Urteil des OLG Brandenburg vom 15.03.2017

OLG Brandenburg: vertretung, jugendamt, beteiligter, vaterschaft, unterhalt, waffengleichheit, vergleich, link, quelle, sammlung

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 2.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 WF 265/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kosten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
Die gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde,
über die der Senat nach Übertragung durch den Einzelrichter in der im
Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung entscheidet, §§ 76 Abs. 2
FamFG, 568 S. 2 ZPO, ist unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht den Antrag des
Antragstellers, ihm eine Rechtsanwältin beizuordnen, zurückgewiesen. Denn die
Voraussetzungen für die Beiordnung liegen nicht vor.
Die im vorliegenden Verfahren vorgenommene Antragstellung, nämlich zum einen
gerichtet auf Feststellung, dass der Antragsgegner der Vater des Antragstellers ist und
zum anderen gerichtet auf die Verpflichtung des Antragsgegners, dem Antragsteller den
Mindestunterhalt zu zahlen, entspricht nicht den gesetzlichen Vorschriften. Mit Rücksicht
darauf, dass das Verfahren nach dem 1.9.2009 eingeleitet worden ist, findet das FamFG
Anwendung, Artikel 111 Abs. 1 FGG-RG. Nicht mehr anwendbar ist daher die Vorschrift
des § 653 ZPO a.F., die im Wege des sogenannten Annex-Verfahrens ermöglichte, dass
ein Kind mit dem Antrag, die Vaterschaft des Beklagten festzustellen, den Antrag auf
Verurteilung zur Zahlung des Mindestunterhalts verbinden konnte. Gemäß § 237 Abs. 1
FamFG ist ein Antrag, durch den ein Mann zur Zahlung von Unterhalt für ein Kind in
Anspruch genommen wird, wenn die Vaterschaft des Mannes nach § 1592 Nr. 1 und 2
BGB oder § 1593 BGB nicht besteht, nur zulässig, wenn das Kind minderjährig und ein
Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft nach § 1600 d BGB anhängig ist. Hierbei
handelt es sich somit um ein selbständiges Verfahren (Verfahrenshandbuch
Familiensachen – FamVerf-/Schael, 2. Aufl., § 1, Rz. 375). Voraussetzung für die
Geltendmachung von Unterhalt ist die Anhängigkeit eines
Vaterschaftsfeststellungsverfahrens. Allerdings können gemäß § 179 Abs. 1 S. 2 FamFG
die beiden Verfahren miteinander verbunden werden (vgl. FamVerf/Schael, § 8, Rz. 46).
Eine solche Verbindung hat das Amtsgericht nach Aktenlage bisher nicht vorgenommen.
Vor diesem Hintergrund muss angenommen werden, dass sich die durch den
angefochtenen Beschluss ausgesprochene Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe auf
das Abstammungsverfahren bezieht. Die gleichzeitige Ablehnung der Anwaltsbeiordnung
ist zu Recht erfolgt.
Gemäß § 78 Abs. 2 FamFG, wird dem Beteiligten, wenn eine Vertretung durch einen
Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben ist, auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter
Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und
Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Die dabei
gebotene einzelfallbezogene Prüfung lässt eine Herausbildung von Regeln, nach denen
dem mittellosen Beteiligten für bestimmte Verfahren immer oder grundsätzlich ein
Rechtsanwalt beizuordnen ist, regelmäßig nicht zu. Ein Regel-Ausnahme-Verhältnis ist
nach der gebotenen individuellen Bemessung deswegen nicht mit dem Gesetz vereinbar
(BGH, Beschluss vom 23.6.2010 – XII ZB 232/09 - FamRZ 2010, 1427, Tz. 20).
Entscheidend ist, ob ein bemittelter Rechtsuchender in der Lage des unbemittelten
vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen
beauftragt hätte (BGH, a.a.O., Tz. 23, 25). Dabei kann, auch wenn der Grundsatz der
Waffengleichheit kein allein entscheidender Gesichtspunkt für die Beiordnung eines
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Waffengleichheit kein allein entscheidender Gesichtspunkt für die Beiordnung eines
Rechtsanwaltes mehr ist, der Umstand der anwaltlichen Vertretung anderer Beteiligter
ein Kriterium für die Erforderlichkeit zur Beiordnung eines Rechtsanwalts wegen der
Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage sein (BGH, a.a.O., Tz. 17). Unter
Berücksichtigung dieser Grundsätze scheidet vorliegend eine Anwaltsbeiordnung
zugunsten des Antragstellers aus.
Der Beiordnung einer Rechtsanwältin bedarf es schon deshalb nicht, weil der
Antragsteller inzwischen durch das Jugendamt als Beistand vertreten wird. Dies hat das
Jugendamt mit Schreiben vom 5.8.2010 angezeigt. Damit entfällt die Notwendigkeit,
dem Antragsteller einen Rechtsanwalt beizuordnen. Denn ein bemittelter
Rechtsuchender in der Lage des Antragstellers hätte bei schon bestehender Vertretung
durch das Jugendamt vernünftigerweise keinen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung
seiner Interessen beauftragt.
