Urteil des OLG Brandenburg vom 18.12.2006
OLG Brandenburg: treu und glauben, grundstück, grunddienstbarkeit, form, wegerecht, urkunde, berechtigung, stadt, eigentum, eigentümer
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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 5.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 U 7/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1018 BGB, § 1027 BGB, § 1004
Abs 1 BGB, § 1020 BGB
Störung der Ausübung einer Grunddienstbarkeit (Wegerecht)
durch Neuanlegung eines erhöhten Zufahrtsweges auf
Nachbargrundstück
Tenor
Auf die Berufungen der Beklagten zu 1) - 3) wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt
(Oder) vom 18. Dezember 2006 - Az. 12 O 505/03 - teilweise abgeändert und die Klage
insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Kläger zu 1) und 2) zu
je 1/2.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 4.000 € (jeweils 2.000 € für die
Klageanträge zu 1. und 3.).
Gründe
I.
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch darum, dass die Beklagten zu 1) - 3)
verpflichtet sind, im Bereich der jetzigen Zufahrt zu dem Grundstück der Kläger den von
ihnen neu hergestellten und dabei erhöhten Weg wieder so zu verändern, dass die
Kläger die Zufahrt zu ihrem Grundstück wieder mit einem Kraftfahrzeug benutzen
können.
Die Kläger sind Eigentümer der Flurstücke 559 und 560 sowie - ausweislich des in zweiter
Instanz vorgelegten Grundbuchauszuges auch des Flurstückes 558. Die Flurstücke 558
und 559 sind durch Teilung aus dem vormaligen Flurstück 223 hervorgegangen. Bei dem
Flurstück 558 handelt es sich um ein kleines Grundstück von 24 m², das - ebenso wie
teilweise das Flurstück 559 - an die S. Straße angrenzt und im Bestandsverzeichnis des
Grundbuches als „Verkehrsfläche„ bezeichnet ist. Eine Grunddienstbarkeit für die
Flurstücke 559 und 560 (Wegerecht) lastet auf dem Grundstück des Beklagten zu 1); es
handelt sich dabei um das Flurstück 601, das an das Flurstück 559 der Kläger angrenzt.
Der Beklagte zu 1) hat dieses Grundstück als vormalige Teilfläche des Flurstückes 576
(davor Flurstück 224) erworben. Neben dem Flurstück 559 und in Verlängerung des
Flurstückes 601, aber nicht mehr an dieses angrenzend, liegt das Flurstück 560, das
ebenfalls im Eigentum der Kläger steht. An das Flurstück 560 grenzt das Flurstück 597
an (vormalige Teilfläche des Flurstücks 561), das im Eigentum der Beklagten zu 2) und
3) steht. Die Zufahrt der Kläger zu ihrem Grundstück S. Straße 41 liegt unstreitig zum
größten Teil auf dem Flurstück 560 und grenzt somit überwiegend an das Flurstück 597
an und nur zu einem geringen Teil von ca. 90 cm an das Flurstück 601. Auf dem
Flurstück 597 lastet gemäß dem unstreitigen Vorbringen in zweiter Instanz eine
Grunddienstbarkeit in Form eines Wegerechtes zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers
des vormaligen Flurstücks 223, jetzt Flurstücke 558 und 559, nicht aber zu Gunsten des
jeweiligen Eigentümers des Flurstückes 560.
In der Urkunde über die Bewilligung einer Grunddienstbarkeit zu Gunsten des Flurstücks
223 (Bl. 369 d. A.) heißt es darüber hinaus weiter am Ende, dass die Grunddienstbarkeit
erlöschen solle, wenn das herrschende Grundstück (Flurstück 223) an eine öffentliche
Straße angrenze.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Feststellungen
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Feststellungen
in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Ergänzend ist hinzuzufügen,
dass die Beklagten zu 2) und 3) bereits in der Klageerwiderung in erster Instanz (Bl. 43 ff.
d. A.) bestritten hatten, dass den Klägern auf ihrem Grundstück, dem Flurstück 597, ein
entsprechendes Wegerecht in Form einer Grunddienstbarkeit zustehe. Sie hatten in
diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Vortrag auf Seite 3
und 4 der Klageschrift nur das Grundstück des Beklagten zu 1) betreffe. Eine Urkunde
betreffend ein Wege- und Fahrrecht liege ihnen, den Beklagten zu 2) und 3) nicht vor.
Die Beklagten hatten ebenfalls bereits in erster Instanz vorgetragen, die Kläger
verfügten über einen Zugang zu ihrem Grundstück an die S. Straße (Bl. 45 d. A.). Darauf
hatten die Kläger mit Schriftsatz vom 13. Juni 2003 erwidert, es treffe zu, dass „das
klägerische Grundstück über eine andere Anbindung zur S. Straße verfügt„ (Bl. 65 d. A.).
Das Landgericht hat den Klageanträgen zu 1) und 3), die die höhenmäßige Angleichung
des auf den Flurstücken 601 und 597 verlaufenden Weges an die Zufahrt der Kläger auf
den Flurstücken 559 und 560 betreffen, stattgegeben und die Klage im Übrigen -
insoweit rechtskräftig - abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt,
den Klägern stehe gemäß §§ 1018, 1027 BGB in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 BGB ein
Anspruch gegen den Beklagten zu 1) darauf zu, den auf dem Flurstück 601 verlaufenden
Weg höhenmäßig wieder an die Zufahrt der Kläger auf den Flurstücken 559 und 560 in
der Weise anzugleichen, dass das Grundstück über diese Zufahrt wieder mit einem
Kraftfahrzeug erreicht werden kann. Der Anspruch ergebe sich aus der noch von der
Stadt E., der vormaligen Eigentümerin, bewilligten Grunddienstbarkeit. Nach dem
Ergebnis der Beweisaufnahme - Sachverständigengutachten und Zeugenvernehmung -
stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die von dem Beklagten zu 1)
durchgeführten Bodenregulierungsarbeiten dazu geführt hätten, dass die Zufahrt von
den Klägern nicht mehr mit einem Pkw befahren werden könne, weil durch diese Arbeiten
ein Höhensprung von 39 cm entstanden sei. Die Beweisaufnahme habe nicht ergeben,
dass die Kläger ihrerseits ohne Zustimmung der damaligen Eigentümer Abgrabungen
vorgenommen hätten. Dem Anspruch stehe auch nicht entgegen, dass die Kläger die
Garage, die am Ende dieser Zufahrt liegt, gegenwärtig nicht nutzten.
In entsprechender Weise bestehe auch ein Anspruch gegen die Beklagten zu 2) und 3).
Gegen das ihnen am 2. Januar 2007 zugestellte Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder)
haben die Beklagten zu 1) bis 3) mit am 26. Januar 2007 bei dem Brandenburgischen
Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufungen eingelegt und diese - nach
entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist - mit am 2. April 2007
eingegangenen Schriftsatz begründet.
Sie machen unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens
insbesondere geltend, die auf dem Grundstück der Beklagten zu 2) und 3) (Flurstück
597) lastende Grunddienstbarkeit betreffe - was unstreitig ist - nicht das Flurstück 560
der Kläger, auf dem sich die Einfahrt überwiegend befinde. Darüber hinaus sei diese
Grunddienstbarkeit zu löschen, weil das Grundstück der Kläger über eine Anbindung an
die S. Straße verfüge. Daneben rügen sie allgemein die Beweiswürdigung durch das
Landgericht.
Die Beklagten zu 1) bis 3) beantragen,
unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom
18. Dezember 2006 - Az. 12 O 505/03 - die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Kläger zu 1) und 2) beantragen,
die Berufungen der Beklagten zu 1) bis 3) zurückzuweisen.
