Urteil des OLG Brandenburg vom 29.07.2008

OLG Brandenburg: unerlaubte handlung, anmeldung der forderung, beachtliche gründe, gerichtlicher vergleich, zwangsvollstreckung, bindungswirkung, vollstreckungstitel, pfändung, anerkennung

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht
11. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
11 U 121/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 184 InsO, § 178 InsO, § 201
Abs 2 InsO, § 302 Nr 1 InsO, §
174 Abs 2 InsO
Insolvenzverfahren: Klage auf Feststellung der Forderung aus
einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung gegen den
Gemeinschuldner nach Bestreiten im Prüftermin
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 8. Mai 2007 verkündete Urteils der 3.
Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 13 O 277/06,
abgeändert.
Es wird festgestellt, dass der Teilwiderspruch des Beklagten unbegründet ist, der sich
gegen den von der Klägerin im Insolvenzverfahren über sein Vermögen vor dem
Amtsgericht Frankfurt (Oder), Az.: 3.3 IN 269/05, zur Tabelle zur lfd. Nr. 14 angegebenen
Rechtsgrund „aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung“ für einen Teilbetrag in
Höhe von 5.600,00 € der angemeldeten Schadensersatzforderung wendet.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin hatte den Beklagten vor dem Landgericht Berlin wegen der Nichtabführung
von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung in Anspruch genommen. Dort
verglichen sich die Parteien dahin, dass der Beklagte an die Klägerin 7.600,00 € zu
zahlen habe, davon 5.600,00 € als Gesamtschuldner neben dem gesondert verklagten
N.. Die Klägerin hat im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten als
Hauptforderung diesen Betrag in Höhe von 7.600,00 € mit dem Forderungsattribut
„Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung“ zur
Tabelle angemeldet. Der Beklagte hat dieser Qualifizierung in Höhe von 5.600,00 €
widersprochen; in Höhe von 2.000,00 € nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf den
Tatbestand des angefochtenen Urteils und den Berichtigungsbeschluss vom 06.06.2007
Bezug genommen. Das Landgericht hat mit dem der Klägerin am 22.05.2007
zugestellten Urteil die Klage abgewiesen. Insoweit wird auf die Entscheidungsgründe
verwiesen. In der Parallelsache gegen N. hat das Landgericht Berlin (Az.: 24 O 369/06)
der Klage der Klägerin stattgegeben. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf das am
30.10.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin Bezug genommen.
Die Klägerin hat mit einem am 20.06.2007 bei dem Brandenburgischen
Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel
mit einem am Montag den 23.07.2007 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Mit Beschluss vom 01.02.2008 hat der Senat unter anderem darauf hingewiesen, dass
er dazu neige, entgegen der vom Landgericht Frankfurt (Oder) vertretenen Auffassung
dem Feststellungsbegehren der Klägerin stattzugeben. Unter dem 07.03.2008 hat das
Kammergericht im Parallelverfahren angekündigt, dass es beabsichtige, die Berufung
des dortigen Beklagten gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Wegen
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des dortigen Beklagten gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Wegen
der näheren Einzelheiten wird auf die Verfügung des Kammergerichts vom 07.03.2008
Bezug genommen (Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 20.03.2008, Bl. 182 bis 188
d. A.).
Die Klägerin wendet sich unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen
Vorbringens gegen die Entscheidung des Landgerichts. Im Übrigen verweist sie auf die
Hinweise des Kammergerichts und führt noch aus, der Anspruchsgrund (Anspruch auf
Schadensersatz aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung) müsse sich nicht
ausdrücklich aus dem Titel selbst ergeben, welcher vorliege und der der Forderung zur
Insolvenztabelle zugrunde liege. Es genüge, wenn die Auslegung des Titels ergebe, dass
er auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhe. Da es keinen
anderen Schuldgrund geben könne, sei der (Teil-) Widerspruch des Beklagten
unbegründet. Eine richterliche Schlüssigkeitsprüfung habe auf jeden Fall stattgefunden;
ausweislich des Protokolls des Landgerichts Berlin vom 06.06.2005 (vgl. Bl. 101 ff der
Beiakten 24 O 7/05 LG Berlin) habe das Landgericht den Sach- und Streitstand mit den
Parteien erörtert. Wenn der Beklagte hinsichtlich der rückständigen Arbeitnehmeranteile
der S. AG der Ansicht gewesen sein sollte, sich wegen dieser Arbeitnehmeranteile nicht
schadensersatzpflichtig gemacht zu haben, hätte er auf den Vergleichsabschluss
verzichten müssen.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des am 08.05.2007 verkündeten Urteils der 3. Zivilkammer -
Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder) festzustellen, dass der Teilwiderspruch
des Beklagten unbegründet ist, der sich gegen den von der Klägerin im
Insolvenzverfahren über sein Vermögen vor dem Amtsgericht Frankfurt (Oder), Az.: 3.3
IN 269/05, zur Tabelle zur lfd. Nr. 14 angegebenen Rechtsgrund „aus vorsätzlich
begangener unerlaubter Handlung“ für einen Teilbetrag in Höhe von 5.600,00 € der
angemeldeten Schadensersatzforderung wendet.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und greift insbesondere die Argumente aus dem
Hinweisbeschluss des Kammergerichts an.
Kern der Auseinandersetzung seien vermeintliche Ansprüche der Klägerin wegen seiner
persönlichen Haftung als Vorstand der S. AG. Bereits im Prozess 24 O 7/05 vor dem
Landgericht Berlin habe er eingewandt, dass er die Schutznorm des § 266 a StGB nicht
verletzt habe. Auch habe er bestritten, dass der Klägerin ein Schaden in der von ihr
behaupteten Höhe entstanden und dass sein Verhalten kausal für einen etwaigen
Schaden gewesen sei. Im Übrigen habe er die teilweise Unrichtigkeit der von der Klägerin
vorgelegten Abrechnungen geltend gemacht. In der mündlichen Verhandlung habe die
Kammer des Landgerichts Berlin deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie die
Angelegenheit sehr differenziert beurteilen werde und sie insbesondere erhebliche
Bedenken im Hinblick auf die Berechtigung der geltend gemachten Forderungen habe.
Dabei sei der Anspruch „nicht völlig in Abrede gestellt worden“. Vor diesem Hintergrund
hätten sich die Parteien verglichen. Dabei habe er trotz seiner Auffassung, dass ein
Anspruch der Klägerin im Zusammenhang mit der S. AG nicht bestanden habe, eine
Zahlungsverpflichtung in Höhe von 5.600,00 € eingegangen. Die Klägerin habe in dem
dortigen Verfahren auf die von ihr darüber hinaus geltend gemachten
Zahlungsansprüche und die Feststellung, dass die Zahlungsverpflichtung des Beklagten
aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung stamme, verzichtet. Nach Abschluss
jenes Vergleichs schulde er 7.600,00 € als Verbindlichkeit ohne besondere Qualifizierung
des Schuldgrundes. Der Vergleich stelle eine abschließende Regelung dar. Besondere
Wirkung in der Zwangsvollstreckung bzw. auch hinsichtlich des Ausschlusses der
Forderung aus einer Restschuldbefreiung ergäben sich nur, wenn der besondere
Schuldgrund im Titel aufgeführt sei. § 823 BGB i.V.m. § 266 a StGB sei nicht die alleinige
in Betracht kommende Anspruchsgrundlage bzw. das einzige Motiv für den
Vergleichsabschluss gewesen. Er sei im Zusammenhang mit den Beitragsrückständen
der Gemeinschuldnerin noch weiteren Haftungsrisiken ausgesetzt gewesen: So hätten
für ihn insbesondere ungeklärte Risiken aus persönlichen Bürgschaften, die er
gegenüber der Klägerin übernommen habe, um Zahlungsaufschübe,
Vollstreckungsverschonungen und Stundungen für die Insolvenzschuldnerin zu
erreichen, bestanden. Daneben hätte seine persönliche Haftung für uneingelöste
Schecks der Insolvenzschuldnerin, die er ohne Vertretungszusatz gezeichnet habe, im
Raume gestanden. Diese Ansprüche seien zwar nicht konkret Streitstoff im Verfahren
vor dem Landgericht Berlin gewesen, weil die Klägerin sich darauf nicht gestützt hätte.
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vor dem Landgericht Berlin gewesen, weil die Klägerin sich darauf nicht gestützt hätte.
Solche Ansprüche seien aber ebenfalls Motiv für den Vergleichsabschluss gewesen.
Wegen der Angriffe des Beklagten gegen den Hinweis des Kammergerichts wird
ergänzend auf den Schriftsatz vom 09.04.2008 (Bl. 189 ff) nebst Anlagen Bezug
genommen.
Die Akten 24 O 7/05 Landgericht Berlin lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen
Verhandlung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen
Inhalt der in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und
begründet worden.
2. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung des
Landgerichts dringt die Klägerin mit ihrem Klagebegehren durch.
a) Zutreffend ist das Landgericht zunächst von der Zulässigkeit des
Feststellungsantrags ausgegangen. Der Klägerin steht jedenfalls angesichts der
vorliegend noch maßgeblichen Rechtslage (§ 184 InsO in der bis zum 30.06.2007
geltenden Fassung; vgl. Art. 103 c Abs. 1 EGInsO) ein rechtlich anerkanntes Interesse im
Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO an der begehrten Feststellung zu.
Auch derjenige Gläubiger, der - wie die Klägerin - vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens
bereits einen Titel gegen den späteren Insolvenzschuldner erwirkt hatte, muss seine
Forderung zur Tabelle anmelden, wenn er am Insolvenzverfahren teilnehmen will. Wird
kein Widerspruch erhoben, gilt die Forderung als festgestellt (§ 178 Abs. 1 InsO). Durch
den Auszug aus der Tabelle, aus dem nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die
Zwangsvollstreckung betrieben werden kann (§ 201 Abs. 2 InsO), wird der frühere Titel
„aufgezehrt“ (vgl. BGH, Urteil vom 18.05.2006, Az.: IX ZR 187/04 m.w.N). Das gilt jedoch
nicht, wenn der Schuldner der Feststellung widersprochen hat. Ein Widerspruch des
Schuldners steht zwar der Feststellung der Forderung zur Tabelle nicht entgegen (§ 178
Abs. 1 Satz 2 InsO). Aus dem Tabellenauszug kann jedoch dann, wenn der erhobene
Widerspruch nicht beseitigt ist, die Zwangsvollstreckung nicht betrieben werden (§ 201
Abs. 2 Satz 1 und 2 InsO). Insoweit kann der Gläubiger auf den vorab erwirkten Titel
zurückgreifen (BGH, a.a.O., m.w.N.). Die Existenz eines solchen Titels allein lässt das
Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin für die jetzige Feststellungsklage jedoch nicht
entfallen (vgl. BGH, a.a.O., m.w.N.). Die Klägerin will ihre titulierte Forderung spätestens
nach Ende der Wohlverhaltensperiode durchsetzen, und zwar auch dann, wenn dem
Beklagten Restschuldbefreiung erteilt worden sein sollte. Der Teilwiderspruch des
Beklagten gegen die Einordnung eines Teils der Forderung als solche aus vorsätzlich
begangener unerlaubter Handlung macht deutlich, dass dieser eine - nach § 302 Nr. 1
InsO grundsätzlich zulässige - Zwangsvollstreckung wegen dieses Forderungsteils nicht
hinzunehmen bereit ist.
Dabei ist der Teilwiderspruch des Beklagten, der sich nur gegen die Qualifizierung des
Forderungsgrundes wendet, nicht unbeachtlich. Dass ein beschränkter Widerspruch
möglich ist, ergibt sich jedenfalls aus den Änderungen, die durch das Gesetz zur
Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 26.10.2001 (BGBl. I S. 2710)
vorgenommen wurden. Nach § 174 Abs. 2 InsO n. F. hat der Gläubiger bei der
Anmeldung der Forderung „die Tatsachen (anzugeben), aus denen sich nach
Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte
Handlung des Schuldners zugrunde liegt“. Ob dieses Erfordernis Sinn macht, wenn der
Schuldner ohnehin nur gegen die Forderung insgesamt Widerspruch einlegen könnte,
erscheint bereits zweifelhaft. Ist der Gläubiger seiner Darlegungslast entsprechend
vorgegangen, hat das Insolvenzgericht nach § 175 Abs. 2 InsO n. F. „den Schuldner auf
die Rechtsfolgen des § 302 und auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinzuweisen“. In
vielen Fällen wird die angemeldete Forderung als solche von dem Schuldner nicht
bestritten werden können; Widerstand wird er nur gegen deren Einordnung als aus einer
vorsätzlichen unerlaubten Handlung herrührend leisten wollen. Dass der Gesetzgeber
hier nur die Möglichkeit eines aussichtslos weit gehenden, nämlich gegen die Forderung
insgesamt gerichteten Widerspruchs habe gewähren wollen, ist nicht anzunehmen (BGH,
Urteil vom 18.01.2007, Az.: IX ZR 176/05).
Das Verhalten des Beklagten lässt eine Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) erwarten,
sobald die Klägerin nach Erteilung der Restschuldbefreiung aus ihrem Titel vorgeht. Wenn
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sobald die Klägerin nach Erteilung der Restschuldbefreiung aus ihrem Titel vorgeht. Wenn
aufgrund konkreter Anhaltspunkte damit zu rechnen ist, dass gegen einen
vollstreckbaren Titel Vollstreckungsgegenklage erhoben werden wird, hat der
Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ergänzende Feststellungsklagen
zugelassen (z. B. BGHZ 98, 127, 128; BGH, Urt. v. 22.09.1994 - IX ZR 165/93, NJW 1994,
3225, 3227). So liegt auch der vorliegende Fall. Der Widerspruch des Beklagten stellt
einen ausreichenden Anhaltspunkt dafür dar, dass es früher oder später zu einer
gerichtlichen Auseinandersetzung über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus
dem vor dem Landgericht Berlin geschlossenen Vergleich kommen wird. Es besteht kein
sachlicher Grund dafür, den Streit über die Rechtsnatur der angemeldeten und trotz des
Teilwiderspruchs des Beklagten zur Tabelle festgestellten Forderung auf die Zeit nach
Erteilung der Restschuldbefreiung zu verschieben, im Ergebnis also dem Rechtsstreit
über eine vom Schuldner zu erhebende Vollstreckungsgegenklage zu überlassen. Die
Klärung dieser Frage möglichst noch vor der Entscheidung über die Ankündigung der
Restschuldbefreiung (§ 291 InsO) dürfte regelmäßig im Interesse sowohl des Gläubigers
als auch des Schuldners liegen [BT-Drucks. 14/5680, S. 27; vgl. hierzu auch
Hattwig/Richter, ZVI 2006, 373 ff (374) m.w.N.].
b) Der Feststellungsantrag erweist sich auch als in der Sache begründet.
Die Klägerin hat dargetan, dass ihrer zur Tabelle angemeldeten Forderung insgesamt
eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung zugrunde liegt.
(1) Die gebotene Auslegung des zwischen den Parteien am 06.06.2005 in dem
Verfahren 24 O 7/05 vor dem Landgericht Berlin geschlossenen gerichtlichen Vergleichs
insbesondere unter Berücksichtigung des mit dem Vergleich verfolgten Zwecks und der
beiden Parteien bei Vergleichsabschluss bekannten Umstände ergibt sicher, dass sich
die Parteien dahin verständigt haben, dass die Forderung, zu deren Erfüllung sich der
Beklagte schließlich im Vergleichswege bereit fand, insgesamt eine solche aus
vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen war (§§ 133, 157 BGB).
Als Vergleich ist ein Vertrag anzusehen, der den Streit oder die Ungewissheit der
Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt. Es ist
nicht erforderlich, dass der von einer Seite erhobene Anspruch wirklich besteht. Für die
Ungewissheit genügen subjektive Zweifel tatsächlicher oder rechtlicher Art, die den
Bestand des sog. Ausgangsrechtsverhältnisses betreffen, wobei dieser Begriff weit zu
fassen ist (vgl. BGH, Urt. vom 06.11.1991, XII ZR 168/ 90). In diesem Sinne haben sich
die Parteien im Verfahren vor dem Landgericht Berlin verglichen.
Zwischen den Parteien bestanden hinsichtlich Grund und Höhe der von der Klägerin
geltend gemachten Forderung im Hinblick auf die S. AG völlig unterschiedliche
Auffassungen.
Die Klägerin hat - wie sich bereits aus dem ersten Satz ihrer Klagebegründung im
Verfahren 24 O 7/05 Landgericht Berlin ergibt - im Hinblick auf beide Unternehmen
ausschließlich Ansprüche aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 266 a StGB geltend gemacht.
Der Beklagte hat in der Klageerwiderung vom 30.03.2005 ausgeführt, hinsichtlich des
Unternehmens D. GmbH den geltend gemachten Anspruch in Höhe von 2.013,02 €
nebst Zinsen anerkennen zu wollen. Er ist aber dem Vorbringen der Klägerin
entgegengetreten, soweit diese ihn als alleinvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied
in Anspruch genommen hat, weil er gegen die Verpflichtung für die bei der S. AG
beschäftigten und bei der Klägerin versicherten Arbeitnehmer zumindest die
Arbeitnehmeranteile zur Gesamtsozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit an
die Klägerin als zuständige Einzugsstelle abzuführen, verstoßen habe. Er hat sich unter
näherer Darlegung auf den Rechtsstandpunkt gestellt, insoweit nicht gegen § 266 a
StGB verstoßen zu haben; auch sei der Klägerin kein Schaden in der von ihr genannten
Höhe entstanden.
Die Ungewissheit im Hinblick auf die Frage, ob der Beklagte dem Grund und der Höhe
nach auch zur Zahlung verpflichtet war, soweit er die Forderungen der Klägerin nicht
anerkannt hatte, haben die Parteien im Wege gegenseitigen Nachgebens dadurch
beseitigt, dass sich der Beklagte nur in einer deutlich geringeren Höhe als von der
Klägerin klageweise begehrt, zur Zahlung verpflichtete.
Entgegen der Auffassung des Beklagten können aus Sicht eines objektiven Empfängers
die Willenserklärungen des Beklagten, die schließlich (mit) zum Vergleichsschluss
führten, nicht dahin verstanden werden, dass dieser sich nur unter Aufrechterhaltung
seiner bis dahin vertretenen Rechtsposition, er hafte im Hinblick auf die S. AG nicht aus
vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, vergleichen wollte und verglichen hat.
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Der von den Parteien geschlossene Prozessvergleich ist unter Berücksichtigung des
Grundsatzes einer möglichst nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung
auszulegen (vgl. BGH, Urt. vom 11.05.1995, Az.: VII ZR 116/94 m.w.N.).
Danach konnte die Klägerin angesichts der hier obwaltenden Umstände nur davon
ausgehen, dass der im Vergleichswege anerkannte Anspruch allein auf den §§ 823 Abs.
1 und 2 BGB, § 246 StGB basierte.
Mitentscheidend für dieses Auslegungsergebnis ist, dass die Klägerin den Beklagten im
Verfahren vor dem Landgericht Berlin ausschließlich wegen Forderungen aus
vorsätzlicher unerlaubter Handlung in Anspruch genommen hatte. Zwar sind bei der
Auslegung eines Vergleichs die persönlichen Vorstellungen der Parteien zu
berücksichtigen. Dies gilt aber nur dann, soweit sie nach außen getreten und somit
Gegenstand der Verhandlungen geworden sind. Dass sich ein Anspruch der Klägerin
unter anderen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten hätte ergeben können,
war dem beiderseitigen Parteivorbringens nicht ansatzweise zu entnehmen. Die vom
Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit betonten angeblich Risiken aus persönlichen
Bürgschaften, gegenüber der Klägerin und die Frage seiner persönlichen Haftung für
uneingelöste Schecks der Insolvenzschuldnerin, die er ohne Vertretungszusatz
gezeichnet haben will, waren gerade nicht Streitgegenstand des Rechtsstreits und auch
nicht Gegenstand der Vergleichsverhandlungen, wie der Beklagte selbst ausführt. Die
Klägerin hat die Zahlungsansprüche gerade nicht auf unterschiedliche Sachverhalte
gestützt.
Maßgeblich ist weiterhin, dass ein Vergleich im Sinne von § 779 BGB regelmäßig nicht
schuldumschaffend wirkt (BGH Urteil vom 24.06.2003, IX ZR 228/02 m.w.N.). Das gilt
grundsätzlich auch für Prozessvergleiche im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Zwar
haben diese zusätzlich zur Regelung der materiellen Rechtslage zum Ziel, ein
anhängiges Verfahren zu beenden und für die Zukunft einen Vollstreckungstitel zu
schaffen. Dazu ist es aber im Zweifel ebenso wenig wie bei einem streitmäßigen Urteil
nötig, eine neue, selbständige Grundlage für das Rechtsverhältnis zu schaffen. Vielmehr
ist jeder titulierte Anspruch gleichermaßen nachträglichen Einwendungen ausgesetzt, die
zu Vollstreckungsgegenklagen (§ 767 ZPO), Abänderungsklagen (§ 323 ZPO) oder auch
weiterführenden Feststellungs- oder sogar erneuten Leistungsklagen führen können. Der
Einfluss derartiger späterer Veränderungen wird sich meist nur unter Berücksichtigung
auch des ursprünglichen Schuldgrundes zutreffend beurteilen lassen. Erst recht spricht
nichts dafür, dass ein Gläubiger rechtliche Vorteile durch einen Vergleichsschluss
einbüßen will (vgl. BGH a.a.O.). Dies gilt auch soweit es - wie vorliegend - um die
Qualifizierung eines Rechtsgrundes handelt. Die Novation eines Schuldverhältnisses
stellt demgegenüber eine Ausnahme dar und setzt daher einen entsprechenden
eindeutig feststellbaren übereinstimmenden Willen der Parteien voraus.
Ein von der vorstehend dargestellten Regel abweichendes Verständnis lässt sich dem
Inhalt des streitgegenständlichen Prozessvergleichs vom 06.06.2005 und seinen
näheren Umständen nicht entnehmen.
Es ist nicht ersichtlich, dass die Parteien mit dem Vergleichsschluss ein neues, vom
bisherigen Schuldgrund unabhängiges Schuldverhältnis schaffen wollten. Im Gegenteil:
Gerade weil von Anbeginn des Rechtstreits vor dem Landgericht Berlin (24 O 7/05)
Einigkeit zwischen den Parteien darüber herrschte, dass der anerkannte Forderungsteil
aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung resultierte, hätte der Beklagte darauf
bestehen müssen, dass hinsichtlich des streitig gebliebenen Teils der Wortlaut des
Vergleichs hinreichend verdeutlichte, dass er insoweit an seiner bisherigen
Rechtsauffassung festhalten wollte. Dies hätte er beispielsweise dadurch zum Ausdruck
bringen können, dass er sich über die anerkannte Forderung hinaus nur „ohne
Anerkennung einer Rechtspflicht“ zur Zahlung bereit erklärte. Da keine anderen
Anspruchsgrundlagen im Verfahren vor dem Landgericht Berlin streitgegenständlich
waren, machte die vergleichsweise Regelung über den vom Beklagten anerkannten
Forderungsteil hinaus ohne eine solche Klarstellung aus objektiver Sicht nur dann Sinn,
wenn er dem Rechtsgrund in dieser Höhe nicht mehr entgegentreten wollte. Gerade
dann, wenn die wirtschaftliche Situation des Beklagten angespannt war, hätte er keinen
Anlass gehabt, eine Forderung ohne Rücksicht auf einen Schuldgrund anzuerkennen. Die
Klägerin hatte demgegenüber keinen Anlass, auf ihre Privilegien, die mit der Rechtsnatur
des Schuldverhältnisses als einem solchen aus unerlaubter Handlung verbunden sind,
zu verzichten.
Die Auffassung des Beklagten, ein Prozessvergleich enthalte regelmäßig keine
Anerkennung einer Rechtspflicht, es sei denn, dies werde ausdrücklich zum Inhalt des
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Anerkennung einer Rechtspflicht, es sei denn, dies werde ausdrücklich zum Inhalt des
Vergleichs gemacht, ist in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend. Eine Überinterpretation
des von den Parteien geschlossenen Vergleichs läge angesichts der dargestellten
Sachlage vor, wenn man den Vergleich im Sinne der Auffassung des Beklagten auslegte.
Dies würde die dargestellten Interessen der Klägerin in nicht vertretbarer Weise
verkürzen.
Demgegenüber kommt dem Umstand, dass der Beklagte strafrechtlich nicht verurteilt
worden ist, entgegen der von ihm vertretenen Auffassung, keine entscheidende
Bedeutung zu.
(2) Angesichts dieses klaren Auslegungsergebnisses hat der Senat nicht weitergehend
zu prüfen, ob vor Abschluss des Vergleiches die tatsächlichen und rechtlichen
Voraussetzungen für die Qualifizierung auch hinsichtlich des streitigen Forderungsteils
vorgelegen haben.
Auch wenn dem Vergleichsschluss keine abschließende materiell-rechtliche richterliche
Prüfung vorausgegangen ist und es auch als fraglich erscheint, ob eine richterliche
Schlüssigkeitsprüfung zuvor erfolgte (das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom
06.06.2005 vor dem Landgericht Berlin, Bl. 101/102 der Beiakten 24 O 7/05 verhält sich
zu dieser Frage nicht), ist der zwischen den Parteien geschlossene Vergleich in dem sich
aus seiner Auslegung ergebenden Sinn geeignet, die weit reichenden Folgen des § 302
Nr. 1 InsO zu begründen.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Vollstreckungsbescheid (Urteil vom
18.05.2006, Az.: IX ZR 187/04) kann nach Auffassung des Senats nicht auf den Fall eines
Prozessvergleichs im Anwaltsprozess übertragen werden. Der BGH hat ausgeführt:
„Bei der Beurteilung der Frage, ob der Klägerin gegen den Beklagten ein
Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zusteht, ist das
Berufungsgericht nicht an den Vollstreckungsbescheid vom … gebunden. Wie der
Bundesgerichtshof zu § 850 f Abs. 2 ZPO bereits entschieden hat (Beschl. v. 05.04.2005
- VII ZB 17/05, WM 2005, 1326), ist der auf einem Mahnbescheid beruhende
Vollstreckungsbescheid nicht geeignet, die rechtliche Einordnung des in ihm geltend
gemachten Anspruchs festzulegen. Der Mahnbescheid beruht auf den einseitigen, vom
Gericht nicht materiell-rechtlich geprüften Angaben des Gläubigers. Das entspricht dem
Sinn und Zweck des Mahnverfahrens, das wegen eines Anspruchs auf Zahlung einer
bestimmten Geldsumme eingeleitet wird (§ 688 Abs. 1 ZPO) und dem Gläubiger schnell
und kostengünstig zu einem Vollstreckungstitel verhelfen soll. Will der Gläubiger nicht
nur vollstrecken, sondern weitergehend das Vollstreckungsprivileg des § 850 f Abs. 2
ZPO in Anspruch nehmen, muss er ein Feststellungsurteil erwirken, das im ordentlichen
Verfahren ergeht und mindestens eine Schlüssigkeitsprüfung durch einen Richter
voraussetzt (vgl. BGH, Beschl. v. 05.04.2005, a.a.O., S. 1327). Die Anwendung der
Vorschrift des § 302 Nr. 1 InsO, nach der Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangener
unerlaubter Handlung von der Erteilung der Restschuldbefreiung nicht berührt werden,
wird den Schuldner oft härter treffen als eine Herabsetzung der Pfändungsfreigrenzen
nach § 850 f Abs. 2 ZPO. Für sie kann daher nichts anderes gelten.
Dass im Vollstreckungsbescheid ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266
a Abs. 1, § 14 StGB tituliert ist, ändert im Ergebnis nichts (entgegen OLG Hamm ZinsO
2005, 1329, 1330 f). Wird ein Geschäftsführer persönlich wegen nicht an den
Sozialversicherungsträger abgeführter Arbeitnehmeranteile in Anspruch genommen,
kommt zwar ein anderer Rechtsgrund als derjenige einer vorsätzlich begangenen
unerlaubten Handlung nicht in Betracht. Für den Schuldner stellt sich im Mahnverfahren
also nicht die Frage, ob er Widerspruch oder Einspruch nur deshalb einlegen soll, um
eine Abänderung der rechtlichen Einordnung der Forderung zu erreichen (vgl. BGH,
Beschl. v. 05.04.2005, a.a.O.). Die Folgen, welche die Titulierung einer derartigen
Forderung in einem späteren Restschuldbefreiungsverfahren nach sich zieht, wird der
Schuldner in der Regel jedoch nicht überblicken. Für eine Belehrung nach § 175 Abs. 2
InsO besteht im Mahnverfahren noch kein Anlass. Der Schuldner könnte deshalb aus
Nachlässigkeit oder auch in der Erwartung eines ihm bevorstehenden
Insolvenzverfahrens einen Vollstreckungsbescheid rechtskräftig werden lassen, ohne
dessen Folgen - die bei Annahme einer Bindungswirkung wegen § 302 Nr. 1 InsO insoweit
nicht eintretende Restschuldbefreiung - zu überblicken. Entgegen Hattwig (ZinsO 2004,
636, 640) verlangt Art. 103 Abs. 1 GG zwar nicht die Unwirksamkeit jeglicher Titel, die ein
Gläubiger wegen einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners
vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens und damit ohne eine Belehrung nach § 175 Abs. 2
InsO erwirkt hat. Titel, die ohne eine richterliche Schlüssigkeitsprüfung aufgrund
einseitiger Angaben des Gläubigers ergangen sind, vermögen die weit reichenden Folgen
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einseitiger Angaben des Gläubigers ergangen sind, vermögen die weit reichenden Folgen
des § 302 Nr. 1 InsO jedoch nicht zu rechtfertigen“
Der Bundesgerichtshof hat in der zitierten Entscheidung zugleich klargestellt, dass
solche Titel keine Bindungswirkung für das Gericht eines Feststellungsprozesses nach §
184 InsO haben. Der zitierten Auffassung des Bundesgerichtshofs schließt sich der
Senat, soweit es sich um einen Vollstreckungsbescheid handelt, an: Die Auswirkungen
des § 302 Nr. 1 InsO übersteigen noch diejenigen des § 850 f Abs. 2 ZPO. Würde man für
im Wege des Mahnverfahrens titulierte deliktische Forderungen eine Bindungswirkung
bejahen, so könnte eine zweimalige Unachtsamkeit des Schuldners bei einer hohen
Forderung zur Konsequenz haben, dass dieser nach Erteilung der Restschuldbefreiung
womöglich lebenslang einer Zwangsvollstreckung in den Vorrechtsbereich ausgesetzt
wäre. Dies ließe sich mit dem Zweck des Restschuldbefreiungsverfahrens kaum in
Einklang bringen, das dem Schuldner eine Zukunftsperspektive geben soll, die es ihm
ermöglicht, nicht in die Schattenwirtschaft abzugleiten oder sich mit einem Leben am
Rande der Pfändungsgrenzen zu begnügen [vgl. Hattwig/Richter, ZVI 2006 373 ff, (375)
m.w.N.].
Die Ausführungen des Bundesgerichtshofs betreffen unmittelbar nur das Mahnverfahren,
in dem gemäß § 688 Abs. 1 ZPO lediglich Zahlungsverpflichtungen und keine
Feststellungsansprüche tituliert werden können. Hieran anknüpfend wird indes auch die
Auffassung vertreten, dass neben Vollstreckungsbescheiden auch weitere, ohne
materiell-rechtliche Befassung des Prozessgerichts ergangene Titel nicht geeignet seien,
die weit reichenden Folgen des § 302 Nr. 1 InsO und eine Bindungswirkung im
Feststellungsprozess zu begründen. Hierzu könnten z. B. gerichtliche Vergleiche,
notarielle Schuldanerkenntnisse oder Anerkenntnis- und Versäumnisurteile zählen und
zwar auch dann nicht, wenn mit ihnen zugleich die Feststellung des Haftungsgrundes der
vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung tenoriert worden sei. Denn auch bei
diesen Titeln finde eine materiell-rechtliche Befassung des Prozessgerichts nicht statt.
Die rechtliche Einordnung des Anspruchs beruhe - soweit es sich um Versäumnis- und
Anerkenntnisurteile handele - lediglich auf einseitigen Angaben des Gläubigers, die vor
der Titulierung regelmäßig nicht bzw. allenfalls auf ihre Schlüssigkeit geprüft worden
seien [vgl. hierzu Hattwig/Richter, ZVI 2006, 373 ff, (375) m.w.N.].
Ob diese Auffassung hinsichtlich notarieller Schuldanerkenntnisse, Anerkenntnis- und
Versäumnisurteile zutrifft, bedarf vorliegend keiner Entscheidung durch den Senat.
Für einen im Anwaltsprozess geschlossenen Prozessvergleich vermag der Senat
jedenfalls diesen Schluss nicht zu ziehen:
Der maßgebliche Unterschied zu dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall
besteht vorliegend darin, dass die Sache vor dem Landgericht Berlin verhandelt worden
und der Beklagte anwaltlich vertreten war, bevor der Vergleich geschlossen wurde.
Anders als beim Vollstreckungsbescheid, bei dem der Titel ohne vorherige richterliche
Schlüssigkeitsprüfung und auch aus Nachlässigkeit des Schuldners mangels
Widerspruchseinlegung rechtskräftig werden kann, bedurfte es im vorliegenden Fall einer
aktiven Handlung des anwaltlich vertretenen Beklagten, nämlich der
Zustimmungserklärung zum Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs, damit überhaupt
ein Titel entstehen konnte. Auch das weitere Argument, der rechtsunkundige Schuldner
sei sich regelmäßig nicht über Konsequenzen einer solchen Anerkennung für die
Restschuldbefreiung sofort im Klaren, greift deshalb vorliegend nicht.
Die beim Vollstreckungsbescheid bestehende Gefahr, dass Gläubiger auch ohne
Rechtsgrund das Vorliegen einer unerlaubten Handlung behaupten, besteht bei einem
gerichtlichen Vergleichsschluss gerade nicht (vgl. in diesem Zusammenhang auch Gaul
a.a.O., S. 291 ff)
Jedenfalls ist - anders als im Fall des Vollstreckungsbescheid - der Titel gerade nicht auf
Grund einseitiger Angaben der Gläubigerin , d. h. der Klägerin ergangen (für den Fall
eines Anerkenntnisurteils ebenfalls in diese Richtung gehend, aber im Ergebnis offen
gelassen, Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 14.02.2008, Az.: 12 U
89/07). Der Vollstreckungstitel basiert allein auf einem Dispositionsakt der Parteien. Ihre
Verantwortung wirkt sich bei diesem Titel maßgebend aus.
