Urteil des OLG Brandenburg vom 15.03.2017

OLG Brandenburg: rückgabe, mietsache, aufrechnung, entschädigung, beendigung, widerklage, handelskammer, industrie, sammlung, verkehrswert

1
2
3
4
5
6
Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 3.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 U 8/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 546a Abs 1 BGB, § 533 ZPO
Gewerberaummiete: Voraussetzungen für eine Entschädigung
des Vermieters nach § 546a Abs. 1 BGB bei nicht rechtzeitig
erfolgter Rückgabe der Mietsache; maßgebliche Mietzinshöhe
im Rahmen des Entschädigungsanspruchs des Vermieters
Leitsatz
1. Voraussetzungen für eine Entschädigung des Vermieters nach § 546a Abs. 1 ZPO in Höhe
der vereinbarten Miete sind Abschluss und Beendigung des Mietvertrages sowie fehlende
Rückgabe der Mietsache trotz Rückerlangungswillens.
2. Für den Entschädigungsanspruch des Vermieters aus § 546a Abs. 1 BGB ist die ortsübliche
Miete grundsätzlich unerheblich und allein die vereinbarte Miete maßgeblich.
3. Zur Zulässigkeit einer Aufrechnung im Berufungsrechtszug nach § 533 ZPO.
Tenor
In pp. beabsichtigt der Senat, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO aus folgenden
Gründen zurückzuweisen:
Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die berufungsführende Beklagte auf Nutzungsentschädigung für die
verspätete Rückgabe eines gewerblich genutzten Grundstücks in Anspruch.
Die Klägerin vermietete der Beklagten gemäß schriftlichem Mietvertrag vom 05.06.2000
Flurstücke mit eine Gesamtgröße von 21.818 m² und einem aufstehenden Gebäude mit
einer Grundfläche von 900 m² für monatlich 9.277,75 DM netto kalt zzgl.
Mehrwertsteuer.
Das Mietverhältnis endete zum 31. Dezember 2005. Die Beklagte gab das Mietobjekt
der Klägerin zum 31. März 2006 heraus.
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, auf das der Senat wegen der
weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist, der
Klägerin einen Nutzungsentschädigungsanspruch auf der Grundlage der vereinbarten
Miete zugesprochen.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung verfolgt die Beklagte ihr
Klageabweisungsbegehren, soweit die ausgeurteilte Hauptforderung einen Betrag von
3.114,70 € übersteigt. Das Landgericht habe erst in der mündlichen Verhandlung auf
eine geänderte Rechtsauffassung hingewiesen. Unter Zugrundelegung eines
Verkehrswertgutachtens aus dem Sommer 2002 ergebe sich auf der Grundlage einer
13fachen Jahresmiete eine Monatsmiete von 1.218,00 €. Die Klägerin habe auf ihre - der
Beklagten - Mietangebote nicht reagiert und hierdurch ihren Auszug nach Ablauf des
Mietvertrages verzögert. Ferner erkläre sie die Aufrechnung mit Ansprüchen gegen die
Klägerin für unberechtigte Nutzung von ihrem Eigentum seit dem 30.06.2004.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
7
8
9
10
11
12
13
14
Die Entscheidung des Landgerichts beruht auf keiner Rechtsverletzung, das
Berufungsvorbringen enthält keine nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen,
die eine andere Entscheidung rechtfertigen, § 513 ZPO.
Das Landgericht hat die geltend gemachte Forderung der Klägerin zutreffend aus § 546
a Abs. 1 BGB zuerkannt. Nach dieser Vorschrift kann der Vermieter für die Dauer der
Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete verlangen, wenn der Mieter die
Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurückgibt. Abschluss des
Mietvertrages, Höhe der vereinbarten Miete, Beendigung des Mietvertrages und
fehlende Rückgabe der Mietsache trotz Rückerlangungswille der Vermieterin sind
unstreitig.
Soweit das Landgericht seinen rechtlich fehlerhaften Hinweis vom August 2006 im
Termin am 16.11.2006 korrigiert, ist dies nicht zu beanstanden. Vielmehr war das
Landgericht hier nur nach allgemeinen Grundsätzen zu einer Selbstkorrektur zwingend
verpflichtet. Dass das Landgericht insoweit das rechtliche Gehör der Beklagten durch
eine Überraschungsentscheidung verletzt hätte, ist nicht ersichtlich. Die Beklagte hat im
Termin am 16.11.2006 keinen Schriftsatznachlass (§ 139 Abs. 5 ZPO) erbeten; auch die
Berufungsbegründung enthält keine Ausführungen dazu, warum § 546 a Abs. 1 BGB
unanwendbar sein sollte.
Die Ausführungen zu einer aus einem Verkehrswert abgeleiteten Monatsmiete oder eine
Berechnung nach aktuellen Industrie- und Handelskammer-Hinweisen ist unerheblich.
Davon abgesehen, dass letztere Berechnung die mitvermietete Fläche von 20.911 m²
unberücksichtigt lässt, kommt es nach dem klaren Gesetzeswortlaut allein auf die
vereinbarte Miete an.
Soweit die Beklagte mit der Berufung gegenüber den
Nutzungsentschädigungsansprüchen der Klägerin für die Monate Januar bis März 2006
die Aufrechnung erklären will, bleibt die Berufung erfolglos. Abgesehen davon, dass die
Aufrechnungserklärung schon deswegen unzulässig ist, weil nicht erkennbar ist, welche
Gegenforderungen gegen welche Nutzungsentschädigungsansprüche aufgerechnet
werden sollen, sind auch nicht die Voraussetzungen dargetan, unter denen eine
Aufrechnung nach § 533 ZPO in der Berufungsinstanz zulässig ist. Dies gilt umso mehr,
als die Aufrechnungsforderungen, wie die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 12.04.2007
selbst ausführt, Gegenstand einer gesonderten Widerklage und eines weiteren Teilurteils
sind, so dass auch von daher eine Sachdienlichkeit nach § 533 ZPO fern liegt.
Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen.
Zum Sachverhalt:
Die vermietende Klägerin nimmt die berufungsführende Beklagte, ihre frühere Mieterin,
auf Nutzungsentschädigung für die verspätete Rückgabe eines gewerblich genutzten
Grundstücks in Anspruch. Das Landgericht hat nach zunächst rechtsirrigen Hinweisen
zuletzt die Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten Miete zugesprochen. Die
Beklagte hat ihre hiergegen gerichtete Berufung nach Hinweis des Senates auf die
beabsichtigte Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatz vom 25.06.2007
zurückgenommen
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum