Urteil des OLG Brandenburg vom 29.03.2017

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht
12. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 U 11/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 119 Abs 1 S 2 ZPO, § 522 Abs
2 ZPO
Prozesskostenhilfe für den Berufungsbeklagten bei
beabsichtigter Berufungszurückweisung
Tenor
Dem Beklagten zu 1) wird für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe ohne
Anordnung einer Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt …, beigeordnet, §§ 114 ff, 119
Abs. 1 Satz 2 ZPO.
Gründe
I.
Der Beklagte zu 1) begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die
Berufungsinstanz. Die unter anderem gegen ihn gerichtete Klage ist in erster Instanz
abgewiesen worden. Nachdem die Klägerin die Berufung nach verlängerter Frist mit am
12. März 2007 eingegangenem Schriftsatz begründet hatte, sind die Parteien mit
Verfügung des Vorsitzenden vom 29.03.2007 darauf hingewiesen worden, dass der
Senat beabsichtige, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Innerhalb
der eingeräumten Frist zur Stellungnahme hat der Beklagte zu 1) die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren sowie Zurückweisung der Berufung
beantragt und letzteres mit Ausführungen zur Sache begründet. Der Senat hat die
Berufung der Klägerin mit Beschluss vom 24.07.2007 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO
zurückgewiesen.
II.
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den zweiten
Rechtszug liegen vor, §§ 114 f ZPO. Der Beklagte zu 1) ist nach seinen persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung
aufzubringen.
Gemäß § 119 Abs. 1 S. 2 ZPO ist in einem höheren Rechtszug nicht zu prüfen, ob die
Rechtsverteidigung hinreichende Erfolgsaussicht bietet oder mutwillig erscheint, wenn
der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat. In der obergerichtlichen Rechtsprechung und
im Schrifttum bestehen allerdings unterschiedliche Auffassungen darüber, ob dem
Berufungsbeklagten auf der Grundlage von § 119 Abs. 1 S. 2 ZPO für das
Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe auch in dem Falle bewilligt werden kann, in dem
das Berufungsgericht darauf hingewiesen hat, das Rechtsmittel gemäß § 522 Abs.
2 ZPO zurückweisen zu wollen, oder solange jedenfalls noch die Möglichkeit einer
derartigen Entscheidung im Beschlusswege besteht. Nach Auffassung des Senats steht
eine beabsichtigte bzw. mögliche Rechtsmittelzurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO der
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Berufungsbeklagten nicht entgegen (ebenso:
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, NZV 2007, 88; OLG Rostock, OLG-NL 2005,
235; Fölsch, Die Berufungszurückweisung durch Beschluss im Blickpunkt aktueller
Rechtsprechung, NJW 2006, 3521, 3523; Schellenberg, Der Zurückweisungsbeschluss
nach § 522 Abs. 2 ZPO in der gerichtlichen Praxis, MDR 2005, 610, 614; Schneider, AGS
2003, 214; a.A.: OLG Dresden, OLGR 2007, 117; OLG Köln, MDR 2006, 947; OLG Celle,
MDR 2004, 598; OLG Nürnberg, MDR 2004, 961; OLG Düsseldorf, MDR 2003, 658; Zöller-
Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 119 Rn 55; Hk-ZPO/Rathmann/Pukall, § 119 Rn 14; Fischer in:
Musielak, ZPO, 5. Aufl. 2007, § 119 Rn 29).
Für eine einschränkende, dem Wortlaut der Vorschrift widersprechende Auslegung von §
119 Abs. 1 S. 2 ZPO, der zufolge die Verteidigung im Rechtsmittelverfahren mutwillig
bzw. nicht notwendig wäre, wenn das Berufungsgericht die Zurückweisung der Berufung
in Aussicht stellt oder noch prüft, ist kein Raum. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet i.V.m. Art. 20
Abs. 3 GG eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und
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Abs. 3 GG eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und
Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (BVerfG NJW 2003, 2976 und
3190; NJW 1991, 413). Die im Sinne von § 114 S. 1 ZPO unvermögende Partei ist solchen
Bemittelten gleichzustellen, die ihre Prozessaussichten und das Kostenrisiko vernünftig
abwägen (Zöller-Philipp, aaO, Vor § 114 Rn 2). Sie muss demnach ebenfalls in die Lage
versetzt werden, ein berechtigtes Interesse an der Förderung einer vorteilhaften
Entscheidung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO in einer dem Gleichheitsgebot entsprechenden
Weise im Rechtsstreit geltend machen zu können. Allein der Umstand, dass eine
Stellungnahme des Berufungsbeklagten im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne
nachteilige Folgen für diesen unterbleiben kann, steht einem berechtigten Interesse, sich
gleichwohl zu äußern, nicht entgegen. So hat der Bundesgerichtshof für das
Kostenfestsetzungsverfahren ausgesprochen, dass der Berufungsbeklagte nach
Begründung des Rechtsmittels schon deshalb ein berechtigtes Interesse daran hat, mit
anwaltlicher Hilfe in der Sache frühzeitig zu erwidern, weil die Möglichkeit besteht, durch
eigene zusätzliche Argumente eine gemäß § 522 Abs. 3 ZPO unanfechtbare
Zurückweisung der Berufung im Beschlusswege zu fördern (BGH NJW 2004, 73). Stellt
der Bevollmächtigte in Kenntnis des Hinweises des Berufungsgerichts auf die
beabsichtigte Zurückweisung der Berufung einen Sachantrag, sind die dadurch
entstehenden Anwaltsgebühren deshalb gleichwohl notwendige Kosten der
Rechtsverteidigung i.S.v. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO (BGH aaO).
Ob im Einzelfall eine Stellungnahme des Berufungsgegners tatsächlich die
Zurückweisung des Rechtsmittels gefördert hat, muss im Rahmen der für die Bewilligung
von Prozesskostenhilfe notwendig generalisierenden Betrachtung unberücksichtigt
bleiben.
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