Urteil des OLG Brandenburg vom 15.03.2017

OLG Brandenburg: wohl des kindes, bahnhof, reisekosten, link, quelle, sammlung, gerichtsbarkeit, umzug, empfang, fahren

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 2.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 WF 49/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 1696 Abs 1 BGB
Abänderung einer Umgangsregelung: Kostentragung durch
umganggewährenden Elternteil
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe
bewilligt und Rechtsanwalt ... in B. beigeordnet.
Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Denn
die Rechtsverfolgung des Antragstellers hatte von Anfang an hinreichende Aussicht auf
Erfolg, § 114 ZPO. Dabei geht es hier nur um die sofortige Beschwerde vom 24.1.2007.
Derjenigen vom 13.2.2007 kommt eine eigenständige Bedeutung nicht zu. Hilft das
Amtsgericht der sofortigen Beschwerde nämlich nicht ab, hat es die Sache, versehen
mit einem Nichtabhilfebeschluss, dem Beschwerdegericht vorzulegen, § 572 Abs. 1 ZPO,
ohne dass es eines nochmaligen Rechtsmittels bedarf.
Mit seinem am 22.11.2006 angebrachten Antrag hat der Antragsteller Abänderung einer
Umgangsregelung mit seinen Kindern J., geboren am ... 1992, und Jo., geboren am ...
2000, begehrt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, er habe im Mai
2006 in V., nur eine S-Bahn-Station von F. entfernt, gewohnt, noch über einen eigenen
Pkw verfügt und erwartet, kurzfristig wieder eine Arbeit zu finden. Zwischenzeitlich habe
er nach B. umziehen und seinen Pkw aus finanziellen Gründen aufgeben müssen. Da er
Leistungen nach dem SGB II beziehe, sein Sozialticket nur bis zum S-Bahnhof S. gültig
sei, eine Fahrt nach F. zusätzliche Kosten verursache, die seine ohnehin begrenzten
finanziellen Möglichkeiten bei der Ausgestaltung der Umgangskontakte mit seinen
Kindern noch weiter einschränkten, sei die bestehende Umgangsregelung dahin
abzuändern, dass er die Kinder aus Anlass des Umgangs auf dem S-Bahnhof S. in
Empfang nehme und sie am Ende eines jeden Umgangs dorthin zurückbringe, von wo
aus sie dann nach F. fahren. Bereits dieses Vorbringen eröffnet die gemäß § 114 ZPO
erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht, sodass es auf das Begehren des
Antragstellers, den regelmäßigen Umgang nicht schon am Freitag, sondern erst am
Sonnabend beginnen zu lassen, nicht ankommt.
Gemäß § 1696 Abs. 1 BGB hat das Familiengericht seine Anordnung zu ändern, wenn
dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist.
Gründe im Sinne von § 1696 BGB können in einer Veränderung der für die ursprüngliche
Regelung maßgebenden Umstände, dem Auftreten neuer Umstände, sowie in einer
Änderung der Rechtsprechung und von Gesetzen liegen (Verfahrenshandbuch
Familiensachen/Schael, § 4, Rz. 97). Veränderte Umstände dieser Art stellen der Umzug
des Antragstellers nach B., der entgegen den Erwartungen des Antragstellers
anhaltenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II und die in diesem Zusammenhang
auftretende höhere Fahrtkostenbelastung des Antragstellers im Zusammenhang mit
der Verwirklichung des Umgangs mit seinen Kindern dar.
Allerdings sind die Kosten des Umgangs grundsätzlich vom Umgangsberechtigten zu
tragen (BGH, FamRZ 1995, 215; FamRZ 2002, 1099). Aus Billigkeitsgründen kann jedoch
eine Abweichung von dem Grundsatz der Kostentragung durch den
Umgangsberechtigten in Betracht kommen. Insoweit reichen für das summarische
Verfahren der Prozesskostenhilfeprüfung die vom Antragsteller vorgebrachten
veränderten Umstände, denen letztlich auch die neue, am 4.1.2007 getroffene
Umgangsregelung Rechnung trägt, da sie geeignet sind, den Umgang von Vater und
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Umgangsregelung Rechnung trägt, da sie geeignet sind, den Umgang von Vater und
Kindern zu erschweren und so das Kindeswohl berühren.
Im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung ist dem Antragsteller Rechtsanwalt ...
beizuordnen. Ungeachtet der Tatsache, dass sich bei dem Verfahren gemäß §§ 1696
Abs. 1, 1684 BGB um eine Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Amtsaufklärung
handelt (Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 121, Rz. 11). Der uneingeschränkten Beiordnung
steht § 121 Abs. 3 ZPO nicht entgegen. Denn da nach dem ersten Termin eine
instanzbeendende Regelung getroffen worden ist, darf dem Antragsteller ein an seinem
Wohnort ansässiger Rechtsanwalt beigeordnet werden, da dessen Reisekosten nicht
höher sind als diejenigen des Antragstellers für die Reise zur Besprechung mit einem am
Gerichtsort ansässigen Anwalt (Zöller/Philippi, a.a.O., § 121, Rz. 13 a).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 127 Abs. 4 ZPO.
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