Urteil des OLG Brandenburg vom 01.08.2008

OLG Brandenburg: aufwendungen für die herstellung, trennung, nettoeinkommen, einkünfte, unterhalt, miteigentum, tantieme, schulausbildung, immobilie, erwerbseinkommen

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 1.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 UF 83/09
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1601 BGB, § 1603 Abs 2 S 2
BGB
Kindesunterhalt: Berechnung des Unterhaltsanspruchs eines
volljährigen Kindes
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 27. Mai 2009 verkündete Urteil des
Amtsgerichts Oranienburg (35 F 312/08) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom 1. August 2008 bis zum 31.
Dezember 2008 rückständigen Kindesunterhalt in Höhe von 575 € sowie 5 % Zinsen
über dem Basiszinssatz aus jeweils 115 € seit dem 1. August 2008, 1. September 2008,
1. Oktober 2008, 1. November 2008 und 1. Dezember 2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreites hat die Klägerin 90 % und der Beklagte 10 % zu
tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird bis zum 17. Februar 2010 auf 3.453 €, ab
dem 18. Februar 2010 auf 5.613 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die am ... August 1990 geborene Klägerin ist die eheliche Tochter des Beklagten. Seit
der Trennung ihrer Eltern am 1. August 2008 lebt sie ebenso wie die minderjährige
Schwester L…, geboren am ... Januar 1994, im Haushalt ihrer Mutter. Bis einschließlich
August 2009 besuchte sie eine allgemeinbildende Schule, die sie anschließend abbrach.
Seit dem 2. November 2009 absolviert sie ein (unentgeltliches) Praktikum in einem
Begegnungszentrum für Menschen mit und ohne Behinderung. Daneben arbeitet sie
stundenweise in einem Supermarkt.
Der Beklagte ist in Vollzeit im IT-Bereich eines Berliner Unternehmens tätig und erhält
neben seinem laufenden Gehalt einen Zuschuss des Arbeitgebers zu der von ihm
geführten Kranken- und Pflegeversicherung sowie Sonderzahlungen, deren Umfang
zwischen den Parteien umstritten ist. Seit der Trennung der Eheleute bewohnt er das in
beider Miteigentum stehende Haus in B…, …straße 13, allein, in dem seit Februar 2009
eine Einliegerwohnung für monatlich 300 €, die ihm zufließen, vermietet ist. Die auf der
Immobilie ruhenden Belastungen, für die die Eheleute gesamtschuldnerisch haften, trägt
ganz überwiegend der Beklagte.
Die Mutter der Klägerin war zum Zeitpunkt der Trennung vom Beklagten im
Angestelltenverhältnis halbtags tätig und hat diese Teilzeittätigkeit ab Januar 2009 auf
75 % aufgestockt. Darüber hinaus ist sie nebenbei als selbständige Fußpflegerin
erwerbstätig.
Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte verfüge über ein durchschnittliches
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Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte verfüge über ein durchschnittliches
monatliches Nettoeinkommen von 3.871,63 €, wobei die ihm zufließenden Tantiemen
regelmäßig jährlich anfielen. Außerdem sei ihm für die alleinige Nutzung des ehemaligen
Familienheims ein Wohnnutzen von mindestens 500 € zuzurechnen. Ihre Mutter sei nicht
leistungsfähig, weil ihre Einkünfte unterhalb des Selbstbehaltes lägen.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie einen zum ersten eines jeden Monats im
Voraus fälligen Unterhalt ab August 2008 in Höhe von 128 % des jeweiligen
Mindestunter-haltes der vierten Altersstufe abzüglich des gesetzlichen Kindergeldes,
derzeit 389 € sowie
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus
jeweils 336 € seit dem 1. August 2008, dem 1. September 2008, dem 1. Oktober 2008,
dem 1. November 2008 und dem 1. Dezember 2008, zu zahlen.
Nach Anerkenntnis eines Teilbetrages in Höhe von monatlich 180 € für die Zeit ab
Dezember 2008 hat der Beklagte im Übrigen beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Ansicht vertreten, Tantiemezahlungen seines Arbeitgebers an ihn hätten bei
der Unterhaltsberechnung außer Ansatz zu bleiben, da sie nicht regelmäßig flössen. Im
Übrigen habe er diese Leistung im Jahr 2008 zur Schuldentilgung und für
Renovierungsmaßnahmen des Hauses eingesetzt. Außerdem seien seine Aufwendungen
für verbrauchsabhängige und –unabhängige Kosten des Grundbesitzes
einkommensmindernd zu berücksichtigen. Gleiches gelte für von ihm zur Herstellung der
Vermietbarkeit der Einliegerwohnung getätigte Aufwendungen von 1.811 €. Schließlich
hat er die Ansicht vertreten, auf Seiten der Mutter der Klägerin sei ein höheres
Einkommen anzusetzen, weil sie in den Jahren vor der Trennung monatlich 2.400 €
erzielt habe. Er sei hinsichtlich des klageweise geltend gemachten Kindesunterhaltes
nicht in Verzug gesetzt worden.
Mit am 27. Mai 2009 verkündeten Urteil hat das Amtsgerichts Oranienburg den
Beklagten zur Zahlung eines monatlichen Kindesunterhaltes von 110 % des jeweiligen
Mindestunterhaltes der dritten Altersstufe abzüglich der Hälfte des gesetzlichen
Kindergeldes sowie zu Unterhaltsrückständen in Höhe von 780 € nebst 5 % Zinsen über
den Basiszinssatz aus jeweils € 156 seit dem 1.8., 1.9., 1.10., 1.11. und 1.12.2008
verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat das Amtsgericht im Wesentlichen ausgeführt, als Grundlage der
Unterhaltsbemessung sei von einem durchschnittlichen Nettoeinkommen des Beklagten
in der Zeit von August 2007 bis einschließlich Juli 2008 in Höhe von monatlich 3.580,76 €
auszugehen, wobei die im Januar 2008 im Umfang von netto 12.178,32 € geflossene
Tantieme, die nur etwa alle vier Jahre anfalle, lediglich zu einem Viertel und nur insoweit
zu berücksichtigen sei, als sie nicht im Umfang von 2.000 € zur Schuldentilgung
verwandt wurde. Diesen Einkünften hat das Amtsgericht die Arbeitgeberzulage zur
Kranken- und Pflegeversicherung hinzugesetzt und im Übrigen 5 % berufsbedingte
Aufwendungen in Abzug gebracht. Ferner sei dem Beklagten ein hälftiger Wohnvorteil
von 500 € netto zuzurechnen und die hälftigen Belastungen für den Immobilienkredit
abzusetzen. Im Übrigen seien lediglich noch die vom Beklagten geltend gemachten
Beiträge zur seiner privaten Rentenversicherung in Höhe von monatlich 50 € und einer
betrieblichen Altersvorsorge in Höhe von monatlich 75 € sowie seine Kranken- und
Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigungsfähig. Die Aufwendungen für die
Vermietbarkeit der Einliegerwohnung hat das Amtsgericht gleichfalls hälftig und
umgelegt auf 12 Kalendermonate in seine Berechnung eingestellt. Auf diesem Wege hat
es ein bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten von 2.833,79 € für das
Kalenderjahr 2008 und nach Steuerklassenwechsel ab 1.1.2009 von 2.085,28 € im
Kalenderjahr 2009 ermittelt. Die Kindesmutter hat das Amtsgericht für nicht
leistungsfähig erachtet. Einer Mahnung der volljährig gewordenen Tochter habe es
angesichts einer solchen ihrer gesetzlichen Vertreterin zu Zeiten der Minderjährigkeit
nicht bedurft.
Gegen diese ihr am 9. Juni 2009 zugestellte Entscheidung hat die Klägerin eingehend am
3. Juli 2009 Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 7. August 2009,
eingegangen am selben Tage, begründet.
Sie erstrebt mit ihrer Berufung die Verurteilung des Beklagten zu insgesamt 128 % des
jeweiligen Mindestunterhaltes der vierten Altersstufe abzüglich Kindergeld und zur
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jeweiligen Mindestunterhaltes der vierten Altersstufe abzüglich Kindergeld und zur
Zahlung weiteren rückständigen Unterhalts von 165 € nebst Zinsen für die Zeit vom
1.8.2008 bis 31.12.2008. Zur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen darauf, dass
die Tantieme, die jedenfalls in den Kalenderjahren 2007 und 2008 vom Arbeitgeber des
Beklagten gezahlt worden sei, volle Berücksichtigung finden müsse, wobei sie eine
Schuldentilgung des Beklagten aus diesen Leistungen in Höhe von 2.000 € bestreitet.
Vorsorgeaufwendungen habe der Beklagte nicht nachgewiesen, diejenigen für die
Vermietbarkeit der Einliegerwohnung seien im Juli 2009 abgeschrieben gewesen.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten in Abänderung der angefochtenen Entscheidung zu verurteilen, an
sie für die Zeit vom 1. Januar 2009 über den zuerkannten Unterhaltsbetrag hinaus
weiteren Unterhalt von 18 % des jeweiligen Mindestunterhaltes der vierten Altersstufe
unter Berücksichtigung des Kindergeldes, sowie über den zuerkannten Betrag hinaus
weiteren rückständigen Kindesunterhalt für die Zeit von August bis Dezember 2008 in
Höhe von 165 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über den Basiszinssatz aus jeweils 33 €
seit dem 1.8., 1.9., 1.10., 1.11. und 1.12.2008 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Bezüglich der Ermittlung seines Einkommens durch das Amtsgericht rügt er
insbesondere die Berücksichtigung der im Januar 2008 ihm zugeflossenen Tantieme;
solche Leistungen habe er in der Folgezeit nicht mehr erhalten. Sein Wohnnutzen
belaufe sich allenfalls auf 350 € monatlich, während die von ihm getragenen
Kreditbelastungen in vollem Umfang – und nicht nur wie vom Amtsgericht angenommen
hälftig – berücksichtigungsfähig seien. Außerdem habe das Amtsgericht außer Betracht
gelassen, dass er sowohl seiner Ehefrau wie auch der minderjährigen Schwester der
Klägerin gegenüber Unterhaltsleistungen von 441 € und 333 € monatlich zu erbringen
habe. Sein Einkommen würde sich zukünftig ohnehin auf Grund der Ankündigung seines
Arbeitgebers von Kurzarbeit verringern. Jedenfalls ab Januar 2009 sei auch die
Kindesmutter auf Grund der Aufstockung ihrer Teilzeittätigkeit leistungsfähig. Letztlich
hat er jeglichen Unterhaltsanspruch der Klägerin ab Volljährigkeit in Abrede gestellt, weil
diese ihre Schulausbildung abgebrochen habe und nunmehr erwerbstätig sei.
Der Beklagte, dem die erstinstanzliche Entscheidung am 10. Juni 2009 zugestellt wurde,
hat eingehend am 6. Juli 2009 seinerseits Berufung eingelegt und dieses Rechtsmittel
eingehend am 27. Juli 2009 begründet.
Er beantragt nunmehr,
die angefochtene Entscheidung insgesamt aufzuheben und die Klage
(vollständig) abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die im Rahmen des
Berufungsverfahrens gewechselten Schriftsätze einschließlich der Anlagen Bezug
genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Hingegen führt die gleichfalls
zulässige (selbständige) Berufung des Beklagten insoweit zum Erfolg, als er für den
Zeitraum August bis einschl. Dezember 2008 zur Zahlung rückständigen
Kindesunterhaltes an die Klägerin lediglich in dem tenorierten Umfang verpflichtet ist.
Für die Zeit danach schuldet er der Klägerin keinen Kindesunterhalt nach § 1601 ff. BGB
in Gestalt von Ausbildungsunterhalt für privilegiert Volljährige im Sinne des § 1603 Abs. 2
S. 2 BGB mehr.
1.
Verfahren umfassten Zeitraum von August bis einschl. Dezember – eine
allgemeinbildende Schule besucht hat und demzufolge ihr Anspruch auf
Ausbildungsunterhalt im Grundsatz außer Frage steht, gilt für die Bedarfsbemessung im
Einzelnen Folgendes:
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Nettoerwerbseinkommens des Beklagten begegnet – wie der Senat bereits in seinem
Beschluss vom 31. August 2009 im Hinblick auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung
ausgeführt hat – im Grundsatz keinen durchgreifenden Bedenken. Sein nachgewiesenes
Jahresnettoeinkommen (zunächst unter Ausklammerung der ihm im Januar 2008
zugeflossenen Tantiemen) belief sich auf insgesamt 41.257,32 €, monatlich also
durchschnittlich 3.438,11 €. Auch die Umlegung der, wie nun vom Beklagten durch
Vorlage seiner vollständigen Gehaltsabrechnung für das Kalenderjahr 2009
nachgewiesen, nicht regelmäßig, sondern nach seinem Vorbringen lediglich im Abstand
von vier Jahren ihm zufließenden Tantiemen auf diesen Zeitraum hält einer rechtlichen
Überprüfung stand. Solche Leistungen sind grundsätzlich unterhaltsrechtlich relevantes
Einkommen, das dem sonstigen Erwerbseinkommen gleichsteht (vgl. OLG Frankfurt,
OLGR 1997, 166; Wendl/Staudigl-Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen
Praxis, 7. Aufl., § 1 Rn. 55; Kalthoener/Büttner-Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe
des Unterhalts, 10. Aufl., Rn. 818). Allerdings ist dem Amtsgericht insoweit nicht zu
folgen, als hiervon im Umfang von 2.000 € ein Teilbetrag für die – von der Klägerin
bestrittene und beklagtenseits nicht belegte – Tilgung von Schulden in Abzug gebracht
wurde. Vielmehr ist die Nettotantieme in vollem Umfang von 8.847,64 € (durch 4 Jahre,
durch 12 Monate) mit umgelegt 184,33 € monatlich dem Nettoeinkommen des
Beklagten hinzuzurechnen, das sich folglich im Kalenderjahr 2008 durchschnittlich auf
insgesamt 3.622,43 € monatlich belief.
Ferner ist den Einkünften des Beklagten der Zuschuss seines Arbeitgebers zur Kranken-
und Pflegeversicherung in Höhe von monatlich 178,04 € hinzuzuaddieren, im Gegenzug
allerdings auch die vom Kindesvater nachgewiesenermaßen im Umfang von 356,07 €
monatlich erbrachten Beiträge zu diesen Versicherungen in Abzug zu bringen. Danach
sowie unter Berücksichtigung von 5 % pauschal bemessener berufsbedingter
Aufwendungen errechnet sich ein bereinigtes Erwerbseinkommen des Beklagten im
Jahre 2008 in Höhe von durchschnittlich 3.272,18 € monatlich.
Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die vom Amtsgericht in der angefochtenen
Entscheidung vorgenommene Zurechnung eines Wohnwertes für die im Miteigentum der
Kindeseltern stehende, nach der Trennung vom Beklagten allein genutzte Immobilie im
Umfang von 500 € netto. Denn jedenfalls im ersten Jahr unmittelbar nach der Trennung
der Eheleute im August 2008 bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens im selben
Monat des Folgejahres kann dem im Familienheim Verbliebenen noch nicht der volle
Nutzungswert, sondern lediglich die ersparte Miete für eine angemessene kleinere
Wohnung, die vorliegend angesichts der Einkommensverhältnisse dem genannten
Betrag entspricht, zugerechnet werden. Dem sind allerdings in vollem Umfang die von
ihm unstreitig im Kalenderjahr 2008 getragenen Kreditbelastungen in Höhe von
insgesamt 1.305 € - und nicht wie vom Amtsgericht angenommen nur der hälftige
Betrag – gegenüberzustellen. Insoweit hat der Beklagte ausdrücklich die Freistellung
seiner getrennt lebenden Ehefrau aus dem Gesamtschuldnerausgleich im Umfang der
Berücksichtigung der Kreditraten bei der Bemessung des Trennungsunterhaltes erklärt.
Auch die durch die vorgelegten Gehaltsabrechnungen des Beklagten nachgewiesenen
Vorsorgeaufwendungen im Umfang von monatlich jedenfalls 125 €, die damit das
allgemein für angemessen erachtete Ausmaß von 4 % des Bruttoeinkommens nicht
übersteigen, haben, wie das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend
festgestellt hat, einkommensmindernd Berücksichtigung zu finden. Gleiches gilt – wie
der Senat bereits in seinem Einstellungsbeschluss vom 31. August 2009 ausgeführt hat
– im Umfang von monatlich 207 € für die vom Beklagten allein getragenen
Aufwendungen für die Herstellung der Vermietbarkeit der Einliegerwohnung und im
Umfang von umgelegt monatlich 124,91 € (jedenfalls im Kalenderjahr 2008) für
Instandhaltungskosten für das Hausgrundstück.
Unter Berücksichtigung der vorstehend genannten Positionen ergibt sich im Rahmen der
Bedarfsbemessung für den Unterhaltsanspruch der Klägerin ein bereinigtes monatliches
Nettoeinkommen des Beklagten in Höhe von 2.010,27 €.
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gegenüber der volljährigen Klägerin für deren Unterhalt entsprechend ihrer Einkünfte
anteilig haftende Kindesmutter im Kalenderjahr 2008 als leistungsunfähig anzusehen ist,
weil sie lediglich Einkünfte unterhalb des Selbstbehaltes erwirtschaftete. Ausweislich der
von der Klägerin vorgelegten Gehaltsabrechnungen erzielte sie als abhängige
Arbeitnehmerin aus einer Halbtagstätigkeit im Durchschnitt monatlich 679,71 € netto.
Selbst bei Hinzurechnung weiterer Einkünfte aus ihrer Nebentätigkeit als Selbständige
im geschätzten Umfang von monatlich 200 € verblieben ihr nach Abzug von 5 %
berufsbedingter Aufwendungen und der nachweislich von ihr getragenen Kreditraten für
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berufsbedingter Aufwendungen und der nachweislich von ihr getragenen Kreditraten für
die in ihrem hälftigen Miteigentum stehende Immobilie in Höhe von 102,70 € monatlich
bereinigte Einkünfte in Höhe von durchschnittlich 733,02 € im Monat, so dass der mit
900 € anzusetzende Selbstbehalt unterschritten war.
Für den streitgegenständlichen Zeitraum August bis einschl. Dezember 2008 hat der
beklagte Kindesvater folglich allein entsprechend seinen eigenen
Einkommensverhältnissen für den Unterhalt der Klägerin aufzukommen. Ausgehend von
einem bereinigten Nettoeinkommen seinerseits – wie oben dargestellt – in Höhe von
2.010,27 € ergibt sich damit ein Unterhaltsbedarf der Klägerin im Umfang von 449 €, von
dem das Kindergeld mit 154 € bedarfsdeckend in Abzug zu bringen ist, so dass ein
ungedeckter Restbedarf von 295 € (= 110 % des Mindestunterhaltes) verbleibt. Hierauf
hat der Beklagte unstreitig monatlich 180 € gezahlt, so dass er rückständigen Unterhalt
in Höhe von monatlich 115 € und damit für die Zeit vom 1. August bis einschl. 31.
Dezember 2008 insgesamt in Höhe von 575 € schuldet.
2.
Klägerin zwar im Grundsatz das Fortbestehen eines Anspruches auf
Ausbildungsunterhalt für die weitere Dauer ihrer allgemeinen Schulausbildung bis zum
August 2009 dargetan, es jedoch unterlassen, substantiiert zur Höhe ihres Anspruches
dem Beklagten gegenüber vorzutragen. In diesem Zusammenhang kann nun nicht
mehr ohne Weiteres von einer gänzlichen Leistungsunfähigkeit der grundsätzlich ihren
Einkommensverhältnissen entsprechend anteilig für den Kindesunterhalt haftenden
Mutter der Klägerin ausgegangen werden, nachdem diese ab 1.1.2009 ihre
Teilzeittätigkeit auf 75 % aufgestockt und ausweislich der für die Monate Januar bis
einschließlich März 2009 vorgelegten Gehaltsabrechnungen über Erwerbseinkünfte
oberhalb des Selbstbehaltes verfügt. Zu ihrer weiteren Einkommensentwicklung und
insbesondere zu Einkünften aus der selbständigen Tätigkeit (mindestens seit Januar
2009) fehlt es aber am jeglichem Vortrag der Klägerin; ihre weiterhin aufgestellte bloße
Behauptung der vollständigen Leistungsunfähigkeit ihrer Mutter ohne jegliche
Konkretisierung genügt insoweit in keiner Weise.
Hinzu kommt, dass jeglicher Unterhaltsanspruch der Klägerin nach Abbruch ihrer
allgemeinen Schulausbildung ohne zeitnahe Aufnahme einer Berufsausbildung und
angesichts einer – vom zeitlichen Umfang her nicht näher erläuterten – Erwerbstätigkeit
zumindest zweifelhaft erscheinen muss.
Da folglich in der Zeit von Januar bis einschl. August 2009 die Höhe des
Unterhaltsanspruchs der Klägerin gegenüber dem Beklagten nicht feststellbar ist und für
die Folgezeit ein derartiger Anspruch schon dem Grunde nach nicht dargetan wurde, war
auf die Berufung des Beklagten die Klage für die Zeit ab 1.1.2009 (vollständig)
abzuweisen, während dem Rechtsmittel der Klägerin ohnehin der Erfolg versagt war.
III.
Die Nebenentscheidungen beruhen bezüglich der Kosten auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1
ZPO, hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 8, 713 ZPO.
Die Festsetzung des Streitwertes für das Berufungsverfahren folgt aus § 42 Abs. 1 und 5
GKG. Davon entfallen auf die Berufung der Klägerin 837 €, auf das Rechtsmittel des
Beklagten bis zum 28.2.2010 € 2.616, für die Zeit danach 4.776 €.
Die Zulassung der Revision war nicht angezeigt, weil weder die Rechtslage
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