert diese Art
der Verwertung des Vermögens im Streitfall daran, dass die Antragstellerin erkennbar
nicht in der Lage ist, die anfallenden Kreditraten zurückführen zu können (vgl. dazu OLG
Köln, OLGR 2004, 334; OLG Karlsruhe, OLGR 2004, 288). Bei den derzeit hier
vorhandenen monatlichen Einkünften, die eine Prozesskostenhilfebewilligung ohne
Ratenzahlung ergeben, würde – das ist offensichtlich - keine Bank einen Kredit an die
Antragstellerin ausreichen, weil die kontinuierliche Rückzahlung der Darlehensraten von
vornherein nicht gewährleistet ist.
c) Die nach § 114 ZPO weitere Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe,
die erforderliche Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung, liegt vor. Die Antragstellerin hat
den geltend gemachten Kindesunterhaltsanspruch dem Grunde und der Höhe nach
schlüssig vorgetragen.
Die Kostenentscheidung beruht § 127 Abs. 4 ZPO.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum