Urteil des OLG Brandenburg vom 17.12.2008

OLG Brandenburg: start, grobe fahrlässigkeit, öffentliche sicherheit, eigentümer, grobes verschulden, kaskoversicherung, golfplatz, chartervertrag, genehmigung, unfall

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht
12. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 U 33/09
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 823 Abs 2 BGB, § 25 LuftVG
Schadenersatzanspruch auf Grund eines
Hubschrauberabsturzes : Hinweis- bzw.
Aufklärungspflichtverletzung hinsichtlich der Höhe der
Selbstbeteiligung; Verletzung eines Schutzgesetzes wegen einer
Außenlandung
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 17. Dezember 2008 verkündete Urteil der 4.
Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az.: 4 O 132/04, wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger
Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz infolge eines
Hubschrauberabsturzes mit einem von ihm geführten Hubschrauber und beruft sich in
diesem Zusammenhang auf Pflichtverletzungen der Beklagten insbesondere in Bezug
auf etwaige Hinweis- und Aufklärungspflichten betreffend die Höhe einer
Selbstbeteiligung zur Kaskoversicherung für den Fall eines Schadenseintritts. Der Kläger
beruft sich darauf, dass der Hubschrauber nicht in dem im Chartervertrag angegebenen
Umfang mit einer Selbstbeteiligung von 50.000,00 DM versichert gewesen sei, sondern
in Wirklichkeit mit einer Selbstbeteiligung von 90.000,00 DM. Der Differenzbetrag ist
nunmehr noch Gegenstand der Klageforderung. Wegen der weiteren Einzelheiten zum
Sachverhalt wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie
ergänzend auf Ziffer I. der Gründe des Senatsurteils vom 08.12.2005, mit dem der
Senat das am 08.06.2005 verkündete Teilurteil des Landgerichts aufgehoben und die
Sache an das Landgericht zurückverwiesen hat.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung des Differenzbetrages von 20.451,68 €
verurteilt und hat gemeint, dem Beklagten stehe ein entsprechender Anspruch nach den
Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung zu, denn die Beklagte sei verpflichtet
gewesen, den Kläger bei Abschluss des Chartervertrages auf alle für ihn relevanten
Umstände hinzuweisen, wozu insbesondere auch eine zutreffende Angabe über die
Höhe der von dem Kläger in einem Schadensfall zu tragenden Selbstbeteiligung gehöre.
Die im Chartervertrag enthaltene Angabe einer Selbstbeteiligung von 50.000,00 DM sei,
wie sich im Rechtsstreit zwischen dem Eigentümer und dem Kläger herausgestellt habe,
unzutreffend. Es bestünden keine Zweifel, dass die von dem Charterer für den
Schadensfall zu erbringende Selbstbeteiligung ein wesentlicher, den Abschluss des
Mietvertrages beeinflussender Umstand sei. Etwaige Nachfragen hinsichtlich der Höhe
der Selbstbeteiligung beim Eigentümer nach Abschluss des Chartervertrages durch die
Beklagte seien unbeachtlich.
Dieser Sichtweise stehe eine etwaige grob fahrlässige Herbeiführung des Schadensfalles
durch den Kläger nicht entgegen, da die Beklagte eine solche nicht nachgewiesen habe.
Zunächst sei unerheblich weil für das Unfallereignis nicht relevant, dass der Kläger auf
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Zunächst sei unerheblich weil für das Unfallereignis nicht relevant, dass der Kläger auf
dem Golfplatz eine unerlaubte Zwischenlandung eingelegt habe, zumal er bereits zuvor
mit einem Luftfahrzeug gleichen Typs mehrfach auf dem Golfplatz Landungen
durchgeführt habe. Auch das Sachverständigengutachten bestätige lediglich ein
fahrlässiges Fehlverhalten, weil der hier maßgebliche Startvorgang grundsätzlich möglich
und von einem Piloten bei richtigem Aussteuern auch beherrschbar sei. Zwar sei das
vom Sachverständigen als Fehlverhalten zugrunde gelegte Vorgehen, das Treten des
falschen Pedals, bei Anwenden der beim Start des Hubschraubers erforderlichen Sorgfalt
vermeidbar und damit vorwerfbar. Die Fehlreaktion lasse sich aber aufgrund der
Erfahrungen des Klägers mit einem anderen Hubschraubertyp mit einem
rechtsdrehenden Hauptrotor erklären. Das Treten des linken anstelle des erforderlichen
rechten Pedals stelle deshalb nur eine auf einer unzureichenden Konzentration
beruhende Fehlreaktion und keine schlechthin unentschuldbare Fehlreaktion dar. Dem
Anspruch des Klägers auf Ersatz des Schadens stehe auch nicht entgegen, dass er sich
in dem von der Eigentümerin gegen ihn betriebenen Rechtsstreit vergleichsweise auf die
Zahlung des sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Selbstbehalts von
90.000,00 DM geeinigt habe. Vor dem Hintergrund einer Forderung der Eigentümerin in
Höhe von fast 720.000,00 € habe ein erhebliches Prozessrisiko bestanden, weshalb die
Zahlung der tatsächlich vereinbarten Selbstbeteiligung die denkbar günstigste Lösung
der Beendigung des Rechtsstreits gewesen sei.
