Urteil des OLG Brandenburg vom 18.01.2007

OLG Brandenburg: treu und glauben, grundstück, gebäude, herausgabe, eigentümer, bereinigung, rechtskraft, zwangsversteigerung, einspruch, grundbuch

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 5.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 U 56/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 985 BGB, § 986 BGB, § 903
BGB, Art 233 § 2a Abs 1 S 3
BGBEG, Art 233 § 2c Abs 2 S 1
BGBEG
Auswirkung des Erlöschens eines Bereinigungsanspruchs auf die
Fortwirkung des Rechts zum Besitz eines Gebäudeeigentümers
am bebauten Grundstück
Tenor
Das Versäumnisurteil des Senates vom 18. Januar 2007 – 5 U 56/06 – bleibt
aufrechterhalten.
Die weiteren Kosten der Berufung trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der
aufgrund dieses Urteils beizutreibenden Beträge abwenden, wenn nicht der Kläger vor
der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Beklagte erwarb mit notariellem Vertrag vom 7. Juni/4. Juli 1995 von dem Liquidator
der LPG G. eine Verwaltungs-/Bürobaracke, aufstehend auf dem 4.984 m² großen
Grundstück in G. Flur 1, Flurstück 151/2 (Gebäude- und Gebäudenebenflächen), …
Straße 19, eingetragen im Grundbuch von G., Blatt 244 (Grundstück). Am 31. März 2000
wurde für das Gebäudeeigentum ein Gebäudegrundbuch (von G. Blatt 257) angelegt und
der Beklagte nach Voreintrag der LPG am 1. August 2000 als Eigentümer eingetragen. In
Abt. II des Grundstücks-Grundbuchs wurde unter lfd. Nr. 1 das Gebäudeeigentum gemäß
Art. 233 § 2b EGBGB, § 27 LPG-G vermerkt.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 2. März 2004 wurde dem Kläger das
Grundstück unter der Bedingung zugeschlagen, dass als Teil des geringsten Gebots das
auf dem Grundstück lastende Gebäudeeigentum bestehen blieb.
Mit der Klage verlangt der Kläger von dem Beklagten Herausgabe des Grundstücks. Der
Beklagte verweigert die Herausgabe mit der Begründung, ihm stehe auf Grund seines
Gebäudeeigentums ein Recht zum Besitz an dem Grundstück zu.
Das Landgericht hat zunächst mit rechtskräftigem Teilurteil vom 7. Januar 2005 auf den
Zwischenfeststellungsantrag des Klägers erkannt, dass dem Beklagten hinsichtlich des
Grundstücks kein Anspruch nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zustehe, weil
ein etwaiges Recht auf Ankauf bzw. Bestellung eines Erbbaurechts wegen Fehlens eines
Vermerks nach Art. 233 § 2 c Abs. 2 Satz 1 EGBGB mit dem Zuschlag erloschen wäre.
Mit dem nunmehr angefochtenen Endurteil hat das Landgericht den Beklagten in der
Klageabweisung im Übrigen zur Herausgabe des Grundstücks verurteilt. Zur Begründung
hat es ausgeführt, dem Beklagten stehe ein Recht zum Besitz nicht zu. Da der Kläger
nicht anspruchsberechtigt nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz sei, sei ein Recht
zum Besitz nach dem Besitzmoratorium gemäß Artikel 233 § 2 a Abs. 1 Satz 3 EGBGB
nicht mehr gegeben. Denn das Besitzmoratorium habe nur bis zur Bereinigung der
Rechtsverhältnisse bestanden, die im vorliegenden Fall mit Rechtskraft des Teilurteils
eingetreten sei. Ein Anspruch auf Räumung und Entfernung der Baracke besteht nicht.
Gegen das Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung.
