Urteil des OLG Brandenburg vom 15.03.2017

OLG Brandenburg: auskunft, zwangsgeld, vorleistungspflicht, einkünfte, zwangsmittel, zwangsvollstreckung, link, sammlung, verschlechterungsverbot, quelle

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 2.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 WF 17/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 794 Abs 1 Nr 1 ZPO, § 888
ZPO
Zwangsgeld: Auskunftsverpflichtung auf Grund eines
gerichtlichen Vergleichs
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beschwerde, die sich gegen den auf der Grundlage von § 888 erlassenen
Zwangsgeldbeschluss des Amtsgerichts richtet, ist gemäß § 793 ZPO zulässig
(Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 888, Rz. 15).
Die Beschwerde ist dahin zu verstehen, dass sie sich allein gegen die Entscheidung des
Amtsgerichts hinsichtlich des Zwangsgeldes richtet. Zwar wird mit der Beschwerde auch
gerügt, dass das Amtsgericht die beiden Antragsverfahren der Parteien nach § 888 ZPO
miteinander verbunden hat. Gegen die Verbindung aber ist ein Rechtsmittel nicht
gegeben (Zöller/Greger, a.a.O., § 147, Rz. 9). Es ist deshalb und mit Rücksicht darauf,
dass Beschwerde ausdrücklich nur gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom
22.11.2006 erhoben worden ist, davon auszugehen, dass der Verbindungsbeschluss des
Amtsgerichts nicht angefochten wird.
Das Amtsgericht hat ein Zwangsgeld sowohl gegen den Antragsteller als auch gegen die
Antragsgegnerin festgesetzt. Mit der Beschwerde führt die Antragsgegnerin aus, der
Zwangsgeldbeschluss gegen ihren Ehemann sei weiterhin aktuell und in diesem Sinne
sei der angefochtene Beschluss zu bestätigen. Der Beschluss sei umgekehrt insoweit
aufzuheben, als er sie betreffe. Daraus ergibt sich, dass mit der sofortigen Beschwerde
nur die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen die Antragsgegnerin angegriffen wird.
II.
Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Eine Abänderung der angefochtenen
Entscheidung, soweit sie die Anordnung eines Zwangsgeldes gegen die Antragsgegnerin
anordnet, kommt zu Gunsten der Antragsgegnerin nicht in Betracht.
1. Im Hinblick auf die durch Teilvergleich vor dem 3. Senat für Familiensachen des
Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 16.2.2006 eingegangene Verpflichtung
kommen grundsätzlich Zwangsmittel nach § 888 ZPO in Betracht. Dieser Teilvergleich
stellt nämlich gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO einen Titel dar, aus dem die
Zwangsvollstreckung stattfindet.
2. Die in dem Teilvergleich vom 16.2.2006 enthaltenen Verpflichtungen zur
Auskunfterteilung stellen nicht vertretbare Handlungen im Sinne des § 888 Abs. 1 ZPO
dar (vgl. Zöller/Stöber, a.a.O., § 888, Rz. 3 "Auskunft").
3. Die Antragsgegnerin hat unstreitig schon die Verpflichtung nach Ziffer 4. a. des
Teilvergleichs, nämlich Auskunft über ihre Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit
für das gesamte Kalenderjahr 2005 zu erteilen, nicht erfüllt. Auf die Frage, ob die
Verpflichtung in Ziffer 4. b. des Teilvergleichs hinreichend bestimmt ist, um eine
Vollstreckung zu ermöglichen, kommt es daher nicht an. Es kann somit dahinstehen, ob
die Verpflichtung, Auskunft über Einkünfte aus Kapitalvermögen oder sonstige Einkünfte
zu erteilen, ohne dass insoweit ein Kalenderjahr genannt ist, vollstreckungsfähig ist.
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zu erteilen, ohne dass insoweit ein Kalenderjahr genannt ist, vollstreckungsfähig ist.
Gleiches gilt für die Frage, ob es insbesondere, was die Belegpflicht angeht, für die
Vollstreckungsfähigkeit ausreicht, dass ausgeführt ist, es gelte umgekehrt entsprechend
das, wozu sich der Berufungsbeklagte vorstehend verpflichtet habe.
4. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts haben sich die Parteien im Teilvergleich
vom 16.2.2006 nicht Zug um Zug gegen Auskunfterteilung seitens des Gegners zur
Erteilung einer Auskunft verpflichtet. Andererseits ist aber auch nicht, wie von der
Antragsgegnerin geltend gemacht, eine Vorleistungspflicht des Antragstellers gegeben.
Ein Vergleich als Vollstreckungstitel kann bei nicht zweifelsfreiem Inhalt nach den für die
Urteilsauslegung geltenden Grundsätzen ausgelegt werden. Maßgebend ist allein der
protokollierte Inhalt des Vergleichs. Auf andere Umstände als gesetzliche Vorschriften
kann nicht zurückgegriffen werden (Zöller/Stöber, a.a.O., § 794, Rz. 14 a). Vor diesem
Hintergrund ist die Formulierung zu Beginn der Ziffer 4. des Teilvergleichs "Im Gegenzug
verpflichtet sich die Berufungsklägerin, ..." so zu verstehen, dass sich die
Antragsgegnerin, da sich der Antragsteller zur Auskunfterteilung verpflichtet hat,
ihrerseits ebenfalls verpflichtet hat, Auskunft zu erteilen. Eine Vorleistungspflicht des
Antragstellers kann aus den Worten "im Gegenzug" nicht abgeleitet werden. Auch für
eine Verpflichtung Zug um Zug findet sich kein hinreichender Anhaltspunkt. Denn "im
Gegenzug" hat gerade nicht die Bedeutung von "Zug um Zug".
5. Da es an einer Vorleistungspflicht des Antragstellers fehlt, ist die Antragsgegnerin
unabhängig davon, ob der Antragsteller seinerseits gehörig Auskunft erteilt hat, zur
Auskunfterteilung verpflichtet. Die Festsetzung eines Zwangsgeldes ist somit
gerechtfertigt.
6. Das Amtsgericht hat in seinem Tenor zunächst ein Zwangsgeld gegen beide Parteien
festgesetzt und im Anschluss daran aufgeführt, welche Auskünfte seitens der Parteien
zu erteilen sind bzw. Belege vorzulegen sind. Ob diese Tenorierung hinreichend
verständlich ist, was von der Antragsgegnerin bezweifelt wird, kann dahinstehen. Denn
jedenfalls verhilft die Form der Tenorierung der Beschwerde nicht zum Erfolg.
a) Dass das Amtsgericht am Ende des Tenors die wechselseitigen Verpflichtungen der
Parteien noch einmal aufgeführt hat, ist nicht zu beanstanden. Denn es wird die
Auffassung vertreten, dass der Beschluss nach § 888 ZPO als Vollstreckungsausspruch
die vorzunehmende Handlung und das Zwangsmittel bezeichnen muss (Zöller/Stöber,
a.a.O., § 888, Rz. 12; a. A. Saenger/Pukall, ZPO-Handkommentar, § 888, Rz. 10;
Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 888, Rz. 6, 12).
b) Es kann dahinstehen, ob der Umstand, dass das Amtsgericht in den ersten Teil seines
Tenors die Formulierung "Zug um Zug" aufgenommen hat, so zu verstehen ist, dass es
nicht nur eine wechselseitige Verpflichtung der Parteien, dem jeweiligen Gegner Auskunft
Zug um Zug gegen Erteilung der eigenen Auskunft zu erteilen, angenommen hat oder
ob auch die Vollstreckung des Zwangsgeldes nun Zug um Zug erfolgen soll, wofür die
Ausführungen am Ende des angefochtenen Beschlusses sprechen. Gerechtfertigt wäre
nach den vorstehenden Ausführungen, da es weder eine Vorleistungspflicht des
Antragstellers noch Verpflichtungen Zug um Zug gibt, der Antragsgegnerin
uneingeschränkt ein Zwangsgeld aufzuerlegen. Sollte der angefochtene Beschluss so zu
verstehen sein, dass das Zwangsgeld nur Zug um Zug gegen Auskunfterteilung des
Antragstellers festgesetzt werden kann, ist die Antragsgegner dadurch nicht schlechter
gestellt. Eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung zu ihren Lasten kommt nicht
in Betracht. Denn das Verschlechterungsverbot gilt auch im Beschwerdeverfahren
betreffend die Zwangsvollstreckung (Zöller/Stöber, a.a.O., § 793, Rz. 7).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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