Gegen das der Beklagten am 04.02.2009 zugestellte Urteil hat sie mit einem am
23.02.2009 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz
Berufung eingelegt und hat diese mit einem am 03.04.2009 eingegangenen Schriftsatz
begründet.
Sie macht geltend, das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass sie die angeblich
tatsächlich vereinbarte Selbstbeteiligung von 90.000,00 DM bestritten habe. Die
vorgelegte Versicherungspolice lasse ein Ablaufen der Kaskoversicherung am
17.01.2001 erkennen, so dass danach, entsprechend der ihr erteilten telefonischen
Auskunft, eine Reduzierung auf 50.000,00 DM erfolgt sein könne. Soweit das Landgericht
ihren Vortrag zum Zeitpunkt des Telefonats mit der Eigentümerin für nicht ausreichend
erachtet habe, hätte es hierauf entsprechend hinweisen müssen und es hätte dann
vorgetragen werden können, dass das Telefonat am 26.07.2001 vor 18:59 Uhr
stattgefunden habe.
Unter Beweis gestellter Vortrag, wonach der Kläger ein unzulässiges Flugverhalten
zugegeben habe, sei ebenso übergangen worden wie der Vortrag, der Kaskoversicherer
sei zur Zahlung der Entschädigung an den Eigentümer rechtlich nicht verpflichtet
gewesen. Das Landgericht habe im Übrigen den Chartervertrag unzutreffend ausgelegt.
§ 5 enthalte nur rechtlich unverbindliche Hinweise auf die Höhe der vom Eigentümer
abgeschlossenen Kaskoversicherung. Es stelle eine Verkennung der Aufklärungspflichten
des Vermieters dar, wenn verlangt werde, dass er insoweit sich darüber vergewissern
müsse, welche Selbstbeteiligung tatsächlich besteht. Grundsätzlich sei es Sache des
Mieters, sich gegen ein etwaiges Schadensrisiko zu versichern, so dass insbesondere
auch für ihn Erkundigungspflichten bestünden. Es habe hier auch kein Grund bestanden,
die Richtigkeit der fernmündlichen Mitteilung des Eigentümers anzuzweifeln.
Weiterhin habe das Landgericht verkannt, dass es an der haftungsbegründenden
Kausalität zwischen einem vermeintlichen Aufklärungsmangel und dem Vertragsschluss
fehle, wobei auch die Beweislast, die hier beim Kläger liege, verkannt worden sei. Der
Kläger hätte den Vertrag auch bei Mitteilung einer Selbstbeteiligung von 90.000,00 DM
geschlossen. Der Schaden sei falsch ermittelt worden. Selbst bei unrichtigen Angaben
über die Höhe der Kasko-Selbstbeteiligung hafte die Beklagte nicht für die durch eine
deliktische Haftung des Klägers verursachten Schäden, da diese vom Schutzbereich
einer Aufklärungspflicht nicht erfasst würden. Schließlich sei auch der
Vergleichsabschluss nicht durch ein Verhalten der Beklagten verursacht worden,
sondern beruhe auf der Zustimmung des Klägers aufgrund seines vorsätzlichen
Verhaltens. Selbst bei vollständiger Verurteilung des Klägers im Vorprozess habe er der
Beklagten gegenüber keinen Regress nehmen können. Im Übrigen verhalte sich der
Kläger auch treuwidrig, indem er im Vorprozess der Beklagten nicht den Streit verkündet
habe.
Jedenfalls ergebe sich eine Leistungsfreiheit der Beklagten auch deshalb, weil der Kläger
den Schadensfall vorsätzlich herbeigeführt habe. Ein versehentliches Verwechseln der
Pedale sei ausgeschlossen. Insoweit habe das Landgericht das
Sachverständigengutachten fehlerhaft gewürdigt. Der Kläger habe einen Kardinalfehler
und eine fliegerische „Todsünde“ begangen, indem er aus dem Stand heraus Leistung
zugeführt und/oder nach links gesteuert habe. Überdies habe er gegen § 25 Abs. 1 S. 1
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zugeführt und/oder nach links gesteuert habe. Überdies habe er gegen § 25 Abs. 1 S. 1
LuftVG verstoßen, da er ohne Erlaubnis außerhalb eines genehmigten Flugplatzes auf
dem Golfplatz gelandet und gestartet sei, wobei dies auch kausal für die
Rechtsgutverletzung gewesen sei. Für ein jedenfalls grobes Verschulden spreche auch
der ständig wechselnde Vortrag des Klägers.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.08.2008
am 17.12.2008 verkündeten Urteils des Landgerichts Potsdam, Az.: 4 O 132/04, das in
Höhe von 20.451,68 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10.01.2004
aufrechterhaltende Versäumnisurteil des Landgerichts Potsdam, Az.: 4 O 132/04, vom
23.06.2004 aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und tritt im Übrigen dem Beklagtenvorbringen in
der Berufungsbegründung entgegen. Insbesondere habe das Landgericht keine an sich
gebotene Beweiserhebung unterlassen. Der erst nach Vertragsabschluss erfolgte Anruf
beim Eigentümer hinsichtlich der Selbstbeteiligung sei unbeachtlich und die Beklagte
habe auch in erster Instanz die Höhe der Selbstbeteiligung nicht bestritten, sondern
lediglich eine eigene Gutgläubigkeit hinsichtlich der Höhe des Betrages der
Selbstbeteiligung eingewendet. Unbeachtlich seien auch etwaige Mutmaßungen in
Bezug auf eine mögliche Änderung der Selbstbehaltsätze nach Ablauf des zunächst im
Vertrag angegebenen Zeitraums. Jedenfalls sei der entsprechende Vortrag gem. § 531
Abs. 2 ZPO ausgeschlossen, weil neu. Entscheidend bleibe, dass sich die Beklagte bei
Abschluss des Chartervertrages keine Gewissheit über die Höhe der tatsächlich
vereinbarten Selbstbeteiligung verschafft habe. Etwaige Schuldeingeständnisse des
Klägers in Bezug auf einen Flugfehler habe es nicht gegeben. Dem Kläger unterstellte
Äußerungen würden sich ausschließlich auf die ungenehmigte Außenlandung beziehen,
die hier entgegen der Darstellung der Beklagten jedoch nicht entscheidungsrelevant sei.
Aus § 5 des Chartervertrages ergebe sich auch, dass es sich um eine vertragliche
Zusicherung der Beklagten dafür handele, dass eine ausreichend hohe Deckung im
Schadensfall bestehe, wobei das Landgericht in diesem Zusammenhang auch nicht den
Umfang der Hinweis- und Aufklärungspflichten der Beklagten verkannt habe. Selbst
wenn die Beklagte möglicherweise nicht verpflichtet gewesen sein soll, für einen
ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen, könne sich aber der Vertragspartner
darauf verlassen, dass für den Fall der Hereinnahme einer entsprechenden
Vertragsklausel die dortigen Angaben auch zuträfen. Der Kläger widerspricht der
Behauptung der Beklagten, er hätte den Vertrag auch mit einer Selbstbeteiligung von
90.000,00 DM geschlossen. Schließlich sei auch der Kausalverlauf nicht durch den
Vergleichsabschluss unterbrochen worden und unzutreffend gehe die Beklagte auch
davon aus, dass dem Kläger ein vorsätzliches Verhalten zur Last zu legen sei.
Entsprechende Anhaltspunkte lägen nicht vor. Die Beklagte habe keine konkreten
Tatsachen vorgetragen, die die Annahme rechtfertigen könnten, der Kläger habe
versucht, einen Senkrechtstart zu vollziehen.
II.
Die Berufung ist zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und
begründet (§§ 511, 513, 517, 519 ZPO). Die Berufungsbegründung genügt auch den
Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Sie enthält zwar in weiten Teilen eine
Wiederholung der Berufungsbegründung vom 27.07.2005, mit der die Berufung gegen
das vom Senat aufgehobene Teilurteil begründet wurde, ohne dass eine Anpassung an
den weiteren Verfahrensablauf unter Berücksichtigung der Ausführungen des
Senatsurteils vom 08.12.2005, das sich zu einigen Fragestellungen bereits verhält,
erfolgt ist. Gleichwohl werden noch hinreichend Gesichtspunkte aufgezeigt, die geeignet
sein können, Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Landgerichts aufkommen
zu lassen, indem weiterhin eine andere rechtliche Bewertung in Bezug auf das
Fehlverhalten des Klägers beim Startvorgang und insbesondere auch in Bezug auf den
Umstand der fehlenden Genehmigung für die Zwischenlandung vorgenommen wird.
In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg, denn die Klage ist begründet.
1.
Dem Kläger steht in Höhe eines Betrages von 20.451,68 € ein Anspruch aus positiver
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Dem Kläger steht in Höhe eines Betrages von 20.451,68 € ein Anspruch aus positiver
Vertragsverletzung des zwischen den Parteien zustande gekommenen Chartervertrages
in Form einer Verletzung von Aufklärungs- bzw. Hinweispflichten zu. Dies folgt daraus,
dass in § 5 des Chartervertrages die Feststellung getroffen worden ist, dass für den
Hubschrauber eine Kaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 50.000,00 DM
abgeschlossen wurde und die Beklagte dies zum Bestandteil des Vertrages hat werden
lassen, obwohl sie hierüber entsprechend ihren eigenen Angaben keine sicheren
Erkenntnisse hatte und dies dem Kläger gegenüber auch nicht zum Ausdruck gebracht
hat. Insoweit nimmt der Senat zunächst ergänzend Bezug auf die Ausführungen unter
Ziffer II. 2. des Senatsurteils vom 08.12.2005. Die Berufungsbegründung zeigt keine
Gesichtspunkte auf, die den Senat zu einer anderen Auffassung bewegen könnten. Wie
bereits zuvor erwähnt, lässt die Beklagte in der Berufungsbegründung die
Senatsausführungen unbeachtet, setzt sich also mit diesen nicht einmal ansatzweise
auseinander. Deshalb wird nachfolgend nur noch kurz auf die bereits mit der früheren
Berufungsbegründung gleichlautenden Erwägungen der Beklagten eingegangen.
