Urteil des OLG Brandenburg vom 28.06.2005
OLG Brandenburg: gerichtshof der europäischen gemeinschaften, persönliches interesse, gespräch, schutz der gläubiger, zwangsvollstreckung, urkunde, neues vorbringen, vertragsschluss, gemeinsames konto
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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 5.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 U 81/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 133 BGB, § 138 BGB, § 157
BGB, § 488 BGB, §§ 488ff BGB
Sachdienlichkeit einer Klageänderung im Berufungsverfahren;
Widerrufsrecht bei Vertragsanbahnung in den privaten Räumen
des Kunden; Auslegung des Darlehensvertrages über die
Mitverpflichtung des Ehegatten
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 28. Juni 2005
– Az.: 5 O 347/04 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils beizutreibenden
Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 206.515,75 €.
Gründe
I.
Die Kläger wenden sich mit ihrer Klage gegen die Zwangsvollstreckung der Beklagten
aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde über die Bestellung einer Grundschuld.
Sie begehren, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde für unzulässig zu
erklären und festzustellen, dass die Beklagte zum Schadensersatz wegen fehlerhafter
Beratung im Zusammenhang mit dem Abschluss von zwei Darlehensverträgen
verpflichtet ist.
Der Kläger zu 1. ist Eigentümer des Hausgrundstücks …strasse … in P.. Zur Sanierung
des Hauses, das zuvor von den sowjetischen Streitkräften genutzt worden war,
beabsichtigte der Kläger einen Kredit aufzunehmen. Vermittelt durch den Bezirksleiter
der Bausparkasse …, Herrn R., fand am 19. Februar 1993 in den Geschäftsräumen der
Beklagten in B. ein Gespräch über eine mögliche Finanzierung statt, an dem neben den
Klägern Herr R. und eine Mitarbeiterin der Beklagten teilnahmen. Wie und wo es zuvor
zwischen den Klägern und Herrn R. zu einem ersten geschäftlichen Kontakt kam, ist
zwischen den Parteien streitig. Am 22. Februar 1993 unterzeichneten die Kläger eine an
die Beklagte gerichtete Darlehensanfrage. Hierin wurde der Finanzierungsaufwand mit
400.000,00 DM beziffert und als Finanzierungsplan zwei Darlehen über 250.000,00 DM
und 150.000,00 DM vorgesehen. Als Zins- und Tilgungsleistungen waren Zahlungen in
Höhe von 2.066,66 DM und 990,00 DM, insgesamt 3.056,66 DM angegeben, wobei das
Darlehen über 150.000,00 DM über einen parallel angesparten Bausparvertrag getilgt
werden sollte. Ferner enthielt die Darlehensanfrage Angaben zum Beleihungsobjekt
sowie zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Kläger. Diese gaben
zudem an, das Haus mit einer Fläche von 232 m² zur gewerblichen Nutzung an einen
Rechtsanwalt für zunächst 3.248,00 DM vermieten und eine zu modernisierende
Wohnfläche von 130 m² selbst nutzen zu wollen. Im Zusammenhang mit der
Darlehensanfrage wurde – von wem ist streitig – ein handschriftliches Papier erstellt, in
dem unter anderem eine Aufstellung enthalten ist, in der für das Darlehen über
150.000,00 DM ein Zins von 985,63 DM, eine Tilgung über Bausparvertrag in Höhe von
400,00 DM und für das Darlehen über 250.000,00 DM Zins und Tilgung in Höhe von
2.059,38 DM, eine daraus errechnete monatliche Belastung von 3.445,01 DM
angegeben sind und – nach Abzug von Mieteinnahmen in Höhe von 3.248,00 DM – ein
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angegeben sind und – nach Abzug von Mieteinnahmen in Höhe von 3.248,00 DM – ein
“monatlicher Aufwand” von 197,01 DM. Am 17. März 1993 unterzeichneten die Kläger
zwei – von der Beklagten bereits am 5. März 1993 unterschriebene und ihnen von Herrn
R. übergebene - Darlehensverträge über 250.000,00 DM und 150.000,00 DM, die als
monatlich zu zahlende Raten Beträge von 2.059,38 DM bzw. 985,63 DM, insgesamt also
3.044,98 DM, vorsahen. Zur Sicherung des Darlehens sollte der Beklagten binnen drei
Monaten nach Abschluss des Darlehensvertrages eine jederzeit fällige und sofort
vollstreckbare Grundschuld von 400.000,00 DM nebst Zinsen an dem Beleihungsobjekt
bestellt werden. Die Grundschuld sollte der Sicherstellung beider Darlehen dienen. Als
Auszahlungsvoraussetzung war unter anderem die Vorlage der Taxe eines öffentlich
bestellten und vereidigten Sachverständigen nach Maßgabe der Formulare
“Wertgutachten” und “Wertermittlungsanweisung” der Beklagten vorgesehen. Herr R.,
bestätigte, wie von der Beklagten durch einen entsprechenden Zusatz im Vertrag
vorgesehen, die Echtheit der Unterschriften der Kläger und übermittelte die
Darlehensverträge sodann der Beklagten. Mit notarieller Urkunde vom 22. März 1993
bestellte der Kläger zu 1. der Beklagten eine Grundschuld über 400.000,00 DM. Zugleich
übernahmen die Kläger – der Kläger zu 1. als Eigentümer und die Klägerin zu 2. als
“Mitverpflichtete” - die persönliche Haftung für die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe
des Grundschuldbetrages und unterwarfen sich der sofortigen Zwangsvollstreckung aus
der Urkunde in ihr gesamtes Vermögen. Nach der Sicherungszweckerklärung in den
Darlehensverträgen sollten die Grundschuld, das Schuldversprechen und die sonstigen
Sicherheiten der Sicherung aller Ansprüche der Beklagten aus dem Darlehensverhältnis
sowie aus etwaigen anderen – auch künftigen – Darlehensverhältnissen dienen. In der
Folgezeit zahlte die Beklagte das Darlehen an die Kläger durch Überweisung auf deren
gemeinsames Konto aus. Einen Teil der Darlehen zahlte sie bereits aus, bevor ihr das
abschließende Wertgutachten des von den Klägern beauftragten Sachverständigen
vorlag. Erste Gutachten hatte die Beklagte den Klägern unter Hinweis auf eine
unzutreffende Angabe der Flächen bzw. nicht ihren Wertermittlungsanweisungen
entsprechende Berechnung zurückgesandt, letzteres unter Hinweis darauf, dass man
sich dieserhalb bereits telefonisch mit dem Sachverständigen in Verbindung gesetzt
habe. Letztlich wies das Verkehrswertgutachten einen Wert von 750.000,00 DM aus.
Bereits im Jahr 1993 entschlossen sich die Kläger, das Haus nicht zu vermieten, sondern
hier eine Pension zu betreiben. Dafür erhielten sie in der Folgezeit Fördermittel in Höhe
von ca. 200.000,00 DM. Daneben nahmen sie ein weiteres grundpfandrechtlich
abgesichertes Darlehen über 120.000,00 DM bei einer anderen Bank auf. Die Kläger
waren zum Zeitpunkt des Abschlusses der Darlehensverträge bei einem
Tiefbauunternehmen als Geschäftsführer bzw. Bürokauffrau beschäftigt und verfügten
nach ihren Angaben über Gehaltseinkünfte von 7.000,00 DM bzw. 2.500,00 DM. Beide
bei der Beklagten aufgenommene Darlehen sind notleidend geworden. Nach Zustellung
einer vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde an beide Kläger betreibt die Beklagte
nunmehr die Zwangsversteigerung des Grundstücks. Nach der mündlichen Verhandlung
vor dem Landgericht haben die Kläger mit Schreiben vom 24. Mai 2005 gegenüber der
Beklagten den Widerruf ihrer auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten
Willenserklärungen nach den Vorschriften des Gesetzes über den Widerruf von
Haustürgeschäften erklärt. Die Kläger haben auf die beiden Darlehen in der Zeit von
1993 bis 2000 monatliche Raten über einen Betrag von insgesamt 241.678,42 DM
gezahlt, ferner 25.268,00 DM auf den Bausparvertrag geleistet.
Die Kläger haben behauptet, Herr R., der Bezirksleiter der … Bausparkasse, die mit der
Beklagten institutionell verbunden sei, habe Mitte Februar 1993 an ihrer Wohnungstür
geklingelt, weil sich dort – unstreitig - zum damaligen Zeitpunkt auch das Büro der
Tiefbaufirma befand, deren Geschäftsführer der Kläger zu 1. war und in der die Klägerin
zu 2. als Buchhalterin tätig war, worauf auch ein entsprechendes Firmenschild hinwies.
Herr R. habe die Erwartung gehabt, über das Tiefbauunternehmen Adressen privater
Bauherrn erhalten zu können, um diesen seine Dienste anbieten zu können. Bei dem
hierüber mit ihr, der Klägerin zu 2., geführten Gespräch habe sie erwähnt, dass der
Kläger zu 1. beabsichtige, das Hausgrundstück in P. unter Inanspruchnahme eines
ausschließlich aus den Grundstückseinnahmen zu bedienenden Kredites zu sanieren.
Eine Finanzierungsanfrage bei der V.bank in P. laufe zwar, werde dort aber nicht zügig
bearbeitet. Herr R. habe sich daraufhin einige Grundstücksunterlagen aushändigen
lassen und erklärt, er werde sich mit der Beklagten, für die er tätig sei, in Verbindung
setzen. R. sei nicht nur Mitarbeiter der … Bausparkasse, die später mit der Beklagten
verschmolzen sei, sondern auch Mitarbeiter der Beklagten. Zwei Tage später habe sich
Herr R. bei ihnen gemeldet und mitgeteilt, dass er für den 19. Februar 1993 bei der
Beklagten einen Termin vereinbart habe. Bei diesem Gespräch habe die Mitarbeiterin
der Beklagten sie, die Kläger, ohne nähere Erläuterung darüber informiert, dass auch die
Klägerin zu 2. die Darlehensverträge unterschreiben müsse. Am 22. Februar 1993 sei
Herr R. mit den Darlehensanträgen in ihrer Wohnung erschienen und habe aus diesem
Anlass auch die handschriftliche Aufstellung über die monatlichen Belastungen erstellt.
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Anlass auch die handschriftliche Aufstellung über die monatlichen Belastungen erstellt.
Diese sei grob fehlerhaft, weil hierin insbesondere nicht die Betriebs- und
Bewirtschaftungskosten enthalten seien, woraus sich ein monatlicher Aufwand von
mindestens 2.000,- DM ergäbe. Wäre ihnen dies bekannt gewesen, hätten sie von einem
Abschluss der Darlehensverträge und dem Sanierungsvorhaben insgesamt Abstand
genommen. Zu diesem Zeitpunkt habe ihnen ein Kaufvertragsangebot betreffend das
Grundstück über 150.000,- DM vorgelegen. Die Darlehensmittel seien ausschließlich
dem Grundstück des Klägers zu 1. zugute gekommen, das Vermögen der Klägerin zu 2.
habe daher keinen Wertzuwachs erfahren und sie habe auch sonst kein eigenes
Interesse an der Darlehensgewährung gehabt. Die Unterzeichnung durch die Klägerin zu
2. sei vielmehr alleine aus familiären Gründen und emotionaler Verbundenheit erfolgt.
Eine abschließende Bezifferung ihrer Ansprüche sei ihnen noch nicht möglich, da die
Zwangsvollstreckung in das Grundstück nicht beendet sei, so dass der Erlös noch nicht
fest stehe.
Die Kläger haben die Auffassung vertreten, die Beklagte habe ihnen gegenüber
Beratungspflichten hinsichtlich der Rentierlichkeit des Sanierungsvorhabens
übernommen und diese verletzt. Ihnen stehe daher ein Schadensersatzanspruch zu, der
auf die Befreiung von der zu vollstreckenden Verbindlichkeit gerichtet sei. Die Klägerin zu
2. sei in sittenwidriger Weise in die Mithaftung genommen worden. Die
Zwangsvollstreckung sei daher insgesamt unzulässig.
Die Beklagte hat behauptet, die Kläger hätten sich wegen der Finanzierung des
Sanierungsvorhabens von sich aus an die Bausparkasse … gewandt. Zu diesem
Zeitpunkt sei – bereits im Jahr 1992 - mit der Sanierung begonnen worden. Die Frage der
Rentierlichkeit des Vorhabens sei nie Gegenstand der Gespräche gewesen. Sie hat
gemeint, die Feststellungsklage sei unzulässig. Nach dem Widerruf – dessen Wirksamkeit
unterstellt – hafte die Grundschuld im Übrigen auch für die danach bestehenden
Rückzahlungsansprüche.
Das Landgericht Neuruppin hat die Klage mit am 28. Juni 2005 verkündeten Urteil
abgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, die Vollstreckungsgegenklage sei
zulässig aber unbegründet. Es seien keine Umstände vorgetragen, aus denen sich
Einwendungen gegen den dinglichen Anspruch der Beklagten gemäß § 1147 BGB
ergeben könnten. Die Nichtigkeit der Grundschuld wegen einer sittenwidrigen
Einbeziehung der Klägerin zu 2. als Sicherungsgeberin scheide von vornherein aus, denn
die zur Bürgschaft entwickelten Grundsätze fänden auf Sicherungsgrundschulden keine
Anwendung. Gründe für eine Nichtigkeit der mit der Grundschuld gesicherten
Verpflichtungen aus den Darlehensverträgen seien nicht dargelegt. Die
Darlehensverträge seien auch nicht wegen eines Widerrufs nach dem
Haustürwiderrufsgesetz (HaustürWG) unwirksam. Dieser Vortrag könne, weil nach
Schluss der mündlichen Verhandlung eingeführt, keine Berücksichtigung finden; eine
Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung sei nicht geboten. Auch für den Fall eines
wirksamen Widerrufs seien die Kläger verpflichtet der Beklagten die empfangenen
Leistungen zurückzugewähren. Die Kläger hätten nichts dazu vorgetragen, dass die
Grundschuld nach der Sicherungsabrede nicht auch zur Sicherung dieser Verpflichtung
habe dienen sollen. Den Klägern stehe auch mangels der Verletzung von Beratungs-
oder Auskunftspflichten im Zusammenhang mit den Bedingungen der
Darlehensvergabe kein Schadensersatzanspruch zu. Soweit sich die Kläger auf die
Verletzung von Beratungs- und Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit dem
Sanierungsprojekt, namentlich im Hinblick auf dessen Rentabilität stützten, fehle es an
der Darlegung einer Übernahme solcher Pflichten durch die Beklagte. Wegen der
Begründung im Einzelnen wird auf die Ausführungen in der erstinstanzlichen
Entscheidung Bezug genommen (vgl. Bl. 169 ff d. GA).
Gegen dieses ihnen am 01.07.2005 zugestellte Urteil wenden sich die Kläger mit ihrer
am 01.08.2005 eingegangenen und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist
bis zum 01.10.2006 mit bei Gericht am 04.10.2005 (Dienstag) eingegangenen
Schriftsatz begründeten Berufung, mit der sie fehlerhafte Tatsachenfeststellung und
Verletzung der Hinweispflichten sowie Rechtsverletzungen geltend machen.
Zur Begründung führen sie aus, das Landgericht sei von einem unzutreffenden
Sachverhalt ausgegangen, wenn es meine, die Klägerin zu 2. hafte auch aus der
Grundschuldbestellung. Die Zwangsvollstreckung ihr gegenüber sei bereits unzulässig,
weil sie sittenwidrig in die Darlehensverträge einbezogen worden sei. Mit den von ihr
eingegangenen Verpflichtungen sei sie krass überfordert, da sie aus ihrem zum
Zeitpunkt des Vertragsschlusses erzielten Bruttoeinkommen von 2.500,- DM noch nicht
einmal die Zinsen hätte zahlen können. Die Ausführungen zum Widerruf des
Darlehensvertrages nach dem HaustürWG lägen neben der Sache. Ohne vorherige
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Darlehensvertrages nach dem HaustürWG lägen neben der Sache. Ohne vorherige
Erteilung eines richterlichen Hinweises sei das Landgericht davon ausgegangen, dass
Sicherungszweck nach den getroffenen Vereinbarungen auch die Sicherung von
Rückzahlungsansprüchen nach erfolgtem Widerruf sei. Dies sei unzutreffend. Auch im
Übrigen habe das Landgericht keine rechtlichen Hinweise gem. § 139 ZPO erteilt, die die
Kläger dazu hätten veranlassen können, mögliche Missverständnisse des vorgetragenen
Sachverhalts aufzuklären. Hinsichtlich der Verletzung von Beratungspflichten habe das
Landgericht den Vortrag der Kläger übergangen, wonach die Beklagte die
Darlehensauszahlung veranlasst habe, bevor eine gutachtliche Klärung der
Wertverhältnisse des Grundstücks und der Rentierlichkeit vorgelegen hätten. Durch die –
teilweise - Auszahlung der Darlehensmittel vor Klärung dieser Fragen habe die Beklagte
auch eine besondere Gefahrenlage geschaffen, die sie gegenüber den Klägern zu
erhöhter Sorgfalt und entsprechender Beratung und Auskunft verpflichtet habe. Zudem
habe die Beklagte den Ertragswert des Grundstücks bewusst manipuliert, um eine
Beleihung zu ermöglichen. Fehlerhaft sei darüber hinaus, dass das Landgericht die Frage
der Zulässigkeit der Feststellungsklage habe dahinstehen lassen. Das
Feststellungsinteresse bestehe auch; denn eine Bezifferung des Vermögensschadens
sei erst möglich, wenn das von der Beklagten betriebene Vollstreckungsverfahren
abgeschlossen bzw. das Nichtbestehen der Mithaftung der Klägerin zu 2. geklärt sei.
Infolge des Widerrufs müsse sich die Beklagte die von den Klägern insgesamt geleisteten
Zahlungen – einschließlich der Zahlungen auf den Bausparvertrag – anrechnen lassen,
so dass allenfalls noch ein Betrag in Höhe von 133.053,58 DM = 68.029,22 € offen sei.
Die Kläger beantragen,
1. gem. § 528 Abs. 2 ZPO das angefochtene Urteil und das ihm zu Grunde liegende
Verfahren aufzuheben und die Sache an das Landgericht Neuruppin zurück zu
verweisen,
hilfsweise
2. unter Abänderung des angefochtenen Urteils,
a) die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde der Notarin L., P. vom
22.03.1993 (UR-Nr. 382/93) für unzulässig zu erklären
b) festzustellen, das die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern alle entstandenen
Schäden zu ersetzen, die im Zusammenhang mit der Kreditgewährung durch die
Beklagte in Höhe von 250.000,00 DM gemäß Darlehensantrag vom 05./17.03.1993,
Darlehensnummer 36-627148-00-8 und in Höhe von 150.000,00 DM gemäß
Darlehensantrag vom 05./17.03.1993, Darlehensnummer 36-627148-01-6 stehen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte meint, die Berufung sei unzulässig, weil keine hinreichend präzisen Anträge
gestellt seien, die Kläger keine Rechtsverletzung durch das Landgericht vorgetragen und
sich nicht in ausreichender Weise mit der Begründung der erstinstanzlichen
Entscheidung auseinandergesetzt hätten. Dies gelte insbesondere hinsichtlich der
Mitverpflichtung der Klägerin zu 2. und des Bestehens von Beratungspflichten der
Beklagten. Im Übrigen wiederholt und vertieft sie ihren erstinstanzlichen Vortrag.
II.
Die Berufung ist statthaft und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt
und begründet worden (§§ 511 Abs. 1 und 2, 517, 519 Abs. 1 und 2, 520 ZPO). Die
Kläger haben entgegen der Auffassung der Beklagten auch hinreichend präzise Anträge
gestellt, da sie den Umfang der Anfechtung der erstinstanzlichen Entscheidung ohne
weiteres erkennen lassen. Es begegnet insoweit auch keinen Bedenken, wenn die Kläger
“in erster Linie” eine Zurückverweisung der Sache an das Landgericht beantragen.
Dieser Antrag ist bereits gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 ZPO zulässig. Die Kläger machen
auch Rechtsverletzungen i. S. d. §§ 513, 546 ZPO geltend, wenn sie unter anderem
ausführen, das Landgericht habe die Voraussetzungen für die Annahme einer wirksamen
Mitverpflichtung der Klägerin zu 2. und einer Beratungspflichtverletzung durch die
Beklagte verkannt.
Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Kläger haben aus keinem
rechtlichen Gesichtspunkt gegen die Beklagte einen Anspruch auf Feststellung der
Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde der Notarin L.,
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Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde der Notarin L.,
P. vom 22.03.1993 (UR-Nr.: 382/93) und auch keinen Anspruch auf Feststellung einer
Schadensersatzpflicht der Beklagten.
1a.
zulässig. In der notariellen Urkunde Ur-Nr.: 382/1993 der Notarin L. in P. vom 22.03.1993
hat der Kläger zu 1. eine Grundschuld über 400.000,00 DM bestellt und beide Kläger
haben die persönliche Haftung wegen und in Höhe des Grundschuldbetrages
übernommen. Sie haben sich auch insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung
unterworfen. Dabei stellt die persönliche Haftungsübernahme ein abstraktes
Schuldversprechen gemäß § 780 BGB dar, das unabhängig von der Grundschuld ist. Die
Kläger machen materiell-rechtliche Einwendungen gegen die titulierten Ansprüche
geltend. Insoweit ist unerheblich, dass die Beklagte bislang lediglich die
Zwangsvollstreckung aus der Grundschuldbestellung betreibt; denn ihr ist eine
unbeschränkt vollstreckbare Ausfertigung erteilt worden und diese hat sie beiden
Klägern zustellen lassen, so dass auch die Klägerin zu 2. wegen der von ihr
übernommenen persönlichen Haftung mit Vollstreckungsmaßnahmen in ihr persönliche
Vermögen zu rechnen hat.
b.
und die Übernahme der persönlichen Haftung in Gestalt eines abstrakten
Schuldversprechens sollten der Sicherung der Ansprüche der Beklagten aus den am 17.
