Urteil des OLG Brandenburg vom 22.11.2005

OLG Brandenburg: beurkundung, vermittler, darlehensvertrag, geschäft, willenserklärung, widerrufsrecht, wohnung, unterzeichnung, vertragsschluss, lebensversicherung

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 4.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 U 226/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 1 Abs 1 Nr 1 HTürGG
Haustürgeschäft: Widerruf einer finanzierten Fondsbeteiligung;
Fortwirkung der Haustürsituation bei Abschluss des
Darlehensvertrages nach vorangegangener notariellen
Beurkundung der Beitrittserklärung
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichtes
Neuruppin vom 22.11.2005 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
aufgrund dieses Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte
vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrages leistet.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt die Rückabwicklung zweier Darlehensverträge, die er mit der
beklagten Bank zur Finanzierung seines Beitritts zur G.-, V.- und V.-GbR L./D. (künftig:
Fondsgesellschaft) geschlossen hat. Er begehrt die Zahlung der von ihm im Zeitraum
1994 bis 2004 - abzüglich der Mietausschüttungen - geleisteten Zinszahlungen in Höhe
von 22.451,59 €. Ferner erstrebt er die Feststellung, dass er zur Rückzahlung der beiden
Darlehen in Höhe von insgesamt 70.480,00 DM/36.035,85 € an die Beklagte nicht
verpflichtet ist, sowie die Rückabtretung der Rechte aus einer Lebensversicherung.
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Aufgrund eines in der Wohnung seiner damaligen Lebensgefährtin geführten Gespräches
mit dem für die Firma K. I. S. GmbH tätigen Vermittler K. K. - dem Cousin der damaligen
Lebensgefährtin des Klägers - unterzeichnete der Kläger am 16.11.2003 einen Antrag
auf Beteiligung an der Fondsgesellschaft mit insgesamt 61.300,00 DM, was zwei
Gesellschaftsanteilen entsprach. In dem Eintrittsantrag, wegen dessen Einzelheiten auf
die Anlage B 2 verwiesen wird, ist u.a. der - drucktechnisch nicht hervorgehobene -
Hinweis enthalten, dass der Eintritt in die Fondsgesellschaft zu seiner Rechtswirksamkeit
der notariellen Beurkundung bedürfe. Zugleich erteilte der Kläger zur Prüfung einer
Darlehensanfrage eine Selbstauskunft und bestätigte, die die Fondsgesellschaft
betreffende Prospektmappe Teil I und II, wegen deren Einzelheiten auf die Anlage B 1
verwiesen wird, erhalten zu haben. Gründungsgesellschafterin der Fondsgesellschaft,
deren Zweck die Bebauung näher bezeichneter Grundstücke mit anschließender
Vermietung war, war u.a. die W. W.gesellschaft mbH S. (künftig: W.), der die Beklagte
Muster ihrer Darlehensantragsformulare zur Verfügung stellte. Der Vermittler K. reichte
sowohl den Eintrittsantrag des Klägers als auch - dem Vorbringen der Beklagten zufolge
- das Selbstauskunftsformular bei der W. ein, die letzteres dann an die Beklagte
weiterleitete.
Durch notarielle Urkunde des Notars H. Wa. aus B. vom 26.11.1993 bot der Kläger den
Eintritt in die Fondsgesellschaft mit einer Kapitalbeteiligung von 61.300,00 DM an. Das
vorbezeichnete Entgelt sollte innerhalb von vier Wochen nach Zustandekommen des
Eintritts an die vom Kläger beauftragte Treuhänderin, die Firma F. Wi. GmbH, gezahlt
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Eintritts an die vom Kläger beauftragte Treuhänderin, die Firma F. Wi. GmbH, gezahlt
werden. Unter § 3 des Angebotes heißt es, dass die finanzierende Bank unwiderruflich
angewiesen werde, dass zur Finanzierung des Entgelts aufgenommene Darlehen auf das
Treuhandkonto auszuzahlen. Als Angebotsempfänger und Vertrieb wurde die Firma K. I.-
S. GmbH bezeichnet.
Unter dem 20.12.1993 unterzeichnete der Kläger den von der Beklagten über die W.
übermittelten Darlehensvertrag über die Beträge vom 62.580,00 DM und 7.900,00 DM,
wobei wegen der Einzelheiten der getroffenen Vereinbarungen sowie der "Ergänzenden
Bestimmungen und Hinweise" auf die Anlage B 5 Bezug genommen wird. Mit einer
datumsgleichen weiteren Erklärung trat der Kläger zur Sicherung des
Darlehensrückerstattungsanspruches seine Ansprüche aus einer Lebensversicherung
bei der N. Lebensversicherungs AG bis zu einer Höhe von 56.322,00 DM an die Beklagte
ab.
Am 30.12.1993 zahlte die Beklagte den Nettokreditvertrag in Höhe von 63.432,00 DM (=
90 % des Gesamtdarlehensbetrages von 70.480,00 DM) an die Treuhänderin aus.
Im Zeitraum von 1994 bis 2004 leistete der Kläger an die Beklagte Zinszahlungen -
abzüglich der hierauf verrechneten Mietausschüttungen - in Höhe von insgesamt
22.451,59 €, wobei der Einzug der monatlichen Zinsraten im Lastschriftverfahren
zunächst von der W. überwacht wurde, bis über deren Vermögen im Oktober 1997 das
Konkursverfahren eröffnet wurde.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 03.11.2004 widerrief der Kläger gegenüber der
Beklagten seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung unter
Hinweis auf das Haustürwiderrufsgesetz.
Der Kläger hat behauptet, er sei am 16.11.1993 von dem Vermittler K. in einer
Haustürsituation sowohl zum Erwerb der Anteile an der Fondsgesellschaft als auch zum
Abschluss des der Finanzierung des Fondsbeitrittes dienenden Darlehensvertrages
bestimmt worden. Der Vermittler K. sei als Vertreter der Beklagten aufgetreten. Er habe
den Fondsbeitritt und dessen Finanzierung als "Komplettpaket" vorgestellt. Die
ausgefüllte Selbstauskunft habe er direkt an die Beklagte weitergeleitet. Die
Prospektunterlagen hätten vorgegeben, dass von den Anlegern keine eigenen Mittel
aufgewendet werden müssten und die laufenden Darlehenszinsen von den zu
erwartenden Mietausschüttungen gedeckt seien und wegen der Mietgarantie kein
Ausfallrisiko bestehe. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass er - mangels
ordnungsgemäßer Belehrung - sein Widerrufsrecht nach dem HWiG fristgerecht mit
Schreiben vom 03.11.2004 ausgeübt habe. Die Haustürsituation sei der Beklagten
zuzurechnen, da sie sich beim Abschluss des Darlehensvertrages des für den
Fondsanteilvertrieb eingeschalteten Vermittlers bedient habe und auch aus den
Antragsunterlagen Anhaltspunkte für eine Haustürsituation zu entnehmen gewesen
seien. Der Kreditvertrag sei zudem nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG nichtig, da entgegen § 4
Abs. 1 Nr. 1 b VerbrKrG nicht der Gesamtbetrag aller zu erbringenden Leistungen
bezeichnet sei. Eine Heilung dieses Mangels sei durch Auszahlung des
Darlehensvertrages nicht eingetreten, da es sich bei dem Fondsbeitritt und dem
Kreditvertrag um ein verbundenes Geschäft handele. Ihm stehe daher zumindest ein
Anspruch auf Erstattung der den gesetzlichen Zinssatz übersteigenden Zinsen zu. Der
geltend gemachte Rückabwicklungsanspruch sei auch im Hinblick auf die hilfsweise
erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung sowie unter dem Gesichtspunkt einer
vorvertraglichen Pflichtverletzung (c.i.c.) gegeben. Die Beklagte habe bei
Vertragsabschluss Kenntnis von der absehbaren Konkurslage der W. als Mietgarant
gehabt.
Die Beklagte hat in Abrede gestellt, dass der Abschluss des Darlehensvertrages kausal
auf eine Haustürsituation zurückzuführen sei. Hiergegen spreche nicht nur der zwischen
der behaupteten Haustürsituation und der Unterzeichnung des Darlehensvertrages
liegende Zeitraum, sondern auch die dem Abschluss des Darlehensvertrages zeitlich
vorangehende notarielle Beurkundung der Beitrittserklärung. Ein Widerrufsrecht sei
wegen der notariellen Beurkundung auch nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiG ausgeschlossen.
Jedenfalls aber habe der Kläger sein Widerrufsrecht verwirkt. Der Vermittler K. sei nur von
der Fondsgesellschaft beauftragt worden. Sie - die Beklagte - habe keinerlei
tatsächlichen oder rechtlichen Kontakt mit ihm unterhalten. Die Annahme eines
verbundenen Geschäftes komme insbesondere im Hinblick auf die im Darlehensvertrag
enthaltenen ergänzenden Bestimmungen und Hinweise nicht in Betracht. Schließlich hat
die Beklagte hinsichtlich der bis einschließlich 1999 geltend gemachten
Rückzahlungsansprüche die Einrede der Verjährung erhoben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen
Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme in vollem Umfange stattgegeben.
Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger stehe gegen die Beklagte gemäß § 3
Abs. 1 Satz 1 HWiG ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Zinsbeträge in Höhe
von 22.451,59 € zu.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung der Kammer fest, dass
der Kläger in einer Haustürsituation zur Abgabe der Willenserklärung auf Abschluss des
Darlehensvertrages bestimmt worden sei. Der Zeuge K. habe glaubhaft bekundet, dass
er den Kläger nach telefonischer Terminsvereinbarung in der Wohnung seiner
Lebensgefährtin aufgesucht und dort das "Anlagekonzept" vorgestellt habe, wobei auch
die Finanzierung der Fondsbeteiligung Gegenstand der Beratung gewesen sei. Das für
die finanzierende Bank bestimmte Selbstauskunftsformular habe er über die
Vertriebsgesellschaft an die W. weitergeleitet, die entsprechend ihren internen
Vereinbarungen das Darlehen vermittelt habe. Das Gericht sei von der Richtigkeit der
Aussage des Zeugen K. sowie dessen Glaubwürdigkeit überzeugt.
Die Haustürsituation sei der Beklagten auch nach § 123 Abs. 2 BGB zuzurechnen. Die
Beklagte sei verpflichtet gewesen, sich zu erkundigen, auf welchen Umständen die ihr
übermittelte Willenserklärung des Klägers beruhte. Diese Erkundigungspflicht sei deshalb
gegeben, weil die Beklagte in das Vertriebssystem des Fonds eingebunden gewesen sei.
Dies ergebe sich daraus, dass sie der W. Muster ihrer Darlehensvertragsformulare zur
Verfügung gestellt habe und ihr die Selbstauskunftsformulare und Darlehensanträge
über die jeweiligen Vermittler der W. übersandt worden seien. Zudem sei die am
gleichen Tage unterzeichnete Selbstauskunft mit dem Antrag auf Beteiligung an der
Fondsgesellschaft an die W. geschickt worden. Fonds und Finanzierung seien "in einem
Paket" vorgestellt worden. Bei dieser Sachlage sei die Annahme, dass die
Zusammenarbeit zwischen der W. und der Vertriebsgesellschaft einerseits sowie der
Beklagten andererseits zufällig und ohne vorherige Absprache erfolgt sei, lebensfremd.
Allein die Einbindung in das Vertriebskonzept habe die Verpflichtung der Beklagten
begründet, sich bei dem Vertrieb über die Umstände der Anbahnung des
Kreditvertrages zu erkundigen, ohne dass zusätzlich Anhaltspunkte dafür bestehen
müssten, dass der Anleger in einer Haustürsituation geworben worden sei.
Das Widerrufsrecht des Klägers sei auch nicht gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiG
ausgeschlossen, da die Bedingungen des Beitrittes zuvor in der Eintrittserklärung vom
16.11.1993 festgelegt worden seien und die anschließende notarielle Beurkundung eine
bloße Formalität darstelle. Die vom Kläger vor dem Notartermin unterzeichnete
Eintrittserklärung ziele ersichtlich darauf ab, ihm die Vorstellung zu geben, er sei bereits
vor der notariellen Beurkundung vertraglich gebunden. Dem stehe weder der schriftliche
Hinweis in der Eintrittserklärung auf das Erfordernis einer notariellen Beurkundung noch
der entsprechende mündliche Hinweis durch den Zeugen K. entgegen. Diese Hinweise
führten dem Kunden nicht deutlich genug vor Augen, dass die bereits schriftlich
eingegangene Verpflichtung rechtlich ohne jede Bedeutung sei, sondern stelle die
Beurkundung dem Rechtsunkundigen als eine Vollzugsformalität dar.
Der Fortdauer des Überrumpelungseffektes, vor dem das HWiG schützen wolle, stehe
auch der zeitliche Abstand zwischen der mündlichen Verhandlung am 16.11.1993 und
dem Vertragsschluss am 20.12.1993 nicht entgegen. Ob die Haustürsituation auch bei
einem größeren zeitlichen Abstand noch fortwirke, sei eine Frage der Würdigung des
Einzelfalles. Im Streitfall sei der Entschluss zur Finanzierung der Beteiligung bei der
Beklagten aufgrund der Empfehlung des Vermittlers K. bereits in dem Gespräch vom
16.11.1993 entstanden, mithin im Rahmen der Haustürsituation selbst, während sich die
weiteren Schritte aus Sicht des Klägers lediglich als eine Vertragsabwicklung dargestellt
hätten. Der dem Gespräch vom 16.11.1993 nachfolgende Monat sei keine
Überlegungszeit für den Kläger gewesen, sondern habe ausschließlich dazu gedient, der
Beklagten Gelegenheit zur Prüfung der Bonität des Klägers und zur Übermittlung der
erforderlichen Vertragsunterlagen einzuräumen.
Der Kläger habe die auf Abschluss des Kreditvertrages gerichtete Willenserklärung auch
rechtzeitig mit dem Schreiben vom 03.11.2004 widerrufen. Die Widerrufsbelehrung vom
20.12.1993 habe nicht den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a. F. genügt, so
dass die einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HWiG nicht zu laufen begonnen habe.
Das Widerrufsrecht sei auch nicht verwirkt. Der Kläger habe vor Erlass der Entscheidung
des BGH zur richtlinienkonformen Auslegung des § 5 Abs. 2 HWiG nicht wissen können,
dass ihm überhaupt ein Widerrufsrecht nach dem HWiG zustehe.
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Rechtsfolge des wirksamen Widerrufes sei, dass die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger
die im Zeitraum von 1994 bis 2004 geleisteten Zinszahlungen zurückzugewähren, wobei
in diesem Zusammenhang Steuervorteile nicht zu berücksichtigen seien.
Zu einer Rückzahlung der Darlehensvaluta sei der Kläger nicht verpflichtet, weil der
Darlehensvertrag und der Vertrag über den Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft
darstellten. Von einer wirtschaftlichen Einheit der beiden Vertragsverhältnisse sei
auszugehen, da sich die Fondsgesellschaft und die Klägerin derselben
Vertriebsorganisation bedient hätten.
Der Rückzahlungsanspruch sei auch nicht verjährt, da er überhaupt erst mit dem
Widerruf vom 03.11.2004 entstanden sei.
Auch der Feststellungsantrag sei begründet, da der Kläger aufgrund des wirksamen
Widerrufs nach dem Haustürwiderrufsgesetz gegenüber der Beklagten keine
Verpflichtungen mehr aus dem Darlehensvertrag habe.
Wegen Wegfalls des Sicherungszweckes sei die Beklagte weiterhin verpflichtet, die als
Sicherheit abgetretenen Ansprüche aus der Lebensversicherung an den Kläger
rückabzutreten.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung.
Zur Begründung wendet sie ein, dass konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der
Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellung, der Darlehensvertrag sei vom Kläger
aufgrund eines fortwirkenden Überraschungsmomentes einer Haustürsituation
unterzeichnet worden, bestünden. Das Landgericht habe unberücksichtigt gelassen,
dass der Vermittler K. "Familienangehöriger" der Lebensgefährtin des Klägers gewesen
sei. Bei dieser Sachlage fehle es an einer Überrumpelungsgefahr, da der Kläger sich die
Angelegenheit in aller Ruhe habe überlegen können und auch seine Privatsphäre nicht
verletzt worden sei. Dies gelte umso mehr, als der Kläger auch gewusst habe, zu
welchem Zweck der Vermittler K. ihn aufsuchen würde. Diese Sachlage sei einer
Bestellung gleichzusetzen und schließe das Überraschungsmoment aus.
Das Landgericht habe zudem nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Vermittler K.
den Kläger bereits im Rahmen des Erstgespräches am 16.11.1993 auf die Notwendigkeit
der notariellen Beurkundung des Beitrittes hingewiesen habe. Aufgrund dieses
mündlichen Hinweises und unter Einbeziehung des entsprechenden Hinweises in dem
Eintrittsantrag habe der Kläger gewusst, dass er erst nach notarieller Beurkundung des
Beitrittes rechtlich gebunden sei. Bei dieser Sachlage sei die gegenteilige Würdigung des
Landgerichts nicht haltbar. Diese gelte umso mehr, als der Vermittler K. den Kläger - als
Lebensgefährte seiner Cousine - nicht unter Druck gesetzt habe, vielmehr versucht
habe, ihn von der Qualität und der Seriösität der Anlageentscheidung zu überzeugen.
Das Landgericht habe hinsichtlich der Frage, ob aufgrund des zeitlichen Abstandes
zwischen der mündlichen Verhandlung und dem Abschluss des Darlehensvertrages die
Überraschungswirkung der Haustürsituation noch fortgewirkt habe und der Kläger
deswegen noch in seiner Entschließungsfreiheit beeinträchtigt gewesen sei, die
Umstände des Einzelfalles überhaupt nicht gewürdigt. Es habe sowohl die erteilten
Hinweise auf die Notwendigkeit der notariellen Beurkundung des Beitrittes
unberücksichtigt gelassen, als auch den Umstand, dass der Kläger durch den Notar über
den Umfang des Geschäftes und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen ausreichend
belehrt worden sei. Der Kläger habe sich am 20.12.1993 nicht mehr in einer, seine
Entschließungsfreiheit beeinträchtigenden Situation befunden. Er habe bis zu diesem
Zeitpunkt ausreichend Gelegenheit gehabt, sich seine Anlagenentscheidung zu
überlegen und alternative Finanzierungsmöglichkeiten in Erwägung zu ziehen. Eine
Verpflichtung zur Finanzierung des Beitrittes über die Beklagte habe nicht bestanden.
Eine bis zum notariell beurkundeten Fondsbeitritt gegebenenfalls fortwirkende
Überraschungswirkung sei jedenfalls aufgrund der ordnungsgemäßen Belehrung durch
den Notar entfallen.
Schließlich erhebt der Kläger hinsichtlich etwaiger sich aus einem Einwendungsdurchgriff
ergebender Ersatzansprüche die Einrede der Verjährung.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichtes Neuruppin vom 22.11.2005 abzuändern und die Klage
abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Er verweist darauf, dass er vor dem
Erstgespräch am 16.11.1993 nicht gewusst habe, zu welchem Zweck genau der
Vermittler K. ihn und seine damalige Lebensgefährtin in deren Wohnung aufsuchen
wollte. Durch Unterzeichnung der Eintrittserklärung habe er sich bereits am 16.11.1993
rechtlich endgültig gebunden gefühlt. Der Notartermin sei aus seiner Sicht eine bloße
Förmelei ohne rechtsbegründenden Charakter gewesen. Es treffe nicht zu, dass er durch
den beurkundenden Notar am 26.11.1993 im Einzelnen belehrt worden sei. Unerheblich
sei, ob er objektiv bis zur Unterzeichnung des Darlehensvertrages noch Gelegenheit
gehabt habe, sich über alternative Finanzierungsmöglichkeiten zu informieren. Hierzu
habe schon deswegen keine Veranlassung bestanden, weil der Vermittler K. den Beitritt
zur Fondsgesellschaft und dessen Finanzierung bereits am 16.11.1993 als
"Komplettpaket" vorgestellt habe.
II.
Die Berufung ist zulässig; auch in der Sache selbst hat sie Erfolg.
1. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Zinszahlungen
aus § 3 Abs. 1 S. 1 HWiG in der bis zum 30.09.2000 geltenden Fassung (künftig: a. F.) zu.
Denn der mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 03.11.2004 erklärte
Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung vom
20.12.1993 ist nicht wirksam nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG a. F. erfolgt.
a. Zwar unterfällt der Darlehensvertrag, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat,
dem HWiG a. F.. Dessen Vorschriften sind durch die Vorrangregelung des § 5 Abs. 2
HWiG nicht ausgeschlossen. § 5 Abs. 2 HWiG ist richtlinienkonform dahin auszulegen,
dass das Widerrufsrecht nach dem HWiG nicht durch das Widerrufsrecht nach § 7 Abs. 2
VerbrKrG ausgeschlossen oder eingeschränkt wird (BGH, NJW 2005, 2545).
b. Jedoch liegen die Voraussetzungen des Widerrufsrechtes nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG
a. F. nicht vor.
Nach dieser Vorschrift kann der Kunde seine auf Abschluss eines Vertrages gerichtete
Willenserklärung widerrufen, zu der er durch mündliche Verhandlungen im Bereich seiner
Privatwohnung bestimmt worden ist.
aa. Dem Kläger ist zuzugeben, dass am 16.11.1993 eine Haustürsituation vorlag.
Wohnung i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG a. F. ist auch die Wohnung der damaligen
Lebensgefährtin des Klägers. Dass es sich bei dieser um die Cousine des Vermittlers K.
handelt, ist unerheblich. Zwar hat der BGH (NJW 1996, 191) die Voraussetzungen des § 1
HWiG verneint, wenn ein Ehegatte dem anderen in der ehelichen Wohnung eine
Vertragserklärung auf Veranlassung des Vertragsgegners zur Unterschrift vorgelegt hat.
Dies hat er damit begründet, dass das HWiG nicht dazu da sei, Verbraucher vor dem
psychologischen Druck und den Überredungskünsten ihrer Angehörigen zu schützen.
Dagegen liegt nach dem BGH das Tatbestandsmerkmal einer Wohnung im Sinne des
HWiG vor, wenn ein Sohn seine Mutter in deren Privatwohnung anspricht (BGHZ 133,
254, 258). Danach können im Streitfall keine Zweifel daran bestehen, dass das Merkmal
„ Wohnung“ erfüllt ist, zumal es sich weder bei der früheren Lebensgefährtin, noch
nahen
hat.
Auch ist davon auszugehen, dass am 16.11.1993 eine Verhandlung nicht nur über den
Beitritt zum Fonds, sondern auch über den am 20.12.1993 geschlossenen
Darlehensvertrag erfolgt ist. Der Begriff der „Verhandlung“ in § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG ist
weit auszulegen. Verhandlungen in diesem Sinne beginnen nicht erst, wenn über
Einzelheiten des Vertragsschlusses gesprochen wird. Es genügt vielmehr jedes
werbemäßige Ansprechen eines Kunden, jede Kontaktaufnahme, die auf einen späteren
Vertragsschluss abzielt, auch wenn damit lediglich weitere Schritte vorbereitet werden
(BGH, NJW-RR 2005, 180).
Diese Voraussetzungen sind nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme
zu bejahen. Der Zeuge K. hat bekundet, dass in dem Erstgespräch das Konzept
vorgestellt, die Selbstauskunft unterschrieben und die für die Finanzierung erforderlichen
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vorgestellt, die Selbstauskunft unterschrieben und die für die Finanzierung erforderlichen
Unterlagen eingesammelt worden seien. Dass zum damaligen Zeitpunkt - wie der
Zeuge K. bekundet hat - die konkrete Bank noch nicht feststand, ist unerheblich. Denn
unstreitig ist jedenfalls, dass sich die Beklagte seinerzeit - neben anderen Banken -
gegenüber dem Fondsinitiator zur Übernahme von Finanzierungen bereit erklärt hat. Bei
dieser Sachlage liegt in dem Ausfüllen der Selbstauskunft und dem Stellen der
Darlehensanfrage eine Vorbereitung des späteren Vertragsschlusses, auch wenn die
konkrete Auswahl der Beklagten als finanzierende Bank von einer internen Verteilung
durch die W. abhängig gewesen sein mag.
bb. Jedoch kann entgegen der Auffassung des Landgerichtes nicht festgestellt werden,
dass der Kläger zum Abschluss des Darlehensvertrages unter den situativen
Voraussetzungen des HWiG a. F. bestimmt worden ist, d. h. die Unterzeichnung des
Darlehensvertrages am 20.12.1993 noch auf den besonderen Umständen des
Gespräches vom 16.11.1993 beruhte, die damalige Haustürsituation also noch
fortgewirkte.
(1) Zwar setzt § 1 Abs. 1 HWiG a. F. nicht den Abschluss des Vertrages in der
Haustürsituation voraus, sondern es genügt eine Haustürsituation bei der
Vertragsanbahnung, die für den späteren Vertragsschluss ursächlich war. Auch wird ein
enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der mündlichen Verhandlung und der
Vertragserklärung vom Gesetz nicht gefordert. Bei zunehmendem zeitlichen Abstand
wird aber die Indizwirkung für die Kausalität entfallen. Ob sich der Darlehensnehmer auch
bei einem größeren zeitlichen Abstand zwischen der mündlichen Verhandlung und dem
Vertragsschluss durch einen Verstoß gegen § 1 HWiG in einer Lage befindet, in der er in
seiner Entschließungsfreiheit beeinträchtigt ist, den ihm später angebotenen Vertrag zu
schließen oder davon Abstand zu nehmen, ist eine Frage der Würdigung des Einzelfalles
(BGH, Urteil vom 20.05.2003, XI ZR 248/02). Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass
die Willenserklärung durch die Haustürsituation als solche mitbestimmt worden ist, trägt
der Darlehensnehmer.
(2) Gemessen an diesen Grundsätzen vermag der Senat nicht festzustellen, dass der
Kläger letztlich durch etwaige seine Entschließungsfreiheit beeinträchtigenden Umstände
bei der Anbahnung des Darlehensvertrages am 16.11.1993 zu seinem Abschluss am
20.12.1993 mitbestimmt worden ist. Dies gilt insbesondere, wenn man die speziell zu
der vorliegenden Problematik in vergleichbaren Fällen ergangene obergerichtliche
Rechtsprechung umfassend auswertet.
(a) Hierbei handelt es sich zunächst um die Rechtsprechung des 4. Zivilsenates des
Kammergerichtes (Urteile 4 U 128/04 - 03.05.2005; 4 U 9/04 - 21.12.2004; 4 U 91/04 -
05.04.2005; 4 U 77/03 - 28.06.2005).
