Urteil des OLG Brandenburg vom 09.05.2005

OLG Brandenburg: anrechenbares einkommen, erwerbstätigkeit, bedürftigkeit, erwerbseinkommen, auflage, ehescheidung, rechtskraft, trennung, unterhaltsaufwendungen, erhaltung

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 3.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
15 UF 144/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1569 BGB, § 1573 Abs 2 BGB,
§ 1574 BGB, § 1606 Abs 3 BGB
Nachehelicher Unterhalt: Abzugsfähigkeit von
Unterhaltsverpflichtungen
Tenor
Der Antragstellerin wird die für den zweiten Rechtszug beantragte Prozesskostenhilfe
versagt.
Gründe
Die von der Antragstellerin beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist ihr zu
versagen, da die beabsichtigte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Nauen vom
9.5.2005 - 23 F 93/03 - aus den im wesentlichen Kern zutreffenden Gründen der
angefochtenen Entscheidung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Das Amtsgericht hat der derzeit arbeitslosen Antragstellerin ein fiktives
Erwerbseinkommen zugerechnet, durch das sie ihren angemessenen nachehelichen
Unterhaltsbedarf in vollem Umfang selbst zu decken in der Lage ist. Das hält einer
rechtlichen Überprüfung durch den Senat stand.
Dem Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit der Ehegatten für die Deckung ihres
Unterhaltsbedarfs gemäß § 1569, 1573 Abs. 2, 1574 BGB folgend ist die
unterhaltsrechtliche Bedürftigkeit nicht an Hand des tatsächlichen Einkommens des
Bedürftigen sondern seiner Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zu beurteilen. Reichen seine
tatsächlichen Einkünfte zur Bedarfsdeckung nicht aus, so trifft ihn unterhaltsrechtlich die
Obliegenheit, seine Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen und eine ihm mögliche
Erwerbstätigkeit auszuüben (§ 1577 Abs. 1 BGB), soweit dem -wie hier- keine
besonderen Umstände, wie z. B. Kinderbetreuung, Krankheit oder Alter entgegenstehen.
Kommt er dieser Erwerbsobliegenheit nicht nach, muss er sich so behandeln lassen, als
ob er ein Einkommen, das er bei gutem Willen erzielen könnte, auch tatsächlich hätte.
So liegt der Fall hier.
Zu Recht hat das Amtsgericht der Antragstellerin bei der Beurteilung ihrer Bedürftigkeit
fiktive Erwerbseinkünfte unterstellt, da bereits die ehelichen Lebensverhältnisse durch
ihre Erwerbseinkünfte geprägt waren und die von der Antragstellerin behaupteten
Bewerbungen den quantitativen als auch qualitativen Anforderungen an eine gehörige
Erwerbsbemühung nicht genügen.
Die von der Antragstellerin vorgelegten Bewerbungen lassen nicht erkennen, dass sie
sich auf konkrete Stellenangebote beworben hat. Ohne konkreten Bezug auf eine die
Darstellung des eigenen beruflichen Werdeganges, die eigene berufliche Qualifikation
und Vortätigkeiten sind sie inhaltlich nicht geeignet, eine ernsthafte Erwerbsbemühung
darzustellen.
Soweit die Antragstellerin in ihren Berufungsentwurf die Ansicht vertritt, dass an das
"Layout" von Bewerbungen für Produktionstätigkeiten nicht dieselben Anforderungen
gestellt werden könnten als bei Bewerbungen für "qualifiziertere" Arbeitsaufgaben, kann
dies dahinstehen. Gerade in Zeiten höherer Arbeitslosigkeit ist von dem
Arbeitssuchenden, der sich ernsthaft um eine Anstellung bemüht, zu erwarten, dass er -
selbst im Geringverdienerbereich - seine Bewerbung besonders ansprechend gestaltet
und individuell auf eine konkret beworbene Stelle ausrichtet, da gerade bei einem den
Bedarf übersteigenden Angebot von Bewerbungen nicht damit zu rechnen ist, dass
formelhafte Standardtexte beachtet werden.
Nach all dem ist bei der Bedarfsberechnung der Antragstellerin von einem fiktiv
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Nach all dem ist bei der Bedarfsberechnung der Antragstellerin von einem fiktiv
anzurechnenden Nettoeinkommens auszugehen, dass der Senat angesichts der bei der
Akte befindlichen Einkommensbelege aus ihrer vorangegangenen Erwerbstätigkeit mit
1.300,- € schätzen konnte. Dabei hat der Senat an ihre monatlichen Bruttoeinkünfte im
Kalenderjahr 2003 angeknüpft und die für 2005 zu erwartenden Steuern sowie
Sozialabgaben abgesetzt.
Diese fiktiven Einkünfte der Antragstellerin sind der Bedarfsberechnung zugrunde zu
legen (vergleiche hierzu Palandt/Brudermüller, BGB-Kommentar, 63. Auflage, Rndnr.21
zu § 1573; Rndnr.4 zu § 1578 m.w.N.).
Weiterhin sind hiervon bei der Berechnung des Unterhaltsbedarfs nach Abzug
pauschaler berufsbedingter Aufwendungen von 5% ein Erwerbstätigenbonus in Höhe von
10% (vergleiche hierzu Ziffer 10. 2.1, 15.2 der Unterhaltsleitlinien des
Brandenburgischen Oberlandesgericht) sowie der Tabellenunterhaltsbetrag für das
gemeinsame minderjährige Kind … in Abzug zu bringen. Ebenso wie die Aufwendungen
für die Betreuung hat auch der für das Kind aufzubringende Barunterhalt die ehelichen
Lebensverhältnisse geprägt.
Mithin ergibt sich bis zum 30.06.2005 ein Einsatzbetrag in Höhe von 776,20 € nach
folgender Berechnung:
- fiktives Erwerbseinkommen
- abzüglich pauschale berufsbedingte Aufwendungen:
- abzüglich Erwerbstätigenbonus:
- abzüglich Tabellenunterhaltsbetrag Kindesunterhalt:
Einsatzbetrag:
Wegen der Änderung des Regelbetrages vermindert sich dieser Einsatzbetrag ab
01.07.05 auf 820,50 €.
Selbst wenn zu Gunsten der Klägerin unterstellt würde, dass diese sich den Vortrag des
Beklagten bezüglich seines unbereinigten Nettoeinkommens von monatlich 1.638,00 €
zu eigen macht und die Zahlungsverpflichtungen des Beklagten aus dem Kreditvertrag
vom 08.02.00 vollkommen unberücksichtigt blieben, würde dem allemal folgendes
anrechenbares Einkommen des Beklagten bis 30.06.2005 gegenüberstehen:
- Nettoeinkommen:
- abzgl. 5% pauschale berufsbedingte Aufwendungen:
- abzgl.10% Erwerbstätigenbonus:
- abzgl Tabellenunterhaltsbetrag für das minderjährige Kind:
- Betreuungsbonus für das gemeinsame minderjährige Kind:
Einsatzbetrag:
Wegen der Änderung des Regelbetrages vermindert sich dieser Einsatzbetrag ab
01.07.05 auf 835,89 €.
Die Unterhaltspflicht gegenüber einem vor der Scheidung geborenen nichtehelichen Kind
des Beklagten ist auch dann zu berücksichtigen, wenn es nach der Trennung geboren
wurde (BGH, FamRZ 2000, 1492; Wendel/Staudigl, das Unterhaltsrecht in der
familiengerichtlichen Praxis, 6. Auflage,. Rndnr. 189 zu § 4 m.w.N.). Für die Berechnung
des Ehegattenunterhalts kommt es auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung
an.
Dabei ist es unbeachtlich, inwiefern der insoweit zum Unterhalt verpflichtete Beklagte die
prägenden Unterhaltsaufwendungen durch Betreuung oder Barunterhalt leistet.
Angesichts der gemäß § 1606 Abs. 3 BGB gegebenen Gleichwertigkeit zwischen Bar- und
Betreuungsunterhalt ist es sach- und interessengerecht, die dem Barunterhalt
gleichwertigen Betreuungsaufwendungen bei der Bedarfsbemessung zu berücksichtigen.
Es kann insoweit nicht angehen, dass lediglich der Barunterhalt, nicht jedoch die
Betreuungsaufwendungen des Beklagten in Höhe des fiktiven Barunterhalts trotz seiner
vollschichtigen Erwerbstätigkeit Berücksichtigung findet.
Gleiches trifft für die Unterhaltsleistung des Beklagten für den gemeinsamen Sohn … zu.
Auch hier ist dem Beklagten ein Betreuungsbonus in Höhe des Tabellenbetrages seiner
fiktiven Barunterhaltspflicht anzurechnen.
Mithin ergibt sich bis Juni 2005 ein Unterhaltsbedarf der Klägerin in Höhe von 838,70 €
[(827,50 € + 849,89 €): 2]. Nach Abzug des anrechenbaren Einkommen der Beklagten
in Höhe von 827,50 € verbleibt ein Betrag von 11,20 € der zum Ausgleich der
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in Höhe von 827,50 € verbleibt ein Betrag von 11,20 € der zum Ausgleich der
Einkommensdifferenz erforderlich wäre.
Ab Juli 2005 beträgt ihr Unterhaltsbedarf 828,20 [(820,50 € + 835,89 €): 2], der bis auf
einen Rest von 7,70 € durch ihre anrechenbaren Einkünfte gedeckt ist.
Ein Anspruch der Antragstellerin auf Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB
scheidet nach Sinn und Zweck dieser Norm somit aus.
Dem Ehegatten soll hierdurch im wesentlichen die Erhaltung des ehelichen
Lebensstandards gesichert werden. Aus dem Grundsatz der primären
Eigenverantwortung, folgt jedoch, dass geringfügige Einkommensunterschiede, die
lediglich zu einem Unterhaltsanspruch unter 50,- € führen, nicht auszugleichen sind
(OLG Düsseldorf, FamRZ 1996, 947).
Nach alldem erübrigt sich auch ein näheres Eingehen darauf, ob aufgrund der nunmehr
zwei Jahre andauernden Beziehung der Antragstellerin zu ihrem Lebensgefährten von
einer Verwirkung des Unterhaltsanspruchs gemäß § 1579 BGB auszugehen ist oder
nicht.
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