Urteil des OLG Brandenburg vom 15.03.2017

OLG Brandenburg: juristische person, konkludentes verhalten, bestehende anlage, gesellschaftsvertrag, kaufpreis, verjährung, kaufvertrag, vertragsschluss, gesellschafter, passivlegitimation

1
2
3
4
5
6
Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht
11. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
11 U 143/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 11 Abs 2 GmbHG, § 433 Abs 2
BGB, § 195 BGB, § 204 Abs 1 Nr
1 BGB, Art 229 § 6 Abs 1 BGBEG
Ansprüche auf Erfüllung eines Kaufvertrages gegen den
Gesellschafter einer nicht zur Eintragung in das Handelsregister
gelangten Vor-GmbH.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 31.August 2006 verkündete Urteil der 4.
Zivilkammer des Landgerichts Cottbus (4 O 180/04) wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn
nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die
Sicherheiten können auch in der Form einer unbedingten, unbefristeten,
selbstschuldnerischen Bürgschaft eines auf dem Gebiet der Europäischen Union
ansässigen Kreditinstituts erbracht werden.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Das Urteil beschwert den Beklagten um 355.864,61 €. .
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Erfüllung eines Kaufvertrages vom 27.03./12.04
2000 über eine gebrauchte Sand - Aufbereitungsanlage in Anspruch. Der Kaufpreis
betrug 765.600,00 € brutto. Der Beklagte hat den Vertrag erklärtermaßen namens einer
K… GmbH geschlossen, die unstreitig noch nicht in das Handelsregister eingetragen
war. Inzwischen ist eine Gesellschaft der gleichen Bezeichnung zwar eingetragen worden.
Zwischen den Parteien rechtlich umstritten ist jedoch, ob diese als zum
Vertragszeitpunkt bereits errichtet, der Gesellschaftsvertrag, auf den sich die Eintragung
bezieht, mithin als schon existent zu behandeln ist. Das Handelsregister nimmt nämlich
unstreitig auf einen Vertrag vom 10.11.2001 Bezug.
Von dem vereinbarten Kaufpreis hat der Beklagte an die Klägerin lediglich die Teilsumme
von 69.600,00 € brutto gezahlt. Den Rest macht sie mit der vorliegenden Klage geltend.
Der Beklagte hat die Anlage wenige Wochen nach Abschluss des Kaufvertrags
ungeachtet des fortbestehenden Eigentumsvorbehalts der Klägerin an das
Unternehmen G… zum nahezu doppelten Preis weiter veräußert. Die G… ihrerseits
erwarb die Anlage für ihre Kundin, die A… GmbH, an die sie sie verleaste.
In erster Instanz war unstreitig, dass der Beklagte hierbei ohne Genehmigung der
Klägerin als der Eigentümerin der Anlage handelte, dass er diese der Erwerberin
gegenüber als neu bezeichnet hatte und dass der Kaufpreis an ihn auf der Grundlage
gemeinsamer Feststellung beider Parteien jenes Kaufvertrages, die Anlage sei
nachweisbar betriebsfähig, geflossen ist.
Daraus will die Klägerin über die Kaufpreisforderung hinaus einen deliktischen
Schadener-satzanspruch in Höhe des Restkaufpreises herleiten.
Die Klägerin hat beantragt,
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
den Beklagten zu verurteilen, an sie 355.864,61 € nebst 8 % Zinsen über dem
Basiszinssatz seit dem 05.04.2002 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat sich damit verteidigt, dass nicht er passiv legitimiert sei, sondern die nach
Kaufver-tragsabschluss fortbestehende, in das Handelsregister eingetragene GmbH. In
diesem Zusam-menhang hat er geltend gemacht, der für die Eintragung maßgebende
Gesellschaftsvertrag sei bereits am 17.12.1999 geschlossen und später lediglich
geändert worden. Die entsprechenden Umstände, so der Beklagte, seien dem
Geschäftsführer der Klägerin bekannt gewesen.
Außerdem hat der Beklagte behauptet, die Anlage sei nicht betriebstauglich gewesen,
auch nie in Betrieb genommen worden. Schließlich sei ein Sachmangel darin zu sehen,
dass sie nicht aus dem Baujahr 1998/99 stamme, sondern bei Vertragsschluss bereits
mindestens zehn bis fünfzehn Jahre alt gewesen sei.
Einzeln bezeichnete Gewährleistungsrechte hat der Beklagte darauf nicht gestützt,
sondern sich lediglich die Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen vorbehalten.
Die Klägerin hat, darauf replizierend, auf die vom Beklagten angeblich der G…
gegenüber als Fälligkeitsvoraussetzung behauptete Betriebsfähigkeit verwiesen. Was
das Alter des Kaufgegenstandes angeht, hat sie unwidersprochen vorgetragen, die aus
13 Einzelelementen verschiedener Baujahre bestehende Anlage sei bei ihr, der Klägerin,
in den Jahren 1998/ 1999 zusammengesetzt worden. Dabei seien alle Teile gründlich
überholt worden. So sei eine neue, eigenständige Anlage entstanden. Sie sei allerdings
dem Beklagten gegenüber niemals als neu bezeichnet worden.
Schließlich hat die Klägerin gegenüber den vom Beklagten etwa geltend gemachten
Gewähr-leistungsansprüchen die Einrede der Verjährung erhoben.
Im Übrigen nimmt der Senat wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz auf das
Urteil des Landgerichts Bezug. Gleiches gilt für die die Begründung der angefochtenen
Entschei-dung. Die Kammer hat der Klage stattgegeben und ist dabei sowohl von einem
Kaufvertrags-erfüllungsanspruch als auch einem Schadenersatzanspruch der Klägerin
wegen Unterschlag-ung ausgegangen.
Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten.
Er leugnet nach wie vor seine Passivlegitimation und beanstandet in diesem
Zusammenhang, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, bei der später in das
Handelsregister eingetra-genen GmbH, für die er die Anlage habe erwerben wollen und
auch erworben habe, handele es sich nicht um die bereits vor Vertragsschluss, nämlich
bereits im Jahre 1999, errichtete GmbH, sondern eine andere juristische Person. In
Wahrheit, so der Beklagte, habe es sich zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses um
eine Vorgesellschaft gehandelt, die dann auch tatsächlich eingetragen worden sei, so
dass sich die Kaufpreisforderung allenfalls gegen die GmbH richten könne, nicht aber
gegen ihn persönlich.
Er beanstandet das Verfahren des Landgerichts insoweit als fehlerhaft. Es sei weder auf
seinen Vortrag erster Instanz eingegangen, noch habe es zu weiterem Vortrag
aufgefordert. Die Hinweispflicht nach § 139 ZPO sei somit verletzt worden.
Die Auffassung des Landgerichts, er hafte auch aus unerlaubter Handlung, so
argumentiert er, sei nicht weiter begründet worden und zudem überraschend.
Erstmals führt der Beklagte in diesem Zusammenhang aus, er habe gegenüber der
Erwerberin der von ihm weiterveräußerten Anlage keinen Zweifel daran gelassen, dass
es sich um einen Gebrauchtgegenstand handele. Im Übrigen sei die Veräußerung mit
der Zustimmung und so-gar in Anwesenheit des Geschäftsführers der Klägerin erfolgt.
Der Beklagte rügt, dass die Kammer dazu nicht die von ihm benannten Zeugen
vernommen hat.
Was Alter und Zustand der Anlage angeht, behauptet der Beklagte nunmehr in der
Berufungs-instanz erstmals, die Anlage sei bislang niemals in Betrieb genommen
worden, denn sie sei mangelhaft. Die Angabe im Kaufvertrag (Baujahr 1998/1999) lasse
gerade nicht erkennen, dass die Anlage zu dieser Zeit lediglich zusammengefügt worden
sei.
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
32
33
34
35
36
37
sei.
Der Kaufpreis, so meint der Beklagte weiter, sei mangels Inbetriebnahme der Anlage
noch gar nicht fällig geworden. Es treffe nicht zu, dass er der weiteren Erwerberin G…
gegenüber Betriebsfähigkeit behauptet habe.
