Urteil des OLG Brandenburg vom 16.06.2006

OLG Brandenburg: verdienstausfall, arbeitsunfähigkeit, katze, unfall, integration, rechtsverletzung, schmerzensgeld, hochzeit, entlassung, arbeitsgemeinschaft

1
2
3
Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht
12. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 U 154/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 287 ZPO, § 511 ZPO, § 513
ZPO, § 517 ZPO, § 519 ZPO
Anforderungen an die Berufungsbegründung für die
Zulässigkeit der Berufung bei teilbaren Streitgegenständen im
Fall von Schadensersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 16. Juni 2006 verkündete Urteil der 4.
Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az.: 4 O 88/06, teilweise
abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin - über den erstinstanzlich ausgeurteilten
Betrag hinaus - weitere 2.315,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23.02.2006 zu zahlen. Im Übrigen wird die
Zahlungsklage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Klägerin wird in Höhe eines Betrages von 14,12 €
verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 70 % und der Beklagte zu 30
% zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
1. Die Berufung ist hinsichtlich eines Teilbetrages von 14,12 € bereits unzulässig. Für die
Zulässigkeit einer Berufung ist es gemäß § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO erforderlich, dass die
Berufungsbegründung erkennen lässt, aus welchen Umständen sich eine
Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben
soll. Der Berufungskläger muss sich mithin mit dem angefochtenen Urteil inhaltlich
auseinander setzen. Bei einem teilbaren Streitgegenstand muss sich die
Berufungsbegründung in hinreichend bestimmter Weise auf alle Teile des Urteils
erstrecken, deren Änderung beantragt wird. Soweit eine solche Begründung fehlt, ist die
Berufung unzulässig (BGH NJW-RR 2000, 1015). Teilbar ist ein Streitgegenstand auch bei
Schadensersatzpositionen, die Einheitlichkeit des Anspruchs steht also nicht entgegen
(vgl. BGH MDR 2004, 701). Da die Klägerin die erstinstanzlich geltend gemachten
Schadenspositionen - soweit sie abgewiesen worden sind - in vollem Umfang weiter
verfolgt, wäre sie mithin gehalten gewesen, sich bezüglich aller Positionen, hinsichtlich
derer das Landgericht die Klage abgewiesen hat, mit dem Urteil auseinander zu setzen.
Hinsichtlich der Kosten für Floh- und Zeckentropfen für die Katze sowie der vom
Landgericht nicht zugesprochenen anteiligen Tierarztkosten findet eine
Auseinandersetzung mit der landgerichtlichen Entscheidung in der
Berufungsbegründung jedoch nicht statt. Bezüglich dieser Positionen, die insgesamt
einen Betrag von 14,12 € ausmachen, fehlt es somit bereits an einem wirksamen
Berufungsangriff.
Im Übrigen ist die Berufung ist zulässig, insbesondere hinreichend begründet worden, §§
511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Die Klägerin stützt ihr Rechtsmittel hinsichtlich der
sonstigen vom Landgericht (teilweise) nicht berücksichtigten Schadenspositionen jeweils
hinreichend auf eine Rechtsverletzung im Sinne von §§ 513, 546 ZPO.
2. In der Sache hat das Rechtsmittel nur teilweise Erfolg. Die Klägerin kann von dem
Beklagten aufgrund des Unfalles vom 22.04.2005 über die vorgerichtlichen Zahlungen
4
5
6
Beklagten aufgrund des Unfalles vom 22.04.2005 über die vorgerichtlichen Zahlungen
und den vom Landgericht zugesprochenen Betrag von 1.982,00 € hinaus eine weitere
Zahlung in Höhe von 2.315,00 € aus § 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG verlangen, wobei die
vom Landgericht zutreffend angenommene 100%ige Haftung des Beklagten zwischen
den Parteien in der Berufungsinstanz nicht mehr im Streit ist und für das
streitgegenständliche Unfallgeschehen auf die Rechtslage nach Inkrafttreten des 2.
