Urteil des OLG Brandenburg vom 20.11.2006

OLG Brandenburg: treu und glauben, verjährungsfrist, verwaltungsakt, gesellschafter, zustellung, gemeinde, liquidator, unternehmen, bekanntgabe, klagerücknahme

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht
12. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 U 236/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 195 BGB, § 197 Abs 1 Ziff 3
BGB, § 203 BGB, § 242 BGB, § 6
Abs 1a VermG
Rückübertragung von Unternehmen; Verjährung: Anspruch auf
Auskehr des Erlöses aus einem von einer Gemeinde
geschlossenen Grundstückskaufvertrag und auf Auskunft über
die diesem Kaufvertrag zugrunde liegende
Verkehrswertermittlung
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 20. November 2006 verkündete Urteil der 2.
Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 12 O 205/06,
abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.248,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 31. Juli 2006 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Verkehrswertermittlung zu
geben, die dem am 02.10.1991 mit G. K. abgeschlossenen notariellen
Grundstückskaufvertrag über das Grundstück in K., Gemarkung K., Flur 9, Flurstück
341/2 zugrunde lag.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Auskehr des von der Gemeinde K. bei Veräußerung
eines Grundstücks erzielten Kaufpreises sowie auf Auskunft über die dieser Veräußerung
zugrunde liegenden Verkehrswertermittlung in Anspruch. Eine Verpflichtung der
Beklagten zur Erlösauskehr sowie zur Auszahlung des Differenzbetrages zwischen
Verkehrswert und Kaufpreis ist für die Gemeinde K. durch den Bescheid des
Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen Brandenburg vom 14.05.1999
festgestellt worden. Das Verwaltungsverfahren ist von der C. (künftig J.) betrieben
worden. Die Klägerin war an dem Verwaltungsverfahren - jedenfalls zunächst - nicht
beteiligt. Die Parteien streiten in erster Linie darüber, ob die in dem Verwaltungsakt
festgestellten Ansprüche verjährt sind. Darüber hinaus stellt die Beklagte in Abrede,
dass der Klägerin (anstelle der J.) Ansprüche gegen sie zustehen. Wegen der
Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Mit am 20.11.2006 verkündeten Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur
Begründung hat es ausgeführt, der Anspruch der Klägerin sei verjährt. Der Anspruch der
Klägerin sei mit Eintritt der Rechtskraft des Bescheides des Landesamtes zur Regelung
offener Vermögensfragen am 18.09.2000 fällig geworden. Der Anspruch sei jedoch erst
am 28.06.2006 und damit nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB
anhängig gemacht worden. Eine Hemmung der Verjährung gem. § 203 BGB sei nicht
erfolgt, da Verhandlungen über die streitgegenständlichen Ansprüche nicht
stattgefunden hätten. Auch sei die J. Berechtigte hinsichtlich der Rückgabeansprüche
betreffend das Unternehmen, sodass im Hinblick auf die Verjährung auf die Zustellung
des Bescheides an die J. abzustellen sei. Wegen der Begründung im Übrigen wird auf die
Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 24.11.2006 zugestellte Urteil mit am 01.12.2006 beim
Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt
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Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt
und das Rechtsmittel mit am 24.01.2007 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Die Klägerin wendet sich gegen die Annahme des Landgerichts, der Anspruch sei
verjährt. Sie ist der Auffassung, vorliegend gelte die dreißigjährige Verjährungsfrist des §
197 Abs. 1 Ziffer 3 BGB, da die im Bescheid des Landesamtes zur Regelung offener
Vermögensfragen festgestellte Forderung infolge des nach Klagerücknahme ergangenen
Beschlusses des Verwaltungsgerichtes als rechtskräftig festgestellter Anspruch
anzusehen sei. Auch habe das Landgericht verkannt, dass die Bestandskraft des
Bescheides vom 14.05.1999 infolge der Klagerücknahme der J. nur zwischen den zum
damaligen Zeitpunkt am Verwaltungsverfahren Beteiligten wirke. Ihr gegenüber sei es
zur Bestandskraft des Bescheides erst nach Bekanntgabe gegenüber ihrem Liquidator
gekommen, mithin erst durch die Übersendung am 08.09.2005. Die J. sei zudem nicht
ihre Rechtsnachfolgerin, sondern Rechtsnachfolgerin ihrer ehemaligen Gesellschafter.
