Urteil des OLG Brandenburg vom 15.03.2017

OLG Brandenburg: rechtsverweigerung, unterhalt, vergleich, versuch, link, sammlung, quelle, verfügung, beschwerdeschrift, gewährleistung

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 2.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 WF 237/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 118 Abs 1 S 3 ZPO, § 567
ZPO, Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs
3 GG
Untätigkeitsbeschwerde wegen Anberaumung eines
Prozesskostenhilfe-Prüfungstermins in einer Unterhaltssache
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
I.
Zwar ist die Beschwerde statthaft, auch wenn mit ihr nicht eine vom Amtsgericht
erlassene Entscheidung angegriffen, sondern lediglich eine von der Antragstellerin als
solche beanstandete Untätigkeit des Amtsgerichts gerügt wird. Denn aus dem
Rechtsstaatsprinzip, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG, lässt sich der Anspruch auf
Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes ableiten. Im Interesse der Rechtssicherheit
müssen strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit geklärt werden (BVerfG
FamRZ 2001, 753). Um den Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf einen effektiven
Rechtsschutz zu gewährleisten, ist die weder in der ZPO noch im FGG gesetzlich
geregelte Untätigkeitsbeschwerde von der Rechtsprechung als außerordentlicher
Rechtsbehelf geschaffen worden. Verfahrensgegenstand ist ausschließlich die
Untätigkeit des erstinstanzlichen Gerichts, nicht aber die Überprüfung einer bereits
ergangenen Entscheidung. Die Gerichte können bei Begründetheit der
Untätigkeitsbeschwerde auch nur angewiesen werden, dem Verfahren Fortgang zu
geben (BVerfG FamRZ 2005, 173, 174; FamRZ 2005, 1233, 1234). Eine
Sachentscheidung des Beschwerdegerichts auf eine Untätigkeitsbeschwerde hin ist
somit ausgeschlossen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl.
etwa Senatsbeschlüsse vom 2. August 2006, 10 WF 175/06; 7. Dezember 2006, 10 WF
264/06).
II.
Die Beschwerde ist aber deshalb unzulässig, weil eine über das Normalmaß
hinausgehende unzumutbare Verzögerung des Verfahrens, die auf einen Rechtsverlust
oder eine Rechtsverweigerung hinausläuft, nicht dargetan wird (vgl. dazu Senat FamRZ
2007, 491 m.w.N.; Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 567, Rz. 21 a.E.). In der
Beschwerdeschrift wird lediglich die Notwendigkeit des PKH-Prüfungstermins in Frage
gestellt.
Im Übrigen lässt der bisherige Verfahrensverlauf eine unzumutbare
Verfahrensverzögerung nicht erkennen.
Mit Schriftsatz vom 5. Juni 2007 hat die Antragstellerin Prozesskostenhilfe für die
beigefügte Klage, mit der sie beabsichtigt, den Antragsgegner auf rückständigen
Unterhalt in Anspruch zu nehmen, beantragt. Mit Schriftsatz vom 20. Juni 2007 hat der
Antragsgegner beantragt, sowohl Klage als auch den Antrag auf Prozesskostenhilfe
zurückzuweisen. Außerdem hat er seinerseits Prozesskostenhilfe beantragt. Mit
Schriftsätzen vom 27. Juni und 9. Juli 2007 hat die Antragstellerin zu dem Vorbringen des
Antragsgegners Stellung genommen. Mit Verfügung vom 11. Juli 2007 hat das
Amtsgericht Termin im "PKH-Prüfverfahren" auf den 4. September 2007 bestimmt. Mit
Schriftsatz vom 23. Juli 2007 hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin
mitgeteilt, dass zu dem Erörterungstermin seitens der Antragstellerin niemand
erscheinen werde. Eine Vergleichsbereitschaft der Gegenseite sei nicht ansatzweise zu
erkennen. Es sei gerichtsbekannt, dass die Antragstellerin bereits zweimal den Versuch
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erkennen. Es sei gerichtsbekannt, dass die Antragstellerin bereits zweimal den Versuch
unternommen habe, gegenüber dem Antragsgegner Unterhalt geltend zu machen. In
keinem der beiden Fälle habe das Gericht erkennen lassen, dass die Antragstellerin
Recht habe oder der Antragsgegner, dass er zahlungsbereit sei. Zur Vermeidung einer
Untätigkeitsbeschwerde werde dringend gebeten, über den Antrag auf
Prozesskostenhilfe zu entscheiden. Das Amtsgericht hat daraufhin dem
Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin unter dem 26. Juli 2007 mitgeteilt, dass es
derzeit den Antrag zurückweisen würde, jedoch davon ausgehe, dass in dem
anberaumten Termin ein Vergleich geschlossen werde. Mit Schriftsatz vom 27. Juli 2007
hat der Antragsgegner weiter zur "Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung"
vorgetragen. Mit Schriftsatz vom 31. Juli 2007 hat die Antragstellerin nochmals um die
Bescheidung ihres Antrages gebeten. Mit Schriftsatz vom 14. August 2007 hat die
Antragstellerin Untätigkeitsbeschwerde erhoben. Mit Schreiben vom 30. August 2007
hat das Amtsgericht die Antragstellerin gebeten mitzuteilen, ob die Beschwerde dem
Beschwerdegericht vorgelegt werden oder der Termin am 4. September 2007 stattfinden
solle. Die Antragstellerin hat noch am selben Tag mitgeteilt, die Beschwerde solle
vorgelegt werden. Daraufhin hat das Amtsgericht den anberaumten Termin aufgehoben.
Es ist nicht ersichtlich, dass der hier in Rede stehende Verfahrensgang in zeitlicher
Hinsicht auf einen Rechtsverlust oder eine Rechtsverweigerung hinausläuft. Soweit die
Antragstellerin behauptet hat, weder wolle das Gericht ihr Recht geben noch sei der
Antragsgegner nicht verhandlungsbereit, gibt es dafür, jedenfalls in diesem Verfahren,
nicht den geringsten Anhalt. Die Anberaumung des Erörterungstermins gemäß § 118
Abs. 1 Satz 3 ZPO ist grundsätzlich nicht anfechtbar (vgl. Zöller/Philippi, a.a.O., § 118,
Rz. 6). Durch die Anberaumung des Termins am 11. Juli 2007 für den 4. September 2007
ist als solches ersichtlich keine unzumutbare Verzögerung eingetreten.
Der Senat weist abschließend darauf hin, dass die Frage, ob die Verfahrensweise des
Amtsgerichts zweckmäßig oder zügig ist oder nicht, ohnehin nicht seiner Überprüfung
unterliegt (vgl. OLG Naumburg FamRZ 2006, 967).
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