Urteil des OLG Brandenburg vom 14.03.2007
OLG Brandenburg: wiedereinsetzung in den vorigen stand, die post, anweisung, berufungsschrift, fax, berufungskläger, schriftstück, akte, fristwahrung, unterzeichnung
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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht
12. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 U 96/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 520 Abs 2 S 1 ZPO, § 233
ZPO, § 85 Abs 2 ZPO
Wiedereinsetzung bei Versäumung der
Berufungsbegründungsfrist; Anforderungen an die wirksame
anwaltliche Ausgangskontrolle bei der Übermittlung
fristwahrender Schriftsätze per Telefax; Erstellung eines
Einzelsendenachweises; Anforderung an eine Einzelanweisung
bei unzureichender Büroorganisation
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 14. März 2007 verkündete Urteil der 3.
Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 13 O 256/03, wird verworfen.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der
Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Gründe
I.
Der frühere Kläger zu 1. hat die Beklagte in dem vorliegenden Rechtsstreit auf Zahlung
von Werklohn für Fensterbauarbeiten am Bauvorhaben “Wohnen am N. B.” in Z. in
Anspruch genommen. Nachdem über das Vermögen des früheren Klägers zu 1. das
Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers - der
Kläger zu 2. - den Rechtsstreit unter Berufung auf eine Abtretung der
streitgegenständlichen Werklohnforderung an ihn im eigenen Namen fortgeführt. Mit
dem am 14.03.2007 verkündeten Urteil hat das Landgericht die Klage in dem zuletzt
noch vom Kläger zu 2. geltend gemachten Umfang abgewiesen. Das Urteil ist dem
Kläger zu 2. am 05.04.2007 zugestellt worden (Bl. 979 GA).
Mit einem per Telefax am 07.05.2007, einem Montag, beim Brandenburgischen
Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger zu 2. “namens und in
Vollmacht der Kläger” Berufung gegen das Urteil des Landgerichts eingelegt; in der
Berufungsschrift sind sowohl der frühere Kläger zu 1. als auch der Kläger zu 2. als
Berufungskläger bezeichnet. Innerhalb der am 05.06.2007 ablaufenden
Berufungsbegründungsfrist ist eine Berufungsbegründung nicht eingereicht worden. Mit
Schriftsatz vom 05.06.2007, eingegangen per Post am 08.06.2007, beantragte der
Kläger zu 2. die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist. Auf den Hinweis des
Senatsvorsitzenden, dass ein fristgerechter Eingang der Berufungsbegründung nicht
festgestellt werden könne, hat der Kläger zu 2. mit Schriftsatz vom 12.06.2007,
eingegangen beim Brandenburgischen Oberlandesgericht am 13.06.2007, die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der
Berufungsbegründungsfrist beantragt. Zur Begründung hat der Kläger zu 2. ausgeführt:
Die Fristenbehandlung sei in seiner Kanzlei so organisiert, dass auf dem Urteil sowohl die
Berufungs- wie auch die Berufungsbegründungsfrist farblich jeweils mit einer Vorfrist
notiert würden. Die auf dem Schriftstück notierten Fristen würden in den Fristenkalender
eingetragen, wenn das Schriftstück in der Kanzlei eingehe. Auf dem Schriftstück werde
die eingetragene Frist mit roter Farbe bestätigt. Danach werde dem sachbearbeitenden
Rechtsanwalt die eingegangene Post in einer Postmappe vorgelegt, der dann auf dem
Schreiben verfüge, wie damit zu verfahren sei. Die Post mit der Verfügung gelange
danach zurück ins Sekretariat und werde entsprechend der Verfügung bearbeitet. Dabei
werde die bereits notierte Frist nochmals überprüft. Die ausgehende Post werde in
einem Postausgangsbuch vermerkt, das von einer Auszubildenden im 3. Lehrjahr
geführt werde. Diejenige Angestellte, die die Post bearbeite, nehme auch den Versand
vor und mache die ausgehende Post versandfertig. Erst danach erfolge die Austragung
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vor und mache die ausgehende Post versandfertig. Erst danach erfolge die Austragung
der Fristen im Fristenbuch. Auf den ausgehenden Schreiben sei vermerkt, ob sie per Fax
versendet würden. Die Versendung der Faxe nehme die bearbeitende Angestellte vor.
Im Streitfall sei die Akte dem Kläger zu 2. zusammen mit dem Urteil am 29.05.2007
vorgelegt worden. Am 04.06.2007 habe er den Antrag auf Gewährung einer
Fristverlängerung für die Berufungsbegründung diktiert. Das Schreiben sei am Vormittag
des 05.06.2007 geschrieben und dem Kläger zu 2. zur Unterschrift mit Akte vorgelegt
worden. Der Kläger zu 2. habe nach Unterzeichnung die Rechtsanwaltfachangestellte L.
angewiesen, das Schreiben sofort auszufertigen und vorab per Fax an das
Oberlandesgericht zu senden. Die Rechtsanwaltsfachangestellte N. L. sei, nachdem sie
das unterzeichnete Schreiben an das Oberlandesgericht habe faxen wollen, durch ein
längeres Telefonat in einer Zwangsvollstreckungssache abgelenkt worden. Nachdem
dieses Telefonat beendet gewesen sei, habe Frau L. die Akte weiterbearbeitet, als ob sie
das Telefax bereits abgeschickt hätte. Sie habe den neuen Fristablauf 05.07.2007 sowie
die Vorfrist im Fristen- und Terminkalender notiert und die Sache für eine Woche auf Frist
gelegt. Den Fristverlängerungsantrag habe sie zum Versand in das Postfach gelegt. Die
Auszubildende im 3. Lehrjahr habe den Versand ins Postbuch eingetragen und die Frist
im Fristenkalender ausgetragen. Aufgrund des aufgedruckten Vermerks “vorab per Fax”
habe sie davon ausgehen können, dass das Schreiben ordnungsgemäß per Telefax
versandt worden sei. Zur Glaubhaftmachung legt der Kläger zu 2. eidesstattliche
Versicherungen der Rechtsanwaltsfachangestellten N. L. und D. M. sowie der
Auszubildenden J. Sc. vor.
Mit einem am 05.07.2007 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht per Telefax
eingegangenen Schriftsatz haben die Kläger die Berufung begründet.
II.
1. Die Berufung ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der am 05.06.2007 ablaufenden
Frist zur Berufungsbegründung gem. § 520 Abs. 2 S. 1 ZPO begründet worden ist. Dabei
geht der Senat aufgrund der Bezeichnung auch des früheren Klägers zu 1. als
Berufungskläger in der Berufungsschrift sowie dem mit der Berufungsbegründung
angekündigten Antrag, die Beklagte zur Zahlung von 14.664,17 € nebst Zinsen an die
Kläger zu zahlen, davon aus, dass die Berufung auch namens des Klägers zu 1.
eingelegt worden ist, obwohl nach den zuletzt gestellten Anträgen in der letzten
mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht dieser im Wege des Parteiwechsels aus
dem Rechtsstreit ausgeschieden war, wie der Kläger zu 2. im Termin zur mündlichen
Verhandlung vor dem Senat in dem Rechtsstreit 12 U 143/05 ausdrücklich klargestellt
hat (vgl. Bl. 885 GA), und die Klageforderung nur noch durch den Kläger zu 2. geltend
gemacht worden ist. Zwar kann sich die erforderliche Angabe, wer der
Rechtsmittelkläger ist, auch durch Auslegung der Berufungsschrift und der sonst
vorliegenden Unterlagen ergeben (vgl. BGH NJW-RR 2004, 572, 573; BGH NJW-RR 2006,
284 jeweils m.w.N.). Hier sind in der Berufungsschrift vom 07.05.2007 sowohl der frühere
Kläger M. F. als auch der jetzige Kläger Rechtsanwalt J. als Berufungskläger bezeichnet.
Zugleich enthält die Berufungsschrift die Angabe, dass “namens und in Vollmacht der
Kläger” Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 14.03.2007
eingelegt werde. Sowohl der (verspätete) Antrag auf Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist vom 05.06.2007 als auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist weisen als
Rubrumsbezeichnung die Angabe “in dem Rechtsstreit F. u. a. gegen Gemeinnützige
Gesellschaft für S. mbH” auf. Schließlich heißt es in der Berufungsbegründung vom
05.06.2007, dass die Berufung namens der Kläger und Berufungskläger mit den
Anträgen begründet wird, die Beklagte zur Zahlung an die Kläger zu verurteilen (vgl. Bl.
1018 GA). Mag auch die Angabe des Klägers zu 1. als Berufungskläger im Kopf der
Berufungsschrift vom 07.05.2007 zunächst dem Umstand geschuldet sein, dass der
Kläger zu 1. in dem Rubrum des angefochtenen Urteils ebenfalls aufgeführt ist, kann
jedoch aufgrund der mehrfach erfolgten Nennung beider Kläger als Berufungskläger in
den nachfolgenden Schriftsätzen kein Zweifel daran bestehen, dass die Berufung
letztlich auch für und im Namen des Klägers zu 1. eingelegt worden ist, obwohl dieser
durch das angefochtene Urteil nicht beschwert ist.
2. Der Wiedereinsetzungsantrag der Kläger ist gem. §§ 234 Abs. 1, 236 ZPO zulässig,
jedoch unbegründet. Nach § 233 ZPO kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur
gewährt werden, wenn die Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, die
Berufungsbegründungsfrist einzuhalten. Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Dem
Kläger zu 2. ist ein eigenes Organisationsverschulden vorzuwerfen, welches sich der
Kläger zu 1. nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. Die von dem Kläger zu 2.
geschilderte Büroorganisation genügt nicht den Anforderungen an eine wirksame
Ausgangskontrolle.
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Der Rechtsanwalt hat zum einen organisatorische Vorkehrungen zu treffen, dass Fristen
im Fristenkalender erst dann mit einem Erledigungsvermerk versehen werden, wenn die
fristwahrende Handlung auch tatsächlich erfolgt oder jedenfalls so weit gediehen ist,
dass von einer fristgerechten Vornahme auszugehen ist (vgl. BGH VersR 1994, 703;
BGH NJW 1997, 3446 m.w.N.; BGH NJW 2004, 367, 368). Zum anderen muss der Anwalt
bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax die Ausgangskontrolle
organisatorisch dahin präzisieren, dass er die damit befassten Mitarbeiter anweist, einen
Einzelnachweis über den Sendevorgang ausdrucken zu lassen, der die ordnungsgemäße
Übermittlung anzeigt, und auf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung zu
prüfen und die Notfrist erst nach Kontrolle des Sendeberichtes zu löschen (vgl. BGH
VersR 1995, 1073, 1074; BGH NJW 1998, 907; BGH NJW 2004, 367, 368; BGH NJW 2004,
3490; BGH NJW 2006, 1519 jeweils m.w.N.). Aus der Begründung des
Wiedereinsetzungsgesuches ergibt sich nicht, dass in der Kanzlei des Klägers zu 2. eine
derartige Anweisung bestand, die Frist erst nach Ausdruck eines Sendeberichtes und der
Prüfung der Vollständigkeit der Übermittlung zu löschen. Vielmehr wird nach der vom
Kläger zu 2. geschilderten Büroorganisation die Frist im Fristenbuch durch die
Auszubildende bereits dann gelöscht, wenn auf den zu versendenden Schreiben der
Vermerk “vorab per Fax” angebracht wird, ohne dass durch die Auszubildende nochmals
kontrolliert wird, ob das Schreiben tatsächlich per Fax versandt worden ist. Weshalb die
Auszubildende davon ausgehen durfte, dass der Schriftsatz mit dem Antrag auf
Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist tatsächlich bereits ordnungsgemäß per
Telefax versandt worden war, obwohl offensichtlich ein entsprechender Sendebericht
nicht vorhanden war, ergibt sich aus der Begründung des Wiedereinsetzungsgesuches
nicht. Durch diese Handhabung wird jedoch gerade nicht sichergestellt, dass
fristgebundene Schriftsätze den Empfänger auch tatsächlich am Tag des Fristablaufes
erreichen. Bei einer entsprechenden Anweisung, bei der Versendung von fristwahrenden
Schriftsätzen per Telefax die Frist erst dann zu löschen, wenn ein entsprechend
kontrollierter Sendebericht vorliegt, wäre in diesem Fall die Frist nicht versäumt worden.
Denn dann hätte die Rechtsanwaltsfachangestellte L., nachdem sie das Telefonat in der
Zwangsvollstreckungssache beendet hatte, sofort anhand des fehlenden
Sendeberichtes gemerkt, dass der Schriftsatz noch nicht per Telefax versandt worden
war.
Das Fehlen entsprechender organisatorischer Maßnahmen hinsichtlich einer wirksamen
Ausgangskontrolle ist im Streitfall auch nicht deshalb unerheblich, weil der Kläger zu 2.
der Rechtsanwaltsfachangestellten L. die konkrete Anweisung gegeben hat, den
Schriftsatz sofort nach Unterzeichnung durch ihn an das Oberlandesgericht zu faxen.
Zwar kommt es auf allgemeine organisatorische Regelungen nicht entscheidend an,
wenn im Einzelfall eine konkrete Anweisung vorliegt, deren Befolgung die Fristwahrung
sichergestellt hätte (vgl. BGH VersR 1988, 185, 186; BGH NJW-RR 2002, 60). Dabei ist
jedoch auf den Inhalt der Einzelweisung und den Zweck der allgemeinen
organisatorischen Vorkehrungen Rücksicht zu nehmen. Auf die allgemeinen
organisatorischen Vorkehrungen kommt es nur dann nicht mehr an, wenn die Anweisung
des Anwalts im konkreten Fall so genau ist, dass die Fristwahrung gewährleistet wird.
Anders ist es hingegen, wenn die Einzelweisung nicht die bestehende Organisation außer
Kraft setzt, sondern sich darin einfügt und nur einzelne Elemente ersetzt. Besteht, wie
hier, die Anweisung nur darin, die Übermittlung eines Schriftsatzes sofort per Fax zu
veranlassen, so fehlt es an Regelungen, die eine ordnungsgemäße Ausgangskontrolle
überflüssig machen. Inhalt der Anweisung ist nur die Bestimmung des Mediums der
Übermittlung und der Zeitpunkt ihrer Vornahme. Damit sind die sonst etwa
bestehenden Kontrollmechanismen weder außer Kraft gesetzt noch obsolet. Es bleibt
sinnvoll und notwendig, dass Anweisungen darüber bestehen, wie die Mitarbeiter eine
vollständige Übermittlung per Telefax sicherzustellen haben und unter welchen
Voraussetzungen sie eine Frist als erledigt vermerken dürfen. Bestehen sie nicht,
entlastet es den Anwalt nicht, wenn er sich im konkreten Einzelfall darauf beschränkt,
eine Übermittlung per Telefax anzuordnen (vgl. BGH NJW 2004, 367, 369).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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