Urteil des OLG Brandenburg vom 23.10.2006

OLG Brandenburg: anfechtung, sammlung, quelle, link, 1919

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 1.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 UF 7/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 119 Abs 1 Nr 1a GVG, § 1909
BGB
Zuständigkeit: Zuständiges Gericht bei der Anfechtung einer
amtsgerichtlichen Entscheidung über die Anordnung einer
Ergänzungspflegschaft
Tenor
Der Senat erklärt sich für unzuständig zur Entscheidung über die Beschwerde der
Beschwerdeführerin vom 26. Oktober 2006.
Gründe
Eine Zuständigkeit des Senates für die Entscheidung über die gegen den Beschluss des
Amtsgerichts vom 23. Oktober 2006 gerichtete Beschwerde kommt allein gem. § 119
Abs. 1 Nr. 1a GVG in Betracht. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vor,
insbesondere handelt es sich nicht um eine von dem Amtsgericht als Familiengericht
entschiedene Sache, § 119 Abs. 1 Nr. 1 a GVG. Maßgebend für diese Beurteilung ist
allein, welcher Spruchkörper des Amtsgerichtes entschieden hat bzw. tatsächlich tätig
geworden ist, ohne dass es auf die materiell-rechtliche Qualifizierung einer Sache als
Familien- oder Nichtfamiliensache ankommt (vgl. BGH, NJW-RR 1995, 380, 381;
Brandenburgisches OLG, NJWE-FER 2001, 29, 30; Musielak/Wittschier, ZPO, 5. Aufl. 2007,
§ 119 GVG, Rn. 8).
Hier sprechen bereits die äußeren Merkmale dafür, dass es sich nicht um eine
Entscheidung des Familiengerichts Lübben handelt. Die entsprechende Bezeichnung als
Familiengericht ist im Rubrum des Urteils anzugeben, da die genaue
Gerichtsbezeichnung und der Spruchkörper zu benennen sind (vgl. auch
Musielak/Musielak, a.a.O., § 313, Rn. 4). Das Fehlen der Bezeichnung "Familiengericht"
spricht vielmehr dafür, dass es sich hier um eine Entscheidung der allgemeinen oder
sonstigen Zivilabteilung handelt. Auch der im Rubrum des amtsgerichtlichen
Beschlusses enthaltene Hinweis darauf, dass
entschieden wird, ändert an dieser Einschätzung nichts. Allein aus dieser Bezugnahme
ist nicht erkennbar, ob das Amtsgericht tatsächlich als Familiengericht entscheiden
wollte. Erst Recht gilt dies unter Berücksichtung dessen, dass für die Anordnung der
Ergänzungspflegschaft nach § 1909 BGB im Grundsatz das Vormundschaftsgericht
zuständig ist (vgl. auch § 1919 BGB). Ob unter den Voraussetzungen des § 1693 BGB in
sorgerechtlichen Angelegenheiten dagegen das Familiengericht zur Anordnung der
Ergänzungspflegschaft berufen ist, ist jedenfalls streitig (dafür: Brandenburgisches OLG,
FGPrax 2003, 265; dagegen: OLG Karlsruhe, FamRZ 2006, 1141). Damit ist jedenfalls
nicht von vornherein ausgeschlossen, dass auch in einer familienrechtlichen
Angelegenheit das Vormundschaftsgericht zulässigerweise tätig wird.
Selbst wenn aber unter Berücksichtigung der äußeren Merkmale des amtsgerichtlichen
Beschlusses Zweifel daran bestünden, ob das Amtsgericht als Vormundschafts- oder als
Familiengericht entschieden hat, kann dies hier dahinstehen. Auf telefonische Rückfrage
des Senates vom 22. Januar 2006 hat die zuständige Rechtspflegerin des Amtsgerichts
Lübben, Frau W., mitgeteilt, dass sie die Sache als Vormundschaftsgericht entschieden
habe, wie sie im Übrigen bei Entscheidungen nach § 1909 BGB stets verfahre und wofür
im Übrigen auch die aktenmäßige Sachbehandlung (Az. 60 VIII ) spreche. Spätestens
durch diese Erklärung, die auch das LG hätte anfordern können, sind eventuelle Zweifel
beseitigt. Für die Anfechtung der Entscheidung des Amtsgerichts als
Vormundschaftsgerichts ist aber das Landgericht zuständig, § 72 GVG.
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