Soweit bestritten wird, dass zwischen dem Eigentümer und dem Kaskoversicherer
tatsächlich eine Selbstbeteiligung von 90.000,00 DM vereinbart wurde, ist entsprechend
der Ausführungen des Senats im Urteil vom 08.12.2005 das einfache Bestreiten unter
den hier gegebenen Umständen nicht ausreichend, und zwar auch nicht etwa deshalb,
weil der vorgelegte Versicherungsschein vom 17.02.2000 den Ablauf der Versicherung
vom 17.01.2000 vorsieht, denn es war ohne vorherige rechtzeitige Kündigung eine
automatische Verlängerung um jeweils ein Jahr vorgesehen und es gab keinerlei
Anhaltspunkte und es gibt sie auch weiterhin nicht, dass es einerseits eine Kündigung
gegeben hat bzw. andererseits Änderungen in Bezug auf die übrigen vertraglichen
Vereinbarungen wie z. B. die Höhe der Selbstbeteiligung erfolgt sind. Die Ausführungen
zu einer etwaigen Hinweispflichtverletzung des Landgerichts zur Frage der
Substanziierung bzw. eher fehlenden Substanziierung des Vorbringens zu dem von der
Beklagten vorgetragenen Telefonat mit dem Eigentümer, bei dem die Höhe der
Selbstbeteiligung nachgefragt worden sein soll, liegen schon deshalb neben der Sache,
weil das landgerichtliche Urteil dahingehende Ausführungen gar nicht enthält. Auch
insoweit sind lediglich die Ausführungen aus der früheren Berufungsbegründung
übernommen worden, obwohl sie in keiner Weise zum Bezug der angefochtenen
Entscheidung stehen. Wie schon seinerzeit wird auch nunmehr wieder vorgetragen, dass
für den Fall eines erteilten Hinweises hätte vorgetragen werden können, dass das
Telefonat am 26.07.2001 vor 18:59 Uhr stattgefunden habe. Dieses Vorbringen hat der
Senat bereits in seinem Urteil vom 08.12.2005 deshalb als unerheblich erachtet, weil
das behauptete Telefongespräch nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten zu einem
Zeitpunkt erfolgt sein soll, als der Chartervertrag bereits abgeschlossen war, der Kläger
also zu diesem Zeitpunkt bereits eine vertragliche Verpflichtung eingegangen war, bei
der er von falschen Voraussetzungen ausgegangen ist, und hinsichtlich der
Selbstbeteiligung der Kaskoversicherung eine Unrichtigkeit vorlag, über die die Beklagte
nicht rechtzeitig vor Vertragsschluss aufgeklärt hatte. Dass sie bei Vertragsschluss von
der Richtigkeit der Angaben im Vertrag möglicherweise überzeugt war, entlastet sie
nicht. Soweit die Auffassung vertreten wird, es sei Sache des Mieters, sich gegen ein
Schadensrisiko zu versichern, so dass insbesondere diesen auch Erkundigungspflichten
treffen würden, ist zu berücksichtigen, dass dies bei entsprechenden vertraglichen
Vereinbarungen im Einzelfall so sein kann. Hier aber wurde im Chartervertrag
unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass für den Hubschrauber bereits eine
Versicherung abgeschlossen wurde, verbunden mit der Vereinbarung, dass die insoweit
bestehende Selbstbeteiligung von 50.000,00 DM „im Schadensfall vom Charterer zu
übernehmen“ ist. Es wurden damit in § 5 des Chartervertrages klare Regelungen
hinsichtlich des Bestehens einer Kaskoversicherung, der Höhe der Selbstbeteiligung
sowie der Verpflichtung zur Übernahme des Betrages der Selbstbeteiligung im Falle des
Schadensfalles getroffen. Vor diesem Hintergrund auf etwaige allgemeine Erwägungen
zur Versicherungspflicht des Mieters hinzuweisen und daraus Erkundigungspflichten
herzuleiten, erscheint abwegig. Nicht nachvollziehbar sind die Ausführungen der
Beklagten zu einem etwaigen Schuldeingeständnis des Klägers, soweit sie im
Zusammenhang mit einer von ihm begangenen Pflichtverletzung stehen. Dieser
Gesichtspunkt könnte allenfalls im Rahmen des Mitverschuldens eine Rolle spielen,
vermag aber an der Pflichtverletzung der Beklagten nichts zu ändern.