Ein vom Jugendamt als Beistand vertretenes Kind benötigt in Abstammungssachen
keinen Rechtsanwalt (Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 121, Rz. 6 m.w.N. auch zur
Gegenauffassung). Denn die Vertretung durch das Jugendamt ist als gleichwertig
anzusehen. In Unterhaltssachen, vgl. § 112 Nr. 1 FamFG, bedarf es der Vertretung durch
einen Rechtsanwalt nach § 114 Abs. 4 Nr. 2 FamFG dann nicht, wenn ein Beteiligter
durch das Jugendamt als Beistand vertreten ist. Wie die Vorschrift des § 114 Abs. 4 Nr. 2
FamFG zeigt, traut der Gesetzgeber den Fachkräften des Jugendamtes in
Unterhaltssachen hinreichende Rechtskenntnisse zu (vgl. Keidel/Weber, FamFG, 16.
Aufl., § 114, Rz. 17). Dies muss erst recht in Abstammungssachen gelten, die zwar
verfahrensrechtliche Besonderheiten aufweisen (vgl. BGH, FamRZ 2007, 1968, Tz. 9;
siehe jetzt § 178 Abs. 2 S. 1 FamFG), aber im Vergleich zu den Unterhaltssachen
materiell-rechtlich regelmäßig deutlich einfacher gelagert sind.
Der – wie ausgeführt – als Abwägungskriterium heranzuziehende Grundsatz der
Waffengleichheit (siehe hierzu im Abstammungsverfahren nach bisherigem Recht auch
Zöller/ Geimer, a.a.O., § 121, Rz. 6) führt, obwohl der Antragsgegner anwaltlich vertreten
ist, zu keinem anderen Ergebnis. Angesichts der nach den Vorstellungen des
Gesetzgebers gleichwertigen Vertretung durch das Jugendamt liegt der Fall anders, als
wenn der Antragsteller ohne jegliche Vertretung einem anwaltlich vertretenen Beteiligten
gegenüberstände.
Dem Antrag auf Beiordnung wäre im Übrigen auch dann nicht stattzugeben, wenn man
annähme, dass sich die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe trotz unterbliebener
Verbindung der Verfahren nach § 179 Abs. 1 S. 2 FamFG (auch) auf die Geltendmachung
des Mindestunterhalts bezieht. Die Beiordnung richtet sich wegen der Verweisung in §
113 Abs. 1 S. 2 FamFG nach § 121 Abs. 1 ZPO (vgl. Vogel, FPR 2009, 381, 384;
FamVerf/Gutjahr, § 1, Rz. 194). Danach wird dem Beteiligten, wenn eine Vertretung
durch Anwälte vorgeschrieben ist, ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl
beigeordnet. Für ein Unterhaltsverfahren der vorliegenden Art besteht zwar
grundsätzlich Anwaltszwang nach § 114 Abs. 1 FamFG (FamVerf/Große-Boymann, § 1,
Rz. 32). Doch auch hier ist die Vorschrift des § 114 Abs. 4 Nr. 2 FamFG zu beachten,
wonach es der Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht bedarf, wenn ein Beteiligter
durch das Jugendamt als Beistand vertreten ist. Die entsprechende Anwendung von §
121 Abs. 1 ZPO hat vor diesem Hintergrund zur Folge, dass dem Beteiligten im
Unterhaltsverfahren ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl nur dann
beizuordnen ist, wenn keine Vertretung durch das Jugendamt als Beistand erfolgt.
Mit Rücksicht darauf, dass nach dem bisherigen Verfahrensrecht dann, wenn sich eine
Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen musste, § 78 Abs. 1 ZPO, die
Vertretung durch das Jugendamt nicht möglich war und im Rahmen der
Beiordnungsentscheidung die Frage der Gleichwertigkeit der Vertretung durch das
Jugendamt im Vergleich zur Vertretung durch einen Rechtsanwalt nur im Rahmen von §
121 Abs. 2 ZPO, also im Parteiprozess, problematisiert wurde und auch insoweit
unterschiedliche Meinungen vertreten wurden, wird die Rechtsbeschwerde gemäß § 70
Abs. 2 FamFG zugelassen (vgl. BGH, FamRZ 2010, 1425 Tz. 7; FamRZ 2010, 1427 Tz. 4;
Götsche FamRZ 2009, 383, 388; Schürmann FamRB 2009, 58, 60; BeckOK
Hahne/Munzig/Gutjahr, FamFG, § 70, Rz. 4; abweichend davon für die Rechtsbeschwerde
entsprechend § 574 ZPO BGH, BeckRS 2010, 06498 Tz 5; BeckRS 2011, 01780 Tz. 2;
Fölsch, FamRZ 2011, 260, 261; gegen die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde Keidel/
Giers, FamFG, 16. Aufl., § 87, Rz. 15; Prütting/Helms/Abramenko, FamFG, § 33, Rz. 41; §
42, Rz. 25; Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., FamFG § 21, Rz. 4; Bork/Jacoby/Schwab/
Müther, FamFG, § 70, Rz. 6; Bahrenfuss, FamFG, § 6, Rz. 41; Horndasch/Viefhues/
Heinemann, FamFG, § 355, Rz. 12; § 372, Rz. 6; Büttner FF 2009, 242, 243).
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO.
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