Urteil des OLG Brandenburg vom 15.03.2017

OLG Brandenburg: erwerbsfähigkeit, altersrente, vollrente, umrechnung, anwartschaft, auskunft, sammlung, quelle, link, anteil

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 1.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 UF 199/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1587b Abs 1 BGB, § 1587b Abs
6 BGB, § 2 Abs 1 Nr 1b VAÜG, §
3 Abs 1 Nr 5 VAÜG
Versorgungsausgleich: Durchführung des
Versorgungsausgleichs bei angleichungsdynamischen Anrechten
und Bezug von Erwerbsminderungsrente vor der
Einkommensangleichung
Tenor
Der Tenor des angefochtenen Urteils wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Von dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Beteiligten, Vers.-Nr.: 44...,
werden auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Beteiligten, Vers.-Nr.:
04..., angleichungsdynamische Rentenanwartschaften der gesetzlichen
Rentenversicherung in Höhe von monatlich 53,04 € sowie nichtangleichungsdynamische
Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich
73,60 €, jeweils bezogen auf das Ende der Ehezeit am 30. November 2005, übertragen.
Die zu übertragenden angleichungsdynamischen Rentenanwartschaften sind in
Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen. Die zu übertragenden
nichtangleichungsdynamischen Rentenanwartschaften sind in Entgeltpunkte
umzurechnen.
Es bleibt bei der Kostenentscheidung des ersten Rechtszuges.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander
aufgehoben.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Der Beschwerdewert wird auf 1.000 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Beteiligten hat auch in der Sache Erfolg. Mit Recht hat sie
sich darauf berufen, das Amtsgericht habe den Versorgungsausgleich fehlerhaft
durchgeführt.
1. Nach Auskunft der Beteiligten vom 18. Mai 2006 hat die Antragstellerin während der
Ehezeit i. S. d. § 1587 Abs. 2 BGB - dies ist die Zeit vom 1. März 1992 bis zum 30.
November 2005 - angleichungsdynamische Anwartschaften in der gesetzlichen
Rentenversicherung in Höhe von 108,13 € monatlich erworben.
Ferner steht aufgrund der Auskunft der Beteiligten vom 4. Mai 2006 fest, dass der
Antragsgegner auf die Ehezeit entfallende angleichungsdynamische Anwartschaften in
der gesetzlichen Rentenversicherung auf den Bezug einer Vollrente wegen Alters
erworben hat. Dabei ist aber zu beachten, dass er bereits eine Rente wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit bezieht. Der ehezeitbezogene Betrag aus dieser
tatsächlich bezogenen Rente ist dem Versorgungsausgleich zugrunde zu legen, da die
insgesamt (d. h. nicht nur die ehezeitlich) erworbenen Entgeltpunkte aus der gezahlten
Rente höher sind als die insgesamt aus der fiktiven Vollrente wegen Alters erworbenen
Entgeltpunkte (allgemein dazu Brandenburgisches OLG, FPR 2002, 311):
Entgeltpunkte/Ost der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit insgesamt
Entgeltpunkte/West der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit insgesamt
Entgeltpunkte/Ost der fiktiven Altersrente (Anwartschaft) insgesamt
Entgeltpunkte/West der fiktiven Altersrente (Anwartschaft) insgesamt
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Wegen der unterschiedlichen Dynamik der Entgeltpunkte/Ost und Entgeltpunkte/West
können diese im Grundsatz nicht miteinander addiert werden. Um zu ermitteln, ob die
insgesamt aus der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erworbenen
Entgeltpunkte höher sind als diejenigen aus der fiktiven Altersrente, müsste daher eine
Umwertung der Entgeltpunkt/Ost oder Entgeltpunkte/West erfolgen. Üblicherweise sind in
derartigen Fällen die Entgeltpunkte/Ost mit dem Angleichungsfaktor (vgl. auch § 3 Abs. 2
Nr. 1 a VAÜG) zu multiplizieren (vgl. auch dazu Brandenburgisches OLG, FPR 2002, 311).
Dies kann aber hier im Ergebnis dahinstehen. Liegt die Ehezeit nach dem 30. Juni 2003,
ist kein Angleichungsfaktor zu verwenden, da mangels erfolgter Rentenanpassungen der
Angleichungsfaktor derzeit 1 beträgt (Brandenburgisches OLG, FamRZ 2005, 1488,
1489; Bergner, ZfE 2005, 309, 314; Götsche, ZfE 2006, 422, 426 sowie FamRZ 2006,
513, 515).
In der Summe ergeben sich aus der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit damit
insgesamt 48,3272 Entgeltpunkte und aus der fiktiven Altersrente insgesamt 46,6367
Entgeltpunkte.
Da hier die insgesamt erworbenen Entgeltpunkte der Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit höher sind als die insgesamt erworbenen Entgeltpunkte der fiktiven
Altersrente, ist die Erwerbsminderungsrente mit einem ehezeitlichen Anteil von 214,21 €
an Entgeltpunkten/Ost sowie von 147,19 € an Entgeltpunkten/West für den
Versorgungsausgleich zugrunde zu legen. Dies würde selbst dann gelten, wenn die
Anzahl der auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte aus der gezahlten Rente geringer
wäre als die Anzahl der auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte der fiktiven Vollrente
wegen Alters (Brandenburgisches OLG, FPR 2002, 311).
2. Die Ausgleichsbilanz ergibt Folgendes:
Antragstellerin Antragsgegner
1. Angleichungsdynamische Rechte
gesetzliche Rentenversicherung/Ost
Summe
Differenz
Hälfte = Ausgleichsbetrag
2. Nichtangleichungsdynamische Anrechte
gesetzliche Rentenversicherung/West
Summe
Differenz
Hälfte = Ausgleichsbetrag
3. Gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB hat der Senat der Antragstellerin, die die niedrigeren
Anwartschaften erworben hat, eine Rentenanwartschaft in Höhe der Hälfte des
Wertunterschiedes zuzusprechen; auf die in der Ausgleichsbilanz bereits errechneten
Ausgleichsbeträge wird Bezug genommen.
Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b VAÜG war der Versorgungsausgleich bereits vor der
Einkommensangleichung durchzuführen.
Die Anordnung der Umrechnung der zu übertragenden angleichungsdynamischen
Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte (Ost) beruht auf § 3 Abs. 1 Nr. 5 VAÜG. Die
Anordnung der Umrechnung der zu übertragenden nichtangleichungsdynamischen
Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte beruht auf § 1587 b Abs. 6 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 13 a Abs. 1 FGG, 21 GKG, die Entscheidung zum
Beschwerdewert auf § 49 GKG.
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