Urteil des OLG Brandenburg vom 18.01.2000

OLG Brandenburg: umkehr der beweislast, gütliche einigung, ratenzahlung, diebstahl, beweisvereitelung, kreditinstitut, besitz, arbeitslosigkeit, entwendung, lebenserfahrung

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht
13. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
13 U 69/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 133 BGB, § 676f BGB, § 781
BGB, § 138 Abs 2 ZPO, § 286
ZPO
Missbräuchliche Nutzung einer Kreditkarte unter Verwendung
der persönlichen Geheimnummer (PIN)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 19. April 2006 verkündete Urteil des
Landgerichts Neuruppin - 2 O 472/99 - abgeändert.
Das Versäumnisurteil des Landgerichts Neuruppin vom 18. Januar 2000 - 2 O 472/99 -
bleibt aufrechterhalten und wird klarstellend wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.520,36 € nebst 12 % Zinsen hieraus seit
dem 14.12.1997 zu zahlen.
Der Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin aus dem zwischen ihr und dem
Beklagten ehemals bestehenden Kreditkartenvertrag.
Unter Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des
Landgerichts ist Folgendes hervorzuheben:
Mit der Kreditkarte des Beklagten erfolgten am 4. Mai 1997 in der Zeit von 15.49 Uhr bis
16.06 Uhr 13 Barabhebungen an zwei Geldautomaten in B.. Diese Barabhebungen
erfolgten unstreitig unter Nutzung der dem Beklagten von der Klägerin mitgeteilten PIN.
Nachdem der Beklagte der Klägerin bereits mit Schreiben vom 22.5.1997 die Umstände
einer möglichen Entwendung seiner Kreditkarte gegen 15.00 Uhr an einer Tankstelle auf
der A 17 in Spanien, die er in Richtung B. zu diesem Zeitpunkt befuhr, mitgeteilt hatte,
teilte die Klägerin ihrerseits dem Beklagten mit Schreiben vom 10. Juni 1997 mit, dass
sie davon ausgehe, dass die Kreditkarte in Kenntnis des PIN-Codes des Beklagten
benutzt worden sei, was aber auf eine Kenntnis des Nutzers vom PIN-Code hinweise. Da
die PIN nicht auf der Karte gespeichert werde, sei die Entschlüsselung der PIN anhand
der A.-Karte grundsätzlich nicht möglich. Diesem Schreiben folgte ein wechselseitiger
Schriftwechsel der Parteien. Unter dem 14.1.1998 meldeten sich sodann die
Prozessbevollmächtigten der Klägerin beim Beklagten und forderten ihn ausdrücklich
auf, die Hauptforderung plus Zinsen auf ein angegebenes Konto der Klägerin zu
überweisen. Ferner machten sie ihm davon Mitteilung, dass sie mit gleicher Post einen
Mahnbescheid über den entsprechenden Betrag beantragt hätten. Weiter heißt es
sodann in dem Schreiben:
"Sofern Sie innerhalb der angegebenen Frist die Forderung unserer Partei schriftlich
anerkennen und angemessene Ratenzahlungsvorschläge unterbreiten, prüfen wir die
Möglichkeit einer Ratenzahlungsvereinbarung".
Der Beklagte antwortete sodann mit dem bereits in erster Instanz eingereichten
Schreiben vom 11. Februar 1998, in dem er zum einen zunächst die Hauptforderung
richtig stellte und zum anderen auf seine Bemühungen um eine gütliche Einigung mit
der Klägerin hinwies und insoweit seine Verwunderung zum Ausdruck brachte, dass
nunmehr ein Rechtsanwalt beauftragt worden sei. Er verwies ferner auf seine
Arbeitslosigkeit und darauf, dass er die Gesamtsumme nicht auf einmal aufbringen
könne. Es heißt dann weiter:
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"Ich biete Ihnen deshalb eine Ratenzahlung in Höhe von monatlich 200 DM an. Die
Zinsen und Kosten des Anwaltes gehen zu Lasten von A., da A. in all den Jahren keine
Probleme mit meinem Konto gehabt hat. Letztlich habe ich die Situation wie sie ist nicht
selber verschuldet".
Entgegen der Ankündigung im Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom
11.2.1998 wurde der Mahnbescheid erst am 8.1.1999 beantragt. Gegen den am
16.1.1999 gegen ihn erlassenen Mahnbescheid hat der Beklagte sodann rechtzeitig
Widerspruch eingelegt .
In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Neuruppin am 16. Mai 2000 hat der
Beklagte, persönlich angehört, zu seinem Schreiben vom 11.2.1998 befragt, erklärt, er
habe dieses Schreiben losgeschickt, weil er wenig Geld gehabt habe, und eine
Ratenzahlung habe erreichen wollen. A. habe ihn aber nur ausgelacht.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 14. Februar 2007 hat der Beklagte,
erneut hierzu befragt, seine damalige Erklärung aufrechterhalten und hinzugefügt, er sei
zum damaligen Zeitpunkt nicht anwaltlich beraten gewesen. Er habe nach seinem
Schreiben vom 11.2.1998 nochmals in der Buchhaltung der Klägerin nachgefragt, sein
Vergleichsvorschlag sei ausdrücklich nicht angenommen worden. Selbst als er einen
festen Betrag von 5.000,00 DM sofort zur Zahlung angeboten habe und im Übrigen eine
Ratenzahlung, habe die betreffende Mitarbeiterin der Klägerin dies abgelehnt.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht Neuruppin sein Versäumnisurteil vom
18.1.2000 - antragsgemäße Verurteilung des Beklagten - nur in Höhe eines Betrages
von 51,13 € aufrechterhalten und im Übrigen hat das Landgericht das Versäumnisurteil
aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, das Gericht sei davon
überzeugt, dass die streitgegenständlichen Barabhebungen nicht durch den Beklagten
selbst erfolgt seien, da die Kreditkarte in kürzester Zeit an verschiedenen
Geldautomaten 13 x eingesetzt worden sei, was für den Fall der Entwendung der
Kreditkarte typisch sei. Außerdem spreche für einen Diebstahl auch, dass die Karte
später noch einmal in N. eingesetzt worden sei. Es könne auch offen bleiben, ob für
einen Sorgfaltsverstoß des Beklagten bereits der Beweis des ersten Anscheins spreche,
denn auch für diesen Fall müsse dem Beklagten die Möglichkeit zugestanden werden,
den Beweis dafür zu erbringen, dass ein anderweitiger Geschehensablauf, der dazu
geführt habe, dass Dritte Kenntnis von der PIN erhalten hätten, in Betracht kommen
könnte. Im Rahmen ihrer sekundären Beweislast sei aber die Klägerin ihrer
Darlegungslast nicht ausreichend nachgekommen und habe insbesondere dem
Sachverständigen fehlende Angaben und Nachweise, wie die Buchungsaufzeichnungen
und Verfahrensdokumentationen nicht vorlegen können.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie im Wesentlichen rügt, dass
das Landgericht verkannt habe, dass der Beklagte mit dem Schreiben vom 11.2.1998
das Bestehen der mit der Klage geltend gemachten Forderung ausdrücklich bestätigt
und zumindest ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis abgegeben habe.
Darüber hinaus habe das Landgericht zu Unrecht in fehlerhafter Rechtsanwendung
unterstellt, die Klägerin habe durch Untätigkeit eine etwaige Beweisführung des
Beklagten vereitelt.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des am 19.4.2006 verkündeten Urteils des Landgerichts
Neuruppin - 2 O 472/99 - das Versäumnisurteil vom 18.1.2000 aufrechtzuerhalten und
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 14.708,54 DM = 7.520,36 € nebst 12 %
Zinsen hieraus seit dem 14.7.1997 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil, da das Landgericht zu Recht von
einer Beweisvereitelung der Klägerin ausgegangen sei.
II.
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin
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Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin
ist zulässig.
In der Sache ist das Rechtsmittel begründet und musste zu einer Abänderung des
erstinstanzlichen Urteils wie aus dem Tenor ersichtlich führen.
Hierbei kann zunächst dahinstehen, ob in dem Schreiben des Beklagten vom 11.2.1998
ein so genanntes deklaratorisches Anerkenntnis zu sehen ist, mit der Folge, dass der
Beklagte mit allen ihm bis dahin bekannten Einwendungen und mit denen, mit denen er
rechnen musste, ausgeschlossen wäre. Inhalt und Reichweite der Erklärung des
Beklagten sind durch Auslegung zu ermitteln, wobei es in erster Linie darauf ankommt,
wie der Erklärungsempfänger sie verstehen musste (BGH NJW 1983, 93). Hier ist zur
Auslegung der Erklärung -des Schreiben vom 11.2.1998- zum einen zu berücksichtigen,
dass der Kläger bereits mit dem Schreiben vom 22.5.1997 und sich daran anschließend
mit weiteren Schreiben aus den Monaten Juni und September 1997 jegliche
Inanspruchnahme unter Hinweis auf seine eigene fehlende Verantwortung abgelehnt
hatte. Nach dem aus dem Akteninhalt ersichtlichen Vortrag der Parteien hat er erstmals
auf das anwaltliche Schreiben vom 14.1.1998 der Prozessbevollmächtigten der Klägerin,
mit dem auch gleichzeitig die Geltendmachung der Forderung durch einen
Mahnbescheid angekündigt wurde, der Klägerin eine Ratenzahlung angeboten, allerdings
auch gleichzeitig die Hauptforderung der Höhe nach "richtig gestellt". Wie er allerdings
persönlich sowohl beim Landgericht als auch vor dem Senat angehört, erklärt hat, war
dies im Wesentlichen seiner finanziellen Situation aufgrund der zwischenzeitlich
eingetretenen Arbeitslosigkeit geschuldet. Seine Motivation lag darin, mit der Klägerin
eine Ratenzahlung zu vereinbaren, weil er jedenfalls nicht in der Lage war, die
Gesamtsumme mit einem mal aufzubringen. Der Inhalt des Schreiben ist dahingehend
zu verstehen, dass er der Klägerin im Wege einer gütlichen Einigung eine Ratenzahlung
vorschlägt und damit den Abschluss eines Schuldanerkenntnisvertrages.
Die Klägerin ihrerseits hat dieses Anerkenntnis - jedenfalls konnte der
Prozessbevollmächtigte der Klägerin auf Befragen im Termin hierzu keinerlei Angaben
machen - nach dem bisherigen Vorbringen der Parteien nicht angenommen. Hierbei ist
zwar nicht zu verkennen, dass der Mahnbescheid nicht wie ursprünglich angekündigt im
Januar 1998, sondern erst ein Jahr später, im Januar 1999, beantragt wurde, aber allein
hieraus kann nicht auf die Annahme des Abschlusses des Anerkenntnisvertrages
geschlossen werden.
Jedenfalls ist aber in dem Schreiben vom 11.2.1998 ein der Beweiserleichterung
dienendes Anerkenntnis der Gestalt zu sehen, dass hier kein Anerkenntnis mit
besonderem rechtsgeschäftlichen Verpflichtungswillen des Beklagten vorliegt, aber ein
solches, das dem Zweck diente, dem Gläubiger seine Erfüllungsbereitschaft mitzuteilen
und ihn dadurch etwa von sofortigen Maßnahmen abzuhalten bzw. ihm den Beweis zu
erleichtern.
Dies folgt bereits daraus, dass der Beklagte die Einleitung eines Mahnverfahrens wegen
seiner finanziellen Situation verhindern wollte und ebenso die weiteren Kosten für die
Inanspruchnahme der Prozessbevollmächtigten der Klägerin.
Eine solche Bestätigungserklärung enthält zwar keine materiell-rechtliche Regelung für
das Schuldverhältnis, bewirkt aber als "Zeugnis des Anerkennenden gegen sich selbst"
im Prozess in der Regel eine Umkehr der Beweislast. Wer eine Forderung in einer
derartigen Weise bestätigt hat, muss dann den Gegenbeweis führen, dass dem
Gläubiger keine oder nur geringere Ansprüche zustehen (Urteil des BGH vom 5.5.2003 -
II ZR 50/01 -).
Entsprechend oblag es hier nicht der Klägerin, sondern dem Beklagten den Vollbeweis
dafür zu erbringen, dass er durch sein Verhalten den Kreditkartenmissbrauch nicht
ermöglicht hat, indem er die PIN entweder auf der Kreditkarte selbst vermerkt oder im
Zusammenhang mit der Kreditkarte aufbewahrt hatte.
Diesen Vollbeweis hat der Beklagte ebenso wenig geführt, wie er den nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls entstandenen Anscheinsbeweis
erschüttert hat.
Auch wenn man mit dem Landgericht davon ausgeht, dass dem Beklagten die
Kreditkarte wie von ihm geschildert am 4.5.1997 gestohlen worden ist, obwohl die
Ausführungen hierzu, die Kreditkarte sei an 13 verschiedenen Geldautomaten eingesetzt
worden, nur bedingt überzeugt. Denn bereits den Ausführungen des vom Landgerichts
beauftragten Sachverständigen R. in seinem Gutachten vom 30.12.2002 war zu
entnehmen, dass die 13 Barabhebungen lediglich an zwei verschiedenen Automaten in
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entnehmen, dass die 13 Barabhebungen lediglich an zwei verschiedenen Automaten in
B. in einem Zeitraum von 16 Minuten und 55 Sekunden erfolgt sind. Da
Einzelabhebungen nur bis zu einem bestimmten Betrag mit der Kreditkarte erfolgen
konnten, wäre dieser Vorgang für sich allein noch nicht geeignet, einen Diebstahl
anzunehmen, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Kläger selbst den
Gesamtbetrag benötigt hat. Letztlich kann dies aber offen bleiben, denn wegen der
erneuten Nutzung der Kreditkarte in N., wie sie von der Klägerin selbst vorgetragen
worden ist, spricht hier vieles für einen Diebstahl der Kreditkarte.
Der Beklagte hat - wie ihm dies nach Ziffer 8. der Mitgliedschaftsbedingungen oblag -
den Verlust bzw. Diebstahl der Karte unverzüglich angezeigt.
Wird aber zeitnah nach dem Diebstahl einer Kreditkarte unter Verwendung dieser Karte
und Eingabe der richtigen persönlichen Geheimzahl (PIN) an Geldautomaten Bargeld
abgehoben, spricht grundsätzlich der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der
Karteninhaber die PIN auf der Kreditkarte notiert oder gemeinsam mit dieser parat hat,
wenn andere Ursachen für den Missbrauch nach der Lebenserfahrung außer Betracht
bleiben.
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind die Grundsätze über den Beweis des
ersten Anscheins nur bei typischen Geschehensabläufen anwendbar, d. h. in Fällen, in
denen ein bestimmter Sachverhalt feststeht, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung
auf eine bestimmte Ursache oder auf einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den
Eintritt eines bestimmten Erfolgs hinweist. Dabei bedeutet Typizität nicht, dass die
Ursächlichkeit einer bestimmten Tatsache für einen bestimmten Erfolg bei allen
Sachverhalten dieser Fallgruppe notwendig immer vorhanden ist; sie muss aber so
häufig gegeben sein, dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu haben,
sehr groß ist.
Spricht ein Anscheinsbeweis für einen bestimmten Ursachenverlauf, kann der in
Anspruch Genommene diesen entkräften, indem er Tatsachen darlegt und
gegebenenfalls beweist, die die ernsthafte, ebenfalls in Betracht kommende Möglichkeit
einer anderen Ursache nahe legen. Der Anscheinsbeweis kann auch erschüttert werden,
wenn unstreitig oder vom in Anspruch Genommenen bewiesen ist, dass ein
schädigendes Ereignis durch zwei verschiedene Ursachen mit jeweils typischen
Geschehensabläufen herbeigeführt worden sein kann und jede für sich allein den
Schaden verursacht haben kann. Haftet der in Anspruch Genommene in einem solchen
Fall nur für eine der möglichen Ursachen, sind die Regeln über den Anscheinsbeweis
nicht anwendbar. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die eine oder andere
Ursachenmöglichkeit nach den Erfahrungen des täglichen Lebens die wahrscheinlichere
ist (BGH, NJW 2004, 3623 ff.).
Im hier zu entscheidenden Fall ist jedenfalls die zweite Möglichkeit eines ebenso gut in
Betracht kommenden anderen ernsthaften Geschehensablaufs bereits nach dem
eigenen Vorbringen des Beklagten ausgeschlossen. Denn der Beklagte hat selbst
vorgetragen, dass er die Kreditkarte nie für Barabhebungen und damit auch nie die PIN
verwandt hat. Entsprechend kann also die Geheimzahl nicht etwa von dem die
Kreditkarte Stehlenden bei ihrer Anwendung ausgespäht worden sein.
In der Folge ist hier der Anscheinsbeweis zulasten des Beklagten gegeben. Wegen der
außerordentlichen Schwierigkeiten einer PIN-Ermittlungsmöglichkeit wird der Beweis des
ersten Anscheins jedenfalls nicht durch eine lediglich theoretisch denkbare Möglichkeit
einer PIN-Ermittlung erschüttert (siehe BGH, a.a.O.).
Der Anscheinsbeweis führt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht
zu einer Umkehr der Beweislast. Kann der Karteninhaber den Anscheinsbeweis durch die
konkrete Darlegung und gegebenenfalls den Nachweis der Möglichkeit eines atypischen
Verlaufs die Grundlage entziehen, hat das Kreditinstitut den vollen Beweis zu erbringen,
dass der Karteninhaber eine Abhebung am Geldausgabeautomaten selbst
vorgenommen oder den Missbrauch der EC-Karte durch einen unbefugten Dritten grob
fahrlässig ermöglicht hat.
Es ist auch nicht generell so, dass der Karteninhaber nicht in der Lage ist,
Sicherheitslücken im System des Kartenausgebers aufzuzeigen. Nach ständiger
Rechtsprechung des BGH zur sekundären Darlegungslast kann es Sache einer nicht
primär darlegungs- und beweispflichtigen Partei sein, sich im Rahmen der ihr nach § 138
Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen der beweispflichtigen
Partei konkret zu äußern, wenn diese außerhalb des von ihr vorzutragenden
Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen
besitzt, ihr Prozessgegner aber die wesentlichen Umstände kennt und es ihm zumutbar
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besitzt, ihr Prozessgegner aber die wesentlichen Umstände kennt und es ihm zumutbar
ist, dazu nähere Angaben zu machen. Das gilt auch für das die Kreditkarte ausgebende
Kreditinstitut hinsichtlich der von ihm - im Rahmen des Zumutbaren und gegebenenfalls
in verallgemeinernder Weise - darzulegenden Sicherheitsvorkehrungen. Dadurch wird der
Karteninhaber in die Lage versetzt, Beweis der von ihm vermuteten Sicherheitsmängel
antreten zu können.
Soweit der BGH in der vorgenannten Entscheidung ausführt, dass das Kreditinstitut
zudem aus dem mit dem Karteninhaber bestehenden Girovertrag regelmäßig als
verpflichtet anzusehen sein dürfte, sämtliche in seinem Besitz befindlichen technischen
Aufzeichnungen, die die streitigen oder vorangegangenen Auszahlungsvorgänge
betreffen oder hierüber Aufschluss geben können, bis zur Klärung der Angelegenheit
aufzuheben und dem Kontoinhaber gegebenenfalls auch zugänglich zu machen, ist zu
berücksichtigen, dass die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum EC-Kartenverkehr
ergangen ist. Die Klägerin selbst befindet sich als reiner Kreditgeber, eben als das die
Kreditkarte nur ausgebende Institut, nicht im Besitz der technischen, insbesondere der
Unterlagen der Bankautomaten über die Zahlungs- bzw. Auszahlungsvorgänge.
Inwieweit sie Anspruch gegenüber den die Bankautomaten betreibenden Kreditinstituten
hat, vollständige Buchungslisten, hinsichtlich der Zahlungsvorgänge betreffend A.-
Karten, zu bekommen, kann letztlich offen bleiben. Selbst wenn davon auszugehen
wäre, dass die Klägerin einen Anspruch gegenüber den Geldinstituten hat, ihr
umfassendes Material aus den Bankautomaten zur Verfügung zu stellen, ist ihr
Verhalten nicht als Beweisvereitelung anzusehen.
Hiergegen spricht bereits, dass die Klägerin aufgrund des Schreibens des Beklagten vom
11.2.1998 über einen längeren Zeitraum von einer einverständlichen Lösung im Sinne
einer Zahlungsbereitschaft des Beklagten ausgegangen ist, wofür bereits der Antrag auf
Erlass eines Mahnbescheides erst im Januar 1999 und damit ein Jahr später als
angekündigt, spricht. Ferner ist nicht zu verkennen, dass das Landgericht zunächst die
den Beklagten treffende Beweislast, zumindest was die Erschütterung des
Anscheinsbeweises anbelangt, verkannt hat mit der Folge, dass das Landgericht der
Klägerin die Vorlage der Buchungsunterlagen nicht aufgegeben hat. Ebenso wenig
erfolgte dies durch den Sachverständigen R., obwohl er auf vielen Seiten seines
Gutachtens immer wieder das Fehlen des Journals der Geldautomaten und der
Systemdokumentation beklagt hat. Demzufolge hatte die Klägerin keinen Anlass, die
nicht einmal in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen zu besorgen bzw. dafür zu sorgen,
dass diese von den Bankinstituten aufbewahrt werden.
Eine Beweisvereitelung wäre ihr darüber hinaus nur dann vorzuwerfen, wenn sie in
Kenntnis der Entscheidungserheblichkeit die betreffenden Unterlagen vernichtet hätte
bzw. deren Vernichtung durch die Bankinstitute nicht verhindert hätte. Hierbei war auch
zu berücksichtigen, dass der Sachverständige R. erstmals wirklich ein Problem in der
Unvollständigkeit der Angaben der Klägerin gesehen hat, nachdem die Klägerin die ihr
erst mit Beschluss des Landgerichts vom 25.11.2003 gemachte Auflage zur Vorlage der
Unterlagen nicht erfüllen konnte.
Nach alledem war das erstinstanzliche Urteil abzuändern, was dazu führt, dass das
Versäumnisurteil des Landgerichts Neuruppin vom 18. Januar 2000 aufrechtzuerhalten
ist. Wegen der zwischenzeitlich erfolgten Währungsumstellung war der zugesprochene
Betrag klarstellend in € darzustellen.
Es besteht kein Anlass die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf §§ 708 Nr. 10,
713 ZPO.
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