März 1993 geschlossenen Darlehensverträgen dienen. Dies ergibt sich aus der
Sicherungszweckabrede in den Darlehensverträgen, wonach die Grundschuld, das
Schuldversprechen und die sonstigen Sicherheiten der Sicherung aller Ansprüche der
Beklagten aus den Darlehensverhältnissen – auch künftigen – dienen sollten. Diese
Darlehensverträge sind weder nichtig und es können deshalb aus diesem Grunde die
hierfür in der Vollstreckungsurkunde eingeräumten Sicherheiten mangels bestehender
Verpflichtung aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung gemäß §§
812 abs. 1 Satz 1 1. Alt., Abs. 2 BGB nicht herausverlangt werden, noch können den
Darlehensforderungen als dauerhafte Einrede Schadensersatzansprüche in Gestalt der
Befreiung von den Darlehensverträgen wegen Verletzung einer Beratungspflicht
entgegen gehalten werden. Auch konnten die Kläger ihre auf Abschluss der
Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen mit dem Schreiben vom 24. Mai 2006
nicht wirksam nach den Vorschriften des HaustürWG widerrufen und deswegen die
Herausgabe der Sicherheiten verlangen.
Nur wenn sich diese Verträge als unwirksam erweisen würden oder wenn der Beklagten
jedenfalls keine Ansprüche daraus zustehen würden und ein anderer Sicherungszweck
nicht vereinbart wäre, wäre die Beklagte um die Einräumung der Grundschuld und die
Schuldversprechen ohne Rechtsgrund bereichert. Eine - weitere - Zwangsvollstreckung
aus der notariellen Urkunde wäre dann mangels rechtfertigenden Grundes unzulässig.
aa.
Willenserklärungen mit dem Schreiben vom 24. Mai 2006 nicht wirksam nach den
Vorschriften des HaustürWG widerrufen.
Zwar war die Geltendmachung der Unwirksamkeit der Darlehensverträge nach dem
HautürWG , also die Geltendmachung einer weiteren Einwendung gegen den titulierten
Anspruch, als sachdienliche Klageänderung i. S. d. § 533 ZPO (vgl. BGH NJW 2004, 2382
m .w. N.) zuzulassen (§ 533 Nr. 1 ZPO), da sie gemäß § 533 Nr. 2 ZPO auf Tatsachen
gestützt wird, die der Senat gem. § 529 ZPO ohnehin zugrunde zu legen hat.
Bei der Geltendmachung der Unwirksamkeit der Darlehensverträge nach dem
HaustürWG, also der Geltendmachung einer weiteren Einwendung gegen den titulierten
Anspruch, handelt es sich um eine Klageänderung i. S. d. § 533 ZPO (vgl. BGH NJW 2004,
2382 m. w. N.). Deren Nichtberücksichtigung durch das Landgericht ist nicht zu
beanstanden, weil diese Einwendung erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung
erfolgt ist (§ 296 a ZPO). Zulässig ist diese Klageänderung gem. § 533 Nr. 1 ZPO nur,
wenn die Beklagte einwilligt – ggfs. durch rügeloses Verhandeln nach §§ 525, 267 ZPO -
oder wenn sie sachdienlich ist. Letztlich ist die Sachdienlichkeit vorliegend zu bejahen,
weil es insoweit nicht darauf ankommt, ob hierdurch der Prozess aufwändiger wird,
sondern nur darauf, ob die Zulassung geeignet ist, den Streitstoff insgesamt
auszuräumen. Gem. § 533 Nr. 2 ZPO darf die Klageänderung aber nur auf Tatsachen
gestützt werden, die das Berufungsgericht gem. § 529 ZPO ohnehin zugrunde zu legen
hat. Auf neues Vorbringen kann daher die Klageänderung nur gestützt werden, wenn
dieses gem. § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen ist (vgl. BGH NJW 2004, 2382, 2383; NJW – RR
2005, 437 – letztere zur Widerklage). Der der Klageänderung zugrunde liegende Vortrag
ist lediglich neu, soweit dargetan wird, dass das Widerrufsrecht ausgeübt worden ist. Die
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ist lediglich neu, soweit dargetan wird, dass das Widerrufsrecht ausgeübt worden ist. Die
zur Berechtigung der Ausübung vorgetragenen Tatsachen waren bereits erstinstanzlich
dargelegt worden. Eine Zulassung des Vorbringens zur Erklärung des Widerrufs selbst
nach § 531 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO kommt nicht in Betracht, weil dieser – erst nach der
mündlichen Verhandlung erster Instanz erklärte Widerruf – vom Landgericht nicht
übersehen oder für unerheblich gehalten werden konnte, das Landgericht aber auch
nicht gehalten war, die Kläger auf ein möglicherweise bestehendes Widerrufsrecht gem.
§ 139 ZPO hinzuweisen, so dass die unterbliebene Geltendmachung auch nicht auf
einem Verfahrensfehler beruht. Die unterbliebene Geltendmachung hindert auch nicht
eine Zulassung deswegen, weil die Nichtgeltendmachung auf grober Nachlässigkeit der
Kläger bzw. ihres Prozessbevollmächtigten beruht (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Die
Einwendung selbst ist erst durch die Erklärung des Widerrufs entstanden, also erst nach
Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz, folgerichtig kann sie auch nicht
vorher geltend gemacht werden. Darin, dass der Widerruf vorliegend erst “so spät”
erklärt worden ist, liegt keine Nachlässigkeit der Kläger. Der Schuldvorwurf muss sich
nämlich auf die Verletzung der allgemein in § 282 ZPO normierten
Prozessförderungspflicht beziehen und beschränken und nicht auch darauf, dass
derartige materiellrechtliche Erklärungen so frühzeitig wie möglich abzugeben sind
(Zöller– Gummer/Heßler, ZPO, 25. Aufl. § 531 Rn 31).
Auf die Verträge würde findet Art. 229 § 5 EGBGB das HaustürWG in seiner alten
Fassung Anwendung. Bei den von den Parteien geschlossenen Verträgen handelt es sich
um Realkreditverträge i. S. d. § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG; denn die Besicherung der
Darlehen durch die Grundschuld war bereits in den Darlehensverträgen vorgesehen. Die
Subsidiaritätsklausel des § 5 Abs. 2 HaustürWG schließt vorliegend das
Widerspruchsrecht nach § 1 Abs. 1 HaustürWG hinsichtlich des Kreditvertrages nicht aus.
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat mit Urteil vom 13. Dezember
2001 (WM 2001, S. 2434 ff.) entschieden, dass die Haustürgeschäftsrichtlinie dahin
auszulegen sei, dass sie auf Realkreditverträge Anwendung findet, so dass dem
Verbraucher bei solchen Verträgen das Widerrufsrecht nach Art. 5 der Richtlinie
eingeräumt werden muss und dieses für den Fall, dass der Verbraucher über das
Widerrufsrecht nicht gemäß Art. 4 der Richtlinie belehrt wurde, nicht auf ein Jahr nach
Vertragsschluss befristet werden darf. Die vom Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften vorgenommene Auslegung der Haustürgeschäftsrichtlinie ist für die
nationalen Gerichte bindend. Sie gebietet es, § 5 Abs. 2 HaustürWG richtlinienkonform
einschränkend auszulegen. (BGH WM 2002, S. 1181, 1183 ff.). Dies hat in der Weise zu
geschehen, dass Kreditverträge insoweit nicht als Geschäfte im Sinne des § 5 Abs. 2
HaustürWG anzusehen sind, die “die Voraussetzungen eines Geschäfts nach dem
Verbraucherkreditgesetz” erfüllen, als das Verbraucherkreditgesetz kein gleich weit
reichendes Widerrufsrecht wie das Haustürwiderrufsgesetz einräumt. Durch die
Subsidiaritätsklausel des § 5 Abs. 2 HaustürWG werden die Widerrufsvorschriften des
Haustürwiderrufsgesetzes daher nur dann verdrängt, wenn auch das
Verbraucherkreditgesetz dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gewährt. Dies gilt auch für
die Fälle, in denen die Haustürsituation nur bei der Vertragsanbahnung nicht hingegen
bei Vertragsschluss vorlag. Denn § 1 HaustürWG a. F. unterscheidet nicht danach, ob der
Vertrag in einer konkreten Haustürsituation - wie es Art. 1 Abs. 1, 3 und 4 der
Haustürgeschäftsrichtlinie voraussetzt - geschlossen wurde, oder ob er nur angebahnt
wurde, das heißt eine Haustürsituation bei Vertragsanbahnung für den späteren
Vertragsschluss ursächlich war. Denn Sinn und Zweck des § 1 HaustürWG a. F. gebietet
die Gleichstellung. Eine Auslegung dahingehend, nach welcher das Ergebnis der
richtlinienkonformen Auslegung auf Sachverhalte beschränkt bleiben soll, die in den
Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, widerspricht nämlich der durch das nationale
deutsche Recht geforderten Gleichbehandlung der verschiedenen Haustürsituationen
(BGH WM 2002, S. 1181 (1185); BGH Urteil vom 10.9.2002 - XI ZR 151/99 EBE/BGH
2002, S. 389 /390; auch: BGH NJW 2006, 497).
Daher findet § 1 Abs. 1 Nr. 1 HaustürWG vorliegend Anwendung. Ein wirksamer Widerruf
setzt danach voraus, dass die Kläger durch ein – nicht durch vorherige Bestellung i. S. d.
§ 1 Abs. 2 Nr. 1 zustande gekommenes – Gespräch in der Wohnung oder am
Arbeitsplatz zum Abschluss der Darlehensverträge bestimmt worden sind, wobei es
ausreicht, dass dieses Gespräch für den Vertragsschluss zumindest mitursächlich
geworden ist (BGH NJW 1999, 575, 576; 2006, 497 m. w. N.). Unerheblich ist, ob dieses
Gespräch seitens des Unternehmens oder der Person, deren Handeln ihm zuzurechnen
ist, von vorneherein als werbendes Gespräch angelegt war oder aber der Kunde
anlässlich eines Besuchs aus anderem Grund von sich aus auf das später zustande
kommende Darlehensgeschäft zu sprechen gekommen ist (BGH NJW 1996, 926, 928;
1999, 575, 576). Ob eine Haustürsituation vorliegt, ist gleichwohl unter Berücksichtigung
des Gesetzeszwecks, die Entscheidungsfreiheit des Kunden umfassend zu schützen, ihn
vor Überrumpelung in einer Situation zu bewahren, indem ihm die bei einem
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vor Überrumpelung in einer Situation zu bewahren, indem ihm die bei einem
Ladengeschäft typische Umkehrmöglichkeit und gebotene Überlegungszeit fehlt, das
gesamte zum Vertragsschluss führende Verhalten in den Blick zu nehmen (so auch BGH
NJW 1999, 575, 576 f). Eine Bank muss sich die Haustürsituation bereits dann zurechnen
lassen, wenn sie bei Abschluss des Darlehensvertrages objektiv vorgelegen hat, so dass
es nicht darauf ankommt, ob der Bezirksleiter der Bausparkasse, Herr R., Mitarbeiter der
Beklagten war oder nicht (vgl. BGH v. 14. Februar 2006 – XI ZR 255/04; BGH NJW 2006,
497, 498 – unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung).
Vor diesem Hintergrund kann vorliegend bereits nach dem bestrittenen Vortrag der
Kläger nicht vom Vorliegen einer Haustürsituation ausgegangen werden, ohne dass es
hierzu einer Beweisaufnahme bedürfte, so dass eine Aufhebung und Zurückverweisung
nicht in Betracht kommt.
Der Bezirksleiter R. suchte die Kläger nicht als Privatleute auf, sondern in ihrer
Eigenschaft als Beschäftigte des von dem Kläger zu 1. geleiteten Tiefbauunternehmens,
weil er sich – so der Vortrag der Kläger – Adressen von Bauwilligen erhoffte. Die Klägerin
zu 2. Hat ihn von sich aus auf das Sanierungsvorhaben angesprochen. Der Kläger zu 1.
war bei dem Gespräch nicht anwesend. Herr R. soll bei diesem Gespräch auch noch
keinerlei Angebote für ein konkretes Darlehensgeschäft gemacht haben, offenbar, weil
er auf ein solches Gespräch überhaupt nicht vorbereitet war, er habe sich lediglich einige
Unterlagen das Objekt betreffend aushändigen lassen und erklärt, er werde sich
dieserhalb mit der Beklagten in Verbindung setzten. Auf einen späteren Vertragsschluss
zielende Erklärungen konkreten Inhalts sind danach nicht erfolgt. Eine derartige erste
Kontaktaufnahme und ein Gespräch mit diesem Inhalt kann nicht als Verhandlung im
Sinne einer Vertragsanbahnung angesehen werden. Dies gilt insbesondere vor dem
Hintergrund, dass die Kläger bereits vor dieser ersten Kontaktaufnahme entschlossen
waren, das Haus des Klägers zu 1. zu sanieren und hierfür einen Kredit aufzunehmen.
Sie wussten aus einem vorläufigen Kostenplan des Bauunternehmers Sch. vom
23.11.1992, dass sie ca. 355.000,00 DN netto benötigen würden. Sie hatten auch schon
an die V.bank P. eine Finanzierungsanfrage gerichtet. Herr R. wusste nichts von dem
Bauvorhaben und dem Finanzierungsbedarf der Kläger. Ein erstes inhaltliches und der
Vertragsvorbereitung dienendes Gespräch mit beiden Klägern fand sodann – auf
Vermittlung des Termins durch Herrn R. – in den Geschäftsräumen der Beklagten statt.