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Der Beklagte meint, von ihm als Eigentümer des Gebäudes auf dem Flurstück 151/2
könne nicht verlangt werden, dass er das Grundstück herausgebe. Jedenfalls stehe ihm
ein Recht zum Besitz an der Funktionsfläche für das Gebäude zu. Er könne gemäß § 903
BGB sein Gebäudeeigentum uneingeschränkt nutzen und die Nutzung des
Gebäudeeigentums in Ausübung der Befugnisse des § 903 BGB beinhalte die
Gewährleistung des tatsächlichen Besitzes, die Nutzung, die Veränderung, den
Verbrauch und gar die Beseitigung. Auf sein Wegnahmerecht könne er nicht verwiesen
werden, da der vom Kläger geltend gemachte Beseitigungsanspruch rechtskräftig
abgewiesen worden sei und das Gebäude, so wie es stehe und liege nicht ohne seine
völlige Zerstörung vom Grund und Boden versetzt werden könne. Ein anderes Ergebnis
würde gegen das über § 242 BGB auch für ihn, den Beklagten, angesichts seines
Gebäudeeigentums geltende Grundrecht aus Art. 14 GG verstoßen. Dem habe sich der
Herausgabeanspruch des Klägers unterzuordnen und der Kläger habe in analoger
Anwendung des § 917 BGB ihm, dem Beklagten als dem Gebäudeeigentümer, ein
Notwegerecht einzuräumen.
Der Senat hat durch Versäumnisurteil vom 18. Januar 2007 die Berufung des Beklagten
zurückgewiesen.
Nachdem der Beklagte gegen dieses Urteil rechtzeitig Einspruch eingelegt hat,
beantragt er nunmehr,
unter Aufhebung des Versäumnisurteils das Schlussurteil des Landgerichts
Potsdam vom 17. Februar 2006 abzuändern und die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
unter Abweisung der Klage im Übrigen, das Urteil des Landgerichts Potsdam vom
17. Februar 2006 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, das Grundstück in G.,
Flur 1, Flurstück 151/2 (Gebäude- und Gebäudenebenflächen), … Straße 13, Größe
4.984 qm, eingetragen im Grundbuch von G. Blatt 244 bei dem Amtsgericht Rathenow
mit Ausnahme des in der Anlage B K 1 farblich grün mit Eckpunkten A, B, C, D, E, F
näher gekennzeichneten Ausübungsbereichs an den Kläger herauszugeben.
Der Kläger beantragt,
das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.
Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil mit näherer Darlegung. Er verweist
darauf, dass der Beklagte es selbst in der Hand gehabt habe, seinen
Bereinigungsanspruch und damit sein Besitzrecht auf Grund seines Gebäudeeigentums
in der Zwangsvollstreckung zu sichern. Es sei nicht gerechtfertigt, diese Nachlässigkeit in
eigenen Angelegenheiten durch einen Eingriff in das Eigentum des Klägers zu
korrigieren.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der von den Parteien
gewechselten Schriftsätze sowie die erstinstanzlichen Feststellungen verwiesen.
II.
Die Berufung ist statthaft und zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und
begründet worden (§§ 511 Abs. 1, 2, 513, 517, 519, 520 ZPO).
In der Sache haben der Einspruch des Beklagten und seine Berufung keinen Erfolg.
Die Klage auf Herausgabe des Grundstücks ist auch angesichts des separaten
Gebäudeeigentums des Beklagten zulässig. Insbesondere ist der begehrte Tenor
vollstreckungsfähig, da sich die Zwangsvollstreckung aus dem Herausgabetitel nach §
885 ZPO richtet.
Die Klage hat auch in der Sache Erfolg.
Der Beklagte ist gemäß § 985 BGB verpflichtet, dem Kläger das gesamte Grundstück
einschließlich der zu seinem Gebäude gehörenden Funktionsfläche herauszugeben.
Der Kläger ist Eigentümer dieses Grundstücks. Der Beklagte ist Besitzer.
Allein im Streit ist die Frage, ob der Beklagte gestützt auf separates Gebäudeeigentum
gemäß § 986 BGB die Herausgabe des Grundstücks verweigern kann. Dies ist deswegen
nicht der Fall, weil dem Beklagten ein Recht zum Besitz an dem Grundstück des Klägers
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nicht der Fall, weil dem Beklagten ein Recht zum Besitz an dem Grundstück des Klägers
nicht zusteht.
Aufgrund des rechtskräftigen Teilurteils des Landgerichts steht ferner fest, dass dem
Beklagten ein Anspruch nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz nicht zusteht.
Damit ist auch das Recht des Beklagten zum Besitz aus Art. 233 § 2 a Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 233 § 2 b EGBGB gemäß Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 3 EGB erloschen
(Münch-Komm Wendtland, Art. 233 § 2 a Rn. 25 sowie Bamberger-Roth/Kühnholz,
EGBGB, Art. 233 § 2 a Rn. 12). Denn auch die im Wege eines Vergleichs vor dem
Amtsgericht Rathenow (4 C 398/04) getroffene Nutzungsregelung sollte nur bis zur
rechtskräftigen Entscheidung im vorliegenden Verfahren bzw. bis zum Abschluss des
notariellen Vermittlungs- bzw. Zuordnungsverfahrens gelten, und mit den Ausführungen
des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil kommt - was der Beklagte mit der
Berufung auch nicht angreift - die Rechtskraft des Teilurteils dem Abschluss des
notariellen Vermittlungsverfahrens gleich. Denn hierdurch war die Frage des Bestands
derartige Ansprüche endgültig geregelt worden. Es besteht auch kein sonstiges
fortbestehendes Schuldverhältnis, aus dem sich gemäß Art. 233 § 2 a Abs. 6 Satz 1
EGBGB ein Recht zum Besitz ergeben könnte. Insbesondere haben die Parteien keine
über den Vergleich hinausgehende gesonderte Vereinbarung geschlossen (Art. 233 § 2 a
Abs. 6 Satz 2 EGBGB).
Es besteht auch keine Verpflichtung des Klägers, den Besitz des Beklagten an seinem
Grundstück allein deswegen dulden, weil der Beklagte Eigentümer des aufstehenden
Gebäudes ist. An sich kann der Beklagte zwar mit seinem Eigentum gemäß § 903 BGB
nach Belieben verfahren. Diese Befugnis findet seine Schranke allerdings darin, dass
sich sein Eigentum auf fremdem Grund und Boden wenn auch als Scheinbestandteil so
doch mit diesem fest verbunden befindet. Die Ausübungen der Befugnisse nach § 903
BGB ist daher von der Natur des Rechtsverhältnisses abhängig, zufolge dessen der
Beklagte heute noch berechtigt sein könnte, das Grundstück des Klägers zu nutzen.
Fehlt es aus den genannten Gründen an einem solchen Rechtsverhältnis, ist der
Herausgabeanspruch begründet, weil der Beklagte nicht gemäß § 986 BGB zum Besitz
an dem Grundstück berechtigt ist. Auf § 242 BGB i. V. m. Art. 14 GG kann sich der
Beklagte in diesem Zusammenhang nicht berufen. Es ist anerkannt, dass die
Grundrechte auf den Privatrechtsverkehr einwirken können. Bei der Abwägung nach §
242 BGB kann aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Gesetzgeber dem LPG-
Gebäudeeigentümer ein Besitzrecht nur zur Bereinigung des auf die Bebauung
zurückzuführenden Rechtsverhältnisses, also nur solange zuerkannt hat, wie der
Bereinigungsanspruch besteht. Zudem hat der Beklagte als Beteiligter im
Zwangsvollstreckungsverfahren den Bereinigungsanspruch durch Hoheitsakt, den
Zuschlag des Grundstücks in der Zwangsversteigerung, verloren, und dies ist auf
Umstände zurückzuführen, die in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegen. Dieser
Rechtsverlust durch den Zuschlag in der Zwangsversteigerung ist danach mit Art. 14 GG
vereinbar und kann insbesondere nicht dazu führen, den insoweit unbelasteten
Eigentumserwerb des Klägers als dem Beklagten gegenüber mit Treu und Glauben
unvereinbar anzusehen. Aus diesem Grund kann für den vorliegenden Fall auch nicht
von einer Regelungslücke ausgegangen werden. Das LPG-Gebäude als
Scheinbestandteil gemäß Art. 231 § 5 Abs. 1 EGBGB i. V. m. § 95 BGB teilt das Schicksal
der auf fremden Grund und Boden errichteten Mieter- bzw. Pächterbauten, deren
Befugnis zur Eigentumsausübung von der Dauer des zu Grunde liegenden
Rechtsverhältnisses abhängt.
Ist nach alledem zugleich mit dem Zuschlag das Recht des Beklagten zur Nutzung des
Grundstücks des Klägers erloschen, kann dem Gebäude auch nicht eine für eine analoge
Anwendung des § 917 BGB zur ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung
fehlen, eben weil es an einer Berechtigung zur Nutzung fehlt.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Ziffer 10, 711 ZPO.
Gründe, die es rechtfertigen könnten, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich (§
543 Abs. 2 ZPO).
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