Urteil des OLG Brandenburg vom 07.10.1997

OLG Brandenburg: stahl, arbeitsamt, verwertung, widerklage, vertragsschluss, geschäftswille, gespräch, vermarktung, rückvergütung, eigentum

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 7.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 U 235/97
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 280 BGB, § 313 BGB, § 631
BGB, § 823 BGB
Abbrucharbeiten: Erwartete Schrottmenge als
Geschäftsgrundlage
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des
Landgerichts Cottbus vom 7.10.1997 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung und die Kosten der Revisionsverfahren trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des
jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Die Klägerin macht Ansprüche aus dem Abschluss von Verträgen über den Abbruch der
Betriebsanlagen der seinerzeit im Eigentum der B. GmbH L. i. A. (im Folgenden: B.
GmbH) stehenden, ehemaligen Kokerei L. im Jahr 1991 geltend.
Unter dem 24.05.1991 erstellte der Zeuge S., der Betriebsleiter der Kokerei war und in
der Zeit ab 04.02.1991 bis 23.06.1992 als Vorstandsvorsitzender des am 04.02.1991
gegründeten Instituts … e. V. (im Folgenden: I. e. V.) fungierte, ein „Konzept zur
Sicherung der MEGA-Maßnahme ABM-Kokerei", das die Durchführung der
Abbrucharbeiten durch den I. e. V. im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen im
Auftrag des Arbeitsamts C. zum Gegenstand hatte. Der I. e. V. stellte unter dem
14.06.1991 einen entsprechenden Förderantrag beim Arbeitsamt C.. Am 18.07.1991
reichte die B. GmbH beim zuständigen Bergamt S. den Entwurf eines bergrechtlichen
Abschlussbetriebsplans für den Abbruch der "Ofenstraße S.", einer von zwei
vorhandenen Ofenstraßen, ein, der als „Hauptauftragnehmer Abriss" die BI. GmbH
bezeichnete und die geschätzten Mengen verwertbarer Reststoffe mit u. a. 50.000 t
Stahlschrott und 15.000 t Gussschrott angab. Durch Bescheid vom 29.07.1991,
Geschäftsnummer: ABM-Nr. …/91, bewilligte das Arbeitsamt C. dem I. e. V. Leistungen
zum Antrag vom 14.06.1991.
Ebenfalls am 29.07.1991 schlossen die B. GmbH und der I. e. V. einen Vertrag, der den
Abbruch und die Demontage stationärer und mobiler Betriebseinrichtungen und
Baulichkeiten im Bereich der Kokerei nach Maßgabe eines von der B. GmbH
vorgegebenen Abrissplans sowie die Aufbereitung und Vermarktung der
Abbruchmaterialien zum Gegenstand hatte. In § 3 Abs. 1 des Vertrages hieß es:
„Zur Durchführung des Vertrags bringt der Auftragnehmer .... die 200 ABM-
Arbeitskräfte ... auf der Baustelle zum Einsatz. Alle Lohn-, Lohnneben- sowie Sachkosten
werden auf der Grundlage der bewilligten ABM vom Auftragnehmer übernommen."
In § 6 Satz 1 des Vertrags war unter der Überschrift "Vermarktung" ausgeführt:
„Verwertbares Demontagematerial (Bauschutt, Metallschrott) der lt. Plan
abzureißenden Grund- und Arbeitsmittel der Kokerei gehen in das Eigentum des
Auftragnehmers über und werden vom Auftragnehmer einer Verwertung zugeführt.“
§ 9 Abs. 2 des Vertrags lautete:
„Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar
sein oder werden, so sind sie durch eine Bestimmung zu ersetzen, welche dem
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sein oder werden, so sind sie durch eine Bestimmung zu ersetzen, welche dem
beabsichtigten Zweck nahe kommt. Die Wirksamkeit des Vertrags wird hierdurch nicht
berührt.“
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertragsinhalts wird auf die bei den Akten
befindlichen Ablichtungen des Vertrags (Bl. 12 - 19, 632 - 638, 1093 - 1100 d.A.) Bezug
genommen.
Unter dem 30.08.1991 schlossen der I. e. V. und eine „BI. GmbH, Zweigstelle …, R.“
einen Vertrag über den Abbruch und die Demontage der Kokerei sowie die Aufbereitung
und Vermarktung der Abbruchmaterialien durch die BI. GmbH. In § 7 des Vertrags hieß
es unter der Überschrift "Vergütung":
„1. Verwertbares Demontagematerial und sämtliche Metallschrotte gehen in das
Eigentum des Auftragnehmers über und werden vom Auftragnehmer einer Verwertung
zugeführt. Kalkulationsgrundlage ist der Anfall von ca. 100.000 t Stahl und Eisenschrott.
Der Auftragnehmer vergütet dem Auftraggeber vierteljährlich für Stahl- und
Eisenschrott, chargierfähig zerkleinert, 45,00 DM/t.
...
Verringert sich die Kalkulationsgröße von 100.000 t Stahl- und Eisenschrott um mehr
als 10 %, so verringert sich die Rückvergütung um den Betrag von 5,00 DM/t.
Wird die Kalkulationsgröße von 100.000 t Stahl- und Eisenschrott überschritten, so
erhöht sich die Rückvergütung um 10,00 DM/t für den die Größe von 100.000 t
überschreitenden Teil.
...
3. Die Vergütungen gemäß Abs. 1 und Erträge gemäß Abs. 3 reduzieren die mit der
Vertragsdurchführung für den Auftraggeber verbundenen Kosten.
4. Der Gesamtpreis für sämtliche vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen
und Arbeitsgeräte beträgt DM 7.000.000,00.
..."
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertragsinhalts wird auf die bei den Akten
befindlichen Ablichtungen der Vertragsurkunde vom 30.08.1991 (Bl. 456 - 462, 620,
1101 - 1108 d.A.) verwiesen.
Nach dem Beginn der Abbrucharbeiten erstellte die B. GmbH unter dem 27.09.1991
einen Teil-Abschlussbetriebsplan für die „Ofenstraße S." zur Vorlage beim Bergamt S., in
dem geschätzte Mengen verwertbarer Reststoffe in Höhe von 25.000 t Stahlschrott und
7.000 t Gussschrott genannt wurden. Unter dem 02.12.1991 wurde ein - weiterer -
Abschlussbetriebsplan für die „Ofenstraße N." erstellt, der 100.000 t Stahlschrott und
30.000 t Gussschrott als voraussichtlich anfallende Reststoffe auswies. Am 09.07.1992
erteilte das Arbeitsamt C. dem I. e. V. einen Ergänzungsbescheid zum Bescheid vom
29.07.1991.
Unter dem 20.08.1993 rechnete der I. e. V dem Arbeitsamt C. gegenüber die
Arbeitsbeschaffungsmaßnahme Nr. …/91 ab. Unter dem 14.01.1994 erteilte die Klägerin
dem I. e. V. eine Rechnung über die durchgeführten Abbrucharbeiten in Höhe von
insgesamt 6.537.094,78 DM. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ablichtungen der
Abrechnungsschreiben vom 20.08.1993 (Bl. 317 - 321 d.A.) und vom 14.01.1994 (Bl. 116
- 120 d.A.) sowie die Erläuterung des Inhalts der zweitgenannten Rechnung im
Schriftsatz der Klägerin vom 26.11.2002 (Bl. 1206 - 1215 d.A.) verwiesen.
Unter dem 01.09.1994 schlossen der I. e. V. und die Klägerin eine Vereinbarung über die
Abtretung sämtlicher Ansprüche und Forderungen des I. e. V. gegen die B. GmbH an die
Klägerin.
Die B. GmbH übertrug 1994 ihre sämtlichen Vermögenswerte auf die L. …gesellschaft
mbH (im Folgenden: L. GmbH) und wurde sodann von Amts wegen gelöscht. 1995
verschmolz die L. GmbH mit der Beklagten.
Die Klägerin hat behauptet, der Vertrag mit dem I. e. V. vom 30.08.1991 sei durch sie
abgeschlossen worden. In den Vertragsverhandlungen hätten Mitarbeiter der B. GmbH
eine verwertbare Schrottmenge von insgesamt 130.000 t in Aussicht gestellt.
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Die entsprechende Bezifferung im Abschlussbetriebsplan für die „Ofenstraße N." beruhe
auf einer Tätigkeit der B. GmbH. Tatsächlich seien nur 42.000 t Schrott zur Verwertung
angefallen. Die Klägerin hat gemeint, die sich aus dieser Mengendifferenz ergebenden
Mindereinnahme habe die B. GmbH und damit die Beklagte als deren
Rechtsnachfolgerin zu tragen; bei einem anzusetzenden Marktpreis in Höhe von 120
DM/t ergebe sich ein Ausfall in Höhe von insgesamt 10.560.000 DM. Die Klägerin hat
behauptet, ihre Kalkulation der Durchführung der Abbruchmaßnahme sei von eigenen
Kosten in Höhe von rund 14 Mio. DM ausgegangen.
Die Klägerin hat mit der Klage einen auf die ersten 10.000 t der vorgetragenen
Schrottmindermenge bezogenen Teilanspruch geltend gemacht. Sie hat behauptet,
weitergehende Ansprüche habe sie an die C. Company, Inc. in F. L., USA, abgetreten.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.200.000 DM nebst 11,5 % Zinsen ab 21.10.1994
zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat widerklagend beantragt,
festzustellen, dass der Klägerin auch kein weiterer Anspruch in Höhe von 9.360.000
DM gegen sie aus der zwischen dem I. e. V. und der Klägerin vereinbarten Abtretung
vom 01.09.1994 zustehe.
Die Klägerin hat beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Die Klägerin hat dem I. e. V. den Streit verkündet.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 07.10.1997 die Klage und die Widerklage
abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, Ansprüche der Klägerin aus
abgetretenem Recht bestünden nicht, da dem I. e. V. aus der Schrottmindermenge ein
Schaden nicht entstanden sei. Das folge daraus, dass der I. e. V. Erlöse aus der
Verwertung von Schrott an das Arbeitsamt habe abführen müssen und aus den
erhaltenen Fördermitteln sämtliche Maßnahmen einschließlich der Kosten von
Subunternehmern habe finanzieren können. Allerdings seien etwaige Ansprüche der
Klägerin nicht verjährt, da die Klage bereits im Dezember 1995 rechtshängig geworden
sei. Die Widerklage sei unzulässig; ein Rechtsschutzbedürfnis der Beklagten bestehe
nicht, da die Frage des Bestehens von Ansprüchen der Klägerin schon im Rahmen der
Entscheidung über die Klageforderung zu klären sei.
Gegen dieses Urteil, das ihr am 22.10.1997 zugestellt worden ist, hat die Klägerin am
Montag, dem 24.11.1997, Berufung eingelegt und diese nach entsprechender
Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 26.01.1998 begründet.
Die Klägerin behauptet, im Verlauf der Vertragsverhandlungen sei erklärt worden, dass
ihr eigentlicher Auftraggeber die B. GmbH gewesen sei. Neben dem Zeugen S. sei der
Zeuge H., der - unstreitig - ein Mitarbeiter der B. GmbH war, ihr ständiger
Verhandlungspartner gewesen. Die Schrottmenge sei durch den Zeugen D., der
ebenfalls als Mitarbeiter der B. GmbH in Erscheinung getreten sei, geschätzt und
zugesichert worden. Die Mengenangaben seien nach Absprache mit den Zeugen S. und
H. in die Vertragsverhandlungen eingeführt worden. Noch in der Abschlussverhandlung
am 30.08.1991 habe sich der Zeuge S. die Mengen vom Zeugen W., der - ebenfalls
unstreitig - Geschäftsführer der B. GmbH war, bestätigen lassen. Ihr - der Klägerin - sei
aus der Durchführung der Maßnahme ein Verlust in Höhe von insgesamt 10.717.550 DM
entstanden; dieser Betrag ergebe sich aus ihren tatsächlichen Aufwendungen in Höhe
von insgesamt 20.578.991,89 DM unter Abzug von Zahlungen des I. e. V. in Höhe von
insgesamt 5.620.000 DM und von Verwertungserlösen in Höhe von insgesamt 3.445.941
DM.
Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 07.10.1997 teilweise abzuändern und die
Beklagte zu verurteilen, an sie 1.200.000 DM nebst 11,5 % Zinsen ab 21.10.1994 zu
zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie behauptet, nicht die - unstreitig - 1991 gegründete Klägerin, sondern die - ebenfalls
unstreitig - seit 1975 existierende BI. GmbH mit Sitz in A. habe den Vertrag mit dem I. e.
V. vom 30.08.1991 geschlossen.
Der Senat hat durch Urteil vom 14.04.1999 die Berufung der Klägerin zurückgewiesen
mit der Begründung, dass ein ersatzfähiger Schaden weder des I. e. V. noch der Klägerin
selbst hinreichend dargetan sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die
Entscheidungsgründe des Urteils (Bl. 940 - 951 d.A.) Bezug genommen.
Auf die von der Klägerin dagegen eingelegte Revision hat der Bundesgerichtshof durch
Urteil vom 09.10.2001 das Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den Senat
zurückverwiesen. Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, der Senat
habe keine Feststellungen dazu getroffen, ob dem I. e. V. ein Schaden dadurch
entstanden ist, dass die Klägerin einen Zahlungsanspruch gegen ihn erworben hat.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des
Bundesgerichtshofs vom 09.10.2001 (Bl. 62 - 64 des Revisionsheftes zum Az.: X ZR
87/99) verwiesen.
Durch Urteil vom 19.03.2003 hat der Senat die Berufung der Klägerin erneut
zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, die B. GmbH sei nicht vertraglich
zur Überlassung von insgesamt 130.000 t Schrott verpflichtet gewesen. Ansprüche der
Klägerin aus Verschulden bei Vertragsschluss (im Folgenden: c.i.c), § 823 Abs. 2 BGB i.
V. m. § 263 StGB oder § 826 BGB könnten weder aus eigenem Recht noch aus
abgetretenem Recht des I. e. V. erkannt werden, da auch unter Berücksichtigung des
Vortrags zu Zahlungsansprüchen der Klägerin gegen den I. e. V. die Entstehung eines
ersatzfähigen Schadens nicht schlüssig dargetan sei. Wegen der weiteren Einzelheiten
wird auf die Entscheidungsgründe des Senatsurteils (Bl. 1693 - 1710 d.A.) verwiesen.
Auf die dagegen von der Klägerin eingelegte Revision hat der Bundesgerichtshof durch
Urteil vom 25.01.2005 das Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur neuen
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den
Senat zurückverwiesen. Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, der
Senat habe zu der Frage des Ausgleichs einer Finanzierungslücke durch Leistungen des
Arbeitsamts die Darlegungslast verkannt. Bei seiner erneuten Befassung werde der
Senat zunächst zu prüfen haben, ob der B. GmbH und dem I. e. V. tatsächlich eine
Verletzung von Aufklärungspflichten zur Last zu legen sei. Wegen der weiteren
Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Bundesgerichtshofs vom
25.01.2005 (Bl. 62 - 65 R des Revisionshefts zum Az.: X ZR 46/03) Bezug genommen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen S., H., D., L., K., Du.,
W., M. und Ko.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der
mündlichen Verhandlung vom 15.03.2006 (Bl. 1906 - 1914 d.A.) verwiesen.
In der mündlichen Verhandlung am 23.11.2005 haben die Prozessbevollmächtigten der
Parteien erklärt, dass die Zeugen T. und To. verstorben seien. Mit Schriftsatz vom
31.05.2006 (Bl. 2001 d.A.) hat die Klägerin auf die Vernehmung des von ihr benannten
Zeugen Sch. verzichtet.
Die Klägerin hat durch nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 30.07.2006 (Bl. 2016 ff.
d.A.) ergänzend vorgetragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den Inhalt der Akten im Übrigen
Bezug genommen.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte auf
Zahlung von 1.200.000 DM, entsprechend 613.550,26 €, können bereits dem Grunde
nach nicht erkannt werden. Das gilt für die Inanspruchnahme der Beklagten sowohl aus
eigenem Recht der Klägerin als auch aus abgetretenem Recht des I. e. V..
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I.
Eine vertragliche Verpflichtung der B. GmbH zur Überlassung einer bestimmten
Schrottmenge, aus der ein Zahlungsanspruch der Klägerin hergeleitet werden könnte,
besteht nicht. Es ist unstreitig, dass zwischen der Klägerin und der B. GmbH ein Vertrag
nicht geschlossen worden ist. Aus dem Vertrag zwischen der B. GmbH und dem I. e. V.
vom 29.07.1991 folgt eine solche Verpflichtung ebenfalls nicht; dazu wird zur
Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen
des Senatsurteils vom 19.03.2003, dort zu Ziffer I.1. (Bl. 1693 f. d.A.), sowie des Urteils
des Bundesgerichtshofs vom 09.10.2001 in Ziffer A. II. 1. (Bl. 62 R des Revisionshefts
zum Az.: X ZR 87/99) Bezug genommen. Das weitere Vorbringen der Parteien und der
Inhalt des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 25.01.2005 gebieten eine andere
Sichtweise nicht.
Demzufolge ist weder der Klägerin noch dem I. e. V. ein vertraglicher Erfüllungsanspruch
auf die Überlassung von 130.000 t Schrott gegen die B. GmbH zugewachsen. Damit
kann auch der Umstand, dass diese Schrottmenge nicht erreicht worden ist, nicht zu
einer Haftung der B. GmbH wegen schuldhafter Vertragsverletzung (im Folgenden: pVV)
führen; denn die Verletzung einer vertraglichen Pflicht setzt deren Bestehen voraus,
woran es hier fehlt. Ebenso kommt eine Haftung der B. GmbH nicht unter dem von der
Klägerin angesprochenen (Bl. 1785 d.A.) Gesichtspunkt des Bestehens eines Vertrags
mit Schutzwirkung für Dritte in Betracht. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin in den
Schutzbereich des zwischen dem I. e. V. und der B. GmbH geschlossenen Vertrags
einbezogen worden ist. Denn auch dann ist ein Schadensersatzanspruch nur im Falle
einer Verletzung von Verhaltens- oder Leistungspflichten eröffnet (vgl. BGHZ 96, 9, 17,
89, 95, 104; NJW 1995, 51, 52 f.; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 328, Rn. 15), an der
es in Ermangelung einer vertraglichen Pflicht der B. GmbH zur Überlassung von 130.000
t Schrott jedenfalls fehlt.
II.
Entgegen der Ansicht der Klägerin (Bl. 2005 d.A.) ist für eine zu einer Leistungs- oder
Zahlungspflicht der B. GmbH führenden Vertragsanpassung kein Raum.
1. Die in § 9 Abs. 2 des Vertrags zwischen der B. GmbH und dem I. e. V. getroffene
Regelung ist nicht einschlägig. Denn mit dem von der Klägerin behaupteten
Nichterreichen der in Aussicht gestellten Schrottmenge sind nicht - wie dort als
Voraussetzung genannt - einzelne Bestimmungen des Vertrags unwirksam oder
undurchführbar geworden. Auch das folgt daraus, dass - wie ausgeführt - über die
Überlassung einer bestimmten Schrottmenge in dem Vertrag eine Festlegung nicht
getroffen worden; insoweit fehlt es mithin bereits am Vorhandensein einer vertraglichen
Bestimmung, die unwirksam oder undurchführbar gewesen sein könnte oder hätte
werden können.
2. Für eine Vertragsanpassung nach den Regeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist
ebenfalls kein Raum. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass das Vorhandensein
einer bestimmten Schrottmenge Geschäftsgrundlage des Vertrags zwischen der B.
GmbH und dem I. e. V. gewesen ist.
Geschäftsgrundlage sind die nicht zum Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss
jedoch bestehenden gemeinsamen Vorstellungen der Vertragsparteien oder die dem
Geschäftspartner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen einer
Vertragspartei vom Fortbestand oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände,
sofern der Geschäftswille der Parteien darauf beruht (BGH NJW 2001, 1204, 1205; 1997,
2519, 2520; 1995, 2028, 2030 f.; 1995, 592, 593). Das ist hier nicht der Fall. Es kann
nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass der Geschäftswille des I. e. V. und der B.
GmbH auf der Vorstellung von dem Vorhandensein einer bestimmten Schrottmenge
aufgebaut hat. Denn die vorhandene Schrottmenge ist für die Durchführung des
Vertrags ersichtlich ohne Bedeutung, da der Vertrag weder - wie dargestellt - das
Versprechen einer bestimmten Schrottmenge durch die B. GmbH noch eine Regelung
über etwaige Folgen eines Nichterreichens der erwarteten Schrottmenge enthält.
Letzteres gilt insbesondere für die Regelung in § 6 Satz 1 des Vertrags, die sich in der
allgemeinen Zuweisung des Demontagematerials zur Verwertung an den I. e. V.
erschöpft. Zudem ist nach dem Inhalt des Vertrags zwischen der B. GmbH und dem I. e.
V. eine von der B. GmbH für die Durchführung der Abbruchmaßnahmen zu zahlende
Vergütung, für die die vorhandene Schrottmenge von Bedeutung sein könnte, gerade
nicht vorgesehen.
Die Erhebung des Vorhandenseins einer bestimmten Schrottmenge zur
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Die Erhebung des Vorhandenseins einer bestimmten Schrottmenge zur
Geschäftsgrundlage zwischen der B. GmbH und dem I. e. V. kann nicht daraus
hergeleitet werden, dass in § 7 Abs. 1 des Vertrags zwischen dem I. e. V. und der BI.
GmbH - mag es sich dabei um die Klägerin oder um die BI. GmbH mit Sitz in A. handeln
- vom 30.08.1991 der Anfall von rund 100.000 t Stahl- und Eisenschrott als
Kalkulationsgrundlage genannt ist. Dem steht bereits die Regelung in § 7 Abs. 3 des
Vertrags entgegen, nach der eine nicht unerhebliche Verringerung der Kalkulationsgröße
mit einer Verringerung der an den I. e. V. zu zahlenden Rückvergütung 5 DM/t führen
soll. Darin kommt nicht nur zum Ausdruck, dass die vertragsschließenden Parteien die
Möglichkeit einer - auch erheblichen - Unterschreitung der Kalkulationsgrundlage erkannt
und in die Überlegungen zum Vertragsschluss einbezogen haben. Die Regelung führt
auch dazu, dass dieses Risiko im Wesentlichen von der BI. GmbH getragen werden
sollte; denn jene ist, nachdem ihr für diesen Fall ein Recht zur Beendigung des Vertrags
nicht eingeräumt worden ist, auch dann zur Erfüllung des Vertrages verpflichtet
gewesen. Ist aber das Vorhandensein einer bestimmten Schrottmenge für den I. e. V. im
Verhältnis zur BI. GmbH von nur geringer Bedeutung gewesen, so kann aus den
zwischen diesen getroffenen Regelungen nicht darauf geschlossen werden, dass im
Verhältnis zur B. GmbH der Geschäftswille des I. e. V. gerade darauf aufgebaut hat. Ob -
und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt - eine Abweichung von der im Vertrag
zwischen dem I. e. V. und der BI. GmbH genannten Kalkulationsgrundlage zu einem
Wegfall der Geschäftsgrundlage dieses Vertrags geführt haben mag, ist dabei ohne
Belang, da die Klägerin nicht den I. e. V., sondern die Beklagte als die Rechtsnachfolgerin
der B. GmbH in Anspruch nimmt.
III.
Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte aus c.i.c., § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263
StGB oder § 826 BGB kommen weder aus eigenem Recht der Klägerin noch aus
abgetretenem Recht des I. e. V. in Betracht. Es kann nämlich nicht festgestellt werden,
dass in den Vertragsverhandlungen sowohl mit dem I. e. V. als auch mit der Klägerin
oder der BI. GmbH mit Sitz in A. von Seiten der B. GmbH in pflichtwidriger Weise das
Vorhandensein von 130.000 t verwertbaren Schrotts in Aussicht gestellt oder die
Existenz einer nur geringeren Menge verheimlicht worden ist.
1. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist zwar davon auszugehen, dass eine
vorhandene Schrottmenge von 100.000 t bis 130.000 t durch die B. GmbH ermittelt
worden ist. Das ergibt sich aus den Aussagen der Zeugen S., D., L. und Du.. Nach den
Bekundungen des Zeugen S. ist die Ermittlung der Schrottmenge durch Fachingenieure
der B. GmbH durchgeführt worden und hat für alle abzureißenden Anlagen zu einer
Schätzung von rund 120.000 t Metallschrott geführt; er selbst habe als letzter
Betriebsleiter der Kokerei L. für die B. GmbH Verantwortung getragen. Der Zeuge D. ist
nach seiner Aussage seinerzeit als Fachtechniker für Demontage und Abriss bei der B.
GmbH beschäftigt gewesen und mit dem Anlaufen der Arbeitsbeschaffungsmaßnahme
im Sommer 1991 vom I. e. V. übernommen worden; er hat bestätigt, dass er im Auftrag
seines Vorgesetzten G. die zu erwartende Schrottmenge für die Ofeneinheit ermittelt
hat, ohne dass ihm allerdings das Ergebnis der Ermittlung erinnerlich gewesen ist. Der
Zeuge L. ist seiner Aussage zufolge 1991 ebenfalls bei der B. GmbH beschäftigt
gewesen; er hat bekundet, dass er im Rahmen dieser Tätigkeit eine Kalkulation der
anfallenden Schrottmengen angefordert habe, die auch durchgeführt worden sei und zu
einer Schätzung von rund 100.000 t Stahlschrott und 30.000 t Gussschrott sowie
kleinerer Mengen Buntmetalls geführt habe. Auch nach den Bekundungen des Zeugen
Du., der Niederlassungsleiter der Firma I. in L. gewesen und im Hinblick auf deren
Beauftragung als Subunternehmerin der BI. GmbH zu Gesprächen vor Ort hinzugezogen
worden ist, ist eine Menge von 100.000 t Schrott im Gespräch gewesen, die nach seiner
Aussage durch das Büro des Zeugen S. ermittelt worden ist. Nach den insoweit einander
bestätigenden Bekundungen der Zeugen besteht kein Anlass zu ins Gewicht fallenden
Zweifeln an ihrer inhaltlichen Richtigkeit. Der Aussage des Zeugen H., dass die
Schrottmenge von rund 100.000 t durch den I. e. V. oder von der BI. GmbH ins Gespräch
gebracht worden seien, kann eine solche Bedeutung nicht beigemessen werden,
nachdem insbesondere die Zeugen S. und L. detaillierte und in sich wie untereinander
widerspruchsfreie Schilderungen der damaligen Gegebenheiten gegeben haben, die ein
nachvollziehbares und lebensnahes Bild der Vorgänge vermitteln. Die Zeugen W., M. und
K. haben zu der Ermittlung der erwarteten Schrottmenge keine Angaben machen
können. Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen sind nach dem persönlichen
Eindruck, die der Senat von ihnen gewinnen konnte, nicht angezeigt.
Vor dem Hintergrund der Ermittlung der Schrottmengen durch Mitarbeiter der B. GmbH
ist auch davon auszugehen, dass - wie von der Klägerin vorgetragen - deren Ergebnis
durch die B. GmbH in die Vertragsverhandlungen eingeführt worden ist. Auch das ergibt
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durch die B. GmbH in die Vertragsverhandlungen eingeführt worden ist. Auch das ergibt
sich aus den Aussagen der vernommenen Zeugen. So hat der Zeuge S. bekundet, dass
die ermittelte Metallschrottmenge allen Verantwortlichen der B. GmbH bekannt gewesen
sei; sie habe nicht nur im Rahmen der Vorbereitung der Abbrucharbeiten, sondern auch
im Rahmen der geführten Vertragsverhandlungen eine wesentliche Größe dargestellt.
Ebenso hat der Zeuge K. ausgesagt, dass anhand der von der B. GmbH
vorgenommenen Schätzung mit dem Vorhandensein von 100.000 t Stahl- und
Eisenschrott gerechnet worden ist. Der Zeuge K. ist nach seinen Bekundungen für die BI.
GmbH an Verhandlungen mit dem Zeugen S. als Betriebsleiter und dem Zeugen H. als
dem Leiter der Abbruchmaßnahme beteiligt gewesen, die, wie sich auch aus ihren
eigenen Aussagen ergibt, diese Funktionen als Angestellte der B. GmbH ausgeübt
haben. Auch der Zeuge Du. hat - wie bereits dargestellt - ausgesagt, dass die Zahl von
rund 100.000 t verwertbaren Schrotts aus dem Büro des Zeugen S. gekommen sei.
Auch insoweit liegen einander bestätigende und glaubhafte Aussagen vor, denen
gegenüber die nur vage Bekundung des Zeugen H., die Mengenerwartung sei vom I. e.
V. oder der BI. GmbH ins Gespräch gebracht worden, eine Bedeutung nicht
beigemessen werden. Die Zeugen D., L., W., M. und K. sind nach ihren Aussagen an den
Vertragsverhandlungen nicht beteiligt gewesen.
2. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lässt sich jedoch ein pflichtwidriges
Inaussichtstellen einer überhöhten Schrottmenge durch die B. GmbH nicht feststellen,
sodass für daran anknüpfende Schadensersatzansprüche der Klägerin, der Bi. GmbH mit
Sitz in A. oder des I. e. V. gegen die Beklagte als deren Rechtsnachfolgerin bereits dem
Grunde nach kein Raum ist.
Auch das ergibt sich aus der Aussage des Zeugen S., nach der die Ermittlung der
Schrottmenge mit Schwierigkeiten behaftet gewesen ist, da sie während des laufenden
Betriebs stattfinden musste und weil für die weitgehend seit etwa 1955 in Betrieb
befindlichen Anlagen nur wenige Konstruktionsunterlagen zur Verfügung gestanden
haben, weshalb die mit der Ermittlung der Schrottmenge betrauten Fachingenieure
lediglich eine nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommene Schätzung hätten
abgeben können; im Nachhinein habe, womit keine der beteiligten Personen gerechnet
habe, sich ein sehr hoher Verschleiß von Anlagenteilen herausgestellt, der beispielsweise
dazu geführt habe, dass Rohre anstelle einer zu erwartenden Wandstärke von 8 mm
häufig Wandstärken von nur 1 mm weniger aufgewiesen hätten. Diese plausiblen und gut
nachvollziehbaren Bekundungen des Zeugen S. finden Entsprechungen in den Aussagen
- insbesondere - der Zeugen L. und Kr.. Der Zeuge L. hat ebenfalls bekundet, dass die
Berechnungen der zu erwartenden Schrottmengen während des laufenden Betriebs der
Anlagen vorgenommen worden sind; als Ursache des Nichterreichens der erwarteten
Menge hat er gleichfalls die Korrosion vieler Anlagenteile sowie Beschränkungen durch
einen bis 1993 bestehenden Denkmalschutz genannt. Dass sich die abzubrechenden
Anlagen noch in Betrieb befunden haben, ergibt sich auch aus der Aussage des Zeugen
Kr., der ausdrücklich bekundet hat, dass die damals in Rede stehenden 12 Koksöfen
noch voll in Betrieb gewesen seien. Vor dem Hintergrunde der einander auch insoweit
bestätigenden Aussagen besteht im Hinblick auf diese Umstände ebenfalls kein Anlass
zu ins Gewicht fallenden Zweifeln an der Richtigkeit Bekundungen der Zeugen. Das gilt
umso mehr, als auch nach der Aussage des Zeugen H. aussagekräftige Unterlagen über
die abzubrechenden Anlagen nicht vorhanden gewesen sind. Die Überzeugungskraft der
Aussagen wird durch die Bekundungen der übrigen Zeugen nicht beeinträchtigt. Der
Zeuge D. hat mit Ausnahme seiner Beteiligung an der Ermittlung der zu erwartenden
Schrottmengen Einzelheiten zu den in Rede stehenden Vorgängen nicht wiedergeben
können. Die Aussagen der Zeugen Du., W., M. und K. verhalten sich ebenfalls nicht zu
den von den Zeugen S., L. und Kr. bekundeten Umständen der
Schrottmengenermittlung.
Nach dem so festgestellten Sachverhalt ist weder die Ermittlung der zu erwartenden
Schrottmenge noch die Einführung des Ergebnisses in die Vertragsverhandlungen durch
die B. GmbH wider besseren Wissens oder unter Außerachtlassung erkennbarer
Fehlerquellen erfolgt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann auch nicht
angenommen werden, dass das Ergebnis der Mengenermittlung anders als eine mit
nicht unerheblichen Unsicherheiten behaftete Schätzung dargestellt worden ist. Das
Gegenteil ergibt sich aus der Aussage des Zeugen Kr.. Dieser hat bekundet, dass
während der Vertragsverhandlungen ein vorläufiger und noch unvollständiger
Abschlussbetriebsplan für die "Ofenstraße S." vorgelegen habe, der eine Schätzung von
60.000 t Stahl- und Eisenschrott enthalten habe. Anhand dieser Schätzung habe man
für beide Ofenstraßen mit einer Schrottmenge von jedenfalls 100.000 t gerechnet; das
sei der damalige Kenntnisstand der Klägerin gewesen. Auch für diese Bekundungen des
Zeugen besteht ein Anlass zu Zweifeln an ihrer Richtigkeit nicht, nachdem sich aus
seiner Aussage insgesamt ein detailliertes, in sich widerspruchsfreies und lebensnahes
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seiner Aussage insgesamt ein detailliertes, in sich widerspruchsfreies und lebensnahes
Bild der seiner Wahrnehmung unterliegenden Ereignisse erschließt, das - wie dargestellt
- in anderen Einzelheiten durch die Bekundungen insbesondere der Zeugen S. und L.
bestätigt wird; die Aussagen der übrigen Zeugen verhalten sich zu den hier in Rede
stehenden Umständen nicht. Ist aber der Klägerin ein - von ihr als solcher erkannter -
eine bloße Schätzung der Mengen ausweisender, unvollständiger und vorläufiger
Abschlussbetriebsplan für zudem nur eine der beiden abzubrechenden Ofenstraßen
vorgelegt worden und hat sie selbst daraus auf eine Gesamtmenge von 100.000 t
Schrott geschlossen, so beruht ihre diesbezügliche Fehlvorstellung nicht auf nicht einer
der B. GmbH zur Last zu legenden unvollständigen oder verfälschten Darstellung der
Durchführung der Mengenermittlung. Vielmehr sind der Klägerin bzw. der BI. GmbH mit
Sitz in A. die bestehenden Unsicherheiten der Mengenermittlung damit offenbart
worden; nach der Aussage des Zeugen Kr. ist ihr - wie bereits dargestellt - insbesondere
bekannt gewesen, dass die abzubrechenden Anlagen sich noch im vollen Betrieb
befunden haben. Im Verhältnis der B. GmbH zum I. e. V. ist das von dem Zeugen S. in
seiner Eigenschaft als Mitarbeiter der B. GmbH erlangte Wissen von den Unsicherheiten
der vorgenommenen Schätzungen ohnehin entsprechend § 166 Abs. 1 BGB dem I. e. V.
zuzurechnen, da der Zeuge - unstreitig - damals auch dessen Vorstandsvorsitzender
gewesen ist.
IV.
Der Inhalt des Schriftsatzes der Klägerin vom 30.07.2006 (Bl. 2016 ff. d.A.) gebietet eine
Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; das gilt auch für die Kosten der
durchgeführten Revisionsverfahren, da die Berufung nach der Aufhebung der früheren
Senatsurteile und Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung an den Senat im Ergebnis ohne Erfolg bleibt.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711
ZPO.
Die Zulassung der Revision ist nicht angezeigt, da weder die Rechtssache grundsätzliche
Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.
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