Eine Ursächlichkeit in dem Sinne, dass eine bei dem ersten Gespräch zwischen R. und
Klägerin zu 2. gegebene Überrumpelungssituation noch bis zum Vertragsschluss
fortwirkt und die Kläger in ihrer Entscheidungsfindung beeinträchtigt hätte, kann nicht
angenommen werden. Wenn sich Herr R., der auf ein derartiges privates Ansinnen nicht
vorbereitet war, dann auf ein derartige Gespräch eingelassen und erklärt hat, er werde
sich deswegen mit der Beklagten in Verbindung setzen, ist dies vielmehr gleichzusetzen
mit einer Situation im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 Haustür WG, die besteht, wenn den
Verhandlungen eine Bestellung des Kunden vorangegangen ist.
bb.
gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig, weil die Einbeziehung der Klägerin zu 2. in diese
Verträge als Darlehensnehmerin einbezogen worden ist.
Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, wonach bei der Mitverpflichtung
eines Ehegatten, der durch die in dem Darlehensvertrag eingegangene Verpflichtung
finanziell krass überfordert ist, regelmäßig davon auszugehen ist, dass dieser die
Verpflichtung nicht aufgrund freier Entscheidung übernommen, sondern die Bank die
emotionale Bindung an den Darlehensnehmer in sittenwidriger Weise ausgenutzt hat
und dies zur Nichtigkeit der Vereinbarung gem. § 138 Abs. 1 BGB führt, finden nur dann
Anwendung, wenn der Ehegatte lediglich als Mithaftender und nicht als echter
Mitdarlehensnehmer anzusehen ist.
Ob es sich um eine bloße Mithaftung oder eine Darlehensschuld handelt ist davon
abhängig, ob die Klägerin zu 2. als gleichberechtigter Vertragspartner neben ihrem
Ehemann einen Anspruch auf Auszahlung der Darlehensvaluta haben und deshalb
entsprechend zur Rückzahlung verpflichtet sein sollte, oder ob sie aus dem
Darlehensvertrag keine Rechte erwerben sollte und nur zu Sicherungszwecken in den
Vertrag einbezogen worden ist (vgl. BGH NJW 2005, 973, 974). Insoweit kommt es nicht
lediglich auf den Wortlaut des Darlehensvertrages an, auch wenn dieser der
Ausgangspunkt der Auslegung nach §§ 133, 157 BGB ist, maßgebend ist vielmehr die
von den Vertragsparteien unter Berücksichtigung derer Interessenlage zu ermittelnde
tatsächlich gewollte Rechtsfolge (BGH, a. a. O.). Echter Darlehensnehmer ist regelmäßig,
wer ein eigenes sachliches oder persönliches Interesse an der Kreditaufnahme hat und
über die Auszahlung und Verwendung der Darlehensmittel mitentscheiden darf (BGH
NJW 2001, 815, 816; 2002, 2705). Ausgangspunkt ist also zunächst der Wortlaut der
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NJW 2001, 815, 816; 2002, 2705). Ausgangspunkt ist also zunächst der Wortlaut der
Darlehensverträge. Die Klägerin zu 2. ist in dem geschlossenen Darlehensvertrag bereits
im Eingang als Darlehensnehmerin neben ihrem Ehemann angegeben und hat diesen
auch als Darlehensnehmerin unterzeichnet. Sie hatte, nachdem sie diejenige gewesen
war, die nach dem eigenen Vorbringen der Kläger den Bezirksleiter der Bausparkasse R.
anlässlich dessen Besuchs auf die Finanzierung des Vorhabens angesprochen haben will,
an dem Beratungsgespräch in den Geschäftsräumen der Beklagten am 19. Februar
1993 teilgenommen und auch den Darlehensantrag als Darlehensnehmerin
unterzeichnet. Soweit die Kläger vortragen, die Mitarbeiterin der Beklagten habe bei dem
Beratungsgespräch ohne Erläuterungen erklärt, die Klägerin zu 2. müsse den
Darlehensvertrag ebenfalls unterzeichnen, ergibt sich aus ihrem Vorbringen nicht, dass
sie dem in irgendeiner Weise widersprochen oder eine dem entgegenstehende Absicht
zum Ausdruck gebracht hätten. Es bestand danach und nach dem gemeinsamen
Auftreten der Kläger, durch das jedenfalls der Eindruck entstehen konnte, diese
betrachteten die Sanierung des Hauses unabhängig von den Eigentumsverhältnissen als
gemeinsames Vorhaben, für die Beklagte kein Anlass anzunehmen, nur der Kläger zu 1.
habe den Kredit allein aufnehmen wollen. Die Darlehensvaluta wurde auf das von ihnen
angegebene gemeinsame Konto der Kläger gezahlt, so dass die Klägerin zu 2. ebenso
wie der Kläger zu 1. hierüber verfügen konnte. Die Klägerin zu 2. hatte auch ein eigenes
persönliches Interesse an der Sanierung des Hauses, da hierin von Anfang an auch eine
Wohnung zur Eigennutzung beider Kläger vorgesehen war. Dies wird im Übrigen dadurch
unterstrichen, dass die Kläger in der Folgezeit auch in das Haus zogen, dort bis heute
wohnhaft sind und hier gemeinsam eine Pension betreiben. Auch die spätere
Korrespondenz lässt, worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat, nur erkennen,
dass die Kläger die Sanierung, Nutzung und auch Finanzierung des Objekts als
gemeinsame Angelegenheit betrachtet haben. Hiergegen haben die Kläger auch mit der
Berufung keine durchgreifenden Einwände erhoben, sondern sich im Wesentlichen darauf
beschränkt, pauschal anzugeben, die Klägerin zu 2. habe kein eigenes Interesse gehabt,
ein Vermögenszuwachs sei nur beim Kläger zu 1. eingetreten und die Klägerin zu 2. sei
durch die Verpflichtung krass überfordert.
Die Klägerin zu 2. ist daher als echte Darlehensnehmerin, nicht lediglich als zur
Sicherung Mithaftende anzusehen, die geschlossenen Darlehensverträge sind daher
nicht gem. § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Es kommt daher auch nicht darauf an, wie sich eine
Nichtigkeit ihrer Verpflichtung auf die Darlehensverträge insgesamt auswirkte.
cc.
Verschuldens bei Vertragsschluss auf Befreiung von den durch die Darlehensverträge
begründeten Verbindlichkeiten zu, den sie den Darlehensforderungen dauerhaft als
Einrede entgegenhalten könnten; denn die Beklagte hat keine ihr gegenüber den
Klägern obliegenden Auskunfts- und Beratungspflichten verletzt.
Insoweit kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen
Entscheidung (dort S. 7–9) Bezug genommen werden. Die hiergegen mit der Berufung
gerichteten Angriffe vermögen eine andere rechtliche Beurteilung nicht zu rechtfertigen.
Die Beklagte traf als Darlehensgeberin die Pflicht, die Kläger in zutreffender Weise über
die unmittelbar mit der Finanzierung zusammenhängenden gegenseitigen
Verpflichtungen zu informieren, also insbesondere die Kreditbelastungen durch Zins und
Tilgung, Laufzeit etc. anzugeben. Dies ist – auch nach dem Vorbringen der Kläger –
geschehen. Darüber hinausgehende Beratungs-, Warn- oder Aufklärungspflichten
bestehen für eine Bank nur dann, wenn das Kreditinstitut in Bezug auf die speziellen
Risiken des konkreten Kreditgeschäfts gegenüber dem Kunden einen wesentlichen
Wissensvorsprung hat und dies auch erkennen kann, wobei ein Wissensvorsprung über
dessen Unrentabilität grundsätzlich nicht ausreicht (BGH NJW 1999, 2032; 2003, 2529,
2530). Ein konkreter Wissensvorsprung, der zur Aufklärung verpflichtet, ist anzunehmen,
wenn die Bank weiß oder damit rechnet, dass das Vorhaben scheitern wird oder hierfür
maßgebliche Umstände durch Manipulation verschleiert wurden (BGH NJW 1999, 2032).
Eine besondere Pflicht zur Aufklärung trifft die Bank auch dann, wenn sie einen zu den
allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden Gefährdungstatbestand schafft,
insbesondere ihr eigenes Wagnis auf den Kunden verlagert und diesen bewusst mit
einem Risiko belastet, das über die mit dem zu finanzierenden Vorhaben üblicherweise
verbundenen Gefahren hinausgeht (BGH a. a. O.; NJW 2003, 2529, 2530).
Soweit die Kläger zunächst geltend machen, die nach ihrem Vorbringen von dem
Bezirksleiter der Bausparkasse … am 22. Februar 1993 gefertigte Aufstellung über die
Belastungen und den monatlichen Aufwand sei deshalb grob fehlerhaft, weil hierin nicht
die Belastung mit Bewirtschaftungs- und Betriebskosten (Nebenkosten, Abgaben usw.)
enthalten seien, kann dem nicht gefolgt werden. Die handschriftliche Aufstellung wies
ersichtlich lediglich die Kreditkosten einschließlich der Kosten für den abzuschließenden
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ersichtlich lediglich die Kreditkosten einschließlich der Kosten für den abzuschließenden
Bausparvertrag aus, stellte diesen die von den Klägern selbst angegebenen
voraussichtlichen Mieteinnahmen gegenüber und bildete hieraus die Differenz von
letztlich 197,01 DM und bezeichnete diese als den “monatlichen Aufwand”. Aus der
Bezifferung der einzelnen Beträge und deren Bezeichnung in der Aufstellung, die sich
zudem auf die Angaben in dem zeitgleich ausgefüllten Darlehensantrag bezogen, ergab
sich ohne weiteres, dass hiermit lediglich der Betrag der nach den beabsichtigten
Darlehensverträgen aufzubringenden Finanzierungskosten beziffert war, der durch die
von den Klägern angegebenen Einnahmen nicht gedeckt sein würde, den also die Kläger
selbst aufzubringen hatten. Die in der Aufstellung angegebenen Kosten für Zinsen und
Tilgung entsprachen exakt den Beträgen, die nach den sodann abgeschlossenen
Darlehensverträgen auch tatsächlich aufzubringen waren. Sonstige Kosten, die mit der
Bewirtschaftung und Unterhaltung eines Grundstücks regelmäßig im Zusammenhang
stehen, waren in der Aufstellung erkennbar nicht erwähnt und auch die Kläger konnten
nicht ernsthaft annehmen, dass mit den hier aufgeführten Kosten sämtliche mit dem
Hausgrundstück verbundene finanzielle Belastungen, auch soweit sie nicht durch die
Finanzierung bedingt waren, erfasst gewesen wären. Angesichts der Eindeutigkeit der
Aufstellung bedarf es hierfür nicht einmal eines Rückgriffs auf den Umstand, dass die
Kläger seinerzeit als Geschäftsführer und Buchhalterin eines Tiefbauunternehmens
gerade in solchen Dingen alles andere als geschäftlich unerfahren waren. Hinsichtlich
solcher, mit der Unterhaltung eines Hausgrundstücks üblicherweise verbundenen Kosten
hatte die Beklagte auch keine besseren, über die der Kläger hinausgehenden Kenntnisse
oder überhaupt Erkenntnismöglichkeiten. Diese Kosten mussten dem Kläger zu 1. als
Eigentümer des Grundstücks besser bekannt sein als der Beklagten. Angesichts der
damaligen Verdienste der Kläger bestand auch nicht etwa eine besondere Pflicht der
Beklagten diese darauf hinzuweisen, dass bei den angegebenen Mieteinnahmen noch
aufzuwendende Bewirtschaftungskosten gesondert aufzubringen sein würden bzw. dass
die Kläger etwa wirtschaftlich zur Finanzierung des Kredits überhaupt nicht in der Lage
gewesen wären, was ersichtlich nicht der Fall war. Auch die Angabe des monatlichen
Aufwands für Finanzierungskosten aus Eigenmitteln ist in der Aufstellung zutreffend
wiedergegeben unter Berücksichtigung der von den Klägern angegebenen
beabsichtigten Vermietung an den Rechtsanwalt. Dass die Kläger hiervon Abstand
nahmen, um auf dem Hausgrundstück eine Pension zu betreiben, war – ungeachtet der
Frage, wann die Beklagte hiervon Kenntnis erhielt – deren wirtschaftliche Entscheidung.
Wenn sich hieraus nicht die Erträge erwirtschaften ließen, die bei der ursprünglich
vorgesehenen Vermietung erzielt worden wären, so geht dies nicht zu Lasten der
Beklagten.
Bessere Kenntnisse als die Kläger hatte die Beklagte auch nicht hinsichtlich des Wertes
des Hausgrundstücks. Die Wertgutachten sind von den Klägern in Auftrag gegeben
worden. Die hierin enthaltenen Angaben beruhten auf Informationen des
Sachverständigen durch die Kläger bzw. dessen Untersuchungen vor Ort. Dies gilt
insbesondere auch hinsichtlich der Sanierungskosten, die sich in der Folgezeit offenbar
als zu niedrig angenommen erwiesen. Soweit die Beklagte ein unter dem 20. Juni 1993
erstelltes Gutachten bemängelte, bezog sich dies allein darauf, dass der
Sachverständige in dem Gutachten geringere Flächen zugrunde gelegt hatte, als sie von
den Klägern gegenüber der Beklagten angegeben worden waren. Eine weitere
Beanstandung des darauf hin unter dem 21. Juli 1993 erstellten Gutachtens betraf
lediglich die Berechnungsmethode der Wertermittlung, nicht die Richtigkeit der zu
berücksichtigenden Tatsachen. Der hierbei möglicherweise zugrunde gelegte Preis von
14 DM/m² beruhte ebenfalls auf Angaben der Kläger und ergab sich rechnerisch aus
dem mit dem Rechtsanwalt nach dem Vorbringen der Kläger geschlossenen Vorvertrag,
was der Kläger zu 1. in seinem Schreiben an die Beklagte vom 29. Juni 1999 nochmals
bestätigte. Mit dem Wertgutachten sollte der Wert des Objekts – nach den
verschiedenen Berechnungsmethoden – festgestellt werden und zwar in erster Linie im
Interesse der Beklagten, um dieser Gewissheit darüber zu verschaffen, ob das
Grundstück als Beleihungsobjekt im Hinblick auf den auszuzahlenden Kredit ausreichend
werthaltig war. Eine Wirtschaftlichkeitsberechnung in dem Sinne, dass die mit der
Finanzierung und der Bewirtschaftung des Objekts verbundenen Kosten durch die von
den Klägern beabsichtigte Nutzung getragen würde, enthielten die Wertgutachten
folgerichtig nicht. Es ist nicht ersichtlich, woraus sich insoweit bessere Kenntnisse der
Beklagten über die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens hätten ergeben sollen.
