Urteil des OLG Brandenburg vom 15.03.2017

OLG Brandenburg: anwartschaft, direktversicherung, auskunft, rechtliches gehör, splitting, form, umrechnung, nummer, leibrente, realteilung

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 2.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 UF 223/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1587a Abs 1 BGB, § 1587a Abs
2 Nr 3a BGB, § 1587a Abs 3 Nr 2
BGB, § 1587b Abs 1 BGB, §
1587b Abs 2 BGB
Versorgungsausgleich: Ausgleich von Versorgungsanrechten der
Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst; Ausgleich von
Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung in Form
einer Direktversicherung auf Rentenbasis und auf eine Leibrente
aus einem Lebensversicherungsvertrag
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt
(Oder) vom 20. Oktober 2005 in seinem Ausspruch über den Versorgungsausgleich
(Nummer III des Tenors) teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst.
Von dem Versicherungskonto Nummer … der Antragstellerin bei der Deutschen
Rentenversicherung … wird eine angleichungsdynamische Rentenanwartschaft (Ost) in
Höhe von monatlich 23,88 €, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31. Mai 2005, auf
das Versicherungskonto Nummer … des Antragsgegners bei der Deutschen
Rentenversicherung B… übertragen.
Zu Lasten der für die Antragstellerin beim Kommunalen Versorgungsverband … zur
Versicherungsnummer … bestehenden Versorgungsanwartschaft wird eine
nichtangleichungsdynamische Rentenanwartschaft in Höhe von 12,12 € monatlich,
bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31. Mai 2005, auf dem Versicherungskonto
Nummer … des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung B… begründet.
Der Monatsbetrag der zu übertragenden angleichungsdynamischen Anwartschaften ist
in Entgeltpunkte (Ost), der Monatsbetrag der zu begründenden
nichtangleichungsdynamischen Anwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Wegen der weitergehenden Anwartschaften der Antragstellerin auf eine betriebliche
Altersversorgung in Form der Direktversicherung bei der A… Lebensversicherungs-AG
und auf eine Leibrente aus dem Lebensversicherungsvertrag bei der F…
Lebensversicherung bleibt der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten.
Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Kosten des
Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000 € festgesetzt.
Gründe
Die gemäß §§ 629 a Abs. 1, 621 e ZPO zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 1. ist
begründet. Dem Antragsgegner sind gemäß §§ 1587 a Abs. 1, 1587 b Abs. 1 BGB, 2
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b, 3 Abs. 1 Nr. 4 VAÜG Rentenanwartschaften in dem aus der
Beschlussformel ersichtlichen Umfang zu übertragen bzw. zu begründen. Der Senat
entscheidet ohne die in § 53 b Abs. 1 FGG vorgesehene mündliche Verhandlung. Den
Beteiligten ist rechtliches Gehör gewährt worden, der Sachverhalt ist hinreichend
aufgeklärt und eine Einigung nicht zu erwarten, sodass von einer mündlichen
Verhandlung abgesehen werden kann (vgl. Keidel/Weber, FGG, 15. Aufl., § 53 b, Rz. 5).
Ausweislich der Auskunft der Beteiligten zu 2. vom 6.10.2005 hat der Antragsgegner in
der Ehezeit vom 1.8.1991 bis zum 31.5.2005 eine angleichungsdynamische
Anwartschaft von monatlich 298,76 € und eine nichtangleichungsdynamische
Anwartschaft von monatlich 1,66 € erworben.
Demgegenüber hat die Antragstellerin nach der Auskunft der Beteiligten zu 3. vom
5.9.2005 eine auf die Ehezeit entfallende angleichungsdynamische Anwartschaft in Höhe
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5.9.2005 eine auf die Ehezeit entfallende angleichungsdynamische Anwartschaft in Höhe
von monatlich 346,52 € erlangt. Ferner hat die Antragstellerin nach der Auskunft der
Beteiligten zu 1. vom 18.8.2005 ein auf die Ehezeit entfallendes Anrecht aus der
Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von monatlich 39,10 € erworben. Das
entspricht einem Jahresbetrag von 469,20 €. Die Versorgungsanrechte der
Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst sind, was das Amtsgericht nicht beachtet hat,
im Anwartschaftsstadium als statisch, im Leistungsstadium jedoch als volldynamisch zu
beurteilen (BGH, FamRZ 2004, 1474). Das hat zur Folge, dass der Ehezeitanteil der
Versorgungsanwartschaft der Antragstellerin bei der VBL gemäß §§ 1587 a Abs. 3 Nr. 2,
1587 a Abs. 4 BGB mit Hilfe der Tabelle 1 der Barwert-Verordnung in der seit dem
1.6.2006 geltenden Fassung (BGBl. 2006 I, S. 1144) unter Berücksichtigung von
Anmerkung 2 in eine volldynamische Rentenanwartschaft umzurechnen ist. Bei einem
Lebensalter der am … 1965 geborenen Antragstellerin von 40 Jahren bei Ehezeitende
am 31.5.2005 beträgt der Faktor 3,8. Der Jahresbetrag der ehezeitbezogenen Anrechte
der Antragstellerin bei der VBL von 469,20 € multipliziert mit dem erhöhten
Barwertfaktor 5,7 (= 3,8 + 50 % gemäß Anmerkung 2 zu Tabelle 1 der
Barwertverordnung) ergibt einen Barwert von 2.674,44 €.
Dieser Barwert ist fiktiv als Beitrag in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen.
Die erforderliche Umrechnung beruht auf § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB und führt notwendig
zur Ermittlung einer entsprechenden nichtangleichungsdynamischen
Rentenanwartschaft (West), unabhängig davon, ob die Betriebsrentenanwartschaft im
Beitrittsgebiet erworben ist oder nicht. Denn ihr Wert ändert sich in der
Angleichungsphase bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im
gesamten Bundesgebiet nicht mehr, sodass die Umrechnung in eine
nichtangleichungsdynamische Anwartschaft (West) in jedem Fall ihren heute tatsächlich
bereits vorhandenen und bleibenden Wert widerspiegelt (vgl. hierzu Senat, FamRZ 2001,
489, 490; Götsche, FamRZ 2002, 1235, 1239).
Die Umrechnung erfolgt, indem der Barwert mit Hilfe des für das Ehezeitende am
31.5.2005 maßgeblichen Umrechnungsfaktors in Entgeltpunkte umgerechnet wird und
die Entgeltpunkte sodann mit dem für das Ehezeitende maßgeblichen Rentenwert (West)
multipliziert werden (vgl. wegen der Rechengrößen im Einzelnen
Brudermüller/Schürmann, Tabellen zum Familienrecht, 27. Aufl., S. 41 und 37). Auf
dieser Grundlage ergibt sich die folgende Berechnung:
2.674,44 € x 0,0001734318 = 0,4638 Entgeltpunkte
0,4638 Entgeltpunkte x 26,13= 12,12 €.
Daneben bestehen Anwartschaften der Antragstellerin auf eine betriebliche
Altersversorgung in Form einer Direktversicherung auf Rentenbasis bei der A…
Lebensversicherungs-AG (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2003, 1648) und eine Anwartschaft
aus einer Lebensversicherung bei der F… Lebensversicherung. Letztere hat das
Amtsgericht völlig unberücksichtigt gelassen, obwohl sie ebenso wie die erstgenannte
Anwartschaft von der Antragstellerin in Fragebogen zum Versorgungsausgleich
angegeben worden ist.
Diese Anwartschaften, die statisch und deshalb nach dem Bewertungsschema des §
1587 a Abs. 3 Nr. 1 BGB in regeldynamische Anwartschaften umzurechnen sind, führen
auf dem Wege über die Umrechnung zu nichtangleichungsdynamischen
Rentenanwartschaften (Senat, FamRZ 2001, 489, 490; Götsche, FamRZ 2002, 1235,
1239).
Im Hinblick auf die Lebensversicherung bei der F… ist nach deren Auskunft vom 9.3.2006
von einem Deckungskapital von 2.590,44 € auszugehen. Unter Berücksichtigung der
bereits genannten Umrechnungsfaktoren ergibt sich folgende Berechnung:
2.590,44 € x 0,0001734318 = 0,4493 Entgeltpunkte
0,4493 Entgeltpunkte x 26,13= 11,74 €.
Soweit es die Anwartschaft der Antragstellerin auf eine betriebliche Altersversorgung in
Form einer Direktversicherung auf Rentenbasis bei der A… Lebensversicherungs-AG
betrifft, ist jedenfalls dann, wenn die Betriebszugehörigkeit des Anrechtsinhabers, wie
hier, bei Ehezeitende andauert, grundsätzlich der Teil der Versicherungsleistung
auszugleichen, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit zur
gesamten, auf die vorgesehene Altersgrenze hochgerechneten Betriebszugehörigkeit
entspricht, § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 lit. a BGB (BGH, FamRZ 1994, 23, 24; FamRZ
2003, 1648, 1649).
Ob dann, wenn der Arbeitnehmer aus dem Betrieb ausgeschieden ist und sein
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Ob dann, wenn der Arbeitnehmer aus dem Betrieb ausgeschieden ist und sein
Arbeitgeber für die versicherungsvertragliche Lösung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG
optiert hat und damit feststeht, dass die versicherungsvertragliche Lösung auch zum
Zuge kommt, der Ehezeitanteil der als betriebliche Altersversorgung bestehenden
Direktversicherung nicht gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 lit. b BGB nach der vom
Arbeitgeber zugesagten Versorgungsleistung, sondern - nach Maßgabe des § 1587 a
Abs. 2 Nr. 5 b BGB - unter Rückgriff auf das in der Ehezeit im Rahmen des
Versicherungsvertrags tatsächlich angesammelte Deckungskapital zu ermitteln ist (so
Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 1587 a BGB, Rz. 192; Schwab/Hahne,
Handbuch des Scheidungsrechts, 4. Aufl., VI, Rz. 150; vgl. auch Soergel/ Häußermann,
BGB, 13. Aufl., § 1587 a, Rz. 234, 344; MünchKomm/Rühmann, BGB, 4. Aufl., § 1587 a,
Rz. 363 a. E.; Ellger/Glockner, FamRZ 1984, 733, 735; Borth, FamRZ 1996, 641, 648; a.
A. OLG Karlsruhe, FamRZ 1993, 1212, 1214; offen gelassen von BGH, FamRZ 1994, 23,
24; FamRZ 2003, 1648, 1649), kann dahinstehen. Ein solcher Fall ist hier nicht geben.
Denn die Antragstellerin ist nach wie vor für das K… tätig, wie sich aus der Auskunft des
K… vom 13.9.2006 ergibt, sodass die Regelungen zum vorzeitigen Ausscheiden keine
Anwendung finden.
Auszugehen ist im Hinblick auf die Direktversicherung von einer Jahresrente von 637,20
€, wie sie mit Auskunft vom 13.9.2006 mitgeteilt worden ist. Eine Umrechnung erfolgt
unter Heranziehung der Tabelle 4 der Barwertverordnung, da es sich um eine Alters- und
Invaliditätsversorgung handelt, die nur bis zum Leistungsbeginn volldynamisch ist. Der
Faktor für die bei Ehezeitende 40 Jahre alte Antragstellerin beträgt insoweit 9,9. Der
Barwert beläuft sich somit auf 6.308,28 € (= 637,20 € x 9,9).
Unter Berücksichtigung der bereits genannten Umrechnungsfaktoren ergibt sich
folgende Berechnung:
6.308,28 € x 0,0001734318 = 1,0941 Entgeltpunkte
1,0941 Entgeltpunkte x 26,13= 28,59 €.
Für die Gesamtbilanz folgt daraus, dass die Antragstellerin sowohl die höheren
angleichungsdynamischen Anrechte als auch die höheren
nichtangleichungsdynamischen Anrechte erworben hat. Der Versorgungsausgleich kann
somit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b VAÜG durchgeführt werden. Die Antragstellerin ist
gemäß § 1587 a Abs. 1 Satz 1 BGB ausgleichspflichtig. Dem ausgleichsberechtigten
Antragsgegner steht gemäß § 1587 a Abs. 1 Satz 2 BGB die Hälfte des
Wertunterschiedes zu.
Zunächst ist gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB im Wege des so genannten Splittings eine
Rentenanwartschaft auf den Antragsgegner zu übertragen. Ihm steht die Hälfte des
Wertunterschiedes zwischen seiner in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen
angleichungsdynamischen Anwartschaft und derjenigen Anwartschaft, welche die
Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben hat, zu. Vom
Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Beteiligten zu 3. ist mithin eine
Rentenanwartschaft in Höhe von 23,88 € [= (346,52 € - 298,76 €) : 2] monatlich auf das
Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Beteiligten zu 2. zu übertragen.
Mit dieser Übertragung von Anwartschaften hat es nicht sein Bewenden. Der zu Gunsten
des Antragsgegners vorzunehmende Ausgleich der Anwartschaft der Antragstellerin aus
der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst erfolgt gemäß § 1 Abs. 1 VAHRG in
sinngemäßer Anwendung der Vorschrift des § 1587 b Abs. 2 BGB durch so genanntes
Quasi-Splitting. Denn hier ist mit der betrieblichen Versorgungsanwartschaft bei der VBL
ein anderes Anrecht als die in § 1587 b Abs. 1 und 2 BGB genannten auszugleichen,
sodass die Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung von Härten im
Versorgungsausgleich gelten, § 1 Abs. 1 VAHRG. Das führt, weil eine Realteilung nach § 1
Abs. 2 VAHRG in der Satzung der VBL für den vorliegenden Fall nicht vorgesehen ist,
zum analogen Quasi-Splitting nach § 1 Abs. 3 VAHRG. Zu Gunsten des Antragsgegners
sind insoweit 5,23 € [= (12,12 € - 1,66 €) : 2] auszugleichen.
