Urteil des OLG Brandenburg vom 15.03.2017

OLG Brandenburg: vergleich, kostenregelung, sammlung, quelle, link, ausnahme, hauptsache, genehmigung, beendigung

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 1.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 UF 187/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 98 ZPO
Kostenentscheidung: Vergleichsabschluss ohne Kostenregelung
Tenor
1.
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
3.
Der Beschwerdewert beträgt bis zu 600 Euro.
Gründe
I.
Die um Kindesunterhalt streitenden Parteien haben in der mündlichen Verhandlung
einen gerichtlich protokollierten Vergleich geschlossen und insoweit zur Hauptsache
vollständiges Einvernehmen erzielt. Hinsichtlich der Kostenregelung hatten die Parteien
bereits vor Vergleichsabschluss erklärt, kein Einvernehmen herstellen zu können. Im
Vergleich heißt es abschließend:
Nach Genehmigung des Vergleiches haben die Parteien sodann widerstreitende
Kostenanträge gestellt. Nachdem das Amtsgericht mit Beschluss vom 10. August 2007
die Kosten des Verfahrens und des Vergleichs gegeneinander aufgehoben hat, begehrt
die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde die Auferlegung der Kosten zu Lasten des
Beklagten.
II.
Die gemäß § 91 a Abs. 2 ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige
Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat die Kosten des
Verfahrens und des Vergleiches zutreffend gegeneinander aufgehoben.
1.
Dies folgt aus der in § 98 ZPO getroffenen Regelung. Nach dieser Vorschrift sind die
Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs als gegeneinander aufgehoben anzusehen,
wenn nicht die Parteien ein Anderes vereinbart haben, § 98 Satz 1 ZPO. Das Gleiche gilt
von den Kosten des durch Vergleich erledigten Rechtsstreits, soweit über sie nicht
bereits rechtskräftig erkannt ist, § 98 Satz 2 ZPO. Soweit diese Voraussetzungen
vorliegen, ergibt sich die Kostenfolge unmittelbar aus § 98 ZPO; gleichwohl kann das
Gericht insbesondere bei einem Streit der Parteien deklaratorisch diese Kostenfolge in
einem Beschluss aussprechen, gegen den die sofortige Beschwerde statthaft ist
(Musielak/Wolst, ZPO, 5. Aufl. 2007, § 98 Rdnr. 8).
§ 98 ZPO greift immer dann ein, wenn die Parteien keine Kostenvereinbarung
geschlossen haben. Zwar sind die Parteien bei der Ausgestaltung der insoweit
vorrangigen Vereinbarung zu den Kosten frei. Eine lediglich negativ getroffene
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vorrangigen Vereinbarung zu den Kosten frei. Eine lediglich negativ getroffene
Kostenregelung dergestalt, dass die Kosten von der Einigung nicht erfasst sind, stellt
aber keine vorrangige Kostenvereinbarung dar. Das Ausnehmen des Kostenpunktes ist
keine anderweitige Parteivereinbarung, sondern vielmehr der typische Fall, dem der
Gedanke des § 98 ZPO zu Grunde liegt (Musielak/Wolst, a.a.O., § 98 Rdnr. 3; anderer
Ansicht Mümmler, Juristisches Büro 1993, 558). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die
Parteien die Kostentragung ausdrücklich einer Entscheidung des Gerichts unterstellen,
da sie damit zu erkennen geben, dass sie gerade nicht die gesetzliche Folge des § 98
vermeiden wollen. Dies liegt hier jedoch nicht vor. So haben die Parteien vor Abschluss
des Vergleiches allein erklärt, dass mit Ausnahme der Kostenregelung ein Einvernehmen
hergestellt sei. Dem entspricht die vergleichsweise getroffene Vereinbarung in Ziffer 3,
wonach die übereinstimmend erklärte Beendigung des Rechtsstreites bis auf die
Entscheidung der Kosten klargestellt ist. Eine Vereinbarung dergestalt, dass die
Regelung des § 98 ZPO ausgeschlossen und das Gericht die Kostenentscheidung
(streitig) zu treffen hat, liegt darin nicht.
Unter Beachtung der Kostenfolge des § 98 ZPO hat damit zutreffend das Amtsgericht
die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleiches gegeneinander aufgehoben.
2.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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