Zu Unrecht rügt die Beklagte auch, das Landgericht habe verkannt, dass es an der
haftungsbegründenden Kausalität zwischen Aufklärungsmangel und Vertragsschluss
fehle, und zwar unter zusätzlicher Verkennung der Beweislast. Der Kläger hätte, so die
Beklagte, den Vertrag auch bei Mitteilung einer Selbstbeteiligung von 50.000,00 DM
geschlossen. Die Beklagte beruft sich damit auf ein sogenanntes rechtmäßiges
Alternativverhalten, bei dem der Schaden auch bei einem rechtmäßigen Verhalten des
Schädigers entstanden wäre. Demgegenüber trägt der Kläger vor, dass er bei einer
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Schädigers entstanden wäre. Demgegenüber trägt der Kläger vor, dass er bei einer
Selbstbeteiligung von 90.000,00 DM den Vertrag nicht geschlossen hätte. Dies erscheint
vor dem Hintergrund dessen, dass es sich gegenüber der im Vertrag ausgewiesenen
Selbstbeteiligung von lediglich 50.000,00 DM um eine ganz erhebliche Abweichung
handelt, plausibel. Mithin wäre es Sache der Beklagten zu beweisen, dass der Schaden
auch bei einem rechtmäßigen Verhalten eingetreten wäre (Palandt-Heinrichs, BGB, 67.
Aufl., vor § 249 Rn. 107). Diesen Beweis hat die Beklagte nicht führen können.
Die weiteren Ausführungen der Beklagten zum vermeintlich unzutreffend ermittelten
Schaden, weil selbst bei unrichtigen Angaben über die Kaskoselbstbeteiligung die
Beklagte nicht für die durch deliktische Haftung des Klägers verursachten Schäden
hafte, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Die Beklagte meint, es bestehe
zwischen der angeblich fehlerhaften Aufklärung und dem vermeintlichen Schaden des
Klägers kein Zurechnungszusammenhang, weil die Angabe einer Kaskoselbstbeteiligung
von 50.000,00 DM nicht das Entstehen eines Schadens durch einen schuldhaft
herbeigeführten Hubschrauberabsturz verhindern soll. Grundsätzlich tritt gerade die
Kaskoversicherung auch im Falle eines schuldhaften Verhaltens des Fahrzeugführers ein.
Der Kläger hätte in diesem Fall lediglich die Selbstbeteiligung zu tragen, die
entsprechend den Angaben im Vertrag 50.000,00 DM betragen hätte, anstelle der
tatsächlich bestehenden Selbstbeteiligung von 90.000,00 DM. Richtig ist zwar, dass der
Kläger gegenüber dem Eigentümer auch bei einfacher Fahrlässigkeit verpflichtet war,
diesem gegenüber den ihm entstandenen Schaden aus § 823 Abs. 1 BGB aufgrund
einer Eigentumsverletzung zu ersetzen, und dass dieser Schaden bei 90.000,00 DM lag,
weil insoweit kein Versicherungsschutz bestand. Der Umstand, dass der Ausgleich
dieses Schadens letztlich in unmittelbarem Zusammenhang steht mit einer unerlaubten
Handlung des Klägers, lässt aber den Zurechnungszusammenhang zwischen einem
Aufklärungsmangel und einem Schaden von 40.000,00 DM nicht entfallen, weil der
Kläger zur Zahlung eines Betrages von 90.000,00 DM nur deshalb verpflichtet war, weil
er sich auf den Abschluss des Chartervertrages mit der Beklagten eingelassen hatte, der
jedoch eine Selbstbeteiligung von lediglich 50.000,00 DM vorsah. Insoweit musste er
davon ausgehen, dass für den Fall eines verschuldet herbeigeführten Unfalls eine
Inanspruchnahme seinerseits in Betracht kam. Da - wie ausgeführt - nicht davon
ausgegangen werden kann, dass er den Vertrag auch im Falle einer
Kaskoselbstbeteiligung von 90.000,00 DM abgeschlossen hätte, stellt der
Differenzbetrag einen Schaden dar, der in unmittelbarem Zusammenhang mit den
Aufklärungspflichtverletzungen der Beklagten steht.
Auch zur Frage eines etwaigen treuwidrigen Verhaltens des Klägers in Bezug auf den
Abschluss des Vergleiches hat sich der Senat im Urteil vom 08.12.2005 bereits
geäußert. In dem von der Eigentümerin geführten Rechtsstreit gegen den Kläger stand
eine Forderung von etwa 720.000,00 € im Raum, weil der Vorwurf erhoben wurde, der
Kläger habe den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt, und für diesen Fall war in den
Versicherungsbedingungen zwischen der Eigentümerin und dem Versicherer vereinbart
worden, dass diese gegenüber dem Schädiger den über die Selbstbeteiligung
hinausgehenden Schadensbetrag geltend machen kann, da für eine vorsätzliche oder
grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles kein Versicherungsschutz
bestand. Nach Zustellung der Klage hat man sich letztlich darauf verständigt, dass es
bei der Zahlung des Selbstbehaltes verbleibt. Der Kläger war insoweit nicht gehalten,
wegen der Differenz hinsichtlich der Höhe des Selbstbeteiligungsbetrages zwischen dem
Chartervertrag und dem Versicherungsvertrag den Prozess fortzuführen mit dem Risiko,
am Ende möglicherweise einen Betrag von fast 720.000,00 € zahlen zu müssen. Eine
Fortführung des Prozesses durch den Kläger nur deshalb, weil er entsprechend der
Auffassung der Beklagten dieser dort hätte den Streit verkünden müssen, war ebenfalls
nicht geboten. Richtig ist lediglich, dass für den Fall, dass der Kläger den Unfall
zumindest grob fahrlässig herbeigeführt haben sollte, er tatsächlich verpflichtet gewesen
wäre, den gesamten Schaden an dem Hubschrauber zu ersetzen und für diesen Fall
wäre auch die vereinbarte Höhe der Selbstbeteiligung unerheblich gewesen, so dass
eine etwaige Pflichtverletzung nicht zu einem Schaden des Klägers geführt hätte, weil er
ohnehin verpflichtet gewesen wäre, den Schaden insgesamt in vollem Umfang zu
ersetzen. Dies ist aber eine - sogleich noch zu erörternde - andere Frage, die nicht zu
der Annahme führt, dass die frühzeitige Beendigung des Rechtsstreits durch Vergleich
gegenüber der Beklagten ein treuwidriges Verhalten darstellt.