Diesen Entscheidungen lagen weitgehend gleichgelagerte Fälle zugrunde, in denen der
Verbraucher jeweils an demselben Tag ein Angebot auf Beitritt zu einem
Immobilienfonds und eine Selbstauskunft abgegeben hat, wobei in dem unterzeichneten
Beteiligungsangebot eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 HWiG
erteilt wurde, die von dem Verbraucher gesondert unterzeichnet wurde und keine
unzulässigen Zusätze enthielt. Die Darlehensverträge wurden dann jeweils nach Ablauf
der Widerrufsfrist geschlossen.
Für diese Fallgestaltung hat das KG entschieden, dass der Verbraucher innerhalb der
ihm eingeräumten Widerrufsfrist ausreichend Gelegenheit hatte, die beabsichtigte
Fondsbeteiligung einschließlich der zu ihrer Finanzierung geplanten Kreditaufnahme zu
überdenken. Er habe die Möglichkeit gehabt, ohne Angaben von Gründen von dem
geplanten Geschäft Abstand zu nehmen, wodurch auch eine Darlehensaufnahme bei der
finanzierenden Bank gegenstandslos geworden wäre. Es sei ihm dadurch auch möglich
gewesen zu überprüfen, ob er an dem Geschäft lediglich in dieser Form, nämlich unter
Finanzierung durch die betroffene Bank, nicht mehr festhalten wollte, und
gegebenenfalls Vergleichsangebote einzuholen.
Die Prüfung des Beitrittsgeschäftes beziehe zwangsläufig als dessen notwendiger
Bestandteil auch die geplante Finanzierung mit ein, so dass es gerechtfertigt sei, in
solchen Fällen ein Fortwirken der Haustürsituation bei dem späteren Abschluss des
Darlehensvertrages zu verneinen. Eine von dem finanzierten Geschäft ausgehende
Warnwirkung könne grundsätzlich geeignet sein, eine etwaige Überrumpelungssituation
bei der Anbahnung des damit verbundenen Darlehensvertrages bis zu seinem
endgültigen Abschluss wieder entfallen zu lassen.
In dem Fall 4 U 64/03 (Urteil vom 24.08.2003) hatte das Kammergericht einen
Sachverhalt zu entscheiden, in dem einem privatschriftlichen Eintrittsantrag nach einer
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Sachverhalt zu entscheiden, in dem einem privatschriftlichen Eintrittsantrag nach einer
Woche eine notariell beurkundete Beitrittserklärung nachfolgte, die dann widerrufen
worden war, wobei der Erstkontakt in einer Haustürsituation zustande gekommen war.
Dabei war in der Eintrittserklärung - wie im Streitfall - der Hinweis enthalten, dass der
Beitritt zu seiner Rechtswirksamkeit noch der notariellen Beurkundung bedürfe. Mit
näherer Begründung, auf die verwiesen wird, hat das KG für diesen Fall entschieden,
dass von einer Überrumpelungssituation im Zeitpunkt der notariellen Beurkundung nicht
mehr gesprochen werden könne, die frühere Haustürsituation also nicht mehr fortwirke.
Schließlich hat das OLG Jena (5 U 250/03, 13.01.2004), insoweit vom BGH (XI ZR 27/04,
23.11.2004) bestätigt, entschieden, dass die notarielle Beurkundung einer
Willenserklärung (Kaufvertragsangebot) das Überraschungsmoment entfallen lasse, was
sich auch zwangsläufig auf eine später abgegebene Willenserklärung beziehe
(Darlehensvertrag zur Finanzierung des Kaufes), da die Vertragsanbahnung für den Kauf
und die Finanzierung zusammen erfolgt sei und die Unterschriftsleistung unter den
Darlehensvertrag erst nach dem Notartermin erfolgt sei. Der nach Beurkundung eines
Kaufangebotes abgeschlossene Vertrag zur Finanzierung der gekauften Immobilie könne
daher nicht widerrufen werden.
Der XI. Zivilsenat des BGH hat es in seiner Entscheidung vom 20.05.2003 (XI ZR 248/02)
nicht beanstandet, dass das Berufungsgericht eine fortwirkende
Überrumpelungssituation in einem Fall verneint hat, in dem zwischen dem Besuch des
Vermittlers in der Privatwohnung und dem - in den Räumen der Bank - gestellten Antrag
auf Gewährung eines Darlehens ein Zeitraum von drei Wochen lag und der Verbraucher
vor dem Darlehensvertrag ein notariell beurkundetes Angebot zum Abschluss des
Kaufvertrages abgegeben hatte, zu dessen Finanzierung das Darlehen diente.
Demgegenüber hat das OLG Stuttgart (OLGR 1999, 231 ff.) - und ihm folgend das OLG
Karlsruhe (OLGR 2002, 272) - die Auffassung vertreten, dass eine notarielle
Beurkundung eines Darlehensvertragsangebotes bzw. eines Beitritts einen Widerruf nach
dem HWiG nicht ausschließe, wenn sich die Beurkundung einem Rechtsunkundigen als
eine Vollzugsformalität darstelle und der Notartermin als bloße Formalität
(„Durchlauftermin“) abgewickelt worden sei.
(b) Es kann dahin stehen, ob man der letztgenannten Ansicht, auf die sich das
Landgericht stützt, überhaupt folgen kann. Jedenfalls sind im vorliegenden Fall
zusätzliche Umstände festzustellen, die dagegen sprechen, dass am 20.12.1993 die
Haustürsituation noch fortwirkte.
Ausgangspunkt für diese Feststellung sind dabei die vom Kammergericht
dass
Haustürwiderrufsgesetzes dann eines Widerrufsrechtes nicht mehr bedarf, wenn der
Kunde zwischen Vertragsanbahnung und Abschluss des Geschäftes durch Zeitablauf
und / oder Hinzutreten weiterer Umstände in der Lage war, unbeeinflusst zu
entscheiden, ob er an dem angebahnten Geschäft festhalten will oder nicht - in diesem
Fall wirken die besonderen Umstände der Vertragsanbahnung bei Vertragsschluss nicht
und dass
grundsätzlich geeignet sein kann, eine etwaige Überrumpelungssituation bei der
Anbahnung des damit verbundenen Darlehensvertrages bis zu seinem endgültigen
Abschluss wieder entfallen zu lassen.
So liegt der Fall auch hier.
Selbst wenn man der vorstehend dargestellten Auffassung des OLG Jena in dieser
Allgemeinheit nicht folgen sollte, weil - worauf das Kammergericht hinweist - sich die
Belehrungspflicht des Notars (§ 17 BeurkG), die nach dem Gesetzeszweck das
Erfordernis einer Widerrufsbelehrung entfallen lässt, nur auf das beurkundete finanzierte
Geschäft erstreckt, nicht aber auf den damit verbundenen Kreditvertrag, liegen -
entgegen der Auffassung des Landgerichtes - im vorliegenden Fall gleichwohl Umstände
vor, die es rechtfertigen, eine am 20.12.1993 fortwirkende Überrumpelungssituation zu
verneinen.
Zwar fehlt es im Streitfall - anders als in den Fällen des KG - bzgl. des Eintrittsantrages
an einer Widerrufsbelehrung. Allerdings war in dem kurz und übersichtlich gehaltenen
Eintrittsantrag der ausdrückliche Hinweis enthalten, dass der Beitritt zu seiner
Rechtswirksamkeit noch der notariellen Beurkundung bedürfe. Zudem hat der Zeuge K.
auch bekundet, dass er dies so auch mit dem Kläger besprochen habe. Aus welchem
Grunde der privatschriftliche Eintrittsantrag gleichwohl für den Kläger den Eindruck
endgültiger Verbindlichkeit erweckt haben soll, ist nicht erkennbar. Die Erklärung ist mit
„...antrag“ überschrieben. Auf ihr fehlt die Unterschrift eines Vertragspartners, was in
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„...antrag“ überschrieben. Auf ihr fehlt die Unterschrift eines Vertragspartners, was in
der Regel auch dem juristischen Laien anzeigt, dass hier noch keine zweiseitige
bindende Vereinbarung zustande gekommen ist. Der in dem schriftlichen Hinweis
verwendete Begriff „ Wirksamkeit“ lässt auch für den juristischen Laien wenig Zweifel
offen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Zeuge K. bekundet hat, dass
klar gewesen sei, dass zur Rechtskraft des Beitritts die Durchführung des Notartermines
erforderlich sei. Bis zum Notartermin hatte der Kläger also ausreichend Gelegenheit, um
seine Entscheidung zu überdenken. Diese Fallgestaltung ist nach Auffassung des Senats
wertungsmäßig mit der Konstellation vergleichbar, dass dem Beitrittsangebot eine
Belehrung über eine einwöchige Widerrufsfrist beigefügt war. Die rein tatsächlich
vorhandene Überlegungszeit war geeignet, um den Kausalzusammenhang zwischen den
situativen Umständen der Vertragsanbahnung und der endgültigen Entscheidung, an
dem Geschäft festzuhalten, zu unterbrechen. Spätestens bei der notariellen
Beurkundung und den damit verbundenen Belehrungspflichten ist dem Kläger
hinreichend deutlich gemacht worden, dass erst jetzt der rechtsverbindliche Beitritt
erfolgte. Soweit nunmehr Zweifel an der Sinnhaftigkeit der Kapitalanlage und Fragen
betreffend die Verbindlichkeit des Eintrittsantrages aufgetreten wären, hätte der Kläger
die Gelegenheit gehabt, die Beratung des Notars in Anspruch zu nehmen (KG, 4 U
64/03). Bei dieser Sachlage kann nicht festgestellt werde, dass bei Unterzeichnung des
Darlehensvertrages die Haustürsituation vom 16.11.1993 noch fortwirkte.
Ebenso wenig kann sich der Kläger darauf berufen, dass er sich durch das
Beteiligungsangebot vom 26.11.1993 gleichsam zum Abschluss des Kreditvertrages
gezwungen gesehen hätte, in seiner Entscheidung also nicht unbeeinträchtigt gewesen
sei, weil eine andere Möglichkeit der Finanzierung nicht in Betracht gekommen sei. Eine
derartige Beschränkung in der Entscheidungsfreiheit beruht gerade nicht mehr auf den
situativen Umständen bei der Anbahnung des Kreditvertrages, sondern auf dem
Abschluss des zu finanzierenden Geschäftes, das der Kläger aber in Kenntnis der
geplanten Fremdfinanzierung und trotz der notariellen Belehrung abgeschlossen hat
(KG, 4 U 91/04). Darüber hinaus war der Kläger insbesondere auch nach Abgabe seines
Beteiligungsangebotes und Stellung der Kreditanfrage nicht gehindert, die geplante
Beteiligung anderweitig und nicht durch die Beklagte finanzieren zu lassen (KG, aaO).
2. Der Kläger kann den mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachten
Zahlungsanspruch auch nicht auf § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB stützen.
a. Die Voraussetzungen einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung sind nicht
ansatzweise substantiiert dargetan.
b. Auch unter dem Gesichtspunkt des § 6 Abs. 1 VerbrKrG i. V. m. § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 b
S. 2 VerbrKrG (unrichtig angegebener Gesamtbetrag) ist der Darlehensvertrag nicht
nichtig. Dabei kann letztlich dahinstehen, ob - was der Senat bejahen würde - ein
Verstoß gegen § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 b S. 2 VerbrKrG vorliegt. Denn der Kreditvertrag ist
trotz des Verstoßes durch die Auszahlung der Darlehensvaluta auf das Konto der
Treuhänderin wirksam geworden (§ 6 Abs. 2 S. 1 VerbrKrG), wobei unerheblich ist, dass
Darlehensvertrag und Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft darstellen (BGH, Urteil
vom 25.04.2006, XI ZR 106/05).
Aufgrund der fehlenden Angabe des Gesamtbetrages steht dem Kläger zwar ein
Anspruch auf Neuberechnung des Darlehens zu (§ 6 Abs. 2 S. 2 VerbrKrG). Die
Ermäßigung des Zinssatzes auf 4 % erstreckt sich auch im Falle einer hier vorliegenden
unechten Abschnittsfinanzierung auf die gesamte Vertragslaufzeit, nicht nur auf die
Zinsfestschreibungsperiode (BGH, NJW-RR 2005, 483).
Der Kläger hat den in Rede stehenden Gesichtspunkt (Rückzahlungsanspruch soweit die
geleisteten Zinszahlungen den gesetzlichen Zinssatz übersteigen) in der Klageschrift
zwar ausdrücklich als Hilfsklagegrund bezeichnet. Einen Rückzahlungsanspruch hat er
aber nicht beziffert, was er auch nicht kann, weil zunächst die Beklagte die vom Kläger
auf die Darlehensverträge geleisteten Teilzahlungen mit dem Zinssatz von 4 % neu
berechnen müsste. Einen entsprechenden Hilfsantrag hat der Kläger indessen nicht
gestellt. Ebenso wenig hat er hilfsweise beantragt, festzustellen, dass er aus dem
Darlehensverträgen anstelle der vertraglich vereinbarten Zinsen lediglich Zinsen in Höhe
von 4 % schuldet. Eine solche Antragstellung wäre aber erforderlich gewesen, da dieses
Begehren - anders als die bislang gestellten Anträge und deren Begründung - gerade die
Wirksamkeit der Darlehensverträge voraussetzt (vgl. OLG Karlsruhe, ZIP 2004, 946,
947). Der Senat hat die vorstehenden Gesichtspunkte mit den Parteien in der
mündlichen Verhandlung vom 03.05.2006 ausführlich erörtert, ohne dass der Kläger
daraus prozessuale Konsequenzen gezogen hat.
3. Dem Kläger steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch gegen die Beklagte auch
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3. Dem Kläger steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch gegen die Beklagte auch
nicht aus den Grundsätzen einer c. i. c. zu.
Zwar mag die einen Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds finanzierende
Bank - folgt man der neuesten Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 25.04.2006, XI ZR
106/05) - sich unter den Voraussetzungen eines verbundenen Geschäftes auch
täuschende Angaben des Vermittlers über das zu finanzierende Geschäft als
Aufklärungsverschulden zurechnen lassen müssen, sofern diese Angaben auch für den
Abschluss des Darlehensvertrages ursächlich geworden sind. Für derartige täuschende
Angaben des Vermittlers hat der Kläger jedoch keine Anhaltspunkte schlüssig dargetan.
Das Vorbringen auf den Seiten 12 und 13 der Klageschrift ist insoweit nicht hinreichend
substantiiert, worauf das Landgericht in dem angefochtenen Urteil bereits zutreffend
hingewiesen hat, so dass es eines weiteren Hinweises des Senats nicht mehr bedurfte.
4. Auch Ansprüche unter dem Gesichtspunkt des Einwendungs- bzw.
Rückforderungsdurchgriffs hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt.
5. Unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen bleiben auch der
Feststellungsantrag und der auf Rückabtretung der Ansprüche aus der
Lebensversicherung gerichtete Klageantrag zu 3. ohne Erfolg.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1 S. 1 1. Hs., 708 Nr.
10, 711 ZPO.
Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Sache weder grundsätzliche
Bedeutung hat, noch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortbildung des
Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts gebieten (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2
ZPO).
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 58.487,44 € festgesetzt.
In Streit steht ein endfälliges Darlehen, auf das der Kläger bislang Zinszahlungen
in Höhe von 22.451,59 € (Klageantrag zu 1.) erbracht hat. Mit dem Klageantrag zu 2.
begehrt er die Feststellung, dass er in Zukunft zur Rückzahlung der Darlehensvaluta in
Höhe von 36.035,85 € nicht verpflichtet ist. Bei dieser Sachlage sind Leistungs- und
Feststellungsantrag zu addieren. Der Klageantrag zu 3. wirkt sich nicht
streitwerterhöhend aus, da es sich bei der Lebensversicherung, deren Rückabtretung der
Kläger begehrt, lediglich um eine Sicherheit für den Darlehensrückzahlungsanspruch
handelt.
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