Die Kläger verteidigen die angefochtene Entscheidung. Sie räumen ein, dass sich die
Grunddienstbarkeit auf dem Flurstück 597 nur auf die Flurstücke 558 und 559 als
herrschende Grundstücke beziehe (eine entsprechende Berichtigung des Grundbuches
ist mittlerweile auf Initiative der Beklagten zu 2) und 3) durch das Grundbuchamt
erfolgt). Es sei nicht von Belang, ob die Kläger ihre Zufahrt über das Flurstück 559 oder
über das Flurstück 560 herstellten; entscheidend sei, dass auf dem Flurstück 597 eine
Grunddienstbarkeit eingetragen sei.
II.
Die Berufungen der Beklagten zu 1) bis 3) sind zulässig, sie wurden insbesondere form-
und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517, 519, 520 ZPO). Die Rechtsmittel
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und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517, 519, 520 ZPO). Die Rechtsmittel
haben auch in der Sache Erfolg. Die Kläger können von den Beklagten zu 2) und 3) eine
höhenmäßige Angleichung des auf dem Flurstück 597 verlaufenden und an das Flurstück
560 angrenzenden Weges schon deswegen nicht verlangen, weil zu Gunsten des
Flurstückes 560 an dem Flurstück 597 eine Grunddienstbarkeit nicht besteht. Dies hat
zur Folge, dass auch gegenüber dem Beklagten zu 1) eine höhenmäßige Angleichung
des Weges an die Zufahrt nach Treu und Glauben nicht verlangt werden kann.
1. Berufung der Beklagten zu 2) und 3)
a) Das Landgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass nach §§ 1027,
1004 Abs. 1 BGB dem Grunde nach ein Anspruch der Kläger auf Angleichung des Weges
an die bestehende Zufahrt verlangt werden kann.
Hätte ein Geh- und Fahrrecht in Form einer Grunddienstbarkeit bestanden, so wäre nach
dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme durch die Erhöhung des Weges und
des damit verbundenen Höhensprunges von 39 cm zu der Zufahrt der Kläger, der diese
für Fahrzeuge unbenutzbar macht, eine Störung des Wegerechts eingetreten, die die
Beklagten zu 2) und 3) nach § 1004 Abs. 1 BGB wieder zu beseitigen hätten.
b) Obwohl dies streitig war, hat sich jedoch das Landgericht hinsichtlich der Beklagten zu
2) und 3) nicht mit der Frage beschäftigt, ob und in welchem Umfang an dem Flurstück
597 zu Gunsten der Grundstücke der Kläger eine Grunddienstbarkeit in Form eines Geh-
und Fahrrechts besteht. Die Kläger hatten insoweit lediglich hinsichtlich des Flurstückes
601 des Beklagten zu 1) eine entsprechende Urkunde - Auszug aus dem Kaufvertrag
zwischen dem Beklagten zu 1) und der Stadt E. - vorgelegt.
Ein Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB auf Beseitigung der Störung des Wegerechts kann
den Klägern aber im Ergebnis nur dann zustehen, wenn ihnen überhaupt ein
entsprechend dinglich gesichertes Wegerecht zustand. Auf dem Flurstück 597 der
Beklagten zu 2) und 3) lastet aber eine entsprechende Grunddienstbarkeit nur - soweit
hier relevant - zu Gunsten des Flurstücks 559 als herrschendem Grundstück, nicht aber
hinsichtlich des Flurstücks 560, auf dem sich die Zufahrt - überwiegend - befindet. Fehlt
es damit aber bereits an einer entsprechenden Grunddienstbarkeit, so kann, soweit die
Zufahrt auf dem Flurstück 560 betroffen ist, ein entsprechendes Recht der Kläger durch
die Erhöhung des Weges nicht beeinträchtigt sein. Die Kläger haben im Ergebnis die
Zufahrt, soweit sie an das Flurstück 560 angrenzt, gegenüber den Beklagten zu 2) und
3) ohne eine entsprechende Berechtigung hergestellt.
Fehlt es damit aber bereits an einer entsprechenden Berechtigung der Kläger zu 1) und
2), so scheidet eine Beeinträchtigung durch eine höhenmäßige Veränderung des Weges
von vornherein aus.
Es lässt sich auch nicht sagen, die Zufahrt ließe sich nur über das Grundstück 560
herstellen. Dies könnte etwa dann der Fall sein, wenn das Flurstück 559, von dem in
Anspruch genommenen Weg aus gesehen hinter dem Flurstück 560 läge und nur über
dieses erreicht werden könnte. Dies ist aber gerade nicht der Fall. Die Flurstücke 559
und 560 liegen nebeneinander entlang des Weges, der in diesem Bereich aus den
Flurstücken 601 und 597 gebildet wird, wobei das Flurstück 559 an das Flurstück 601
angrenzt. Es ließe sich damit eine Zufahrt von dem Flurstück 559 aus zu dem Weg
herstellen, wobei in diesem Fall das Grundstück der Beklagten zu 2) und 3) nicht
betroffen wäre und nicht in Anspruch genommen werden müsste. Insgesamt ist eine
Dienstbarkeit an dem Flurstück 597 für das Erreichen des Gesamtgrundstückes der
Kläger (S. Straße 41) nicht erforderlich. Es liegt vielmehr nahe anzunehmen, dass die
Dienstbarkeit an dem Flurstück 597 lediglich bestellt wurde, um ein uneingeschränktes
Befahren der Zufahrt abzusichern, etwa wenn beim Einbiegen auf das Flurstück 559 oder
beim Abbiegen von dem Flurstück auf den Weg durch ein notwendiges Ausholen
größerer Fahrzeuge im Kurvenbereich oder auch beim Rangieren das Flurstück 597
teilweise in Anspruch genommen werden muss.
Insgesamt fehlt es damit für die Zufahrt zu dem Flurstück 560 an einem Recht der
Kläger, dass durch die Erhöhung des Weges hätte beeinträchtigt werden können.
c) Der Inanspruchnahme des Flurstückes 597 für die Herstellung der Zufahrt über das
Flurstück 560 steht im Ergebnis auch das Gebot der schonenden Ausübung nach § 1020
BGB entgegen.
Das Gebot der schonenden Ausübung gemäß § 1020 Satz 1 BGB erfordert eine
Auslegung der beiderseitigen Interessen; je größer die Nachteile für den Verpflichteten
sind, desto eher besteht die Pflicht zur Rücksichtnahme. Der Verpflichtete muss dabei
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sind, desto eher besteht die Pflicht zur Rücksichtnahme. Der Verpflichtete muss dabei
alle Beeinträchtigungen dulden, ohne welche die Dienstbarkeit nicht ausgeübt werden
kann (Münchner Kommentar/Falckenberg, § 1020 BGB Rn. 4).
Diese Abwägung ist im vorliegenden Fall eindeutig dahingehend vorzunehmen, dass eine
Inanspruchnahme des Grundstückes der Beklagten zu 2) und 3) für die Schaffung einer
Zufahrt zu dem Flurstück 559 bzw. 560 nicht erforderlich ist. Die zu Gunsten des
Flurstückes 559 bestehende Grunddienstbarkeit kann vielmehr in der Weise ausgeübt
werden, dass die Zufahrt auch auf diesem Grundstück hergestellt wird. Der
Inanspruchnahme des Grundstücks der Beklagten zu 2) und 3) bedarf es für diesen
Zweck nicht; dieses muss vielmehr erst dann in Anspruch genommen werden, wenn die
Zufahrt auf dem Flurstück 560 errichtet wird.
