Urteil des OLG Brandenburg vom 13.12.2005

OLG Brandenburg: bürgschaftserklärung, abtretung, zedent, verfügung, urkunde, geschäftsführer, abgabe, datum, hinterlegung, vollstreckung

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 3.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 U 16/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 13.12.2005 verkündete Urteil des Landgerichts
Potsdam - Az. 6 O 234/05 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des
aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor
der Vollstreckung seinerseits Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden
Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt aus abgetretenem Recht ihres Geschäftsführers den Beklagten
(neben weiteren gesondert in Anspruch genommenen Personen) auf
Gesamtschuldnerausgleich nach Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft für die
Hauptschuldnerin A. GmbH in Anspruch.
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des
Urteils des Landgerichts Potsdam vom 13.12.2005 Bezug genommen. Zu ergänzen ist,
dass der Beklagte die Existenz der Klägerin bezweifelt, die Abtretung und den weiteren
Sachvortrag der Klägerin bestritten hat. Außerdem hat er sich darauf berufen, er sei
entgegen seiner Selbstauskunft zum Zeitpunkt der angeblichen Bürgschaftsübernahme
praktisch vermögenslos gewesen. Die Bürgschaftserklärung sei ihm allenfalls
untergeschoben worden, eine Begebung an die Bank habe jedenfalls nicht
stattgefunden. Außerdem hat der Beklagte bezweifelt, ob der Kläger überhaupt als
Bürge in Anspruch genommen worden ist.
Das Landgericht hat die Klage wegen fehlender Substanziierung abgewiesen. Hinsichtlich
der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen
Urteils verwiesen.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Antrag unter Wiederholung
und Vertiefung ihres Vorbringens weiter. Sie rügt, das Landgericht habe ein
Überraschungsurteil gefällt, weil sie nach dem Hinweis in der letzten Sitzung davon habe
ausgehen können, dass ein Auflagenbeschluss verkündet würde. Sie überreicht nunmehr
mehrere Darlehensverträge zwischen der Hauptschuldnerin und der B. …bank und meint
dazu, die Vorlegung sei wegen des Verstoßes des Landgerichts gegen die Hinweispflicht
nicht verspätet. Das Bestreiten des Beklagten sei überdies wahrheitswidrig. Außerdem
ist die Klägerin der Ansicht, sie habe bereits in erster Instanz schlüssig vorgetragen. Eine
weitere Darlegungs- und Beweislast treffe nicht sie, sondern die Beklagtenseite für die
behauptete Erfüllung.
Mit Schriftsatz vom 07.08.2006 hat der nunmehrige Prozessbevollmächtigte der Klägerin
unter Beweisantritt weiter vorgetragen und Abschriften von Unterlagen der B. …bank
vorgelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des genannten Schriftsatzes
Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
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unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam den Beklagten zu
verurteilen, an sie 57.293,64 € nebst 5 % Jahreszinsen ab dem 29.06.1998 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er bezieht sich auf sein erstinstanzliches Vorbringen und vertritt die Ansicht, es liege
bereits keine ordnungsgemäße Berufung vor, weil die Begründung unzureichend sei. Im
Übrigen sei der klägerische Vortrag nach wie vor unschlüssig. Insbesondere zur
Valutierung fehle ausreichendes Vorbringen. Die in erster Instanz gegebenen Hinweise
hält der Beklagte für ausreichend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen ihr abgetretenen
Anspruch des Zedenten auf Gesamtschuldnerausgleich gem. § 426 BGB gegen den
Beklagten.
Allerdings kann aufgrund des in dem Verfahren 3 U 14/06 eingeholten
Handelsregisterauszuges des Amtsgerichts Charlottenburg (HRB 68227 B) festgestellt
werden, dass die Klägerin existiert und der Zedent als deren Geschäftsführer von den
Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist, so dass der Wirksamkeit einer Abtretung
nichts entgegenstünde. Es fehlt allerdings an einer abtretbaren Forderung.
Die Ausführungen zur wirksamen Übernahme einer Bürgschaft durch den Beklagten (§
765 BGB) sind bereits unzureichend. Zwar reicht der Vortrag aus, soweit es um die
Abgabe einer Bürgschaftserklärung durch den Beklagten geht. Hierzu hat die Klägerin
die schriftliche Bürgschaftserklärung vom 09.12.1993 vorgelegt. Die Echtheit der
darunter befindlichen Unterschrift hat der Beklagte nicht mehr bestritten. Damit hat die
Urkunde die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich, was für die Abgabe
der Bürgschaftserklärung spricht. Der Vortrag zur Annahme durch die B. …bank ist
jedoch angesichts der Behauptung des Beklagten, die Bürgschaft sei durch unrichtige
Angaben erschlichen und der Bank nicht zur Verfügung gestellt worden, unzureichend.
Denn die Klägerin beruft sich insoweit einerseits auf Erklärungen der B. …bank, die aus
einem Zeitraum vor Unterzeichnung der Bürgschaft stammen oder die andererseits
nicht eindeutig sind. Soweit Darlehensverträge zwischen der B. …bank und der
Hauptschuldnerin vorgelegt worden sind, wird überwiegend auf ein Schreiben der Bank
vom 03.12.1993 Bezug genommen. Darin ist als haftende Sicherheit u. a. die
unbeschränkte selbstschuldnerische Bürgschaft des Beklagten benannt. Zum Zeitpunkt
dieses Schreibens lag jedoch eine entsprechende schriftliche Bürgschaftserklärung des
Beklagten noch gar nicht vor. Aus dem Schreiben ergibt sich somit nur, dass eine
entsprechende Sicherheit zwischen der Hauptschuldnerin und ihrer Bank vereinbart
gewesen ist, nicht jedoch, dass diese Bürgschaft auch bereits existierte und dass es sich
um die hier vorgelegte handelt. Soweit die B. …bank in einem Schreiben vom
09.06.1994 zu einem Darlehen aus Mitteln des ERP-Aufbauprogramms Ausführungen
macht, ist als Sicherheit zwar u. a auch eine Bürgschaft des Beklagten genannt, aus
dem Schreiben ergibt sich jedoch ebenfalls nicht hinreichend deutlich, ob eine solche
Bürgschaftserklärung bereits abgegeben worden war oder nicht. Das Schreiben der B. …
bank vom 13.11.1995 an die Hauptschuldnerin listet zwar u. a. als Sicherheit für eine
Bürgschaft von Herrn G. W. u. a. eine Bürgschaft des Beklagten auf. Diese wird aber zum
einen nicht mit einem konkreten Datum bezeichnet, zum anderen enthält das Schreiben
den Zusatz “ohne Hinterlegung”, der zumindest darauf hindeuten könnte, dass der
Bank diese Bürgschaftserklärung nicht vorliegt. Denn im Eingangssatz bezieht sich die
Bank auf Kreditsicherheiten, welche “in unserem Hause hinterlegt sind”, so dass sich der
nachfolgende Zusatz “ohne Hinterlegung”, im vorgenannten Sinne verstehen lassen
könnte. Danach belegt der Vortrag der Klägerin die Tatsache, dass die
Bürgschaftserklärung des Beklagten der Bank auch zugegangen und von dieser
angenommen worden ist, nicht. Ebenso fehlt es an einem entsprechenden Beweisantritt.
Soweit erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 15.08.2005 Beweis durch Vernehmung des
Zeugen S. angeboten worden ist, bezieht sich dies lediglich auf die Behauptung, es habe
vor Erteilung der Bürgschaft eine Besprechung hierüber gegeben. Dass die Bürgschaften
tatsächlich abgegeben und der Bank übergeben worden sind, wird nicht in das Wissen
des benannten Zeugen gestellt. Auch im Berufungsverfahren ist hierfür kein Beweis
angetreten worden.
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Außerdem fehlt es auch an der Schlüssigkeit des Klägervortrages im Hinblick auf die
Valutierung der Hauptforderungen und hinsichtlich des Fortbestandes dieser
Forderungen, so dass auch unklar bleibt, aus welcher Hauptforderung bei Kündigung
seitens der Bank welche Restforderung bestand, wofür der Zedent in Anspruch
genommen wurde und wofür in der Folge der Beklagte in Mithaftung genommen wird.
Die bereits in erster Instanz vorgelegten Belege ergeben zwar Anzeichen dafür, dass
eine Hauptschuld bestanden hat und der Zedent hierfür aus einer Bürgschaft oder einer
Grundschuld in Anspruch genommen worden ist. Nach Bestreiten des Beklagten reichen
diese Anzeichen jedoch nicht aus, um konkreten Vortrag der Klägerin zu Entstehen und
Bestand der Hauptforderung zu ersetzen.
Das Bestreiten des Beklagten ist zulässig. Der Beklagte war nicht Gesellschafter der
Hauptschuldnerin. Ob er in sonstiger Weise wirtschaftlich an der Hauptschuldnerin
beteiligt war, ist nicht von Bedeutung. Ebenso wenig kommt es darauf an, dass er vom
10.11.1995 bis zum 21.10.1996 Geschäftsführer der Hauptschuldnerin war. Beide
Positionen verschaffen dem Beklagten keine sichere Kenntnis über den Fortbestand von
gegen die Hauptschuldnerin gerichteten Forderungen. Selbst wenn der Beklagte
aufgrund Mitunterzeichnung von Darlehensverträgen Kenntnis von der Begründung von
Darlehensschulden gehabt hat, so versetzt ihn das nicht in die Lage, sich auch die
notwendige Kenntnis über den weiteren Verlauf der Bankgeschäfte zu verschaffen. Die
Klägerin hat jedenfalls keine konkreten Tatsachen dafür vorbringen können, dass dem
Beklagten die Ausreichung der Darlehenssumme an die Hauptschuldnerin und etwaige
Tilgungen bekannt sein müssten. Der Beklagte ist deshalb nicht gehindert, sich
prozessual zulässig auf eine Erklärung mit Nichtwissen zu beziehen.