Berechtigt i. S. v. § 6 VermG sei hinsichtlich der Rückgabeansprüche jedoch sie und nicht
ihre Gesellschafter. Dementsprechend sei für die Beurteilung der Verjährung auch auf
ihre Kenntnis und nicht auf die Kenntnis der J. abzustellen. Hilfsweise greift die Klägerin
ihren erstinstanzlichen Vortrag wieder auf, die Verjährung sei unterbrochen worden bzw.
gehemmt gewesen. Insbesondere habe sich die Beklagte nicht sofort auf Verjährung
berufen, sondern erst sechs Wochen nachdem sie die Entscheidung des Landesamtes
zur Regelung offener Vermögensfragen von der J. abgefordert habe.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder)
vom 20.11.2006 zum Az.: 12 O 205/06 zu verurteilen,
a) an sie 11.248,42 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1
Diskontsatz-Überleitungsgesetzes seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
b) ihr Auskunft über die Verkehrswertermittlung zu erteilen, die dem am
02.10.1991 mit Herrn G. K. abgeschlossenen notariellen Grundstückskaufvertrag über
das Grundstück in K., Gemarkung K., Flur 9, Flurstück 341/2 zugrunde lag.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil. Sie ist weiterhin der Auffassung, die J.
sei Berechtigte im Sinne von § 6 Abs. 1 a VermG auch für die nach § 6 Abs. 6 a VermG
zu treffende Entscheidung über Einzelrestitution von Vermögensgegenständen oder
Entschädigung. Die J. sei nicht lediglich Rechtsnachfolgerin der ehemaligen
Gesellschafter eines Unternehmens, sondern auch der geschädigten OHG. Die
Wiederbelebung des geschädigten Unternehmens sei möglich, aber nicht erforderlich.
Maßgeblich für den Beginn der Verjährungsfrist sei die Bestandskraft des Bescheides
des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen durch die Klagerücknahme
der J. am 18.09.2000. Eine gesonderte Zustellung des Bescheides an die Klägerin sei
schon deshalb nicht in Betracht gekommen, weil deren Existenz zum Zweck der
Durchführung der Unternehmensrückgabe bzw. der Rückgabe von einzelnen
Vermögenswerten als in Liquidation befindliches Unternehmen erst mit der
bestandskräftigen Rückgabeentscheidung endgültig festgestanden habe. Im Übrigen sei
der Bescheid der Klägerin nicht entsprechend den Vorschriften des § 33 Abs. 4 VermG
zugestellt worden. Schließlich müsse sich die Klägerin die Fristversäumnis der J.
hinsichtlich des Vorgehens aus dem vermögensrechtlichen Bescheid zurechnen lassen.
II.
1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und
begründet worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Die Berufungsbegründung genügt
den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Die Klägerin stützt ihr Rechtsmittel darauf,
das Landgericht habe zu Unrecht eine Verjährung ihres Anspruchs angenommen und
dabei verkannt, dass die Verjährungsfrist allenfalls durch die Übersendung des
Beschlusses des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 14.05.1999
an ihren Liquidator im Jahre 2005 habe in Gang gesetzt werden können. Die Klägerin
macht damit eine Rechtsverletzung im Sinne der §§ 513, 546 ZPO geltend, auf der das
Urteil beruhen kann.
2. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
a) Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 11.248,42 € aus
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a) Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 11.248,42 € aus
§ 6 Abs. 6 a S. 4 VermG. Das Bestehen des Anspruchs der Klägerin gegen die Beklagte
als Rechtsnachfolgerin der Gemeinde K. ist dabei für den Senat bindend bereits durch
den Bescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen Brandenburg
vom 14.05.1999 festgestellt worden, wonach die Klägerin die Zahlung eines
Geldbetrages in Höhe des Erlöses aus der Veräußerung des Flurstücks 341/2 der Flur 9
der Gemarkung K. verlangen kann. Der Veräußerungserlös betrug unstreitig 11.248,42 €
(= 22.000,00 DM). Der Verwaltungsakt wirkt auch zwischen den Parteien dieses
Rechtsstreits. Dabei ist unschädlich, dass die Klägerin zunächst nicht Beteiligte des
Verwaltungsverfahrens gewesen ist und ihr dementsprechend der Verwaltungsakt auch
nicht zugestellt worden ist. Der Bescheid ist nämlich zu einem späteren Zeitpunkt der
Klägerin gegenüber wirksam geworden. Nach § 43 Abs. 1 VwVfG Bbg wird ein
Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm
betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Die
Klägerin ist Betroffene in diesem Sinne, da der Bescheid vom 14.05.1999 ihr zustehende
Rechte feststellt. Auch ist der Bescheid der Klägerin gegenüber jedenfalls durch die
Übersendung des Bescheides seitens des Landesamtes zur Regelung offener
Vermögensfragen mit Schreiben vom 06.09.2005 bekannt gegeben worden. Zwar
verweist die Beklagte zutreffend darauf, dass die formlose Übersendung des Bescheides
nicht den Zustellungsvorschriften in § 33 Abs. 4 VermG entspricht, nach denen eine
förmliche Zustellung erforderlich ist. Der Formverstoß ist jedoch unschädlich, da der
Zustellungsmangel nach § 9 VwVZG geheilt ist. Eine Zustellung gilt danach in dem
Zeitpunkt als erfolgt, in dem der Empfänger das Schriftstück nachweislich erhalten hat
(vgl. auch Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 9. Aufl., Rn. 77). Die formlose
Übersendung des Bescheides an die Klägerin mit Schreiben vom 06.09.2005 war
dementsprechend hinreichend.
Zudem sind die in dem Bescheid des Landesamtes zur Regelung offener
Vermögensfragen getroffenen Feststellungen vom Senat auch aufgrund der
Tatbestandswirkung des Bescheides zu beachten. Ist ein Bescheid existent und wirksam
geworden, etwa durch Bekanntgabe an einen von mehreren Adressaten oder
Betroffenen, ist er als staatlicher Hoheitsakt mit den von ihm in Anspruch genommenen
Inhalt von allen rechtsanwendenden Stellen, soweit sie nicht zur Entscheidung über
Rechtsbehelfe gegen den Bescheid berufen sind, zu beachten und eigenen
Entscheidungen zugrunde zu legen (BGH NJW 1998, S. 3055).
Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht verjährt. Dabei kann dahinstehen, ob die
dreißigjährige Verjährungsfrist des § 53 Abs. 2 VwVfG Bbg, die nach ihrem Wortlaut nur
für belastende Verwaltungsakte gilt, auch auf die durch Verwaltungsakt festgestellten
Ansprüche von Bürgern Anwendung findet (so Kopp/Ramsauer, a. a. O., § 53 VwVfG, Rn.
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Ungleichbehandlung zwischen Bürgern und staatlichen Stellen). Denn auch die
dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB n. F. ist vorliegend noch nicht abgelaufen. Der
Beginn der Verjährungsfrist eines durch einen Verwaltungsakt festgestellten Anspruchs
ist erst mit der Wirksamkeit des Verwaltungsaktes für den Berechtigten anzunehmen.
Erst ab diesem Zeitpunkt kann der Berechtigte aus dem Verwaltungsakt vorgehen. Auch
bestünde anderenfalls die Gefahr einer Verjährung von Ansprüchen schon bevor der sie
begründende Verwaltungsakt für den Berechtigten wirksam geworden ist, unter
Umständen sogar bevor der Berechtigte - etwa durch die Bestellung eines Liquidators
wie im vorliegenden Fall - auch nur in die Lage versetzt ist, am Rechtsverkehr
teilzunehmen. Wirksam geworden ist der Bescheid des Landesamtes zur Regelung
offener Vermögensfragen vom 14.05.1999 gegenüber der Klägerin jedoch erst durch die
Bekanntgabe gegenüber der Klägerin, also mit der Übersendung am 06.09.2005, sodass
die Verjährungsfrist erstmalig am 01.01.2006 in Gang gesetzt worden ist.