d) Es kann offen bleiben, ob ein Anspruch auf die höhenmäßige Angleichung des Weges
auch deswegen nicht besteht, weil nach dem Inhalt der bewilligten Grunddienstbarkeit an
dem Flurstück 597 diese zu löschen ist, sobald das herrschende Grundstück an eine
öffentliche Straße angeschlossen wird. Insoweit war zwischen Parteien in erster Instanz
unstreitig, dass das Grundstück der Kläger, S. Straße 41, an die S. Straße angebunden
ist. Das erstmalige Bestreiten der Kläger in der Berufungserwiderung dürfte insoweit in
der Berufungsinstanz unbeachtlich sein, weil Gründe, die eine Zulassung dieses neuen
Vorbringens nach § 531 Abs. 2 ZPO rechtfertigen könnten, nicht ersichtlich sind. Im
Übrigen lässt sich dieses Vorbringen mit den von den Klägern selbst vorgelegten
Katasterauszügen nicht in Einklang bringen. Daraus ergibt sich nämlich, dass das
Flurstück 559 etwa zu 1/3 unmittelbar an die S. Straße angrenzt, zu einem weiteren
Drittel an das Flurstück 558, das wiederum im Grundbuch als „Verkehrsfläche„
bezeichnet ist und selbst an die S. Straße angrenzt bzw. Teil dieser Straße ist. Erst im
letzten Drittel grenzt das Flurstück der Kläger an das Flurstück 598; warum die
Anbindung an die S. Straße gerade nur über dieses letzte Drittel möglich sein soll, ergibt
sich aus dem Vortrag der Kläger nicht.
2. Berufung des Beklagten zu 1)
Der Erfolg der Berufung der Beklagten zu 2) und 3) hat im Ergebnis zur Folge, dass die
Berufung des Beklagten zu 1) ebenfalls erfolgreich ist, er zur Beseitigung der Störung
nicht verpflichtet ist.
a) Allerdings lastet auf dem Flurstück 601 des Beklagten zu 1) eine Grunddienstbarkeit
sowohl für das Flurstück 559 und 560 in Form eines Geh- und Fahrrechts. Diese
Grunddienstbarkeit ist ihrem Wortlaut nach auch nicht in der Weise eingeschränkt, dass
sie erlöschen soll, sobald das Grundstück der Kläger über eine Anbindung an eine
öffentliche Straße verfügt.
Da der Beklagte zu 1) das dingliche Recht der Kläger durch die Erhöhung des Weges
beeinträchtigt hat, wäre er dem Grunde nach gemäß § 1004 Abs. 1 BGB zu einer
Beseitigung dieser Störung verpflichtet.
b) Allerdings grenzt nach dem unbestrittenen Vortrag des Beklagten zu 1) die Zufahrt in
ihrer jetzigen Form nur in einer Breite von ca. 90 cm an das Flurstück 601 an, das heißt
eine höhenmäßige Angleichung allein im Bereich des Flurstückes 601 wäre für die Kläger
ohne jeglichen Nutzen. Eine Nutzung der Zufahrt mit einem Fahrzeug wäre dadurch
nach wie vor nicht möglich, weil diese deutlich zu schmal wäre. Das
Beseitigungsverlangen der Kläger stellt sich vor diesem Hintergrund nunmehr als
rechtsmissbräuchlich dar.
Eine Rechtsausübung ist wegen des Fehlens eines schutzwürdigen Eigeninteresses dann
missbräuchlich, wenn sie für den Berechtigten ohne Nutzen ist (Palandt/Heinrichs, § 242
BGB Rn. 50).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Ohne gleichzeitige
Inanspruchnahme des Flurstückes 597 für die Zufahrt bleibt eine höhenmäßige
Angleichung des Weges im Bereich der Zufahrt auf dem Grundstück des Beklagten zu 1)
für die Kläger ohne jeglichen Nutzen, weil sie dadurch ihr Ziel, die vorhandene Zufahrt
auch mit Fahrzeugen befahren zu können, nicht erreichen können. Zu Fuß oder mit dem
Fahrrad ist aber die vorhandene Zufahrt auch in ihrer jetzigen Form nutzbar. Damit hat
die Berufung des Beklagten zu 1) unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben im
Ergebnis ebenfalls Erfolg, die Klage war auch insoweit unter Abänderung der
erstinstanzlichen Entscheidung abzuweisen.
3. Gründe, die eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO rechtfertigen
könnten, sind nicht ersichtlich.
36 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO; die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711,
713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.
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