Urteil des OLG Brandenburg vom 29.04.2005

OLG Brandenburg: unterbrechung der verjährung, hypothek, treu und glauben, gesetzliche vermutung, ex nunc, wiederkehrende leistung, darlehen, rückübertragung, duldung, zwangsvollstreckung

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 5.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 U 57/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
Art 22 Abs 1 S 1 EinigVtr, Art
231 § 10 Abs 1 S 3 BGBEG, § 18
Abs 1 VermG vom 18.04.1991, §
34 Abs 2 S 1 VermG vom
18.04.1991, § 197 BGB vom
26.11.2001
Wiedereintragung von dinglichen Rechten nach dem
Vermögensgesetz; Tilgungsbeiträge eines hypothekarisch
gesicherten Annuitätendarlehens
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 29. April
2005 – Az. 10 O 468/04 – wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 55.000,00 €
abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 35.931,05 €
Gründe
I. Die Beklagte war vor deren Überführung in Volkseigentum Eigentümerin der mit
Mehrfamilienhäusern bebauten Grundstücke …Straße 16 und 14 sowie … Straße in B.
Diese wurden in den Jahren 1936 bis 1940 mit den nunmehr in Abteilung III des
Grundbuchs von … Blatt 13... unter den laufenden Nummern 2 bis 6 eingetragenen
Hypotheken belastet; die Hypotheken sicherten der Beklagten vom Deutschen Reich
gewährte Baudarlehen. Auf Grund des Bescheides der Stadt … vom 30. März 1992 und
dem Ersuchen der Stadt … vom 24. Mai 1994 an das Grundbuchamt wurde das
Grundbuch entsprechend berichtigt und die Beklagte am 8. Dezember 1994 wieder als
Eigentümerin der Grundstücke im Grundbuch eingetragen. Zugleich wurden die
genannten Hypotheken wieder eingetragen, nachdem sie zuvor im Zuge der
Überführung der Grundstücke in Volkseigentum gelöscht worden waren. Die Klägerin
wurde am 18. Juli 2002 als Gläubigerin der Hypotheken im Grundbuch eingetragen. Die
Klägerin begehrt von der Beklagten in dem vom Landgericht tenorierten Umfang die
Duldung der Zwangsvollstreckung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Feststellungen
in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage insgesamt stattgegeben und zur Begründung ausgeführt,
die Klage sei nicht wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig. Die mit
Mahnbescheid (Az. 17 B 278203/00 Amtsgericht Hünefeld) geltend gemachte
persönliche Forderung betreffe einen anderen Streitgegenstand. Die Klägerin sei
Gläubigerin der vormals dem Deutschen Reich zustehenden Hypotheken geworden. Die
Hypotheken seien ursprünglich wirksam bestellt worden. Selbst wenn in der Löschung
der Hypotheken bei der Umschreibung in Eigentum des Volkes eine Aufhebung im Sinne
von § 875 BGB gesehen werden könne, sei die Klägerin mit Bestandskraft des
Rückübertragungsbescheides in die Stellung als Gläubigerin der vor der Enteignung
bestehenden Hypotheken eingerückt. Die Beklagte habe lediglich das mit den
Hypotheken wieder belastete Grundeigentum ex nunc zurückerlangt. Die auf der
Grundlage des Vermögensgesetzes vorgenommene Wiedereinsetzung in die frühere
Rechtsposition sei wirksam, ohne dass die Voraussetzungen des § 873 BGB erfüllt sein
müssten. Da die Rückübertragung vor dem 22. Juli 1992 in Gang gesetzt worden sei,
seien auf der Grundlage der damals bestehenden Rechtslage die Belastungen wieder
einzutragen gewesen.
Der dingliche Anspruch der Klägerin aus den Hypotheken sei auch nicht verjährt. Die mit
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Der dingliche Anspruch der Klägerin aus den Hypotheken sei auch nicht verjährt. Die mit
dem Vermögensgesetz bezweckte Naturalrestitution bringe es mit sich, dass die
Tatsache der zwischenzeitlichen Löschung bei der Anwendung des § 902 BGB
unberücksichtigt bleiben müsse; die Verjährung sei vom Zeitpunkt der Überführung der
Grundstücke in Volkseigentum bis zur bestandskräftigen Rückübertragung gehemmt
gewesen, weil eine Durchsetzung der Ansprüche aus der Hypothek nicht möglich
gewesen wäre. Entgegen der Auffassung der Beklagten seien unter wiederkehrenden
Leistungen nicht Zahlungen zur Tilgung des Kapitals zu verstehen; dabei sei es
unerheblich, ob der Hypothek ein Annuitätendarlehen zugrunde liege. Die Grundsätze
der Entscheidung des BGH (NJW 2001,2711) zu § 197 BGB seien auf den Streitfall nicht
übertragbar. Hierfür spreche auch, dass der Zusatz in § 197 BGB „mit Einschluss der als
Zuschlag zu den Zinsen zum Zwecke der allmählichen Tilgung des Kapitals zu
entrichtenden Beträge“ bei § 902 BGB fehle. In welcher Höhe das Grundstück für das
Kapital hafte, ergebe sich auch nach 30 Jahren aus der Eintragung. Bei Briefhypotheken
sei der Gläubiger verpflichtet, die teilweise Befriedigung auf dem Hypothekenbrief zu
vermerken. Die restliche Kapitalforderung könne auf diesem Wege festgestellt werden,
was für Zinsforderungen nicht gelte.
Der Anspruch stehe der Klägerin in der geltend gemachten Höhe zu. Für eine
weitergehende Tilgung als von der Klägerin eingeräumt sei die Beklagte darlegungs- und
beweispflichtig. Die Hypothek sei auch fällig; die Klägerin habe, nachdem nach der
Rückübertragung Zahlungen auf das Darlehen nicht erfolgt seien, Darlehen und
Hypothek am 3. März 2000 zum 30. September 2000 gekündigt. Der geltend gemachte
Zinsanspruch sei ebenfalls nicht verjährt; die Verjährung sei durch den am 18.
Dezember 2000 beantragten und am 10. Januar 2001 erlassenen und am folgenden Tag
zugestellten Mahnbescheid unterbrochen worden (§ 209 Abs. 1, 2 Ziff. 1 BGB i. V. m. §
270 Abs. 3 ZPO). Die Voraussetzungen unter denen eine Unterbrechung der Verjährung
als nicht erfolgt gelte, lägen nicht vor. Der Mahnbescheid habe nicht nach § 701 BGB
seine Wirkung verloren.
Der geltend gemachte Zinssatz sei auch der Höhe nach berechtigt. Die Hypotheken
hafteten ab dem 1. Oktober 2000 für die gesetzlichen Zinsen soweit sie den
vereinbarten Zinssatz von 3% überstiegen. Der Geltendmachung der Ansprüche aus der
Hypothek stünden die Grundsätze von Treu und Glauben nicht entgegen.
Gegen das ihr am 6. Mai 2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 3. Juni 2005 bei
dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung
eingelegt und diese mit am 5. Juli 2005 eingegangenem Schriftsatz begründet.
Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen. Sie beruft sich erneut
darauf, es seien bei allen Darlehen Tilgungsleistungen bis zum 1. Januar 1949 zu
berücksichtigen. Bei der unter der laufenden Nummer 6 eingetragenen Hypothek habe
die Klägerin überhaupt keine Tilgungsleistungen berücksichtigt, während bei den anderen
Hypotheken eine Tilgung bis zum 1. Januar 1945 zu Gunsten der Beklagten
berücksichtigt worden sei. Warum bei der unter der laufenden Nr. 6 eingetragenen
Hypothek der volle Nominalbetrag geltend gemacht werde, sei nicht erkennbar.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 29. April 2005 – Az. 10
O 468/04 – die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung.
II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig; sie wurde insbesondere form- und fristgerecht
eingelegt und begründet (§§ 517, 519, 520 ZPO). In der Sache bleibt das Rechtsmittel
jedoch ohne Erfolg.
A) 1. Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen, auf die insoweit Bezug
genommen wird, festgestellt, dass der Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach
§ 1147 ZPO nicht der Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO)
entgegensteht und die Klägerin gemäß Art. 22 Abs. 1 S. 1 Einigungsvertrag, Art. 231 §
10 Abs. 1 S. 3 EGBGB Gläubigerin der vormals dem Deutschen Reich zustehenden
Hypotheken geworden ist.
2. Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, die Hypotheken seien mit der Überführung in
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2. Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, die Hypotheken seien mit der Überführung in
Volkseigentum nach § 875 BGB gelöscht worden und nicht nach § 873 BGB wirksam neu
begründet worden. Durch die Wiedereintragung hätten keine „neuen Rechte“ entstehen
sollen.
a) Die Hypotheken wurden mit der Überführung in Volkseigentum gelöscht, weil nach §
20 Abs. 3 S. 2 ZGB volkseigene Grundstücke nicht belastet werden durften. Nach § 18
Abs. 1 VermG a. F., der auf den vorliegenden Fall anwendbar ist, weil die
Wiedereintragung auf der Grundlage des Bescheides der Stadt … vom 30. März 1992
und damit vor dem Inkrafttreten des 2. Vermögensrechtsänderungsgesetzes erfolgte,
waren zugleich die dinglichen Belastungen, die bei Übergang in Volkseigentum
bestanden hatten, wieder einzutragen. Diese dinglichen Belastungen sind in dem
Bescheid vom 30. März 1992 rechtskräftig festgestellt worden.
Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich dabei nicht um eine
Neubegründung des Rechts, sondern um eine Grundbuchberichtigung gemäß § 34 Abs.
2 S. 1 VermG a. F. in Verbindung mit § 38 GBO. Der Sache nach erfolgt damit eine
Naturalrestitution im Hinblick auf die dinglichen Gläubiger. Es ist der Zustand
herzustellen, der bestehen würde, wenn die dinglichen Rechte bei Übergang in
Volkseigentum nicht erloschen wären und nicht zu Unrecht im Grundbuch gelöscht
worden wären (Kimme, Offene Vermögensfragen, VermG Anhang IV zu §§ 18 – 18b Rdnr.
42). Auf eine wirksame Neubegründung der Rechte nach § 873 BGB kommt es danach
nicht an.
Daran hat sich für die Vergangenheit durch die Neuregelung des § 18 Abs. 1 VermG
durch das 2. Vermögensrechtsänderungsgesetz nichts geändert. Wegen der mit der
Wiederbegründung der alten Rechte oft verbundenen erheblichen zeitlichen
Verzögerungen bei der Rückgabe hat der Gesetzgeber aus Gründen der Praktikabilität
für die Zukunft einen Systemwechsel vollzogen und mit der Neufassung einen
Bereicherungsausgleich in Form eines Ablösesystems gemäß den §§ 18 bis 18b VermG
eingeführt.
b) Zwar hat die Stadt … in dem Bescheid vom 30. März 1992 formal lediglich die
staatliche Verwaltung aufgehoben (§§ 11 ff. VermG), tatsächlich erfolgte aber, weil zuvor
die Grundstücke formal in Volkseigentum überführt worden waren, eine
Rückübertragung. Dementsprechend wurde tatsächlich anschließend auch nicht nur die
staatliche Verwaltung über die Grundstücke aufgehoben, sondern auf Grund des
bestandskräftigen Bescheides vom 30. März 1992, in dem auch die bestehenden
Belastungen festgestellt worden sind, auf Antrag der Stadt … vom 16. Mai 1994 das
Grundbuch berichtigt.
3. Der Anspruch der Klägerin auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach § 1147 BGB ist
entgegen der Auffassung der Beklagten nicht verjährt; § 901 Abs. 1 S. 1 BGB gilt bei
hypothekarisch gesicherten Annuitätendarlehen für den als Zuschlag zu den Zinsen zu
zahlenden Tilgungsanteil.
a) Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12. Juni 2001 (XI ZR 283/00 – BGH NJW
2001, 2711) entschieden, dass bei Annuitätendarlehen der jeweilige Tilgungsanteil als
Zuschlag zu den Zinsen im Sinne des § 197 BGB a. F. anzusehen ist und deshalb
ebenfalls in vier Jahren verjährt. Die vierjährige Verjährungsfrist solle zum einen
verhindern, dass regelmäßig wiederkehrende Einzelforderungen sich mehr und mehr
ansammeln und schließlich einen Betrag erreichen, der vom Schuldner nicht mehr in
einer Summe aufgebracht werden kann. Zum anderen trage die Verjährung von länger
als vier Jahren zurückliegenden Rückständen dem Umstand Rechnung, dass es bei
regelmäßig wiederkehrenden Leistungen oft sehr schwer sei, sichere Feststellungen für
eine Zeit zu treffen, die bis zu 30 Jahren zurückliege. Der zuletzt genannte
Gesichtspunkt gebiete eine verjährungsrechtliche Gleichbehandlung von Zins- und
Tilgungsanteilen bei Annuitätendarlehen. Solche Darlehen seien durch die Pflicht zur
Entrichtung gleichbleibender Raten gekennzeichnet, bei denen der Zinsanteil mit der
Laufzeit sinke, während der Tilgungsanteil entsprechend ansteige. Da der Zinsanteil von
der jeweiligen Höhe der Restschuld abhänge, ergebe sich der Tilgungsanteil aus der
Differenz der Höhe der Gesamtrate und dem jeweiligen Zinsanteil. Die Zinshöhe
bestimme damit auch die Höhe des Tilgungsanteils. Dies führe dazu, dass die vom
Gesetzgeber als bedeutsam angesehenen Probleme der sicheren Feststellung des
Bestands der Forderung bei länger als vier Jahre zurückliegenden Zinsrückständen auch
die Tilgungsrückstände der Hauptforderung erfassten.
b) Diese Probleme der Feststellung des Bestandes der Forderung gelten nach
Auffassung der Beklagten in gleicher Weise für die Hypothek, die ein solches
Annuitätendarlehen sichert. Entgegen dem in § 902 Abs. 1 S. 1 BGB normierten
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Annuitätendarlehen sichert. Entgegen dem in § 902 Abs. 1 S. 1 BGB normierten
Grundsatz handele es sich hier ebenfalls im Sinne des § 902 Abs. 1 S. 2 BGB um
Rückstände auf wiederkehrende Leistungen, die grundsätzlich der Verjährung
unterliegen; das ergebe sich auch aus der Entscheidung des Reichsgerichts vom 4. März
1903 (RGZ 54, 88 ff.). Dies könne aber nur die Verjährung nach § 197 BGB a. F. sein, die
mittlerweile längst abgelaufen sei.
c) aa) Das Reichsgericht hatte in dem Beschluss vom 4. März 1903 im Zusammenhang
mit der Eintragungsfähigkeit von als Zuschlag zu den Zinsen zu zahlenden
Tilgungsanteilen zu der Frage Stellung zu nehmen, ob es sich bei diesen Tilgungsanteilen
um eine Nebenleistung im Sinne des § 1115 BGB handelt. Das Reichsgericht hat diese
Frage – zutreffend – verneint und zur Begründung unter anderem ausgeführt, es
handele sich bei den Tilgungsanteilen um wiederkehrende Leistungen. Diese Anteile, so
das Reichsgericht (RGZ 54, 88, 93), würden in § 197 BGB und § 10 Nr. 4 und 8 ZVG als
eine Art der regelmäßig wiederkehrenden Leistungen behandelt, die genannten
Vorschriften differenzierten aber nicht zwischen Haupt- und Nebenleistungen. Aus den
genannten Vorschriften lasse sich für die Nebenleistungseigenschaft der Zuschläge
nichts herleiten. Das gleiche gelte – so das Reichsgericht dann weiter – für § 902 Abs. 1
S. 2 BGB, der eine Bestimmung für alle Arten von wiederkehrenden Leistungen treffe.
bb) Soweit ersichtlich wird in der Kommentarliteratur – ohne nähere Begründung – allein
im Reichsgerichtsrätekommentar die Ansicht vertreten, zu den wiederkehrenden
Leistungen gehörten, wie bei § 197 BGB, auch die vereinbarten regelmäßigem, als
Zuschläge zu den Zinsen erscheinenden Tilgungsbeiträge der Hypothekenforderungen
(RGRK/Augustin, § 902 BGB Rdnr. 7).
