Urteil des OLG Brandenburg vom 15.03.2017

OLG Brandenburg: kündigung, datum, zugang, mietrecht, beendigung, sammlung, quelle, link, verzicht, eng

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 3.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 W 7/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 253 Abs 2 S 2 ZPO, § 133
BGB, § 157 BGB, § 535 BGB, §
543 Abs 2 Nr 3 BGB
Geschäftsraummiete: Anforderungen an die Bestimmtheit eines
Räumungsantrags; Auslegung der Einräumung einer
Zahlungsfrist als befristeter Kündigungsverzicht
Leitsatz
1. Eine Räumungsklage ist nur zulässig (§ 253 Abs. 2 Satz 2 ZPO), wenn der angekündigte
Antrag die herauszugebenden Flächen für eine Gerichtsvollzieher lokalisierbar und
vollstreckungsfähig bezeichnet.
2. Zur Auslegung einer Zahlungsaufforderung mit Kündigungsandrohung gegenüber einem
säumigen Mieter.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer vom 09. Februar 2006 und unter
Zurückweisung ihrer weitergehenden sofortigen Beschwerde wird der Beschluss des
Landgerichts Potsdam vom 17.01.2006 - 10 O 507/05 - in Gestalt des
Nichtabhilfebeschlusses vom 11.05.2006 teilweise abgeändert und den Antragstellern
Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit sie sich gegen die Feststellung der Erledigung der
Räumungsklage vom 08.04.2005 zur Wehr setzen.
In diesem Umfang wird ihnen Rechtsanwalt K. beigeordnet.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Beklagten erbitten gemäß Antrag vom 11.12.2005 Prozesskostenhilfe zur
Verteidigung gegen drei Klagen. Mit der ersten Klage begehrt die Klägerin die
Feststellung, dass eine Räumungsklage gegen die Beklagten am 07.10.2005 erledigt sei.
Die zweite Klage hat sie mit Schriftsatz vom 26.09.2005 zurückgenommen (vgl. Bl. 40 d.
GA). Mit der dritten Klage begehrt sie die Feststellung, dass eine am 11.04.2005
eingereichte Klage auf künftige Leistungen erledigt sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verweist der Senat auf die
Darstellungen in den angefochtenen landgerichtlichen Beschlüssen, mit denen das
Landgericht Prozesskostenhilfe wegen nicht feststellbarer Bedürftigkeit, wegen fehlenden
Rechtschutzinteresses und wegen materiell-rechtlich fehlender Erfolgsaussicht verneint
hat.
II.
Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde
hat teilweise Erfolg.
1. Den Antragstellern ist für ihre Verteidigung gegen die Klage auf Feststellung der
Erledigung der Kündigungsklage vom 08.04.2005 Prozesskostenhilfe zu bewilligen (§ 114
ZPO).
a) Die wirtschaftlichen Voraussetzungen der eben genannten Bestimmung liegen vor.
Die jeweiligen monatlichen Einnahmen der Antragsteller ab Antragstellung übersteigen
die angegebenen monatlichen Kosten; sie sind daher plausibel. Soweit die Antragsteller
vor Antragszeitraum verlustreich gewirtschaftet haben, steht dies einer Plausibilität der
Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ab Antragstellung nicht
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Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ab Antragstellung nicht
entgegen. Die Einnahmen unterschreiten jeweils die Summe der
berücksichtigungsfähigen Kosten und Freibeträge, so dass keine Raten zu leisten sind.
b) Die Klageverteidigung hat auch hinreichende Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO). Die
Räumungsklage war weder bei Erhebung noch bei Auszug der Antragsteller aus den
streitgegenständlichen Räumen zulässig oder begründet.
(1) Die Räumungsklage war nicht zulässig, da der angekündigte Antrag die
herauszugebenden Flächen entgegen § 253 Abs. 2 Satz 2 ZPO schon nicht lokalisierbar
und erst recht nicht vollstreckungsfähig bezeichnet hat.
(2) Zudem war die Kündigung der Klägerin vom 23.03.2005 unwirksam. Die Klägerin hat
mit ihrem Schreiben vom 16.03.2005 (vgl. Anlage B 1, Bl. 25 d. GA) gegenüber den
Antragstellern auf ihr Recht zur außerordentlichen Kündigung wegen der ihr bekannten
Kündigungsgründe, insbesondere wegen eines Mietrückstandes in Höhe von 1.574,38 €
zzgl. 2 x 450,00 € ausstehender Mietkaution bis zum 25.03.2005 verzichtet, indem sie
die Beklagten aufgefordert hat, die oben genannten Beträge bis spätestens zum
25.03.2005 zum Ausgleich zu bringen verbunden mit der Ankündigung, das
Mietverhältnis fristlos zu kündigen, sollte insbesondere der Mietrückstand nicht zum
genannten Termin ausgeglichen sein. Die Klägerin hat hiermit den Ausspruch der
Kündigung wegen eines Rückstandes konditional verknüpft mit einen fehlendem
Ausgleich bis zum 25.03.2005. Diese konditionalen und temporalen Bestimmungen
wären sinnentleert, wenn die Klägerin ihr Recht zur fristlosen Kündigung wegen des von
ihr dargestellten Rückstandes oder sonstiger ihr bekannter Sonderkündigungsgründe
von einem fehlenden Ausgleich bis zum 25.03.2005 unberührt hätte lassen wollen.
Eine sich nach grammatikalischen Regeln schon unabweisbar aufdrängende Deutung
des Schreibens der Klägerin vom 16.03.2005 als zeitlich bis zum Ablauf des 25.03.2005
befristeten Verzichts auf die Ausübung des Rechts zur fristlosen Kündigung lag überdies
auch in dem den Beklagten klar erkennbaren Interesse der Klägerin: diese wollte den
Beklagten offensichtlich einen besonderen Anreiz zum alsbaldigen Zahlungsausgleich
bieten.
Anhaltspunkte für eine andere Auslegung als die eben vorgenommene erschließen sich
dem Senat nicht. Die Klägerin hat in ihrem Schriftsatz vom 27.10.2005 die sich greifbar
aufdrängende Auslegung der Antragsgegner schlicht verneint, ohne indessen
Auslegungstatsachen für eine andere ernsthaft oder auch nur denkbar in Betracht
kommende Bedeutung vorzutragen. Auch das Landgericht hat in den angefochtenen
Beschlüssen schon keine grammatikalisch sinnvolle Auslegungsalternativen zu
entwickeln vermocht.
Die vom Landgericht im Ausgangsbeschluss herangezogenen
Rechtsprechungsnachweise zu den strengen Anforderungen an einen Forderungserlass
sind nicht einschlägig für einen zeitlich eng befristeten, vorübergehende Verzicht auf die
Ausübung eines Gestaltungsrechtes und ersetzen im Übrigen keine methodengerechte
Auslegung.
Der Umstand, dass die von den Antragstellern am 24.03.2005 veranlasste Zahlung an
die Klägerin zunächst missglückt ist, ist unerheblich. Er lässt die Unwirksamkeit der
klägerischen Kündigung unberührt. Die Kündigung muss zum Zeitpunkt ihres Zugangs
wirksam sein. Dass ist hier nicht der Fall. Die Kündigung vom 23.03.2005 ist unstreitig
am 24.03.2005 zugegangen, also zu einem Zeitpunkt, zu dem die Klägerin wegen der
kündigungsbegründenden Zahlungsrückstände aufgrund ihres Schreibens vom
16.03.2005 noch kein Kündigungsrecht hatte.
Wegen derjenigen Kündigungsgründe, die erst nach dem Zugang der Kündigung
entstehen, muss erneut gekündigt werden (vgl. Schmidt-Futterer-Blank, Mietrecht, 8.
Aufl., § 543 BGB Rn. 204). Das ihr erst mit Ablauf des 25.03.2003 wieder eröffnete Recht
zur fristlosen Kündigung wegen der streitgegenständlichen Rückstände hat die Klägerin
demgegenüber nicht ausgeübt.
Eine wirksame Prozeßkündigung wegen der vorübergehenden, bis zum 16.04.2005
aufgelaufenen Rückstände hat gleichfalls auszuscheiden, da die Rückstände mit diesem
Datum ausgeglichen und die Klageschrift erst nach diesem Datum zugestellt wurden.
2. Im Übrigen bleibt die weitere Beschwerde erfolglos.
a) Der Prozesskostenhilfeantrag ist bereits unzulässig, soweit die Antragsteller
beabsichtigen, sich hinsichtlich des Klageantrags zu 2. einer Erledigungserklärung der
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beabsichtigen, sich hinsichtlich des Klageantrags zu 2. einer Erledigungserklärung der
Klägerin anzuschließen. Für eine derartige Erklärung bleibt kein Raum, nachdem die
Klägerin diese Klage mit Schriftsatz vom 26.09.2005 zurückgenommen hat.
Prozesskostenhilfe für ein bereits abgeschlossenes Verfahren kommt nur in Betracht,
wenn vor dessen Abschluss Bewilligungsreife bestand (vgl. BGH NJW 1982, 446;
Musielak/Fischer, ZPO, 4. Aufl., § 114 Rn. 14 m.w.N.). Hier erfolgte der Antrag nach
Beendigung des Verfahrens.
b) Das Landgericht hat die Erfolgsaussichten (§ 114 ZPO) für eine Verteidigung gegen
die Klage auf Feststellung der Erledigung der Klage auf künftige Leistungen im Ergebnis
zutreffend verneint. Das den Beschluss des BGH vom 20.10.2002 - VIII ZB 66/02 - in
Bezug nehmende Klägervorbringen zur Besorgnis einer nicht rechtzeitigen Leistung (§
259 ZPO) ist unstreitig. Die Klage war damit zulässig und materiell-rechtlich begründet,
entweder aus § 535 Abs. 2 oder aus § 546 a Abs. 1 BGB. Eine aus Sicht der Beklagten
fehlerhafte rechtliche Qualifizierung durch den Kläger ist für die Erfolgsaussicht der Klage
unerheblich. Sie bindet das Gericht nicht und lässt die Schlüssigkeit des klägerischen
Tatsachenvortrags für einen Anspruch aus den eben genannten Anspruchsgrundlagen
unberührt.
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