Die Beklagte hat auch keine besondere Gefahrenlage dadurch geschaffen oder aber ihr
eigenes Wagnis auf die Kläger abgewälzt, dass sie einen Teil der Darlehensmittel
auszahlte, bevor ein abschließendes Wertgutachten vorlag; denn unabhängig von den
einzelnen, von der Beklagten an den erstellten Gutachten monierten Mängeln ergab sich
hieraus kein Anhaltspunkt dafür, dass das Grundstück mit Blick auf die Beleihung in
Höhe eines Betrages von 400.000,- DM als Sicherheit nicht werthaltig gewesen wäre,
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Höhe eines Betrages von 400.000,- DM als Sicherheit nicht werthaltig gewesen wäre,
gaben doch sämtliche Gutachten Verkaufswerte für die Zeit nach einer Sanierung und
Beleihungswerte an, die diesen Betrag überstiegen.
Aus der Fertigung der Aufstellung vom 22. Februar 1993 ergab sich darüber hinaus nicht,
dass der Bezirksleiter der Bausparkasse R. oder die Beklagte über die reine
Finanzierungsberatung hinaus eine Beratung hinsichtlich der Rentierlichkeit, also der
Wirtschaftlichkeit des Vorhabens – einschließlich der späteren Nutzung - insgesamt
hätten übernehmen wollen. Dies ergab sich – aus den vorgenannten Gründen - ebenso
wenig daraus, dass die Beklagte schon vor Abschluss der Darlehensverträge und in
diesen selbst auf die Erforderlichkeit der Vorlage eines Verkehrswertgutachtens hinwies.
Im Übrigen haben die Kläger selbst auch vorgetragen, bereits in dem ersten Gespräch
zwischen der Klägerin zu 2. und Herrn R. sei darauf hingewiesen worden, dass eine
Sanierung des Hauses nur in Betracht komme, wenn die Bedienung des Kredites
ausschließlich aus den Grundstückseinnahmen erfolgen könne. Dies war aber nach den
von den Klägern gemachten Angaben – bis auf den offen gelegten und ihnen bekannten
Betrag von 197,01 DM - auch der Fall.
Auch der Einwand der Kläger, eine Verletzung von Beratungs- bzw. Aufklärungspflichten
sei darin begründet, dass die Beklagte bei der Berechnung des Ertragswertes und damit
der Berechnung des Beleihungswertes manipuliert habe, greift nicht.
Eine solche von den Klägern behauptete Manipulation ist bereits nicht feststellbar.
Soweit die Kläger vortragen, sie selbst hätten nie einen Preis von 14,00 DM/m² als
erzielbare Miete für das Gesamtobjekt angegeben, ist dies zwar zutreffend, aber
unerheblich. Die Kläger haben mit Schreiben vom 22. Februar 1993 angegeben, es sei
beabsichtigt, Gebäude und Grundstück an Rechtsanwalt Q. zum Preis von 3.248,00
DM/Monat später 3.712,00 DM/Monat zu vermieten und die zu modernisierende
Wohnfläche von 130 m² sei für die Eigennutzung gedacht. In einem späteren Schreiben
haben die Kläger angegeben, gegenwärtig seien 232 m² für Wohn- und Gewerbezwecke
vorhanden und durch Ausbau der Bodenräume in der 1. Etage würden “weitere 130
Quadratmeter bewohnbar hergerichtet”. Für die 232 m² sei eine Vermietung an eine
Rechtsanwaltskanzlei für 12 Jahre vorgesehen, ein Vertragsentwurf liege vor. Hieraus
ergibt sich, dass die 232 m² für 3.248,00 DM vermietet werden sollten, dies entspräche
14,00 DM/m². Wenn die Beklagte bei der Berechnung bzw. Zugrundelegung des
Ertragswertes des Gesamtobjektes auch hinsichtlich der eigengenutzten Wohnung einen
Preis von 14,00 DM/m² zu Grunde legte – zur Ermittlung des Beleihungswertes – dann
begegnet dies keinen Bedenken. Ebenso ist es unbedenklich, wenn die Beklagte nach
Vorlage des ersten Wertermittlungsgutachtens vom 20. Juni 1993 darauf hinwies, dass
hierin die weitere (eigengenutzte bzw. entsprechend für Eigennutzung vorgesehene)
Fläche von 132 m² nicht berücksichtigt war; denn bei der Ermittlung de Ertragswertes
sind auch nach den Beleihungsrichtlinien der Beklagten auch eigengenutzte Flächen
grundsätzlich zu berücksichtigen.
Bei der Berechnung des Beleihungswertes ist in dem Wertgutachten auch ein 30 %-
Abschlag für Bewirtschaftungskosten vorgesehen. Zutreffend dürfte zwar sein, dass der
aus dem Mittelwert von Sach- und Ertragswert errechnete Beleihungswert eine
Beleihung von 40.000,00 DM nach den Richtlinien nicht hergab. Aber die Einhaltung der
Richtlinien und auch die Einhaltung eines bestimmten Beleihungswertes und damit der
§§ 11, 12 HypBG dient nicht dem Schutz der Kläger als Kreditnehmer, die regelmäßig ein
Interesse an einer hohen Beleihung haben (vgl. BGH Urteil vom 19. April 2000, XI ZR
193/99), die Vorschriften zur Beleihungsgrenze dienen vielmehr dem Schutz der
Gläubiger von Hypothekenpfandbriefen. Hierüber finanzieren sich nämlich die
Hypothekenbanken; um die Deckung der Hypothekenpfandbriefe durch Verwertung der
Grundpfandrechte zu gewährleisten, müssen die Beleihungsgrenzen eingehalten
werden. Die Vorschriften dienen nicht dem Schutz der Kreditnehmer vor zu hohen
Krediten, so dass die Kläger sich nicht darauf berufen können.
2.
1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an der Feststellung der Schadensersatzpflicht
kann, auch wenn der Vortrag der Kläger eher knapp ist, bejaht werden. Unter der
Voraussetzung, dass den Klägern ein Anspruch auf Ersatz aller im Zusammenhang mit
der Kreditgewährung entstandenen und noch entstehenden Schäden zusteht, wird man
annehmen können, dass eine vollständige Bezifferung solcher Schäden noch nicht
abschließend möglich ist, solange die Darlehensverträge noch als bestehend behandelt
werden. Hier ist vor allem an Vermögenseinbußen aufgrund durchgeführter
Vollstreckungsmaßnahmen zu denken, deren weitere Durchführung die Kläger gerade
verhindern wollen, beispielsweise wenn es – ungeachtet der Vollstreckungsgegenklage –
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verhindern wollen, beispielsweise wenn es – ungeachtet der Vollstreckungsgegenklage –
zur Versteigerung des Grundstücks zu einem nicht marktgerechten Preis kommt.
Die Klage ist jedoch mangels Verletzung einer Beratungspflicht durch die Beklagte (s. o.)
unbegründet.
3.
vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gründe, die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 206.515,75 € (204.515,75 € Grundschuld und
2.000,00 € Feststellung)
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