In zweiter Instanz hat die Klägerin zwar innerhalb der Berufungsbegründungsfrist
mehrere Darlehensverträge betreffend die Hauptschuldnerin belegt, ihr Vortrag bleibt
gleichwohl unklar. Es kommt nicht nur darauf an, dass solche Verträge abgeschlossen
worden sind. Auf Gesamtschuldnerausgleich haftet der Beklagte nur, wenn der Zedent
für (eine) diese(r) Forderungen auch als Bürge in Anspruch genommen worden ist. Dies
bleibt aber zweifelhaft. In dem Kündigungsschreiben der B. …bank vom 30.12.1997
werden drei Konten benannt, auf denen Rückstände aufgelaufen sein sollen. Nur zu
zweien dieser Kontonummern finden sich korrespondierende Darlehensverträge. Die
übrigen Verträge haben Kontonummern, die in dem Kündigungsschreiben nicht
aufgelistet sind. Zur Valutierung fehlt auch in der Berufungsbegründung vom 08.02.2006
jeglicher Vortrag. Wann welcher Betrag in welcher Weise aufgrund welchen
Darlehensvertrages der Hauptschuldnerin zur Verfügung gestellt worden sein soll, ist
damit völlig offen geblieben. Der erstinstanzliche Beweisantritt im Schriftsatz vom
01.11.2005 zum pauschal behaupteten Bestehen einer Schuld in Höhe von über 3,7 Mio.
DM per 30.12.1997 “aus dem Kreditverhältnis” durch Benennung des Zeugen E. ersetzt
keinen schlüssigen Vortrag zur Valutierung bestimmter Darlehen.
Ob das Landgericht gegen seine Hinweispflicht verstoßen hat, kann offen bleiben.
Spätestens in seinem angefochtenen Urteil hat es eindeutig die Klageabweisung darauf
gestützt, dass zur Auskehr eines bestimmten Darlehens schlüssiger Sachvortrag fehlte
und dass die bloße Mitteilung eines Saldos durch die Bank nicht ausreichen. Diese
Ausführungen sind klar und verständlich. Die Klägerin hätte deshalb spätestens
innerhalb der Berufungsbegründungsfrist Ausführungen dazu machen müssen, wann der
Hauptschuldnerin seitens der Bank welcher Betrag aufgrund welchen
Darlehensvertrages zur Verfügung gestellt worden ist. Für den Fall, dass die
vorausgegangenen Hinweise des Landgerichts nicht als ausreichend erachtet worden
wären, wäre insoweit neuer Vortrag in der Berufungsinstanz gem. § 531 Abs. 2 ZPO
zuzulassen gewesen. Diese Frage stellt sich jedoch nicht, weil auch in zweiter Instanz
entsprechender Sachvortrag der Klägerseite fehlt. Weitere Hinweise des Senates dazu
waren aufgrund der klaren Ausführungen des Landgerichts ebenfalls nicht erforderlich.
Im Übrigen wäre ein Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich auch verjährt. Durch die
Einreichung des Mahnbescheidsantrags am 31.12.2004 hätte die Verjährung zwar
rechtzeitig gehemmt werden können (§ 204 Abs. 1 Nr. 3; § 204 Abs. 2 BGB) – und zwar
ungeachtet der Fristen, die jeweils bis zur Einzahlung der Vorschüsse verstrichen sind -,
jedoch setzt die Hemmung voraus, dass der Antrag vom Berechtigten stammt. Die
Geltendmachung durch einen Nichtberechtigten hemmt die Verjährung nicht. Die
Berechtigung muss spätestens im Zeitpunkt der Zustellung vorliegen. Ein späterer
Rechtserwerb oder eine Genehmigung haben keine Rückwirkung (Palandt/Heinrichs,
BGB, 65. A., § 204 Rz. 9 ff m.w.N.). Dass die Klägerin bereits bei Zustellung des
Mahnbescheids die Forderung durch Abtretung erworben hatte, ist nicht schlüssig
dargelegt worden. Nachdem der Beklagte die Abtretung bestritten hat, hat die Klägerin
zwar die Abtretungsurkunde im Original vorgelegt, jedoch die Ansicht vertreten, auf den
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zwar die Abtretungsurkunde im Original vorgelegt, jedoch die Ansicht vertreten, auf den
Zeitpunkt der Abtretung komme es nicht an. Die private Urkunde begründet zwar die
Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit, jedoch gilt dies nur im Verhältnis
zwischen den Vertragspartnern. Außerdem nimmt die Angabe eines Datums an dieser
Wirkung nicht teil. Das in einer Urkunde angegebene Datum beweist lediglich, dass es
angegeben, nicht aber, dass es richtig angegeben ist (BGHZ 109, 244 – juris: Rz. 11;
Baumbach/Hartmann, ZPO, 64.A., § 416 Rz. 8).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen gem. § 543 Abs.
2 S. 1 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch
erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Revisionsgericht. Die
Entscheidung beruht im Wesentlichen auf einer Würdigung der Umstände des
Einzelfalles.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 57.293,64 € festgesetzt.
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