Wegen der damit noch nicht ausgeglichenen Anwartschaften der Antragstellerin auf eine
Leibrente aus dem Vertrag mit der F… und auf eine betriebliche Altersversorgung in
Form der Direktversicherung bei der A… Lebensversicherung sind ebenfalls
Anwartschaften zu Gunsten des Antragsgegners zu begründen. Da die Versicherer nicht
öffentlich-rechtlich organisiert sind und der Geschäftsplan nach den erteilten Auskünften
eine Realteilung von Versorgungsanrechten im Falle der Ehescheidung nicht vorsieht,
kann der Ausgleich bezüglich beider Anwartschaften nicht im Wege der Realteilung
gemäß § 1 Abs. 2 VAHRG oder im Wege des analogen Quasi-Splittings gemäß § 1 Abs. 3
VAHRG stattfinden. Möglich ist aber gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG ein Ausgleich in
der Weise, dass unter Heranziehung der der ausgleichspflichtigen Antragstellerin noch
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der Weise, dass unter Heranziehung der der ausgleichspflichtigen Antragstellerin noch
verbliebenen nichtangleichungsdynamischen Anwartschaft (West) beim KVV durch
erweitertes Quasi-Splitting zusätzliche nichtangleichungsdynamische
Rentenanwartschaften (West) auf dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der
DRV B… begründet wird. Denn ein solcher Ausgleich kommt auch hinsichtlich der
Anrechte der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in Betracht
(Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 3 b VAHRG, Rz. 14). Diese zusätzlichen
nichtangleichungsdynamischen Rentenanwartschaften (West) können allerdings die
Hälfte des umgerechneten Wertes der Anwartschaften bei der F… und bei der A…
Lebensversicherung von 40,33 € (= 11,74 € + 28,59 €), also einen Betrag von rund
20,17 €, nicht erreichen. Denn nach der Auskunft des KVV vom 7.8.2005 steht der
Antragstellerin aus allen insoweit zurückgelegten Zeiten überhaupt nur eine
Anwartschaft auf eine Betriebsrente von monatlich 39,10 € zu, die, wie gezeigt, im Wege
der Umrechnung zu einem Betrag von 12,12 € führt. Deshalb kann über den hälftigen
Ehezeitanteil der Antragstellerin beim KVV von 5,23 € hinaus ein erweitertes Quasi-
Splitting nur noch bis zu einer Gesamthöhe von 12,12 €, also im Umfang weiterer 6,89 €,
erfolgen. Der im Wege des erweiterten Quasi-Splittings zu begründende Betrag von 6,89
€ monatlich übersteigt wertmäßig den Betrag von 2 % des auf einen Monat entfallenden
Teils der am Ende der Ehezeit maßgeblichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) nicht. Denn
dieser beläuft sich auf 48,30 € (Brudermüller/Schürmann, a.a.O., S. 53).
Somit ist insgesamt eine Anwartschaft von 12,12 € (= 5,23 € + 6,89 €) auf dem
Versicherungskonto des Antragsgegners bei der DRV B… zu begründen. Soweit es den
Betrag von 6,89 € betrifft, ist dieser in Höhe von 5,87 € zu Lasten der Anwartschaft bei
der F… und in Höhe von 1,02 € zu Lasten der Anwartschaft auf eine Direktversicherung
bei der A… Lebensversicherungs-AG auszugleichen.
Kommen für einen Ausgleich durch erweitertes Splitting nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG
Anrechte bei verschiedenen Versorgungsträgern in Betracht, so hat das Gericht ein im
Interesse der Eheleute auszuübendes Ermessen bei der Auswahl, welches Anrecht es
heranzieht (BGH, FamRZ 1992, 921; Johannsen/Henrich/Hahne, a.a.O., § 3 b VAHRG, Rz.
