Urteil des OLG Brandenburg vom 23.08.2005

OLG Brandenburg: vollstreckung der strafe, sachliche zuständigkeit, schöffengericht, strafverfahren, widerruf, bewährung, willkürverbot, pflichtverteidiger, rüge, aufruf

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 1.
Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 Ss 109/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 6 StPO, § 140 Abs 2 StPO, §
209 Abs 1 StPO, § 269 StPO, §
338 Nr 4 StPO
Revisionsrügen im Strafverfahren: Unbegründetheit der
Verfahrensrüge einer willkürlichen Bejahung der Zuständigkeit
des Schöffengerichts; Begründetheit der Rüge einer
Durchführung der Berufungshauptverhandlung im wesentlichen
ohne Verteidiger und Verwirkung des Rügerechts
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts ... Schöffengericht -
vom 23. August 2005 mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts ... - Schöffengericht -
zurückverwiesen.
Gründe
I. Das Amtsgericht ... - Schöffengericht - hat gegen den Angeklagten mit Urteil vom 23.
August 2005 wegen versuchten Diebstahls im besonders schweren Fall eine
Freiheitsstrafe von zehn Monaten verhängt. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts
brach der Angeklagte zusammen mit einem ebenfalls verurteilten Mittäter aufgrund
eines gemeinsam gefassten Tatentschlusses in einen in einer Tiefgarage abgestellten
Pkw ein und baute dessen Zündschloss aus, um das Fahrzeug unter Zuhilfenahme einer
mitgebrachten Armatureneinheit zu entwenden. Bevor die Täter die Armatureneinheit
anschließen konnten, wurden sie durch vor Ort erschienene Polizei gestört und
flüchteten. Gegen das Urteil hat der Angeklagte durch seinen Verteidiger Rechtsmittel
eingelegt und dieses nach Zustellung der Urteilsgründe als Revision begründet, mit der
er das Verfahren beanstandet und die Verletzung materiellen Rechts rügt.
II. Das form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel ist zulässig und hat mit der
erhobenen Verfahrensrüge Erfolg.
1. Die Rüge, das Schöffengericht habe trotz einer zwei Jahre nicht übersteigenden
Straferwartung willkürlich seine Zuständigkeit bejaht (§ 338 Nr. 4 StPO, § 25 Nr. 2 GVG),
ist allerdings unbegründet.
a) Da § 269 StPO die fehlende sachliche Zuständigkeit aus Gründen der
Prozessökonomie und Verfahrensbeschleunigung abweichend von § 6 StPO für
unbeachtlich erklärt, wenn das Verfahren vor einem Gericht höherer Ordnung eröffnet
worden ist, kann mit der Revision grundsätzlich nicht geltend gemacht werden, dass ein
Gericht niederer Ordnung sachlich zuständig gewesen wäre (vgl. Meyer-Goßner, StPO 48.
Aufl. § 269 Rdnr. 1, 8, § 338 Rdnr. 32). Dies gilt nur dann nicht, wenn das höhere Gericht
willkürlich gehandelt hat; denn damit verstößt es gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und
entzieht den Angeklagten seinem gesetzlichen Richter (vgl. BGHSt 38, 172, 176; 42,
205, 209).
b) Die Entscheidung, das Hauptverfahren im vorliegenden Fall nicht vor dem Strafrichter
(§ 209 Abs. 1 StPO, § 25 Nr. 2 GVG), sondern entsprechend dem Antrag der
Staatsanwaltschaft vor dem Schöffengericht zu eröffnen, war jedoch nicht objektiv
willkürlich.
aa) Das allgemeine Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG ist Maßstab für die Frage eines
Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wegen des Entzugs des gesetzlichen
Richters durch gerichtliche Entscheidungen, so auch für die Auslegung von
Zuständigkeitsnormen (BVerfGE 29, 45, 48 f.; 29, 198, 207; 58, 1, 44 f.). Nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegt bei gerichtlichen Entscheidungen
ein Verstoß gegen das Willkürverbot nicht schon dann vor, wenn die Rechtsanwendung
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ein Verstoß gegen das Willkürverbot nicht schon dann vor, wenn die Rechtsanwendung
oder das eingeschlagene Verfahren Fehler enthalten. Hinzukommen muss vielmehr,
dass der Richterspruch unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich
daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht (BVerfGE 4,
1, 7; 81, 132, 137; 87, 273, 278 f.; 89, 1, 13 f; vgl. BGHSt 42, 205, 207 f).
bb) Dies ist hier nicht der Fall. Im Hinblick auf den für die angeklagte Tat geltenden
Strafrahmen von drei Monaten bis zu zehn Jahren (§ 243 StGB) und angesichts der
zahlreichen, zum Teil einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten ist es jedenfalls nicht
unvertretbar, im Rahmen der für die Rechtsfolgenerwartung zu treffenden
Prognoseentscheidung - unbeschadet der sich im Verlauf der Hauptverhandlung im
Einzelnen für die konkrete Strafzumessung ergebenden Umstände - eine zwei Jahre
übersteigende Freiheitsstrafe zugrunde zu legen. Eine objektive Willkür ergibt sich
entgegen der Auffassung der Verteidigung auch nicht daraus, dass das Amtsgericht
zugleich den Fall einer notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Abs. 2 StPO verneint hat.
Selbst wenn man beide Entscheidungen - Eröffnung vor dem Schöffengericht und
Ablehnung der Beiordnung eines Pflichtverteidigers - für widersprüchlich hielte, folgte
daraus nicht, dass eine fehlerhafte Entscheidung über die Nichtbestellung eines
Pflichtverteidigers dazu führt, dass die gleichzeitige Bejahung der Zuständigkeit des
Schöffengerichts als unvertretbar und objektiv willkürlich anzusehen ist.
2. Die - zulässig erhobene - Verfahrensrüge, die Berufungshauptverhandlung sei
entgegen § 338 Nr. 5, § 140 Abs. 2 StPO im Wesentlichen ohne Verteidiger durchgeführt
worden, obwohl ein Fall notwendiger Verteidigung vorgelegen habe, ist dagegen
begründet.
a) Die Bestellung eines Verteidigers gemäß § 140 Abs. 2 StPO war - entgegen der
Ansicht des Landgerichts ... im hierzu geführten Beschwerdeverfahren - erforderlich.
aa) Nach dieser Vorschrift ist einem Angeklagten u.a. wegen der "Schwere der Tat" ein
Pflichtverteidiger beizuordnen, wobei sich diese Beurteilung nach ständiger
Rechtsprechung der Obergerichte vor allem an der zu erwartenden
Rechtsfolgenentscheidung orientiert (vgl. Meyer-Goßner, aaO. § 140 Rdnr. 23 f.; OLG
Frankfurt StV 1995, 628 m.w.N.). Die "Schwere der Tat" im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO
beurteilt sich dabei vorrangig nach der Höhe der Strafe, die der Angeklagte in dem
jeweiligen Strafverfahren zu erwarten hat, wobei die Grenze etwa bei einem Jahr
Freiheitsstrafe zu ziehen ist (vgl. KG StV 1982, 412; BayObLG StV 1985, 447; Meyer-
Goßner, aaO. § 140 Rdnr. 23 m.w.N.). Die "Schwere der Tat" kann sich aber auch aus den
sonstigen Auswirkungen der verhängten Sanktion auf das Leben des Angeklagten
ergeben, wenn diese Auswirkungen erheblich sind, wobei maßgeblich auf die
Interessenlage des Angeklagten abzustellen ist. Daher kann auch bei einer Verurteilung
zu weniger als einem Jahr Freiheitsstrafe die Beiordnung eines Verteidigers geboten sein,
wenn als Folge dieser Verurteilung der Widerruf einer Strafaussetzung in anderer Sache
droht, insbesondere wenn dieser Widerruf davon abhängt, ob bei der neuerlichen
Verurteilung die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird oder nicht, und
die Summe der im neuen Strafverfahren zu erwartenden Freiheitsstrafe und der von
einem möglichen Widerruf der Strafaussetzung betroffenen Strafe ein Jahr erreicht oder
darüber liegt (vgl. OLG Dresden, NStZ-RR 2005, 318, 319; Meyer-Goßner, aaO. § 140
Rdnr. 25 m.w.N.).
bb) Nach diesen Grundsätzen hätte dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger bestellt
werden müssen. Er hatte aufgrund der Anklage wegen Diebstahls im besonders
schweren Fall und des vor dem Schöffengericht eröffneten Hauptverfahrens eine
Rechtsfolgenentscheidung zu erwarten, die wegen der „Schwere der Tat“ Anlass zur
Beiordnung eines Verteidigers gab. Auch wenn das Amtsgericht im Ergebnis lediglich
eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten verhängt hat, gilt dies jedenfalls deshalb, weil das
Amtsgericht ... den Angeklagten mit Urteil vom 16. März 2004 wegen gemeinschaftlich
begangenen Diebstahls im besonders schweren Fall zu einer zur Bewährung
ausgesetzten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt hatte und ihm für den Fall der
Verurteilung im vorliegenden Strafverfahren ein Widerruf dieser Bewährung droht.
b) Aus dem durch das Sitzungsprotokoll bestätigten Tatsachenvortrag der Revision geht
hervor, dass die Hauptverhandlung im Wesentlichen in Abwesenheit des (Wahl-
)Verteidigers des Angeklagten stattgefunden hat. Der (Wahl-)Verteidiger des
Angeklagten war bei Aufruf der Sache zunächst anwesend und rügte die fehlende
Zuständigkeit des Schöffengerichts, kehrte dann jedoch nach einer sich daran
anschließenden Unterbrechung der Hauptverhandlung und dem Wiederaufruf der Sache
nicht in den Sitzungssaal zurück. Der Angeklagte erklärte, dass er durch seinen
Verteidiger nicht mehr vertreten werde. Die Verhandlung wurde anschließend bis zur
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Verteidiger nicht mehr vertreten werde. Die Verhandlung wurde anschließend bis zur
Urteilsverkündung fortgesetzt, ohne dass für den Angeklagten ein Verteidiger anwesend
war.
c) Entgegen der von der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg in ihrer
Stellungnahme vom 28. November 2005 vertretenen Auffassung ist die Verfahrensrüge
der Revision nicht durch ein offensichtlich pflichtwidriges Verteidigerhandeln als verwirkt
anzusehen.
Zwar ist es dem Revisionsführer nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
verwehrt, sich auf die Durchführung der Hauptverhandlung in Abwesenheit eines
Verteidigers zu berufen, wenn sich der Verteidiger eigenmächtig und pflichtwidrig von der
Verhandlung entfernt und dadurch den bestehenden Verfahrensmangel in
zurechenbarer Weise selbst verursacht hat (vgl. BGH NStZ 1997, 451; 1998, 267; 2005,
646, 647). Ein derartiges pflichtwidriges Verhalten ist hier jedoch jedenfalls nicht
nachweisbar. Dass der Wahlverteidiger des Angeklagten allein deshalb an der weiteren
Hauptverhandlung nicht teilgenommen hat, um einen Revisionsgrund herbeizuführen,
lässt sich nicht ohne weiteres bejahen. Ebenso gut ist denkbar, dass die Nichtteilnahme
auf Vereinbarungen mit dem Angeklagten zurückzuführen ist, die allein das interne
Mandatsverhältnis, so zum Beispiel Honorarfragen und Ähnliches betreffen. Dass das
Verhalten des Verteidigers pflichtwidrig war, lässt sich nach dem im Revisionsverfahren
zugrunde zu legenden Sachverhalt nicht feststellen.
Das Urteil ist demnach aufzuheben und die Sache an eine andere Abteilung des
Amtsgerichts - Schöffengericht - zurückzuverweisen, welches nunmehr auch für die
Beiordnung eines Pflichtverteidigers zuständig ist.
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