Gesetzes zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19.07.2002 mit Wirkung
zum 01.08.2002 abzustellen ist, da sich der Unfall nach dem 01.08.2002 ereignet hat.
a) Die Klägerin kann für die von ihr erlittenen Verletzungen und Beeinträchtigungen
lediglich die Zahlung eines Schmerzensgeldes von 5.000,00 € verlangen. Bei der
Bemessung des Schmerzensgeldes ist in erster Linie dessen Ausgleichsfunktion zu
beachten. Insoweit kommt es auf die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung an.
Maßgeblich sind Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden, Entstellungen und
psychischen Beeinträchtigungen, wobei Leiden und Schmerzen wiederum durch die Art
der Primärverletzung, die Zahl und Schwere der Operationen, die Dauer der stationären
und der ambulanten Heilbehandlungen, den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit und die
Höhe des Dauerschadens bestimmt werden. Dabei ist auch das Verhalten des
Schädigers bei der Schadensregulierung zu berücksichtigen, insbesondere eine
zögerliche Bearbeitung. Im Rahmen der bei normalen Straßenverkehrsunfällen nur
eingeschränkt zu berücksichtigenden Genugtuungsfunktion ist insbesondere die
Schwere des Verschuldens des Schädigers in Ansatz zu bringen (BGH NJW 1955, S.
1675; NJW 1982, S. 985; VersR 1992, S. 1410; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei
Personenschäden, 9. Aufl., Rn. 274 ff). Mittels der vorgelegten ärztlichen
Untersuchungsberichte, deren inhaltliche Richtigkeit der Beklagte nicht in Abrede gestellt
hat, hat die Klägerin im Rahmen des insoweit heranzuziehenden § 287 ZPO hinreichend
belegt, dass sie infolge des Unfalles eine Tibiakopfdepressionsfraktur links und einen
kapselnahen Teilabriss des Meniskus erlitten hat, sowie dass, ein stationärer Aufenthalt
von knapp drei Wochen einschließlich einer Operation erforderlich gewesen ist, an den
sich ein rund sechswöchiger Rehabilitationsaufenthalt angeschlossen hat. Bei der
Klägerin ist eine nur eingeschränkte Belastbarkeit des linken Knies verblieben, wobei es
nach längerer Belastung zu einem Anschwellen kommt. Weiter ist durch das für die
Berufsgenossenschaft erstellte Erste Rentengutachten des Facharztes für Chirurgie Dr.
M. T. vom 13.01.2006 eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit der Klägerin vom Tage des
Unfalles bis einschließlich zum 24.10.2005 belegt. Schließlich ergibt sich aus dem Ersten
Rentengutachten des Sachverständigen Dr. T. eine allgemeine Minderung der
Erwerbsfähigkeit von 10 Prozent, die vom Landgericht bei der Bemessung des
Schmerzensgeldes nicht berücksichtigt worden ist. Entgegen der im Termin zur
mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht des Beklagten beschränken sich die
Ausführungen des Sachverständigen Dr. T. nicht auf die Einsatzmöglichkeiten der
Klägerin in ihrem erlernten Beruf als Kellnerin. Der Sachverständige hat insoweit
vielmehr ausgeführt, dass die Klägerin in diesem Beruf überhaupt nicht mehr
konkurrenzfähig arbeitsfähig ist, da ihr die erheblichen Lauf- und Tragebelastungen einer
Kellnerin nicht mehr zumutbar seien, sie vielmehr nur noch leichte körperliche Arbeiten
ausüben könne, wobei der Schwerpunkt der Arbeiten im sitzenden Bereich liegen solle.
Es handelt sich bei der Begutachtung auch nicht um eine nur vorläufige Einschätzung
des Sachverständigen. Dieser hat vielmehr angegeben, dass eine Nachuntersuchung
nur bei einer Verschlimmerung des Zustandes notwendig sei, geht mithin nicht davon
aus, dass die Beschwerden der Klägerin zurückgehen werden. Aufgrund der
vorgenannten Umstände, unter Berücksichtigung der vom Landgericht dargestellten und
dem Beklagten nicht zuzurechnenden nachteiligen Konstitution der Klägerin sowie unter
Einbeziehung der veröffentlichten Vergleichsfälle erscheint dem Senat ein
Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 5.000,00 € angemessen aber auch
ausreichend, wobei dem Beklagten weder ein besonderes Verschulden hinsichtlich der
Unfallverursachung noch ein verzögerliches Regulierungsverhalten anzulasten ist,
andererseits auch die von der Klägerin als gravierend empfundenen Einschränkungen
bei der Hochzeit ihrer Tochter nicht zu einer messbaren Erhöhung des
Schmerzensgeldbetrages führen. Ein höheres Schmerzensgeld ist insbesondere nicht
unter Berücksichtigung der von der Klägerin angeführten Vergleichsfälle vorzunehmen.
Die benannten Entscheidungen betreffen durchweg Verletzungen aus denen deutlich
schwerwiegendere Dauerschäden folgten, als sie die Klägerin erlitten hat.
Unter Berücksichtigung der vorgerichtlichen Zahlung des Beklagten von 2.000,00 € und
dem vom Landgericht zuerkannten Betrag von weiteren 1.500,00 € ergibt sich eine
1.500,00 €.
Den geltend gemachten Haushaltsführungsschaden kann die Klägerin nur zum Teil
erstattet verlangen. Zwar sind auch Leistungen naher Angehöriger im Rahmen der
persönlichen Betreuung wie auch im Rahmen der Führung des Haushaltes eines
7
8
9
10
persönlichen Betreuung wie auch im Rahmen der Führung des Haushaltes eines
Verletzten erstattungsfähig. Erforderlich ist allerdings, dass sich der geltend gemachte
Aufwand als geldwerter Verlustposten in der Vermögenssphäre konkret
niedergeschlagen hat, also entweder einen Verdienstausfall des Angehörigen verursacht
hat oder sonst im Sinne eines Marktwertes objektivierbar ist (BGH VersR 1999, S. 1156).
Dies ist im Zeitraum bis zur Entlassung der Klägerin nur hinsichtlich der Versorgung der
zunächst in der Wohnung der Klägerin verbliebenen Katze der Fall. Im Übrigen handelt es
sich bei den behaupteten Tätigkeiten der Angehörigen bzw. der Freundin der Klägerin
nicht um Leistungen mit einem objektivierbaren Marktwert, sondern um familiäre bzw.
freundschaftliche Hilfeleistungen im üblichen Rahmen. Auch Verdienstausfälle der die
Klägerin unterstützenden Personen sind nicht dargetan. Die Kosten der Versorgung der
Katze schätzt der Senat ausgehend von dem späteren Satz für die Unterbringung in der
Tierpension von 5,00 € täglich auf insgesamt 175,00 € (Zeitraum vom 23.04. bis zum
27.05.2005: 35 Tage).
Für die Zeit ab der Rückkehr der Klägerin aus der Rehabilitationseinrichtung bis zum
Ende der Arbeitsunfähigkeit am 24.10.2005 hält der Senat einen Schaden von
insgesamt 540,00 € für erstattungsfähig, § 287 ZPO. Nicht hinreichend ist insoweit der
Verweis der Klägerin auf die veröffentlichten Tabellenwerte. Diese enthalten lediglich
Richtwerte und entbinden den Geschädigten nicht davon, konkret anzugeben, welche
Tätigkeiten er vor dem Unfall in welchem Umfang tatsächlich bewältigt hat (vgl.
Küppersbusch, a. a. O., Rn. 194) An einer solchen Darlegung fehlt es vorliegend. Aus den
vorliegenden ärztlichen Untersuchungsberichten ergibt sich jedoch hinreichend, dass die
Klägerin sich nach der Entlassung aus der Rehabilitationseinrichtung nur an Krücken
bewegen konnte - die Behauptung der Klägerin, sie habe sich nur mittels eines
Bewegungsapparates in diesem Zeitpunkt fortbewegen können, ist hingegen nicht
belegt. Daraus folgt zugleich, dass der Klägerin die Bewältigung des Haushaltes nur
eingeschränkt möglich war. Unter Berücksichtigung der kontinuierlichen Verbesserungen
des Zustandes der Klägerin bis zum Zeitpunkt der Arbeitsfähigkeit am 25.10.2005 - so
erschien die Klägerin schon im September zu einer Untersuchung ohne Krücken - hält
der Senat es für angemessen einen durchschnittlichen Bedarf für den Einsatz einer
Haushaltshilfe von 3 Stunden wöchentlich für 18 Wochen insgesamt anzusetzen, bei
einem Stundenlohn einer entsprechenden Hilfskraft von 10,00 € netto.
715,00 €.
Verdienstausfall der Klägerin ist lediglich in Höhe von 562,00 € zu berücksichtigen. Die
Klägerin hat durch Vorlage der Bescheinigung der M. Arbeitsgemeinschaft zur
Integration in Arbeit vom 16.05.2006 sowie durch einen Kontoauszug hinreichend belegt,
dass sie im Rahmen eines sog. 1-Euro-Job für 1,30 € je Stunde befristet bis zum
30.09.2005 beschäftigt war. Zutreffend hat das Landgericht auf dieser Grundlage für die
Zeit bis zum 30.09.2005 einen unfallbedingten Einnahmenverlust der Klägerin von
612,00 € ermittelt. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin ist auch nicht deshalb
ausgeschlossen, weil es sich um die Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 16
Abs. 3 SGB II handelt. Der vorliegende Fall ist insoweit vergleichbar mit der Zahlung einer
Auslösung, die ebenfalls als Schadensposten geltend gemacht werden kann, soweit sie
nicht zur Abdeckung eines erhöhten Bedarfs benötigt wird (BGH VersR 1979, S. 412).
Auch hat das Landgericht dem Grunde nach zutreffend dem Schadensersatzanspruch
ersparte Mehraufwendungen der Klägerin gegengerechnet. Der Senat hält den insoweit
vorgenommenen Abzug von 30,00 € je Monat jedoch für überhöht. Eine Abnutzung der
Kleidung und des Fahrrades der Klägerin durch die Fahrten zur Arbeitsstelle ist nicht
messbar und daher nicht zu berücksichtigen. Für das Erfordernis bei entsprechender
Witterung den Bus zu benutzen hält der Senat für die Monate Mai bis September
lediglich eine Kürzung um 10,00 € im Monat, insgesamt also von 50,00 € für
gerechtfertigt, § 287 ZPO.
Ein weitergehender Verdienstausfall ist nicht zu berücksichtigen. Im Rahmen der
Ermittlung des Verdienstausfalles ist eine Prognose für die berufliche Entwicklung zu
treffen, die der Geschädigte ohne den Unfall genommen hätte. Der Geschädigte muss
soweit wie möglich konkrete Anhaltspunkte für diese Prognose dartun und
gegebenenfalls beweisen. Die Anforderungen an die Prognose dürfen jedoch nicht
überspannt werden, denn es liegt in der Verantwortlichkeit des Schädigers, dass in die
berufliche Entwicklung des Geschädigten eingegriffen wurde (Küppersbusch, a. a. O., Rn.
47). Vorliegend lässt sich danach ein Verdienstausfall der Klägerin für den Zeitraum ab
dem 01.10.2005 nicht feststellen. Die Klägerin hat nicht belegt, dass sie nach dem
30.09.2005 auf der von ihr angetretenen Stelle weiterbeschäftigt worden wäre. Aus der
Bescheinigung der Mittelmärkischen Arbeitsgemeinschaft zur Integration in Arbeit vom
16.05.2006 ergibt sich lediglich, dass die Stelle nachbesetzt wurde, jedoch nicht, dass
sie über den 28.09.2005 hinaus bestand. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dafür
11
12
13
14
15
16
17
18
19
sie über den 28.09.2005 hinaus bestand. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dafür
vorgetragen, die eine der Klägerin günstige Prognose dahingehend ermöglicht hätten,
dass sie eine neue Beschäftigung - etwa einen anderen 1-Euro-Job - gefunden hätte.
Unter Anrechnung des bereits vom Landgericht zugesprochenen Betrages von 462,00 €
100,00 €.
b) Ein weitergehender Schadensersatzanspruch der Klägerin besteht nicht. Nicht zu
berücksichtigen sind die von Klägerin behaupteten Mehraufwendungen während ihres
Rehabilitationsaufenthaltes in der Einrichtung in B..
Hinsichtlich der beanspruchten Mehrkosten für eine tägliche Kaffee- und Kuchenmahlzeit
ist der Klägerin ein Verstoß gegen ihre Schadensminderungsobliegenheit anzulasten. Ein
Verstoß gegen § 254 Abs. 2 BGB kann dann vorliegen, wenn der Geschädigte nicht Diät
hält, obgleich dies zur Verbesserung seines Zustandes erforderlich ist (OLG Hamm
VersR 1960, S. 859). So liegt der Fall auch hier. Der Sachverständige Dr. T. hat in seiner
fachchirurgischen Stellungnahme vom 25.10.2005 sowie in seinem Ersten
Rentengutachten vom 13.01.2006 ausgeführt, dass die Beschwerdesymptomatik bei der
Klägerin durch deren erhebliches Übergewicht negativ beeinflusst wird und für eine
Verbesserung eine deutliche Reduzierung des Körpergewichtes zwecks Entlastung des
Knies zu erfolgen hat. Diese Problematik, die der Sachverständige ausdrücklich
nochmals mit der Klägerin erörtert hat, war auch bereits während des
Rehabilitationsaufenthaltes der Klägerin bekannt, denn diese erhielt - wenn auch auf
ihren eigenen Wunsch - lediglich Reduktionskost. Das Unterlaufen dieser Maßnahme
durch die Einnahme einer täglichen Kaffee- und Kuchenmahlzeit - letztendlich trat eine
Gewichtszunahme der Klägerin während des Rehabilitationsaufenthaltes ein - stellt
mithin einen Verstoßes gegen die Schadensminderungsobliegenheit der Klägerin da und
steht zugleich einem Ersatzanspruch hinsichtlich der in diesem Zusammenhang
entstandenen Kosten entgegen.
Die Klägerin hat schließlich ihr entstandene Mehrkosten an Telefongebühren nicht
hinreichend dargetan. Soweit aus der von der Klägerin eingereichten Aufstellung
überhaupt ersichtlich ist, mit wem Gespräche geführt wurden, handelt es sich durchweg
lediglich um kurze Gespräche. Der Senat hält angesichts der jeweils lediglich geringen
Zahl von Telefoneinheiten den Vortrag der Klägerin nicht für plausibel, sie hätte auf
einen Anruf verzichtet und stattdessen jeweils persönlich vorgesprochen. Insbesondere
gilt dies auch für die Gespräche der Klägerin mit ihrer Tochter. Auch insoweit handelt es
sich durchweg um kurze Gespräche und nicht um die behaupteten längeren Absprachen
wegen der bevorstehenden Hochzeit der Tochter der Klägerin.
c) Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz kann die Klägerin ab
Rechtshängigkeit aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB verlangen.
3. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr.
10, 711 Satz 1, 713 ZPO.
Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO rechtfertigen würden,
sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft,
ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der
Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 7.470,47 € festgesetzt, §§ 47 Abs. 1
GKG.
Wert der Beschwer für die Klägerin:
5.155,47 €,
Wert der Beschwer für den Beklagten: 2.315,00 €.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum