Urteil des OLG Brandenburg vom 14.03.2007

OLG Brandenburg: schlüssiges verhalten, brücke, abtretung, transport, beschädigung, eigentum, einfluss, unternehmen, unternehmer, eingliederung

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 7.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 U 75/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 823 Abs 1 BGB, § 398 BGB, §
831 Abs 1 BGB, § 1006 Abs 3 S
1 BGB, § 868 BGB
Haftung des Transportunternehmers für den
Verrichtungsgehilfen bei der Beschädigung eines Baggers
Tenor
Die Berufung des Beklagten zu 1. gegen das Grundurteil der 1. Zivilkammer des
Landgerichts Cottbus vom 14. März 2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte zu 1..
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte zu 1. kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %
des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagten aus abgetretenem Recht der Z. GmbH (im Folgenden:
Z. GmbH) wegen der Beschädigung eines Mobilbaggers in Anspruch.
Die Z. GmbH vermietete den Bagger an die U. GmbH, die den Bagger der T. GmbH (im
Folgenden: T. GmbH) überließ. Die T. GmbH führte am 13.11.2003 einen Transport des
Baggers durch, bei dem ein vom Beklagten zu 2. gesteuertes Fahrzeug des Beklagten
zu 1. zum Einsatz kam. Während der Transportfahrt wurde der Bagger durch den Anstoß
an eine Brücke beschädigt.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 60.406,88 € nebst 5 %
Zinsen über dem Basiszinssatz ab 7.8.2004 zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen G. und hat die
Beklagten persönlich nach § 141 Abs. 1 ZPO angehört. Wegen des Ergebnisses der
Beweisaufnahme und der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschriften vom 29.9.2006
(Bl. 477 ff. d.A.) und vom 31.1.2007 (Bl. 531 ff. d.A.) Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf
den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat durch Grundurteil vom 14.3.2007 den Klageantrag dem Grunde
nach als gerechtfertigt erkannt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Beklagte
zu 2. aus §§ 823 Abs. 1, 398 BGB und der Beklagte zu 1. aus §§ 831 Abs. 1 Satz 1, 398
BGB hafteten. Ursprüngliche Anspruchsinhaberin sei die Z. GmbH gewesen, deren
Eigentum nach §§ 1006 Abs. 3, 1 Satz 1, 868 BGB vermutet werde. Die Z. GmbH habe
unter dem 28.5.2004 ihre Ansprüche wirksam an die Klägerin abgetreten. Der Beklagte
zu 2. habe den Bagger fahrlässig und widerrechtlich beschädigt, indem er bei der
Transportfahrt die Kollision mit der Brücke verursacht habe. Dabei sei er
Verrichtungsgehilfe des Beklagten zu 1. gewesen, der vor dem Hintergrund des zwischen
ihm und dem Beklagten zu 2. vor der Transportfahrt geführten Gesprächs über die
Eignung des verwendeten Tiefladers nicht als nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB exkulpiert
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Eignung des verwendeten Tiefladers nicht als nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB exkulpiert
angesehen werden könne.
Gegen dieses Urteil, das ihm am 19.3.2007 zugestellt worden ist, hat der Beklagte zu 1.
am 19.4.2007 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist bis 21.7.2007 am 2.7.2007 begründet.
Der Beklagte zu 1. beantragt,
unter Abänderung des Grundurteils vom 14.3.2007 die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht der
Z. GmbH ein Anspruch gegen den Beklagten zu 1. aus §§ 831 Abs. 1 Satz 1, 823 Abs. 1
BGB wegen der Beschädigung des Baggers dem Grunde nach zu.
1. Die Klägerin ist infolge der Abtretung der streitbefangenen Ansprüche durch die Z.
GmbH nach § 398 BGB aktivlegitimiert. Die Abtretungserklärung der Z. GmbH vom
28.5.2004 (Bl. 51 d.A.) ist unstreitig; der Beklagte zu 1. hat ihre Abgabe in der Berufung
ausdrücklich zugestanden (Bl. 644 d.A.).
Die Abtretung ist hinreichend bestimmt. Diesem Erfordernis ist genügt, wenn die
abgetretene Forderung nach Gegenstand und Umfang bestimmbar ist, was sich auch
aus Umständen außerhalb der Abtretungsvereinbarung ergeben kann (BGH NJW 2000,
276, 277; Palandt/Grüneberg, BGB, 67. Aufl., § 398, Rn. 14). So ist es hier. In der
Abtretungserklärung ist die von der Klägerin für das streitgegenständliche
Schadensereignis vergebene Schadensnummer angegeben. Mit dieser ist ein Bezug
zum Schadensereignis am 13.11.2003 hergestellt, durch den sich die abgetretenen
Ansprüche der Z. GmbH sowohl nach Art und Umfang als auch im Hinblick auf die
Personen der Schuldner hinreichend eingrenzen und bestimmen lassen.
Dass die Abtretungsurkunde vom 28.5.2004 keine Annahmeerklärung der Klägerin
enthält, steht der Rechtswirksamkeit der Abtretung nicht entgegen. Dabei kann
dahinstehen, ob eine Annahmeerklärung nach § 151 BGB entbehrlich gewesen ist. Denn
die Klägerin hat - spätestens - mit der Klageerhebung die Annahme der Abtretung
schlüssig zum Ausdruck gebracht, indem sie unter Berufung auf die Abtretungserklärung
der Z. GmbH die abgetretenen Ansprüche für sich geltend gemacht hat.
2. Durch das Verhalten des Beklagten zu 2. sind dem Grunde nach die Voraussetzungen
des § 823 Abs. 1 BGB zugunsten der Z. GmbH erfüllt worden. Es ist unstreitig, dass der
Beklagte zu 2. am 13.11.2003 den Bagger verladen und das Transportfahrzeug geführt
hat sowie bei der Transportfahrt beim Unterfahren einer Brücke mit jener kollidiert ist,
wodurch der Bagger beschädigt worden ist. Dadurch ist das Eigentum der Z. GmbH
beschädigt worden; deren Eigentum am Bagger hat der Beklagte zu 1. in der Berufung
ebenfalls zugestanden (Bl. 645 d.A.). Die widerrechtliche Beschädigung des Eigentums
der Z. GmbH beruht auf einem Verschulden des Beklagten zu 2. gemäß § 276 Abs. 2
BGB. Dabei kann dahinstehen, ob jener beim Verladen des Baggers eine das
Unterfahren der Brücke ermöglichende Transporthöhe hätte herstellen können und
müssen; denn auch dann, wenn ihm das nicht möglich gewesen sein sollte, hat er
fahrlässig gehandelt, da er jedenfalls vom Unterfahren der Brücke, an der der Unfall
passiert ist, hätte absehen können und müssen.
3. Für das Verhalten des Beklagten zu 2. hat der Beklagte zu 1. gemäß § 831 Abs. 1
Satz 1 BGB einzustehen.
a) Der Beklagte zu 2. hat den Transport des Baggers als Verrichtungsgehilfe des
Beklagten zu 1. durchgeführt. Dabei kann dahinstehen, ob die T. GmbH den Beklagten
zu 1. mit der Durchführung der Transportfahrt beauftragt oder lediglich ein
Transportfahrzeug nebst Fahrer von jenem gemietet hat; auch dann ist der Beklagte zu
2. Verrichtungsgehilfe nicht etwa der T. GmbH, sondern des Beklagten zu 1. gewesen.
Zu einer Verrichtung bestellt ist, wem von einem anderen eine Tätigkeit übertragen ist,
unter dessen Einfluss er allgemein oder im konkreten Fall handelt und zu dem er in einer
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unter dessen Einfluss er allgemein oder im konkreten Fall handelt und zu dem er in einer
gewissen Abhängigkeit steht (BGH WM 1998, 257, 259; Palandt/Sprau, a.a.O., § 831, Rn.
5). Das ist bei der Tätigkeit eines Arbeitnehmers im Verhältnis zu seinem Arbeitgeber
regelmäßig der Fall (OLG München VersR 2003 216, 217; Palandt/Sprau, a.a.O., § 831,
Rn. 6). Etwas anderes gilt indes, wenn im Rahmen eines Dienstverschaffungsvertrages
der Arbeitnehmer einem anderen Unternehmer überlassen wird und der entsendende
Unternehmer keinen tatsächlichen Einfluss auf die konkrete Verrichtung nehmen kann;
dann ist der Arbeitnehmer Verrichtungsgehilfe nicht seines Arbeitgebers, sondern des
empfangenden Unternehmers (BGH NJW-RR 1995, 659, 660; Brandenbg. OLG [12.
Zivilsenat] OLG-NL 2006, 98, 99; OLG München a.a.O.; OLG Düsseldorf NJW-RR 1995,
1430, 1431; Palandt/Sprau a.a.O.). Das setzt allerdings voraus, dass der Arbeitnehmer
gänzlich aus dem Unternehmen seines Arbeitgebers herausgelöst und in den Betrieb
des neuen Geschäftsherrn eingegliedert ist; hat die Ausgliederung nicht vollständig
stattgefunden, so ist er weiterhin und jedenfalls auch Verrichtungsgehilfe seines
Arbeitgebers (BGH a.a.O.; Palandt/Sprau a.a.O.).
Nach diesen Grundsätzen ist der Beklagte zu 2. für die Durchführung der Transportfahrt
am 13.11.2003 als Verrichtungsgehilfe des Beklagten zu 1. anzusehen. Denn er ist
unstreitig dessen Arbeitnehmer gewesen. Im Hinblick auf die Transportfahrt hat eine
vollständige Ausgliederung aus dem Unternehmen des Beklagten zu 1. und
Eingliederung in den Betrieb der T. GmbH nicht stattgefunden. Das geht bereits daraus
hervor, dass am Vorabend des Transports der Beklagte zu 2. Rücksprache mit dem
Beklagten zu 1. gehalten und Zweifel an der Eignung des Transportfahrzeugs geäußert
hat, woraufhin der Beklagte zu 1. ihn zur Durchführung des Transports mit dem
nämlichen Fahrzeug angewiesen hat. In diesem Geschehen, das als solches unstreitig
ist, kommt zum Ausdruck, dass der Beklagte zu 1. einen konkreten Einfluss auf die
Tätigkeit des Beklagten zu 2. im Rahmen seiner Tätigkeit für die T. GmbH hat nehmen
können und mit der Erteilung der Weisung an den Beklagten zu 2. auch genommen hat.
Dem kann - entgegen der für den Beklagten zu 1. in der mündlichen Verhandlung
vertretenen Ansicht - nicht entgegen gehalten werden, dass der nur für die Zeit bis
7.11.2003 geschlossene Mietvertrag über einen Dreiachstiefladeanhänger (Bl. 127 d.A.)
durch schlüssiges Verhalten fortgesetzt worden sei; denn das ändert nichts daran, dass
der Beklagte zu 1. die Tätigkeit des Beklagten zu 2. hat bestimmen können und
tatsächlich auch bestimmt hat.
Entgegen der Ansicht des Beklagten zu 1. in der Berufung (Bl. 646 d.A.) ergibt sich etwas
anderes ebenfalls nicht aus der Aussage des Zeugen G.. Dessen Bekundungen lassen
ihrem Inhalte nach nicht eine vollständige Eingliederung des Beklagten zu 2. in den
Betrieb der T. GmbH erkennen, sondern deuten im Gegenteil darauf hin, dass der
Beklagte zu 2. weiterhin - jedenfalls auch - dem Beklagten zu 1. unterstanden hat. Der
Zeuge G. hat ausweislich der Protokollierung seiner Aussage durch das Landgericht in
der mündlichen Verhandlung am 20.9.2006 (Bl. 478 ff. d.A.) zur Tätigkeit des Beklagten
zu 2. bekundet, dass jener, wenn er nicht Fahrten für die T. GmbH durchgeführt hat,
zwischenzeitlich auch für den Beklagten zu 1. gefahren ist; die Absprachen dazu seien
mit dem Dispatcher des Beklagten zu 1., dem Zeugen S., getroffen worden, mit dem
teilweise auch die einzelnen Einsätze des Beklagten zu 2. besprochen worden seien. Ist
der Beklagte zu 2. aber dergestalt abwechselnd sowohl für die T. GmbH als auch für den
Beklagten zu 1. tätig gewesen, so hat er jedenfalls auch noch dessen Unternehmen
angehört, was gegen seine völlige Herauslösung aus jenem spricht.
b) Der Beklagte zu 1. ist nicht nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB von der Ersatzpflicht frei. Er
hat den insoweit ihm obliegenden Entlastungsbeweis (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., § 831,
Rn. 18) nicht führen können.
Die Exkulpation des Geschäftsherrn nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB setzt voraus, dass er
bei der Auswahl der bestellten Person sorgfältig vorgeht und die gefahrlose
Durchführung der übertragenen Tätigkeiten sicherstellt, indem er sich davon überzeugt,
dass der Verrichtungsgehilfe die dazu nötige Fähigkeit, Eignung und Zuverlässigkeit
besitzt und die gesetzlichen Anforderungen für die durchzuführenden Tätigkeiten erfüllt
(BGH NJW 2003, 288, 289 f.; Palandt/Sprau, a.a.O., § 831, Rn. 12). Darüber hinaus ist
erforderlich, dass der Geschäftsherr sich laufend von der ordnungsgemäßen
Dienstausübung des Verrichtungsgehilfen überzeugt, wobei die Art und das Ausmaß der
Überwachungspflicht sich nach den Umständen des Falls, insbesondere der
Gefährlichkeit der übertragenen Tätigkeit, der Persönlichkeit des Gehilfen, seinem Alter,
seiner Vorbildung und Erfahrung sowie seiner bisherigen Bewährung, richten (BGH
a.a.O., 290; Palandt/Sprau, a.a.O., § 831, Rn. 13).
Das Vorbringen des Beklagten zu 1. lässt nicht erkennen, dass er eine diesen Geboten
entsprechende Überwachung des Beklagten zu 2. durchgeführt hat. Sein Vortrag, dass
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entsprechende Überwachung des Beklagten zu 2. durchgeführt hat. Sein Vortrag, dass
einmal im Quartal eine Belehrung der Arbeitnehmer stattgefunden habe (Bl. 391 d.A.),
reicht dazu nicht aus. Der weitere Vortrag über eine Kontrolle durch Fahrtbegleitungen
des Kfz-Meisters E. und durch Hinterherfahren auf Streckenabschnitten (Bl. 391 d.A.) ist
ebenfalls nicht ausreichend, da er - worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung
auch hingewiesen hat - nicht hinreichend substantiiert ist. Daraus wird nicht deutlich, in
welcher Art und zu welchen konkreten Zeiten welche Überwachungsmaßnahmen
stattgefunden haben; dem in seiner Pauschalität nicht einlassungsfähigen Vorbringen
kann eine Erfüllung der den Beklagten zu 1. treffenden Pflichten in der Zeit bis zum
Unfallereignis am 13.11.2003 nicht nachvollziehbar entnommen werden. Demgemäß ist
eine Vernehmung der Zeugen S., K. und W. nicht geboten, da diese nicht ohne eine
Überschreitung der Grenze zum unzulässigen Ausforschungsbeweis durchgeführt
werden könnte. Der Beklagte zu 1. kann sich weiterhin nicht darauf berufen, dass er im
Lichte der zuverlässigen Tätigkeit des Beklagten zu 2. in der Zeit ab 1998 eine intensive
Überwachung nicht hat durchführen müssen. Denn er hat auch vorgetragen (Bl. 389,
406, 643 d.A.), dass der Beklagte zu 2. den Führerschein, der ihn zum Führen des am
13.11.2003 genutzten Lastkraftwagens berechtigt hat, im März 2003 erworben hat.
Demzufolge haben die rechtlichen Voraussetzungen für die Tätigkeit des Beklagten zu 2.
zum Zeitpunkt der Verrichtung erst wenige Monate vorgelegen, weshalb der Beklagte zu
1. mit der Überwachung des Beklagten zu 2. bei der Führung schwerer Lastkraftwagen
nicht hat nachlassen dürfen. Das gilt umso mehr, als der Beklagte zu 2. bei seiner
Anhörung durch das Landgericht ausgeführt hat, dass er am 7.11.2003 erstmals einen
Transport mit einem Mobilbagger durchgeführt habe (Bl. 534 d.A.), was die Klägerin sich
noch in der mündlichen Verhandlung am 31.1.2007 zu Eigen gemacht hat (Bl. 536 d.A.).
Daraus geht hervor, dass der Beklagte zu 2. bis zur Durchführung der Transportfahrt am
13.11.2003 keine nennenswerten Erfahrungen mit dem Transport von Mobilbaggern hat
erwerben können, weshalb er mit unverminderter Sorgfalt anzuleiten und zu überwachen
gewesen ist. Dass der Beklagte zu 2. schon häufiger Lastkraftwagen mit Anhängern und
darauf geladenen Maschinen geführt haben mag, entlastet den Beklagten zu 1. nicht, da
es sich im Lichte der vorstehend dargestellten Umstände dabei nur um kleinere und
mithin weniger schwierig zu führende Fahrzeuge als das am 13.11.2003 genutzte
Gespann gehandelt haben kann. Schließlich kann dem Beklagten zu 1. auch nicht
zugute gehalten werden, dass er die ordnungsgemäße Beladung der Transportfahrzeuge
von seinem Bürofenster aus hat überwachen können (Bl. 391 d.A.). Denn aus seinem
Vorbringen geht schon nicht hervor, dass er davon in hinreichender Weise Gebrauch
gemacht hat. Ungeachtet dessen kann dadurch eine Überwachung der Fahrtätigkeit des
Beklagten zu 2., in deren Verlauf es zu dem streitgegenständlichen Schadensereignis
gekommen ist, ersichtlich nicht stattfinden. Für die Durchführung konkreter
Überwachungsmaßnahmen am 13.11.2003 ist gleichfalls nichts dargetan.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711
ZPO.
Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da weder die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
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Abs. 2 ZPO.
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