Unerheblich ist für den Beginn der Verjährungsfrist eine vorhergehende Kenntnis der J.
als Rechtsnachfolgerin der Gesellschafter der Klägerin. Die (fehlende) Wirksamkeit des
Bescheides gegenüber der Klägerin bleibt hiervon unberührt. Zudem war die J. nicht
befugt die Klägerin im allgemeinen Rechtsverkehr zu vertreten, da sich diese gem. § 6
Abs. 1 a Satz 2 VermG in Liquidation befindet, mithin nicht von den Gesellschaftern,
sondern vom Liquidator vertreten wird. Zwar eröffnet § 6 Abs. 10 VermG den
Rechtsnachfolgern der Gesellschafter die Möglichkeit, zu beschließen, die
Restitutionsberechtigte nicht fortzusetzen. Ein solcher Beschluss ist jedoch nicht
ersichtlich. Vielmehr hat die J. die Eintragung der Klägerin betrieben, woraus sich der
Wille zu einer Fortsetzung der Gesellschaft ergibt.
Schließlich ist allein eine Kenntnis des Liquidators von der Anspruchsberechtigung der
Klägerin ebenfalls nicht hinreichend, die Verjährungsfrist in Gang zu setzen, da allein
hierdurch die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes für die Klägerin ebenfalls noch nicht
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hierdurch die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes für die Klägerin ebenfalls noch nicht
herbeigeführt wird. Zudem hat die Beklagte nicht dargetan und unter Beweis gestellt,
dass der Liquidator der Klägerin bereits vor Beginn des Jahres 2005 Kenntnis von dem
Bescheid vom 14.05.1999 hatte, mithin ist auch unter diesem Gesichtspunkt ein Beginn
der Verjährungsfrist vor dem 01.01.2006 nicht anzunehmen.
b) Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
c) Die Klägerin kann ferner Auskunft über die dem Grundstücksverkauf vom 02.10.1991
zu Grunde liegende Verkehrswertermittlung verlangen. Nach Treu und Glauben gem. §
242 BGB besteht eine Auskunftspflicht, wenn die zwischen den Parteien existierenden
Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise
über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der
Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer
geben kann (BGHZ 10, S. 387; 81, S. 24, NJW 1995, S. 387). So liegt der Fall auch hier.
Die Klägerin hat aus § 6 Abs. 6 a S. 5 VermG einen Anspruch auf Auskehr eines etwaigen
Differenzbetrages zwischen dem erzielten Kaufpreis und den im Zeitpunkt der
Veräußerung bestehenden Verkehrswert, insbesondere ist die nunmehr geregelte
Ausschlussfrist nicht in Lauf gesetzt worden. Die Klägerin ist auch ohne eigenes Zutun
über die Grundlagen der Festlegung des Kaufpreises des allein von der Beklagten mit
dem Erwerber getätigten Geschäftes im Unklaren. Schließlich ist es der Beklagten
aufgrund der bei ihr vorhandenen Verwaltungsvorgänge unschwer möglich eine
entsprechende Auskunft zu erteilen.
3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 10,
711 Satz 1, 713 ZPO.
Gründe, die die - vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten angeregte - Zulassung
der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit
Rücksicht darauf, dass lediglich ein Einzelfall auf Grundlage allgemeiner
verwaltungsrechtlicher Grundsätze entschieden wird, ohne dass eine Abweichung von
der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung vorliegt, kommt der Rechtssache
weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 14.060,53 € festgesetzt
(Zahlungsantrag: 11.248,42 €, Auskunftsantrag: 2.812,11 € - 25 % eines auf allenfalls
11.248,42 € zu schätzenden Mehrwerts), §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.
Wert der Beschwer für die Beklagte: 14.060,53 €.
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