Urteil des OLG Brandenburg vom 15.03.2017

OLG Brandenburg: wirtschaftliche einheit, negative feststellungsklage, rückabwicklung, rückzahlung, rückabtretung, quelle, sammlung, link, anschluss, lebensversicherung

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 3.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 W 77/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 43 Abs 1 GKG, § 39 Abs 1 ZPO,
§ 48 Abs 1 ZPO, § 48 Abs 5 ZPO
Streitwert im Zusammenhang mit der Rückabwicklung eines
Darlehensvertrages: Rückzahlung geleisteter Zinsen,
Feststellung des Nichtbestehens des Darlehensvertrages und
Rückabtretung sicherungszedierter Forderungen als eine
wirtschaftliche Einheit
Leitsatz
1. Zinsen werden nach § 43 Abs. 1 GKG beim Gebührenstreitwert nicht berücksichtigt, wenn
sie neben dem Hauptanspruch betroffen sind.
2. Das Freigabebegehren hinsichtlich sicherungszedierter Ansprüche unterliegt neben einer
negativen Feststellungsklage bei wirtschaftlicher Einheit gemäß §§ 39 Abs. 1; 48 Abs. 1; 5
ZPO einem Addititionsverbot.
3. Eine wirtschaftliche Einheit liegt vor, wenn der Kläger im Rahmen der Rückabwicklung eines
Darlehensvertrages neben der Rückzahlung geleisteter Zinsen und der Feststellung des
Nichtbestehens des Darlehensvertrages die Rückabtretung sicherungszedierter Forderungen
verlangt (vgl. BGH, Beschluss vom 11.04.2006 - XI ZR 199/04 = NJW-RR 2006, 997;
Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 5 Rn. 8; Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., § 5 ZPO Rn. 8,
jeweils m.w.N.). - Anschluss an BGH, Beschluss vom 11.04.2006 - XI ZR 199/04 = NJW-RR
2006, 997
Tenor
Auf die Beschwerde der Kläger wird in Abänderung des Beschlusses des Landgerichts
Potsdam vom 16.08.2006 - 8 O 364/05 - der Gebührenstreitwert für das erstinstanzliche
Verfahren auf 54.919,65 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Kläger haben im Rahmen einer erstrebten Rückabwicklung eines Darlehensvertrages
Zahlung geleisteter Zinsen beansprucht, die Freigabe sicherungszedierter Ansprüche
aus einer Lebensversicherung sowie die Feststellung des Nichtbestehens eines am
30.11.2016 endfälligen Darlehens über eine Valuta von 42.693,83 € (vgl. Bl. 35 R d. GA).
Das Landgericht hat den Streitwert auf 114.225,82 € festgesetzt, wobei es den
Zahlungsanspruch entsprechend seiner Höhe berücksichtigt hat, den
Freistellungsanspruch mit 2.000,00 € und die negative Feststellungsklage mit
100.000,00 € "um die Streitwertermittlung einfach und übersichtlich zu halten". Gegen
den am 16.08.2006 zugestellten Streitwertfestsetzungsbeschluss haben die Kläger mit
Schriftsatz vom 12.09.2006 Streitwertbeschwerde eingelegt.
II.
Die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte und gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3
Satz 2 GKG zulässige Beschwerde ist begründet.
Nach dem vom Landgericht nicht geprüften, für den Gebührenstreitwert indessen
maßgeblichen § 43 Abs. 1 GKG werden Zinsen nicht berücksichtigt, wenn sie neben dem
Hauptanspruch, wie hier, betroffen sind. Die Bezugnahme auf Zöller/Herget, ZPO, 25.
Aufl., § 3 Rn. 16 Stichwort "Ratenzahlungskredit" ist schon deswegen verfehlt, weil kein
Ratenzahlungskredit vorlag. Das Darlehen war endfällig, also für die Dauer seines
Bestandes tilgungsfrei und hat weder Zinsen, Kreditgebühren noch Tilgungsbestandteile
in einem monatlichen Zahlbetrag zusammengefasst.
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Das Freigabebegehren hinsichtlich sicherungszedierter Ansprüche unterliegt neben der
negativen Feststellungsklage einem Additionsverbot. Eine gebührenrechtliche
Zusammenrechnung mehrerer Anträge unterbleibt gemäß §§ 39 Abs. 1, 48 Abs. 1, 62,
63 GKG, 5 ZPO bei wirtschaftlicher Einheit. Das Begehren einer wirtschaftlich
einheitlichen Leistung liegt vor, wenn neben einem Anspruch ein anderer geltend
gemacht wird, der nur aus diesem folgt oder auf das selbe Interesse ausgerichtet ist
oder nur den Zweck verfolgt, ihn zu rechtfertigen oder ihm als Voraussetzung oder
Begründung zu dienen (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 5 Rn. 8 m.w.N.). Das ist der
Fall, wenn der Kläger im Rahmen der Rückabwicklung eines Darlehensvertrages neben
der Rückzahlung geleisteter Zinsen und der Feststellung des Nichtbestehens des
Darlehensvertrages die Rückabtretung sicherungszedierter Forderungen verlangt (vgl.
BGH, Beschluss vom 11.04.2006 - XI ZR 199/04 = NJW-RR 2006, 997; Zöller/Herget,
ZPO, 26. Aufl., § 5 Rn. 8; Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., § 5 ZPO Rn. 8, jeweils
m.w.N.).
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