Urteil des OLG Brandenburg vom 27.04.2006

OLG Brandenburg: erstellung, ausarbeitung, entschädigung, bach, vergütung, hilfskraft, anforderung, aufwand, sachverständiger, aufwendung

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht
12. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 W 37/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 3 ZuSEG, § 8 ZuSEG, § 16
ZuSEG, § 401 ZPO, § 401a Abs
3 S 1 ZPO
Sachverständigenvergütung: Überprüfbarkeit der
Erforderlichkeit des Zeitaufwandes des Sachverständigen bei
Inanspruchnahme von Hilfskräften und Kürzung der Vergütung
bei nicht angezeigtem Überschreiten des Kostenvorschusses
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des
Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 27. April 2006, Az.: 14 O 98/00, in der Form des
Beschlusses der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 31. Juli 2006 wird
zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 2. ist mit Beschluss des Landgerichts vom 24.08.2000 in dem
vorliegenden Rechtsstreit zum Sachverständigen bestellt worden. Nach Erstattung des
Gutachtens wurde der Beteiligte zu 2. durch Beschluss des Landgerichts vom
14.08.2002, vom 30.05.2003 sowie vom 01.03.2005 mit der Erstellung von insgesamt
drei Ergänzungen zu seinem Hauptgutachten im Hinblick auf die von den Parteien
erhobenen Fragen und Einwendungen beauftragt. Unter dem 10.09.2004 erstattete der
Beteiligte zu 2. sein zweites Ergänzungsgutachten, wofür er mit Schreiben vom
07.10.2004 einen Betrag von insgesamt 8.699,16 € in Rechnung stellte. Dabei ging der
Beteiligte zu 2. von einem Zeitaufwand von 8 Stunden für das Aktenstudium sowie von
65 Stunden für die Ausarbeitung des Gutachtens aus. Wegen der Einzelheiten wird auf
das bei den Gerichtsakten befindliche Ergänzungsgutachten (Bl. 802 ff GA) und die
Rechnung vom 07.10.2004 (Bl. 1051 f GA) Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 10.12.2004 beantragte der Beteiligte zu 1. die gerichtliche
Festsetzung der Entschädigung des Beteiligten zu 2. für das zweite
Ergänzungsgutachten mit der Begründung, der Beteiligte zu 2. habe die von ihm selbst
angegebene Kostengrenze um ca. 36 % überschritten; zudem sei der abgerechnete
Zeitaufwand von 8 Stunden für das Aktenstudium und von 65 Stunden für die Erstattung
des Gutachtens überhöht (Bl. 865 f GA). Mit dem am 27.04.2006 verkündeten Beschluss
hat das Landgericht die dem Beteiligten zu 2. für das zweite Ergänzungsgutachten zu
zahlende Vergütung auf 8.676,54 € festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, die
Überschreitung der Kostengrenze sei aufgrund der Einzahlung der vom Gericht
nachgeforderten weiteren Vorschüsse unerheblich geworden. Der vom
Sachverständigen in Rechnung gestellte Zeitaufwand sei nicht zu beanstanden. In
Anbetracht der vertiefenden Fragestellungen, die dem ergänzenden Gutachtenauftrag
zugrunde lagen, und der Komplexität der zugrunde liegenden technischen Fragen, die
angesichts der Gegenrechnung der Beklagten zur Frage der Sowieso-Kosten eine
besonders eingehende Auseinandersetzung des Beteiligten zu 2. mit den betreffenden
Fragen erfordert habe, sei der abgerechnete Zeitaufwand noch als angemessen zu
werten. Die Rechnung sei lediglich um nicht belegte Kopierkosten zu kürzen, was einen
Betrag von 22,62 € brutto ausmache. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 1046
f GA Bezug genommen.
Hiergegen wendet sich die mit Schriftsatz vom 12.05.2006 erhobene Beschwerde des
Beteiligten zu 1., mit der er seine Auffassung vertieft, dass der abgerechnete
Stundenaufwand von 65 Stunden für die Erstellung des Gutachtens im Hinblick darauf,
dass das zweite Ergänzungsgutachten nur einen Umfang von 17 Textseiten und 22
Anlageseiten aufweise, von denen 7 Seiten lediglich ein Inhaltsverzeichnis und bereits
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Anlageseiten aufweise, von denen 7 Seiten lediglich ein Inhaltsverzeichnis und bereits
bekannte Daten und Sachverhaltsdarstellungen umfassten, zu hoch sei. Darüber hinaus
wendet sich der Beteiligte zu 1. gegen die Höhe der erstatteten Fotokopiekosten, da
lediglich für die ersten 50 Fotokopien je Seite 0,50 € und für jede weitere Seite lediglich
0,15 € erstattet werden könnten.
Der Beteiligte zu 2. hat im Beschwerdeverfahren seine Rechnung erläutert, insoweit wird
auf das Schreiben des Beteiligten zu 2. vom 24.05.2006 (Bl. 1057 f GA) verwiesen.
Mit Beschluss vom 31.07.2006 hat das Landgericht der Beschwerde des Beteiligten zu 1.
hinsichtlich der Festsetzung der Kopierkosten teilweise abgeholfen und die dem
Beteiligten zu 2. zu zahlende Entschädigung auf 8.586,00 € festgesetzt. Im Übrigen hat
das Landgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem
Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat
das Landgericht ausgeführt, dass allein der Umfang der schriftlichen Ausarbeitung des
Gutachtens keinen hinreichend brauchbaren Anhaltspunkt für die Erforderlichkeit eines
geringeren Zeitaufwandes ergebe.
II.
Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind die Vorschriften des ZSEG weiterhin
anwendbar, da der Gutachtenauftrag an den Beteiligten zu 2. vor dem 01.07.2004 erteilt
wurde (§ 25 JVEG). Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. ist danach gem. § 16 Abs. 2
ZSEG a. F. zulässig, hat jedoch keinen Erfolg.
Gem. § 3 Abs. 2 ZSEG a. F. ist die Entschädigung des Sachverständigen nach der
erforderlichen Zeit zu bemessen. Erforderlich ist derjenige Zeitaufwand, den ein
Sachverständiger mit durchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnissen benötigt, um die
Beweisfrage vollständig und sachgemäß zu beantworten. Dabei sind der Umfang des
ihm unterbreiteten Streitstoffes, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden
Fragen unter Berücksichtigung seiner Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der
Umfang seines Gutachtens, die Bedeutung der Streitsache sowie das Hinzuziehen von
Hilfskräften zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW-RR 1987, 1470; OLG Hamm JurBüro 2000,
662, 663; Meyer/Höver/Bach, ZSEG, 22. Aufl., § 3 Rn. 21; Hartmann, Kostengesetze, 33.
Aufl., § 3 ZSEG, Rn. 10). Dabei ist in der Regel davon auszugehen, dass die Angaben des
Sachverständigen über die tatsächlich benötigte Zeit richtig sind, und ein Anlass zur
Nachprüfung der Erforderlichkeit nur dann besteht, wenn der angesetzte Zeitaufwand im
Verhältnis zu den erbrachten Leistungen ungewöhnlich hoch erscheint (vgl. KG Rpfleger
1984, 77; OLG Köln JurBüro 1991, 1396; OLG Düsseldorf JurBüro 1996, 43; OLG München
JurBüro 1998, 484; Meyer/Höver/Bach, a.a.O., Rn. 22). Im Streitfall erscheint zwar der von
dem Beteiligten zu 2. in Ansatz gebrachte Zeitaufwand von 65 Stunden für die
Ausarbeitung des zweiten Ergänzungsgutachtens im Vergleich zu dem von ihm
berechneten Zeitaufwand von 42 Stunden für die Ausarbeitung des ursprünglichen
Gutachtens sowie von 35 Stunden für die Ausarbeitung des ersten Zusatzgutachtens
ungewöhnlich hoch. Der Beteiligte zu 2. hat jedoch in seiner Stellungnahme mit
Schreiben vom 24.05.2006 den angesetzten Zeitaufwand nachvollziehbar erläutert.
Danach ist der von dem Beteiligten zu 2. in Ansatz gebrachte Zeitaufwand sowohl von 8
Stunden für das Aktenstudium als von 65 Stunden für die Ausarbeitung des Gutachtens
im Hinblick auf die Schwierigkeit der Sache und die Komplexität der Fragestellung als
erforderlich anzusehen.
Der von dem Beteiligten zu 1. in Ansatz gebrachte Zeitaufwand von 8 Stunden für das
Aktenstudium erscheint im vorliegenden Fall noch als angemessen und wird von dem
Beteiligten zu 1. in seiner Beschwerdeschrift letztlich auch nicht mehr in Abrede gestellt.
Zwar hat der Beteiligte zu 1. die Akten bereits mehrfach sowohl zur Erstellung des
ursprünglichen Gutachtens als auch zur Anfertigung eines ersten Ergänzungsgutachtens
bearbeitet. Zwischen der Erstellung des ersten Ergänzungsgutachtens, welches vom
25.03.2003 datiert, und dem erneuten Eingang der Akten bei dem Beteiligten zu 2. zur
Erstellung des zweiten Ergänzungsgutachtens waren jedoch zwischenzeitlich weitere vier
Monate vergangen. Einem Sachverständigen mit durchschnittlichen Fähigkeiten und
Kenntnissen muss man zugestehen, auch bei der Ergänzung eines von ihm bereits
erstellen Gutachtens den Akteninhalt erneut sorgfältig durchzuarbeiten, da von einem
Sachverständigen grundsätzlich nicht erwartet werden kann, vier Monate nach
Erstattung eines Gutachtens den Akteninhalt noch in allen Einzelheiten präsent zu
haben. Die Akten wiesen bei ihrem erneuten Eingang bei dem Beteiligten zu 2. einen
Umfang von rd. 750 Blatt auf. Zudem hat der Beteiligte zu 2. nachvollziehbar dargelegt,
dass aufgrund des Umfanges der zum Teil sehr speziellen Beweisfragen eine
Überprüfung der Aussagen aus den vorangegangenen Gutachten erforderlich wurde, so
dass auch im Hinblick darauf der angesetzte Zeitaufwand für das Aktenstudium nicht als
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dass auch im Hinblick darauf der angesetzte Zeitaufwand für das Aktenstudium nicht als
völlig unangemessen erscheint.
Auch der von dem Beteiligten zu 2. in Ansatz gebrachte Zeitaufwand von 65 Stunden für
die Ausarbeitung des zweiten Ergänzungsgutachtens hält sich noch im Rahmen des dem
Beteiligten zu 2. bei der Bearbeitung eingeräumten Ermessens bei der Entscheidung,
welche Zeit für eine ordnungsgemäße Begutachtung notwendig ist. Dabei ist hinsichtlich
der Erforderlichkeit des Zeitaufwandes nicht allein auf den Umfang des
Gutachtenstextes von 17 Seiten abzustellen, von denen auf den ersten sieben Seiten
lediglich die beteiligten Parteien, der Gutachtenauftrag sowie die herangezogenen
Grundlagen des Gutachtens wiedergegeben werden. Der Beteiligte zu 2. hat auch
insoweit nachvollziehbar in seiner Stellungnahme erläutert, dass für die Erstellung des
zweiten Ergänzungsgutachtens eine eingehende Überprüfung der vorgelegten
Angebots- und Kalkulationsunterlagen erforderlich wurde, die zum größten Teil
unvollständig und fehlerhaft waren. Darüber hinaus war es nach den Angaben des
Beteiligten zu 2. erforderlich, eine eigene Kostenschätzung aufzustellen, sowie die
Unterschiede und Abweichungen zwischen den einzelnen Kalkulationsansätzen
herauszuarbeiten. In diesem Zusammenhang ist die Anforderung weiterer Unterlagen
erforderlich geworden, die durch den Beteiligten zu 2. ebenfalls überprüft und bewertet
werden mussten. Der dadurch erforderlich werdende Zeitaufwand kommt bei der
Ausarbeitung des schriftlichen Gutachtens durch die Einarbeitung der entsprechenden
Tabellen (Anlage 1 zum zweiten Ergänzungsgutachten) entsprechend zum Ausdruck. In
Anbetracht der Komplexität der Fragestellung, die eine eingehende Auseinandersetzung
mit den von den Beteiligten übersandten Kalkulationsgrundlagen erforderlich machte,
erscheint daher der von dem Beteiligten zu 1. hierfür in Ansatz gebrachte Zeitaufwand
von 38 Stunden gerechtfertigt. Weitere 7 Stunden sind nach Mitteilung des Beteiligten zu
2. für die Abstimmung sowie die Einarbeitung der durch das eingeschaltete Institut F.
durchgeführten Untersuchungen angefallen. Die übrigen 20 Stunden seien auf die
Beantwortung der übrigen Beweisfragen entfallen. Auch dieser Zeitaufwand erscheint im
Hinblick auf die zum Teil doch sehr speziellen und fachspezifischen Beweisfragen
durchaus nachvollziehbar. Dass der von dem Beteiligten zu 2. insgesamt angesetzte
Zeitaufwand nicht überhöht ist, folgt - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt - auch
daraus, dass der von den Beklagten eingeschaltete Privatgutachter Dipl.-Ing. H.
benötigte Zeitaufwand für die Erstellung einer privatgutachterlichen Stellungnahme
mehrere Monate in Anspruch nahm und dafür nach Mitteilung des Gutachters
umfangreiche technische Recherchen durchzuführen waren.
Der von dem Beteiligten zu 2. abgerechnete Aufwand für den Einsatz von Hilfskräften
gemäß der Rechnung des Instituts F. vom 06.08.2004 (Bl. 1053 GA) in Höhe von
1.299,20 € ist von dem Beteiligten zu 1. mit der Beschwerde nicht angegriffen worden
und auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Die Entscheidung, ob die Hinzuziehung von
Hilfskräften zur Erstattung des Gutachtens notwendig ist, steht grundsätzlich im
pflichtgemäßen Ermessen des Sachverständigen (vgl. Hartmann a.a.O., § 8 ZSEG, Rn.
7). Fehler bei der Ermessenausübung sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Der
Beteiligte zu 2. hat in seinem zweiten Ergänzungsgutachten ausgeführt, dass die
Einschaltung des Institutes F. zur Untersuchung der genommenen Rohrproben zur
Beantwortung der Beweisfrage zu I. 2 erforderlich war. Die dadurch erforderlichen
Aufwendungen sind dem Beteiligten zu 2. nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 ZSEG a. F. ohne Bindung
an den Höchststundensatz des § 3 Abs. 2 S. 1 ZSEG a. F. zu ersetzen (vgl.
Senatsbeschlüsse vom 13.07.2004 - 12 W 14/04, und vom 29.11.2004 - 12 W 41/04; OLG
Düsseldorf JurBüro 1994, 565; KG KGR 1999, 35; Meyer/Höver/Bach a.a.O., § 8 Rn. 19.1;
Bleutge JurBüro 1998, 340, 344). Die Höhe der Aufwendung richtet sich nach der
zwischen dem Sachverständigen und der Hilfskraft getroffenen Vereinbarung oder nach
einer für die Hilfskraft geltenden Gebührenordnung. Einwendungen gegen die Höhe des
durch das Institut F. abgerechneten Stundensatzes sind durch den Beteiligten zu 1. nicht
erhoben worden.
Die Entschädigung des Beteiligten zu 2. ist im Streitfall schließlich auch nicht wegen
einer Überschreitung der Kostenobergrenze zu kürzen. Zwar ist nach § 407 a Abs. 3 S. 1
ZPO ein Sachverständiger verpflichtet, das Gericht rechtzeitig darauf hinzuweisen, wenn
voraussichtlich Kosten entstehen, die erkennbar außer Verhältnis zum Wert des
Verfahrensgegenstandes stehen oder einen angeforderten Kostenvorschuss erheblich
übersteigen. Im vorliegenden Fall waren für die Erstellung des zweiten
Ergänzungsgutachtens Vorschüsse lediglich in Höhe von 2.900,00 € einbezahlt worden.
Mit Schreiben vom 28.10.2002 hatte der Beteiligte zu 2. ausdrücklich mitgeteilt, dass die
Kostengrenze von 2.900,00 € ausreichend sei (Bl. 755 GA). Erst mit Schreiben vom
21.09.2004, nachdem das Gutachten bereits fertig gestellt war, beantragte der
Beteiligte zu 2. die Erhöhung des Kostenrahmens um weitere 3.500,00 € (Bl. 798 GA).
Der tatsächlich entstandene Aufwand des Beteiligten zu 2. überschreitet damit zwar den
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Der tatsächlich entstandene Aufwand des Beteiligten zu 2. überschreitet damit zwar den
durch die eingezahlten Vorschüsse zur Verfügung stehenden Kostenrahmen erheblich.
Eine Kürzung des Entschädigungsanspruchs des Sachverständigen ist jedoch damit
schon deshalb nicht verbunden, weil die Parteien zwischenzeitlich auf Anforderung des
Landgerichts weitere Vorschüsse in Höhe von jeweils 3.200,00 € eingezahlt haben, so
dass kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich ist, dass die Parteien bei vorheriger Kenntnis
des für das zweite Ergänzungsgutachten notwendigen Kostenaufwandes von einer
Begutachtung Abstand genommen hätten.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 16 Abs. 5 ZSEG a. F.).
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