Urteil des OLG Brandenburg vom 08.07.2008
OLG Brandenburg: elterliche sorge, entziehung der elterlichen sorge, wohl des kindes, psychologisches gutachten, inhaftierung, jugendamt, erziehungsfähigkeit, sorgerecht, verhinderung, gefahr
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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 1.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 UF 105/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1666 BGB, § 1666a BGB, §
1674 Abs 1 BGB, § 1773 BGB, §
1779 Abs 3 BGB
Sorgerecht: Entzug bzw. Ruhen der elterlichen Sorge bei
längerer Inhaftierung eines Sorgeberechtigten
Tenor
Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts Zehdenick
vom 8.7.2008 - Az: 3 F 180/07 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die elterliche Sorge der Kindesmutter für L. M., geboren am
….5.2007, seit dem 4.7.2007 ruht.
Für L. M. wird Vormundschaft angeordnet. Zum Vormund wird einstweilen bis zur
abschließenden Entscheidung durch das Vormundschaftsgericht bestellt: das Jugendamt
des Landkreises ….
Der Beschwerdewert wird auf 3000 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die am ….6.1978 geborene Kindesmutter ist für L. allein sorgeberechtigt. Sie hat nach
dem Besuch einer Förderschule eine Lehrausbildung als Hauswirtschaftshelferin
erfolgreich abgeschlossen, ging danach jedoch keiner beruflichen Tätigkeit nach und
lebte von Sozialleistungen. Sie bewohnte zuletzt eine eigene Wohnung in demselben
Haus, in dem auch ihre Mutter mit deren Lebensgefährten lebt.
Am 4.7.2007 wurde die Kindesmutter wegen des Verdachts sexueller Handlungen an
Minderjährigen in Untersuchungshaft genommen. Ihre am ….5.2007 geborene Tochter
nahm das Jugendamt in Obhut. Mit einstweiliger Anordnung vom 9.7.2007 bestätigte das
Amtsgericht Zehdenick die Inobhutnahme vorläufig und stellte ebenfalls vorläufig fest,
dass die elterliche Sorge der Kindesmutter, längstens für die Dauer von sechs Monaten
seit dem 4.7.2007, ruhe. L. wurde im allseitigen Einvernehmen in einer Pflegefamilie
untergebracht.
Die Kindesmutter wurde durch Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 19.12.2007,
rechtskräftig seit dem 28.12.2007, wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern
in 26 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt (Az: 12 Kls 379 Js
16232/06 (13/07)).
Dem lag eine Beziehung zwischen der Kindesmutter und dem am ….6.1992 geborenen
P. Z. zugrunde, die auch sexueller Natur war. P. Z. hat am 15.1.2008 mit Zustimmung
seiner allein sorgeberechtigten Mutter die Vaterschaft für L. M. anerkannt. Das
Jugendamt als Amtsvormund für das Kind hat dem zugestimmt.
Im Rahmen des Strafverfahrens wurde ein psychologisches Gutachten eingeholt, wonach
der Kindesmutter eine Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, unreifen und
histrionischen Zügen, eine Intelligenzminderung bei einem IQ von 59, Alkohol- und
Medikamentenmissbrauch sowie eine Störung der Sexualpräferenz zugeschrieben und
ihr Entwicklungsstand als der einer pubertierenden Jugendlichen bezeichnet wurde.
Das Amtsgericht hat zunächst durch Beschluss vom 15.1.2008 vorläufig angeordnet,
dass die mit Beschluss vom 9.7.2007 getroffenen Anordnungen weiter wirksam bleiben.
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Das Jugendamt hat sodann aufgrund der Begründung des Strafurteils unter dem
20.3.2008 beantragt, der Kindesmutter das Sorgerecht für L. insgesamt zu entziehen
und angeregt, ihre Erziehungsfähigkeit zu überprüfen. Das Amtsgericht hat dazu im
Anhörungstermin vom 8.7.2008 - ohne Beteiligung des Kindesvaters am Verfahren -
zunächst ausgeführt, ein Klärungsbedarf hinsichtlich der Erziehungsfähigkeit der
Kindesmutter bestehe derzeit nicht, da sie faktisch an der Betreuung und Versorgung
des Kindes durch ihre Inhaftierung gehindert sei. Sodann hat es mit Beschluss vom
8.7.2008 der Kindesmutter die Personensorge entzogen und zur Begründung auf die
Gründe der Entscheidung vom 9.7.2007 Bezug genommen.
Die Kindesmutter ist gegenwärtig in der Sozialtherapeutischen Abteilung der JVA …
untergebracht, wo sie eine Therapie absolviert. Ihr sind begleitete Ausgänge zur
Wahrnehmung des Umgangs mit L. gestattet. Das Jugendamt hat mit Bericht vom
7.1.2009 ausgeführt, dass einmal monatlich seit Oktober 2008 Umgänge der
Kindesmutter mit L. in einer Einrichtung des Jugendamtes beaufsichtigt stattfinden.
Gegen die ihrem damaligen Verfahrensbevollmächtigten am 12.8.2008 zugestellte
Entscheidung des Amtsgerichts Zehdenick vom 8.7.2008 hat die Kindesmutter mit am
21.8.2008 eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Sie ist der Ansicht,
aufgrund ihrer Inhaftierung sei lediglich das Ruhen der elterlichen Sorge auszusprechen.
Dies gelte umso mehr, als zu ihrer Erziehungsfähigkeit bislang Feststellungen nicht
getroffen worden seien.
Die Verfahrenspflegerin hat sich mit Schriftsatz vom 17.9.2008 der Rechtsauffassung
der Kindesmutter angeschlossen.
II.
Die befristete Beschwerde der Kindesmutter ist gemäß §§ 621 e, 621 Abs. 1 Nr. 1, 517 ff.
ZPO zulässig und begründet. Die Entziehung des Sorgerechts für L. ist derzeit nicht
geboten; ausreichende Feststellungen, die eine derartige Entziehung rechtfertigen
könnten, sind bislang nicht getroffen worden. Die Kindesmutter ist (lediglich) an der
Ausübung des Sorgerechts gehindert.
Nach § 1666 Abs. 1 BGB kann dem Sorgeberechtigten die elterliche Sorge bzw. ein Teil
derselben entzogen werden, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des
Kindes gefährdet wird, sofern der Sorgeberechtigte nicht gewillt oder nicht in der Lage
ist, die Gefahr für das Kind abzuwenden, d.h. die zur Gefahrenabwehr erforderlichen
Maßnahmen zu treffen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist strikt zu beachten;
Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden
ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch
öffentliche Hilfen, begegnet werden kann, § 1666 a BGB.
Es ist derzeit nicht feststellbar, dass die Voraussetzungen der Entziehung des
Sorgerechts vorliegen. Insbesondere ist das im Zuge des Strafverfahrens eingeholte
Gutachten, das die Schuldfähigkeit der Kindesmutter zum Gegenstand hatte und das im
Sorgerechts-Verfahren nicht einmal beigezogen worden ist, nicht geeignet, um
ausreichende Feststellungen darüber zu treffen, dass das Wohl L. durch die Ausübung
der Personensorge seitens der Kindesmutter gefährdet wird. Es mögen aufgrund der im
Strafurteil wiedergegebenen Inhalte des Sachverständigen-Gutachtens sowie aufgrund
der sich ansonsten aus dem Strafurteil ergebenden Tatsachen durchaus Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass die Kindesmutter mit der Pflege und Erziehung des Kindes
überfordert sein könnte. Derzeit gehen hiervon jedoch keine Gefahren für das
Kindeswohl aus, weil die Kindesmutter durch ihre Inhaftierung ohnehin an der
Wahrnehmung ihrer elterlichen Sorge für das Kind tatsächlich gehindert ist und weil sie
der Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie zustimmt.
Deshalb ist es auch nicht veranlasst, derzeit weitere Feststellungen zur
Erziehungsfähigkeit oder zu sonstigen Umständen, die für § 1666 BGB von Bedeutung
sind, zu treffen. Dies ergibt sich schon daraus, dass sich die maßgeblichen Umstände
während der Dauer der Inhaftierung ändern könnten. Eine zu Beginn einer Strafhaft
festgestellte Erziehungsunfähigkeit eines Elternteils müsste dann nach Beendigung der
Strafhaft unter den dann vorliegenden Umständen ohnehin überprüft werden. Unter
Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips steht daher die tatsächliche Verhinderung
an der Ausübung der Personensorge einer Entziehung des Sorgerechts gemäß § 1666
BGB entgegen (vgl. OLG Dresden, FamRZ 2003, 1038). Dies gilt jedenfalls in Fällen wie
dem Vorliegenden, in dem noch nicht feststeht, dass – etwa wegen Art und Schwere der
Straftat – ohnehin im Anschluss an die Strafhaft das elterliche Sorgerecht gemäß § 1666
BGB zu entziehen sein wird (vgl.: OLG Hamm, FamRZ 1996, 1029).
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Derzeit ist lediglich festzustellen, dass die elterliche Sorge der Kindesmutter gemäß §
1674 BGB ruht. Eine längerfristige Inhaftierung ist nach allgemeiner Ansicht, die auch
von der Kindesmutter geteilt wird, eine tatsächliche Verhinderung an der Ausübung der
elterlichen Sorge. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Strafhaft länger andauert (OLG
Dresden, FamRZ 2003, 1038; OLG Naumburg, OLGR 2002, 93; BayObLG, NJW 1975,
1082; Senat, Beschluss vom 5.5.2008 zum Az: 9 WF 242/07).
Erst in Zusammenhang mit dem Haftende wird das Amtsgericht gemäß § 1674 Abs. 2
BGB von Amts wegen zu überprüfen haben, ob die Voraussetzungen für die Feststellung
des Ruhens weiterhin Bestand haben und ob gegebenenfalls sodann sich ein Verfahren
auf Entziehung der elterlichen Sorge gemäß § 1666 BGB anzuschließen hat. Der Senat
weist vorsorglich darauf hin, dass in einem derartigen Verfahren auch der Kindesvater
(trotz gegebenenfalls andauernder Minderjährigkeit) gemäß § 50 a FGG zu beteiligen ist.
Im vorliegenden Verfahren hat der Senat davon absehen können, den Kindesvater zu
beteiligen, weil die Voraussetzungen für die Entziehung der Personensorge ohnehin nicht
vorliegen und die Entscheidung gemäß § 1674 Abs. 1 BGB allein aufgrund der
Inhaftierung der Kindesmutter zu treffen war. Von einer Anhörung des nicht
sorgeberechtigten Kindesvaters konnten sich für dieses Verfahren keinerlei
Anhaltspunkte für eine Aufklärung ergeben, § 50 a Abs. 2 FGG.
Gemäß § 1773 BGB ist dem betroffenen Kind auch bei einer Ruhensanordnung ein
Vormund zu bestellen. Der Senat beschränkt sich gemäß § 1697 BGB auf die
grundsätzliche Anordnung der Vormundschaft, überlässt die Auswahl des Vormunds
jedoch dem Vormundschaftsgericht. Da bei der Auswahl gemäß § 1779 Abs. 3 BGB auch
zu berücksichtigen ist, ob Verwandte des Kindes (etwa eine der Großmütter) als
Vormund in Betracht kommen, ist der Senat aufgrund der derzeitigen Ermittlungen nicht
in der Lage, die Auswahl selbst zu treffen.
Erkenntnisse über eine etwaige Bereitschaft bzw. Fähigkeit der Großmütter, als Vormund
zu fungieren, liegen bei dem Senat nicht vor. Die notwendigen Feststellungen wird das
Vormundschaftsgericht zu treffen haben. Zur Vermeidung eines Übergangszeitraums, in
dem das Kind nicht ordnungsgemäß vertreten ist, hat der Senat deshalb lediglich
vorläufig angeordnet, dass das Jugendamt des Landkreises … bis zur endgültigen
Entscheidung als Vormund eingesetzt wird.
Eine Kostenentscheidung gemäß § 13 a Abs. 1 FGG war nicht veranlasst. Gerichtskosten
entstehen gemäß § 131 Abs. 1 Satz 2 KostO nicht. Die Festsetzung des
Beschwerdewerts ergibt sich aus §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§§ 621 e Abs. 2; 543 Abs. 2 ZPO)
liegen nicht vor.
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