2.
Schließlich kann sich aber auch die Beklagte nicht mit Erfolg auf den Gesichtspunkt des
Mitverschuldens dahin berufen, dass die Herbeiführung des Unfalls auf einem grob
fahrlässigen oder gar vorsätzlichen Fehlverhalten des Klägers beruht und sich für diesen
Fall der Versicherer gem. § 61 VVG a.a.F. auf eine Leistungsfreiheit berufen könnte, die
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Fall der Versicherer gem. § 61 VVG a.a.F. auf eine Leistungsfreiheit berufen könnte, die
auch im Verhältnis zu ihr zu berücksichtigen sei.
a) Der Nachweis eines grob fahrlässigen Fahrmanövers beim Start kann nach dem
Ergebnis der Beweisaufnahme nicht geführt werden. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn
die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt worden ist, also
schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt wurden und das
nicht beachtet wurde, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (Palandt-
Heinrichs a.a.O., § 277 Rn. 5). Zwar ist nach den Ausführungen des Sachverständigen
B… von einem Fehlverhalten des Klägers auszugehen; eine Bewertung dieses
Fehlverhaltens als grob fahrlässig lässt sich jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit
vornehmen. Der Sachverständige, gegen dessen Sachkunde keine Zweifel bestehen,
hat ausgeführt, dass der hier zu bewertende Hubschraubertyp keine Besonderheiten
aufweist, auf die ein Flugzeugführer nicht angemessen reagieren kann. Nachvollziehbar
hat er weiter dargelegt, dass es für den Fall, dass es einen solchen Hubschraubertyp
gibt, auch keine Verkehrszulassung geben kann. Die Drehung des Hubschraubers um
die Hochachse nach links stellt nach Auffassung des Sachverständigen keine Situation
dar, die eine Fehldeutung zuließe. Auf die Frage, ob das von der Zeugin M::: geschilderte
Verhalten des Hubschraubers nicht auf schwerwiegende Fehler hindeute, hat der
Sachverständige ausgeführt, der Umstand, dass nach den Angaben der Zeugin der
Hubschrauber zunächst eine leichte Linksdrehung gemacht habe und dann mit
zunehmender Höhe immer schneller in eine Linksdrehung geraten sei, lasse entweder
auf die Wahl einer unüblichen Startart schließen, wie z. B. bei Vorführungen zur
Demonstration der Agilität eines Hubschraubers, oder auf eine nicht ausreichend große
und unkoordinierte Steuereingabe über das rechte Pedal um das Drehmoment
auszugleichen mit anschließender fehlerhafter Reaktion und Kontrollverlust. Zumindest
letztere hier nicht auszuschließende Variante stellt sich nicht als ein grobes
Fehlverhalten dar. Dahingehende Feststellungen hat der Sachverständige nicht treffen
können und auch der Senat sieht anhand der Tatsachen, soweit sie feststehen, keine
hinreichende Grundlage, ein grob fahrlässiges Fehlverhalten anzunehmen. In der
mündlichen Verhandlung am 12.11.2008 hat der Sachverständige unter Bestätigung
seiner Ausführungen im schriftlichen Gutachten noch einmal ausgeführt, es kämen zwei
Ursachen für das Flugverhalten des Hubschraubers in Betracht, indem entweder das
Pedal nicht genügend getreten worden oder durch eine Leistungszufuhr das Fluggerät
weiter beschleunigt und das falsche Pedal getreten worden sei. In dem Falle gerate der
Hubschrauber in eine sehr hohe Drehrate, wobei man einen derartigen Start macht, um
die besondere Agilität des Fluggerätes unter Beweis zu stellen. Er selber würde einen
derartigen Start nie mit einer Linksdrehung durchführen. Er hat sodann den Absturz als
vermeidbar angesehen und hat es auch für denkbar erachtet, dass der Pilot unbewusst
falsch reagiert hat. Er könne von der Situation überrascht gewesen sein und ein falsches
Pedal getreten haben und dadurch die Drehbewegung verstärkt haben. Denkbar sei aber
auch, dass er die Drehbewegung beim Start bewusst initiiert habe und dann die
Situation nicht mehr habe kontrollieren können und aus Erschrecken falsch reagiert
habe. Im Folgenden hat er noch einmal bestätigt, dass der Absturz klar auf
menschlichem Fehlverhalten beruht; er könne aber nicht einschätzen, ob dies ein
bewusstes oder unbewusstes Fehlverhalten gewesen sei. Er hat dies noch einmal dahin
präzisiert, dass er mit einer unbewussten Reaktion nicht ein ungewolltes Handeln,
sondern durchaus eine gewollte Aktion gemeint hat, die aber letztlich im konkreten Fall
falsch gewesen sei. Er könne sich vorstellen, dass der Pilot aufgrund seiner früheren
Erfahrung mit einem anderen Hubschraubermodell das falsche Pedal getreten haben
könnte, um die Linksrotation zu beenden. Wenn der Hubschrauber zunächst ein bis zwei
Meter gerade und kontrolliert aufgestiegen ist, spreche dies dafür, dass der Pilot bei
dem Start auch zunächst das richtige Pedal getreten hatte und bei einer ungewollten
Drehbewegung könne man diese auch durch Gaswegnehmen beenden. Eine in
besonders schwerem Maße begangene Sorgfaltspflichtverletzung lässt sich daraus nicht
herleiten. Vielmehr lässt sich den Ausführungen des Sachverständigen entnehmen, dass
der Kläger ungeachtet dessen, dass es sich bei ihm um einen erfahrenen Piloten
handelte, in eine Situation hineingeraten ist, auf die er - ungewollt - falsch reagiert hat, z.
B. durch Treten des falschen Pedals. Dass er in diesem Moment ganz nahe liegende
Überlegungen nicht angestellt hat und nicht einmal das beachtet hat, was im
gegebenen Fall jedem Piloten hätte einleuchten müssen, kann nicht hinreichend sicher
festgestellt werden. Soweit die Beklagte dem Kläger vorwirft, er habe gegen Vorschriften
des Flughandbuchs, die mit eindeutigen Sicherheitsanweisungen vor Unfällen schützen
sollen, verstoßen, und daraus eine objektiv schwere Pflichtwidrigkeit ableitet, kann auch
dies nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden. Der
Sachverständige hat Entsprechendes nicht bestätigt. Anlass zu einer weiteren
Sachaufklärung besteht insoweit nicht. Der Sachverständige hat seine Einschätzung zu
den Abläufen unter Berücksichtigung der ihm bekannten Tatsachen umfassend
dargestellt, sodass es dem Gericht überlassen bleibt, diese zu bewerten und bei der
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dargestellt, sodass es dem Gericht überlassen bleibt, diese zu bewerten und bei der
Beantwortung der Rechtsfrage des Vorliegens eines grob fahrlässigen Verhaltens zu
berücksichtigen.
Eine grobe Pflichtverletzung kann auch nicht unter Heranziehung der Grundsätze des
Beweises des ersten Anscheins angenommen werden, denn den Ausführungen des
Sachverständigen lässt sich auch nicht entnehmen, dass die Abläufe bereits auf den
ersten Blick den Rückschluss auf eine grobe Pflichtverletzung zulassen. Dass der Kläger
einen so genannten „Korkenzieherstart“ vorgenommen hat, für den es nach den
Angaben des Sachverständigen keinen Anlass gab, kann nicht als feststehend
angenommen werden.
b) Soweit der Kläger ohne eine entsprechende Genehmigung eine Außenlandung auf
dem Golfplatz vorgenommen hat, um die Zeugin M::: dort zusteigen zu lassen, stellt
zwar auch dies ein Fehlverhalten dar, das aber unabhängig davon, ob es grob fahrlässig
oder gar vorsätzlich erfolgte, für den Unfallhergang nicht ursächlich war bzw. lassen sich
dahingehende Feststellungen nicht mit der erforderlichen Sicherheit treffen. Zwar stellt §
25 LuftVG ein Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB dar (vgl. Giemulla/Schmid,
Frankfurter Kommentar zum Luftverkehrsrecht, § 25 LuftVG Rn. 44), so dass ein
dahingehender Verstoß Schadensersatzansprüche auslösen bzw. ein Mitverschulden
begründen kann, und daraus kann sich auch im Einzelfall eine Leistungsfreiheit des
Versicherers ergeben. Voraussetzung hierfür ist aber, dass der Umstand, dass der
Kläger für die Außenlandung keine Genehmigung hatte, sich auf das Unfallgeschehen
ausgewirkt hat. Die Erteilung der Erlaubnis kommt in Betracht, wenn dadurch die
Sicherheit des Luftverkehrs sowie die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht gefährdet
wird (Giemulla/Schmid, a.a.O., § 15 LuftVO Rn. 8). Deshalb erfolgt die Erteilung einer
Erlaubnis nicht, wenn der Antragsteller nicht über dasjenige Maß an fliegerischem
Können und Wissen verfügt, das notwendig ist, um die geplanten Außenstarts und -
landungen sicher zu bewältigen (BVerwG NZV 1994, 165 f). Dass das fliegerische
Können und Wissen des Klägers eine Außenlandung und einen Außenstart nicht zuließen,
kann nicht angenommen werden. Davon geht auch die Beklagte nicht aus. Weiter sind
im Rahmen des Genehmigungsverfahrens Lärmschutzinteressen sowie die Erfordernisse
des Natur- und Landschaftsschutzes zu berücksichtigen. Demgegenüber steht der
Umstand, dass bei einer Außenlandung aufgrund der äußeren Umstände
möglicherweise der Untergrund, auf dem die Zwischenlandung erfolgt, eine andere
Beschaffenheit hat als Start- und Landebahnen auf Flugplätzen, nicht im Vordergrund.
Soweit sich daraus gesteigerte Anforderungen an den Lande- bzw. Startvorgang
ergeben, ist diesem Gesichtspunkt insoweit Rechnung getragen, als der Antragsteller,
gemessen an seinem fliegerischen Können, die geplanten Außenstarts jedenfalls
grundsätzlich sicher bewältigen kann. Die Beklagte geht selbst davon aus, dass der
Kläger ein erfahrener Pilot war, und beruft sich in diesem Zusammenhang darauf, dass
ihm der hier zu bewertende Flugfehler nicht hätte unterlaufen dürfen, weshalb er grob
fahrlässig gehandelt hatte. Ungeachtet des Flugunfalls sind dem Kläger auch nach dem
Unfall Außenlandegenehmigungen erteilt worden, woraus deutlich wird, dass eine
etwaige beantragte Genehmigung jedenfalls nicht aufgrund der Tatsache, dass es am
fliegerischen Können des Klägers Zweifel gegeben hätte, nicht erteilt worden wäre. Auch
der Unfallort selbst, ein Golfplatz, den der Kläger als Präsident des dort ansässigen
Golfclubs gut kannte, ließ das Landen und das Aufsteigen eines Hubschraubers nach
den Angaben des Sachverständigen unproblematisch zu.
Eine andere Sicht der Dinge ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Kläger
nach der Landung auf dem Golfplatz eine weitere Person hat zusteigen lassen, wofür
ebenfalls keine Genehmigung erteilt wurde und offensichtlich auch nicht erteilt worden
wäre, wie aus den vom Kläger vorgelegten Erlaubnisbescheiden, z. B. vom 17.02.2005
(Anlage K 22), hervorgeht, denn die erteilte Erlaubnis galt ausdrücklich nicht für
Rundflüge mit Passagieren. Dass die Aufnahme der Passagierin in das Flugzeug in
irgendeiner Weise Einfluss genommen hat auf den Startvorgang, ist nicht erkennbar und
wird von der Beklagten auch so nicht behauptet, weshalb es einer weiteren Aufklärung
dazu auch nicht bedarf.
Entgegen der Auffassung der Beklagten greifen hier auch nicht die Regeln des
Anscheinsbeweises, die zum Zuge kommen, wenn ein Sachverhalt feststeht, bei dem
nach der Lebenserfahrung auf das Hervorrufen einer bestimmten Folge oder die
Verursachung durch ein bestimmtes Verhalten geschlossen werden kann (Zöller-Greger,
ZPO, 27. Aufl., vor § 284 Rn. 29). Nicht jede Verletzung eines Schutzgesetzes führt zur
Anwendung dieser Regeln. Die in diesem Zusammenhang von der Beklagten in Bezug
genommene Entscheidung des BGH in NJW 1978, 2032, beinhaltet eine Verletzung von
Unfallverhütungsvorschriften. Bereits von der Begrifflichkeit her sollen
Unfallverhütungsvorschriften das Entstehen eines Unfalles verhindern helfen, so dass
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Unfallverhütungsvorschriften das Entstehen eines Unfalles verhindern helfen, so dass
deren Missachtung die Ursächlichkeit zwischen dieser Pflichtverletzung und dem
eingetretenen Schaden indiziert. Die Verletzung der hier maßgeblichen Vorschriften
diente allenfalls am Rande der Verhinderung von Unfällen bei Landungen bzw. Starts auf
einer Fläche, die kein Flugplatz ist. Es lässt sich nach der Lebenserfahrung kein
Grundsatz aufstellen, wonach eine ungenehmigte Zwischenlandung zur Aufnahme eines
weiteren Passagiers typischerweise zum Entstehen eines Unfalls beim Start beigetragen
haben muss. Allein die Tatsache, dass der Kläger, hätte er die ungenehmigte
Zwischenlandung unterlassen, nicht zur selben Zeit am selben Ort gewesen wäre und
dadurch der Unfall vermieden worden wäre, führt nicht zur Herbeiführung des
Ursachenzusammenhangs zwischen Pflichtverletzung und Schaden.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1, 2 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht. Es
handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die unter Berücksichtigung der
Besonderheiten des Falles ergeht und die zu grundsätzlichen Rechtsfragen auch nicht
von höchst- oder obergerichtlicher Rechtsprechung abweicht.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 20.451,68 €
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