19; Soergel/ Schmeiduch, BGB, 13. Aufl., § 3 b VAHRG, Rz. 20; Staudinger/Rehme, BGB,
Bearbeitung Januar 2004, § 3 b VAHRG, Rz. 30; RGRK/Wick, BGB, 12. Aufl., § 3 b VAHRG,
Rz. 8). Kann nur ein Anrecht zum Ausgleich herangezogen werden, wie vorliegend die
Anwartschaft der Antragstellerin aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes,
sind aber mehrere Anrechte im Wege des erweiterten (Quasi-)Splittings auszugleichen,
so steht es ebenfalls im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, welche Anrechte es
ausgleicht (BGH, NJW-RR 1992, 1027; Soergel/Schmeiduch, a.a.O., Rz. 20;
Johannsen/Henrich/Hahne, a.a.O., § 3 b VAHRG, Rz. 20). Gewährt allerdings eine dieser
Versorgungen keine Hinterbliebenenversorgung und kommt daher insoweit kein
verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich nach § 3 a VAHRG in Betracht,
sollte im Interesse des Berechtigten vorrangig diese Versorgung ausgeglichen werden
(Johannsen/Henrich/Hahne, a.a.O., § 3 b VAHRG, Rz. 20). Als Grenze ist allerdings zu
beachten, dass dem Verpflichteten mindestens die Hälfte eines jeden Anrechts
verbleiben muss (BGH, FamRZ 1994, 90; RGRK/Wick, a.a.O., Rz. 8).
Vor diesem Hintergrund ist die Anwartschaft bei der F… in Höhe von 5,87 €, diejenige bei
der A… Lebensversicherungs-AG in Höhe von 1,02 € auszugleichen. Nach der Auskunft
des Arbeitgebers der Antragstellerin, des K…, vom 13.9.2006 beinhaltet die betriebliche
Alterssicherung in Form der Direktversicherung bei der A… Lebensversicherungs-AG
eine Hinterbliebenenvorsorge. Dies ist bezüglich der Anwartschaft bei der F… nicht der
Fall, wie sich aus der Auskunft dieser Versicherungsgesellschaft vom 16.8.2006 ergibt.
Vorrangig ist daher die Anwartschaft bei der F… auszugleichen.
Ein Ausgleich insoweit in voller Höhe des für das erweiterte Quasi-Splitting zur Verfügung
stehenden Betrages von 6,89 € kommt aber nicht in Betracht. Denn das umgerechnete
Anrecht bei der F… beläuft sich auf 11,74 €, wovon die Hälfte, das sind 5,87 €, der
verpflichteten Antragstellerin verbleiben müssen. Ein Ausgleich ist daher nur in Höhe von
5,87 € möglich. Wegen der im Wege des erweiterten Quasi-Splittings noch
auszugleichenden 1,02 € (= 6,89 € - 5,87 €) ist hingegen auf die Anwartschaft aus der
Direktversicherung zurückzugreifen.
Wegen des über den im Wege des erweiterten Quasi-Splittings ausgeglichenen Betrag
von 6,89 € hinausgehenden Teils der Hälfte der in nichtangleichungsdynamischen
Rentenanwartschaften (West) umgerechneten Anrechte der Antragstellerin bei der F…
und der A… Lebensversicherungs-AG ist der Antragsgegner auf den schuldrechtlichen
Versorgungsausgleich zu verweisen. Ein über das bereits durchgeführte hinausgehendes
erweitertes Quasi-Splitting kann nicht erfolgen, weil, wie ausgeführt, auf dem
Versicherungskonto der Antragstellerin beim KVV keine weitere
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Versicherungskonto der Antragstellerin beim KVV keine weitere
nichtangleichungsdynamische Rentenanwartschaft (West) vorhanden ist. Auch ein
Ausgleich durch Beitragsentrichtung gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1, 2 VAHRG scheidet aus.
Denn diese Form des Ausgleichs kommt gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 VAÜG im Beitrittsgebiet
nur dann in Betracht, wenn die Dynamik des auszugleichenden Anrechts mit der
Dynamik der angleichungsdynamischen Anrechte im Sinne des § 1 Abs. 2 VAÜG
vergleichbar ist. Daran fehlt es aber in Ansehung der auszugleichenden Anwartschaften
der Antragstellerin bei der F… und bei der A… Lebensversicherungs-AG (vgl. Senat,
FamRZ 2001, 489, 490; Johannsen/Henrich/Hahne, a.a.O., § 4 VAÜG, Rz. 2).
Nach §§ 1587 b Abs. 6 BGB, 3 Abs. 1 Nr. 5 VAÜG ist anzuordnen, dass der Monatsbetrag
der zu begründenden nichtangleichungsdynamischen Rentenanwartschaft in
Entgeltpunkte und der zu übertragenden angleichungsdynamischen Rentenanwartschaft
in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen ist. Der Höchstbetrag i. S. v. § 1587 b Abs. 5 BGB
ist nicht erreicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a ZPO.
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