Wegen der Mängel habe diese sich sogar Ansprüche auf Rückerstattung des an ihn, den
Be-klagten, gezahlten Kaufpreises vorbehalten.
Nunmehr erhebt er gegenüber dem Kaufpreisanspruch die Einrede der Verjährung.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Cottbus (4 O 180/04) vom 31.08.2006 abzuändern
und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt der Berufungsbegründung im
Wesentlichen mit Rechtsausführungen entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteienvortrags wird auf die in beiden Instanzen
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Der Senat hat die Akten HRB 6611 CB und 27 AR 42/99 des Amtsgerichts Cottbus
beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
II.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet
worden.
III.
In der Sache hat das Rechtsmittel des Beklagten keinen Erfolg. Das Landgericht hat ihn
im Ergebnis zu Recht antragsgemäß zur Zahlung verurteilt.
Anspruchsgrundlage ist indessen entgegen der Auffassung der Kammer lediglich der
Kaufvertrag der Parteien von März bzw. April 2000, somit § 433 Abs. 2 BGB. Weitere
Ansprüche der Klägerin sind nicht ansatzweise schlüssig vorgetragen, worauf der Senat
bereits im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung hingewiesen hat.
1. Der Beklagte ist insoweit passiv legitimiert. Allerdings bedurfte es dazu in der zweiten
Instanz eines weiteren Eingehens auf den Sachvortrag der Parteien, insbesondere des
Beklagten, sowie einer Einsicht in die erst vom Senat beigezogenen Akten des
Handelsregistergerichts.
Die Kammer hat die erforderliche Sachaufklärung entgegen der Vorschrift des § 139
ZPO pflichtwidrig unterlassen, was der Beklagte zu Recht mit der Berufung rügt. Zwar
hat die Klägerin auch auf den Einwand fehlender Passivlegitimation repliziert, was dem
Beklagten bereits Anlass zu weiterem Vortrag über die Hintergründe der von ihm
behaupteten bloßen Änderung des Gesellschaftsvertrages aus dem Jahre 1999 hätte
geben sollen. Das Landgericht hat indessen vor der Verkündung seines Urteils nicht
einmal zu erkennen gegeben, dass es diesem Punkt - und mit welchem Ergebnis -
überhaupt eine entscheidungstragende Bedeutung zumaß. Angesichts dessen war ein
nach § 139 ZPO an den Beklagten zu richtender Hinweis unerlässlich. Zudem hatte
bereits die Kammer die Möglichkeit, die Handelsregisterakten beizuziehen. Auch davon
hat sie keinen Gebrauch gemacht.
Der Sachverhalt, der auf der Grundlage sowohl des gesamten zum Gegenstand der
münd-lichen Verhandlung gemachten Akteninhalts als auch des insoweit unstreitigen
Tatsachen-vortrags der Parteien fest steht, lässt nur den rechtlichen Schluss auf die
Passivlegitimation des Beklagten zu. Er hat den Kaufvertrag mit der Klägerin
geschlossen und muss nun per-sönlich für die ihr versprochene Gegenleistung
einstehen. Denn die zum Zeitpunkt des Ver-tragsschlusses bereits gegründete GmbH
ist niemals in das Handelsregister eingetragen wor-den, während die erst lange danach
gegründete GmbH eine neue Rechtsperson darstellte. Sie ist zwischenzeitlich wegen
Vermögenslosigkeit wieder aus dem Register gelöscht, was aber für die Entscheidung
des Rechtsstreits nicht erheblich ist.
38
39
40
41
42
43
44
45
46
Der Beklagte haftet nach § 11 Abs. 2 GmbHG für die Verbindlichkeit, die er namens der
am 17.12.1999 errichteten und bis zu ihrer - nie erfolgten - Handelsregistereintragung
als so genannte Vorgesellschaft zu behandelnden K… GmbH eingegangen ist.
Das wäre nur dann anders zu beurteilen, wenn der späteren Eintragung in das
Handelsregister, die sich ihrem Wortlaut nach ausschließlich auf den erst am 10.11.2001
beurkundeten Gesell-schaftsvertrag bezieht, eine ebenfalls den Gesellschaftsvertrag
vom 17.12.1999 umfassende Wirkung zukäme. Dann nämlich wäre die namens der K…
GmbH eingegangene vertragliche Gegenleistungspflicht auf diese übergegangen, was
eine persönliche Inanspruchnahme des Beklagten - jedenfalls unter diesem rechtlichen
Gesichtspunkt - ausschlösse.
Indessen verneint der Senat die so genannte Kontinuität der zunächst errichteten
Gesellschaft bis hin zu der Handelsregistereintragung. Die entgegenstehende
Rechtsauffassung des Be-klagten steht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs.
Beide Gesellschaftsverträge nennen den Beklagten als alleinigen Gesellschafter. Der
Name der Gesellschaft ist in beiden Fällen derselbe. Lediglich der
Gesellschaftsgegenstand wird verschieden bezeichnet. Der Vertrag vom 10.11.2001
nennt nämlich nicht (mehr) die Verar-beitung von Kunststoff, was unstreitig darauf
beruht, dass es nicht gelang, die die nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz
erforderliche behördliche Genehmigung zu erlangen.
Der Beklagte verweist darauf, dass die bloße Einschränkung des
Gesellschaftsgegenstandes einer Änderung des Gesellschaftsvertrages zugänglich
gewesen wäre und es daher der Beur-kundung eines neuen Vertrages nicht bedurft
hätte. Darin stimmt der Senat ihm zu. Indessen hat der Beklagte von dieser Möglichkeit
gerade keinen Gebrauch gemacht, und dies ist für die rechtliche Beurteilung der Frage
einer so genannten Gesellschaftskontinuität entscheidend. Sie ist zu seinen Lasten zu
verneinen.
Die mit Vertrag vom 17.12.1999 gegründete Gesellschaft ist mit der am 10.11.2001
gegrün-deten nicht identisch, sondern es ist eine neue Gesellschaft entstanden (vgl.
BGH WM 1983, 230). Allein der Abschluss eines weiteren Gesellschaftsvertrags stellt sich
als ein Akt der Neugründung dar. Anders wäre es dann, wenn der Beklagte in diesem
Zusammenhang ausdrücklich und für die Teilnehmer am Rechtsverkehr deutlich
erkennbar vertraglich erklärt hätte, aus der zuerst gegründeten GmbH ausscheiden und
sie nicht fortführen zu wollen (vgl. BGH a.a.O.). Durch einseitigen und formlosen Austritt
- im Streitfall käme nur konkludentes Verhalten in Betracht, weil sich der Beklagte am
10.11.2001 zu der bereits existierenden Vor-GmbH über-haupt nicht geäußert hat -
konnte er sich hingegen nicht aus ihr lösen mit der Folge, dass seine Haftung nach § 11
Abs. 2 GmbHG fortbesteht (vgl. BGH a.a.O.). Mit seinem Schweigen über das Schicksal
der bereits werbend tätig gewordenen Vor-GmbH brachte er, vom Verständnishorizont
eines objektiven Betrachters aus betrachtet, zum Ausdruck, dass der bereits
existierende Gesellschaftsvertrag, dessen Umsetzung in registerrechtlicher Hinsicht
nach dem Scheitern des ersten Eintragungsantrags zunächst nicht weiter verfolgt
worden war, aus seiner Sicht nicht mehr relevant sein sollte. Damit blieb der Status der
Vor-GmbH unverändert in der Schwebe, was indessen an der Haftung des Beklagten für
die in ihrem Namen gegenüber der Klägerin eingegangene Verbindlichkeit nichts ändert.
Der Senat setzt sich nicht in Widerspruch zu der Entscheidung des OLG Celle (NZG
2000, 790), das Kontinuität angenommen hat in einem Fall, in dem ein Gesellschafter
vor der Ein-tragung in das Handelsregister ausschied und auf Verlangen des
Registergerichts eine ledig-lich von dem nunmehrigen Alleingesellschafter
unterzeichneten Satzung vorgelegt wurde. Der maßgebende Unterschied zu dem
Streitfall ist, dass es anders als hier bei einem Gesellschaftsvertrag blieb, also nicht ein
weiterer abgeschlossen wurde.
2. Ohne Erfolg hält der Beklagte der Klageforderung die Behauptung diverser
Sachmängel entgegen.
Sein erstinstanzlicher Vortrag dazu ist, ohne dass es einer abschließenden Beurteilung
seiner Substanz bedarf, schon deshalb nicht zu beachten, weil der Beklagte nicht zum
Ausdruck ge-bracht hat, in welcher Weise er eventuelle Gewährleistungsrechte
materiellrechtlich gestalten und wie er sie in den Prozess einführen wolle. Stattdessen
hat er lediglich den Vorbehalt einer Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen
angedeutet, ohne sie erklärt zu haben.
47
48
49
50
51
Das neue Vorbringen des Beklagten in der Berufungsinstanz ist nicht zuzulassen. Die
Klä-gerin bestreitet es. Die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
Weder hat das Landgericht diesen rechtlichen Gesichtspunkt erkennbar übersehen oder
für unerheblich gehalten (§ 531 Abs. 2 Nr. 1) - die Prozessleitung der Kammer bietet
dafür keinen Anhalts-punkt - noch hat ein Verfahrensmangel dazu geführt, dass
Gewährleistungsrechte nicht gel-tend gemacht worden sind (§ 531 Abs. 2 Nr. 2).
Vielmehr hat es der Beklagte, wie ausgeführt, versäumt, Klarheit darüber zu schaffen,
welche Rechte er aus seinen Behauptungen herleiten will. Schließlich ist nicht zu
erkennen, dass er im ersten Rechtszug Vortrag aus Gründen unterließ, die nicht auf
seiner Nachlässigkeit beruhten (§ 531 Abs. 2 Nr. 3). Er hat den Umstand, dass er erst
jetzt umfänglich zu diesem Gesichtspunkt vorgetragen hat, nicht erläutert.
3. Gleiches gilt für seinen - bestrittenen - Vortrag zu angeblich fehlender Fälligkeit der
Kauf-preisforderung mangels Inbetriebnahme der von ihm erworbenen Anlage. Auch hier
sind die genannten Voraussetzungen für die Zulassung neuen Vorbringens nicht erfüllt,
ohne dass es auf ihre Substanz noch ankommt.
4. Ohne Erfolg bleibt auch die nunmehr erhobene Einrede der Verjährung. Die Parteien
haben einen Kaufvertrag unter Gewerbetreibenden geschlossen, wie unstreitig ist. Der
Beklagte kaufte die Anlage namens der K… GmbH. Die Kaufpreisforderung der Klägerin
ist spätes-tens mit Vertragsschluss, also am 12.04.2000, fällig geworden, so dass die
vierjährige Verjäh-rungsfrist am 31.12.2000 zu laufen begann und am 31.12.2004
endete. Das ergibt sich aus Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 EGBGB, §§ 196 Abs. 1 Nr. 1 und
Abs. 2, 201 BGB a. F. i.V.m. § 195 BGB n. F. Die Klage ist indessen bereits am
15.10.2004 und damit rechtzeitig zugestellt worden. Das hat zur Hemmung der
Verjährung geführt, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB n. F.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht
ge-geben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Sie ist vielmehr von
den tatsächlichen Besonderheiten des Streitfalls geprägt. Auch erfordern weder die
Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisi-onsgerichts. Der Bundesgerichtshof hat sich, wie ausgeführt, zu
der Frage der Kontinuität ei-ner Gesellschaft im Falle zweier aufeinander folgender
Gesellschaftsverträge klar geäußert. Der Senat hat sich dieser Rechtsprechung
angeschlossen. Er befindet sich auch nicht im Wi-derspruch zu der zitierten
Entscheidung des OLG Celle, da die zu beurteilenden Sachverhalte bedeutsame
tatsächliche Unterschiede aufweisen.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum