Urteil des OLG Brandenburg vom 15.03.2017

OLG Brandenburg: elterliche sorge, gerichtsbarkeit, quelle, sammlung, link, rücknahme, billigkeit, anschluss

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 2.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 WF 85/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 13a Abs 1 FGG
Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit: Anordnung der
Kostenerstattung bei Antragsrücknahme betreffend die
Regelung der elterlichen Sorge
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf zwischen 301 Euro und 600 Euro festgesetzt.
Gründe
Die gemäß §§ 22 Abs. 1, 20 a Abs. 2 FGG zulässige sofortige Beschwerde ist
unbegründet. Die Kostenentscheidung des Amtsgerichts ist nicht zu beanstanden.
Da es sich vorliegend um eine selbstständige Familiensache der freiwilligen
Gerichtsbarkeit gemäß § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GVG handelt, nämlich um eine solche
über die Regelung der elterliche Sorge, richtet sich die Kostenentscheidung nicht nach §
516 Abs. 3 ZPO, sondern nach § 13 a Abs. 1 FGG. Danach trägt grundsätzlich jeder
Beteiligte seine Kosten selbst. Nur ausnahmsweise kann eine Kostenerstattung
angeordnet werden, wenn das der Billigkeit entspricht. Das gilt auch, wie hier, bei
Rücknahme eines Antrags (vgl. Keidel/Zimmermann, FGG, 15. Aufl., § 13 a, Rz. 22). In
einer Familienstreitigkeit ist hinsichtlich der Anordnung der Kostenerstattung
Zurückhaltung geboten; diese Anordnung bedarf besonderer Gründe im Einzelfall
(BayObLG, FamRZ 1996, 886, 887; OLG Karlsruhe, FamRZ 1988, 1303; OLG Hamm,
FamRZ 1983, 1264; Keidel/Zimmermann, a.a.O., § 13 a, Rz. 23; Verfahrenshandbuch
Familiensachen - FamVerf -/Gutjahr, § 2, Rz. 173). Derartige Gründe sind hier nicht
ersichtlich.
Der Antragsgegner führt mit seinem Rechtsmittel an, der Antrag der Antragstellerin, ihr
das Aufenthaltsbestimmungsrecht für den gemeinsamen Sohn allein zu übertragen,
habe von vornherein keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Damit kann er nicht durchdringen.
Dabei kann jedoch dahinstehen, ob bereits mangelnde Erfolgsaussicht im Zeitpunkt der
Antragstellung genügen kann, abweichend von den dargestellten Grundsätzen eine
Kostenerstattung anzuordnen. Denn vorliegend kann nicht davon ausgegangen werden,
dass die Antragstellerin mit ihrem Antrag keinen Erfolg hätte haben können. Dies zeigt
sich zum einen daran, dass das Amtsgericht ihr durch Beschluss vom 16.6.2004
Prozesskostenhilfe gewährt, also eine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 114
ZPO bejaht hat. Zum anderen hat das Amtsgericht am 31.8.2004 einen umfangreichen
Anhörungstermin durchgeführt und im Anschluss daran einen Verfahrenspfleger bestellt.
Auch dies lässt erkennen, dass der Antrag der Antragstellerin nicht von vornherein
offensichtlich unbegründet erschien.
Die Entscheidung des Amtsgerichts über die Gerichtskosten ist mit Rücksicht auf § 94
Abs. 3 Satz 2 KostO ebenfalls nicht zu beanstanden.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 13 a Abs. 1
Satz 2 FGG.
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