Die Motive des Gesetzgebers, die zur Novellierung des § 175 Abs. 2 InsO geführt haben,
stützen im Übrigen dieses Ergebnis.
Durch das InsOÄndG 2001wurde bei § 175 ein neuer Absatz 2 angefügt. Der
Rechtsausschuss führt zur Begründung u. a. aus (vgl. BT-Drucks. 14/6468 vom
27.06.2001):
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„Die vom Ausschuss vorgeschlagene Belehrung ist im Interesse der häufig
rechtsunkundigen Schuldner geboten. Sie ist Ausdruck der besonderen Fürsorge
gegenüber rechtlich wenig informierten Schuldnern, für die das Insolvenzverfahren und
die anschließende Restschuldbefreiung existenzielle Bedeutung haben.“
Hieraus folgt, dass der Gesetzgeber den rechtsunkundigen Schuldner schützen wollte.
Die dargestellten Motive des Gesetzgebers sind daher nicht auf die Situation
übertragbar, wenn wie vorliegend in einem Anwaltsprozess von den Parteien ein
Vergleich geschlossen wird. Ob gleiches zu gelten hätte, wenn ein gerichtlicher Vergleich
ohne anwaltliche Beratung und auch nicht auf gerichtlichen Vorschlag hin geschlossen
worden wäre, bedarf hier keiner Entscheidung durch den Senat.
Zudem sprechen die Erwägungen des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom
26.09.2002 (Az.: IX ZB 180/02) für die hier vertretene Auffassung. Dort führt der
Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit § 850 f Abs. 2 ZPO unter Hinweis auf § 775
Nr. 4 ZPO aus, falls der Gläubiger einen Anspruch aus vorsätzlich begangener
unerlaubter Handlung mit Aussicht auf Erfolg erst aufgrund von Erkenntnissen, die ihm
nach Erwirken des Titel zuwachsen, geltend zu machen vermöge, könne das
Vollstreckungsgericht dem Antrag auf eine privilegierte Pfändung stattgegeben, wenn
der Gläubiger eine Urkunde vorlege, in welcher der Schuldner einer solchen Pfändung
zustimme. [a. A. insoweit Gaul, FS für Gerhardt, S. 259 ff (281 ff)].
Hieraus folgt, dass auch nach der Auffassung des Bundesgerichtshofes nicht in jedem
Fall eine materiell-rechtliche Prüfung durch ein Gericht geboten ist, um dem Gläubiger
die Privilegierung - dort im Rahmen der Pfändung - zuzubilligen.
Im Übrigen sprechen gerade auch Sinn und Zweck eines Vergleichsschlusses gegen die
Rechtsauffassung des Beklagten, wie bereits das Kammergericht in seinem Hinweis
zutreffend betont hat. Ein Vergleich kommt auf Grund eines gegenseitigen Nachgebens
und nach einem Austausch der beiderseitigen Positionen im Rahmen der
Privatautonomie zustande. Mit dem Vergleich haben es die Parteien in der Hand, einen
Streit über ein Rechtsverhältnis ohne eine abschließende Klärung durch ein Gericht
beizulegen. Diese Vorgehensweise hat den Zweck, zukünftigen Streit über dieselbe
Sache zu vermeiden, wobei jede Partei auf ihren Maximalstandpunkt verzichtet. Dem
stünde es entgegen, wenn im Nachhinein der Streit wieder aufgenommen werden
müsste, sofern nicht im Rahmen des § 779 BGB beachtliche Gründe vorgetragen werden
könnten, was hier indes nicht der Fall ist.
Der Senat schließt sich auch der vom Kammergericht im dortigen Hinweis vertretenen
Auffassung an, dass der Umstand, dass eine Belehrung gemäß § 157 InsO nicht
stattgefunden hat, nicht dazu führt, dass der Vergleich, der nach beiderseitiger Prüfung
und einem Austausch der tatsächlichen und rechtlichen Argumente unter anwaltlicher
Beratung zustande gekommen ist, im gerichtlichen Feststellungsverfahren nach einer
Auslegung des Vergleichsinhaltes nicht bindend sein kann. Auch in einem Rechtsstreit
über eine Forderung aus unerlaubter Handlung, die mit einem streitigen Urteil endet,
erfolgt keine entsprechende Belehrung.
Abschließend ist klarstellend darauf hinzuweisen, dass die im Rahmen der vorliegenden
Feststellungsklage vom Senat zu entscheidende Frage, welche Aussage der Vergleich
über die zugrunde liegende Forderung enthält, davon zu unterscheiden ist, ob der
Vergleich für sich genommen als Titel im Sinne von § 302 Nr. 1 InsO ausreichen würde,
um das Vollstreckungsprivileg zu erhalten, was insoweit, sofern nicht der Schuldgrund
ausdrücklich einbezogen ist, zu Recht verneint wird (vgl. z. B. Schuhmacher in
Münchener Kommentar, InsO § 184 Rn 8 c).
3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist die Revision zuzulassen, da die Rechtssache nach
Auffassung des Senats grundsätzliche Bedeutung hat.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 5.600,00 €;
Beschwer für den Beklagten: 5.600,00 €
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