cc) Demgegenüber vertritt die übrige Kommentarliteratur die Auffassung (Münchener
Kommentar/Wacke, § 902 BGB Rdnr. 8; Staudinger/Gursky, § 902 BGB Rdnr. 12;
Erman/Hagen/Lorenz, § 902 BGB Rdnr. 6), dass es sich bei den Amortisationsbeiträgen
zur Kapitalrückzahlung bei der Tilgungshypothek nicht um wiederkehrende Leistungen im
Sinne des § 902 Abs. 1 S. 2 BGB handele. Begründet wird dies damit, dass der Umstand,
dass die Tilgungszahlungen als wiederkehrende Leistungen anzusehen seien, nichts
darüber aussage, was im Rahmen des § 902 BGB zu gelten habe. Die Sondervorschrift
des § 902 Abs. 1 S. 2 BGB habe ihren Grund darin, dass das Grundbuch über solche
Rückstände keine Auskunft gebe; über das Kapital habe es dagegen Auskunft zu geben.
Bei der Zahlung von Amortisationsbeiträgen sei deshalb der Gläubiger nach § 1145 Abs.
1 BGB verpflichtet, die teilweise Befriedigung auf dem Hypothekenbrief zu vermerken
und den Brief zum Zwecke der Berichtigung dem Grundbuchamt vorzulegen
(Staudinger/Gursky, a. a. O.).
d) Der Senat ist im Ergebnis mit der überwiegenden Kommentarliteratur der Auffassung,
dass es sich bei den Tilgungsbeiträgen im Hinblick auf die Hypothek nicht um
wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 902 Abs. 1 S. 2 BGB handelt und deshalb
auch in diesen Fällen das dingliche Recht aus der Hypothek nicht der Verjährung
unterliegt.
aa) Das Reichsgericht hat in der genannten Entscheidung zu der vorliegend
aufgeworfenen Verjährungsfrage ausdrücklich keine Stellung genommen, sondern sich
entscheidend nur mit der Frage befasst, ob es sich bei den Tilgungsanteilen um eine
Haupt- oder Nebenleistung handelt. Allein in diesem Zusammenhang beschäftigt sich
das Reichsgericht dann mit der Frage, ob es sich bei den Tilgungsanteilen um
(regelmäßig) wiederkehrende Leistungen handelt. Allerdings ist nicht zu verkennen, dass
aus der Einordnung als wiederkehrende Leistung im Sinne des § 902 Abs. 1 S. 2 BGB die
daraus folgende Auswirkung auf die Frage der Verjährung nahe legt.
Maßgeblicher Ausgangspunkt für die Beantwortung der Frage, ob auch bei
Tilgungshypotheken der Anspruch aus § 1147 BGB der Verjährung unterliegt, ist der
gesetzgeberische Zweck des Grundsatzes der Unverjährbarkeit dinglicher Rechte sowie
im Weiteren die maßgeblichen Gründe dafür, dass nach der höchstrichterlichen
Rechtsprechung die Tilgungsanteile hinsichtlich der Forderung der Verjährung nach § 197
BGB a. F. unterliegen.
bb) Die Unverjährbarkeit dinglicher Rechte knüpft an die Vermutung des § 891 Abs. 1
BGB an und ist Folge der vom Grundbuch bezweckten dauernden Klarstellung der
Rechtslage im Interesse des Gläubigers. Die Eintragung enthebt den Gläubiger der Last,
sich durch Handlungen gemäß §§ 203 ff. BGB um eine Hemmung oder einen Neubeginn
der Verjährung zu bemühen. Dies erklärt auch den in § 902 Abs. 1 S. 2 BGB normierten
Ausnahmetatbestand, denn das Grundbuch schweigt zu den darin genannten
Ansprüchen (Münchener Kommentar/Wacke, § 902 BGB Rdnr. 1). Unverjährbar ist damit
der Anspruch, den das eingetragene Recht seinem jeweiligen Inhalt nach gewährt. Dies
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der Anspruch, den das eingetragene Recht seinem jeweiligen Inhalt nach gewährt. Dies
ist bei hypothekarisch gesicherten Forderungen die dingliche Haftung des Grundstücks
nach § 1147 BGB. Wollte man dies bei hypothekarisch gesicherten Annuitätendarlehen
anders sehen und die dingliche Haftung nach § 902 Abs. 1 S. 2 BGB i. V. m. § 197 BGB
a. F. der Verjährung unterwerfen, bliebe von dem unverjährbaren und eingetragenen
Kern des dinglichen Rechts nichts mehr übrig.
cc) Es kommt hinzu, dass der Grund, der nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs bei Annuitätendarlehen hinsichtlich der persönlichen Forderung zur
Anwendung des § 197 BGB auf rückständige Tilgungsraten führt, für die Hypothek selbst
keine Rolle spielt.
Das Argument, dass die Rückstände zu einer Summe auflaufen können, die der
Schuldner nicht mehr in einer Summe aufbringen kann, greift bei der Hypothek schon
deswegen nicht ein, weil hier der Schuldner nicht zur Zahlung verpflichtet ist, sondern
lediglich zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück.
Dies war im Übrigen auch nicht der Grund, der nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs hinsichtlich der Tilgungsanteile für die Anwendung des § 197 BGB
maßgeblich war. Der Bundesgerichtshof hat vielmehr darauf abgestellt, dass bei länger
als vier Jahren zurückliegenden Zinsrückständen die Feststellung des Bestandes der
Forderung mit erheblichen Problemen verbunden ist (BGH NJW 2001, 2711). Diese
Probleme bestehen aber im Hinblick auf die Hypothek nicht. Für das durch die Hypothek
gesicherte Kapital, das im Grundbuch eingetragen wird, gilt die Vermutung des § 891
Abs. 1 BGB. Der Eigentümer hat es in der Hand, bei der Zahlung von Tilgungsraten
gegenüber dem Gläubiger seinen Anspruch aus § 1145 Abs. 1 BGB durchzusetzen. Der
Gläubiger ist danach verpflichtet, die teilweise Befriedigung auf dem Hypothekenbrief zu
vermerken und den Brief zum Zwecke der Berichtigung des Grundbuchs dem
Grundbuchamt vorzulegen. Es handelt sich dabei um zwingendes Recht, das nicht mit
dinglicher Wirkung abbedungen werden kann (Münchener Kommentar/Wacke, § 1145
BGB Rdnr. 18). Ein solcher Anspruch besteht bei der Zahlung von Zinsen und anderen
Nebenleistungen nicht.
Zwar handelt es sich bei den streitgegenständlichen Hypotheken nicht um Brief-
sondern um Buchhypotheken, doch ändert dies an der dargestellten Situation
grundsätzlich nichts. Hier kann zwar nicht die teilweise Befriedigung auf dem Brief
vermerkt werden, der Eigentümer hat es aber hier in der Hand, den gutgläubigen Erwerb
der Hypothek auch in Ansehung der Forderung (§ 1138 BGB) dadurch zu verhindern,
dass er bei jeder Leistung die Erteilung der zur Löschung bzw. Berichtigung
erforderlichen Unterlagen verlangen kann (Münchener Kommentar/Wacke, § 1145 BGB
Rdnr. 7, 13). Denn soweit die gesicherte Forderung erfüllt ist, erwirbt nach § 1163 Abs. 1
S. 2 BGB der Eigentümer die Hypothek, d. h. das Grundbuch wird insoweit unrichtig. Der
Eigentümer kann damit die genannten Probleme, nach längerer Zeit das
Haftungskapital zu ermitteln, vermeiden; es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, den
aktuellen Bestand des Haftungskapitals dem Grundbuch zu entnehmen.
Demgegenüber beruht die Sondervorschrift des § 902 Abs. 1 S. 2 BGB gerade darauf,
dass das Grundbuch über solche Rückstände keine Auskunft gibt und auch nicht geben
kann und deswegen insoweit die Vermutungswirkung des § 891 Abs. 1 BGB nicht
eingreift.
Damit besteht aber nach Sinn und Zweck der §§ 891 Abs. 1, 902 Abs. 1 S. 2, 1138 BGB
keine Veranlassung, hinsichtlich der Tilgungsraten auch für die Hypothek über § 902 Abs.
1 S. 2 BGB die Verjährungsvorschrift des § 197 BGB a. F. anzuwenden. Der Anspruch aus
§ 1147 BGB unterliegt damit bei Hypotheken, die der Sicherung eines
Annuitätendarlehens dienen, nicht der Verjährung; es verbleibt insoweit bei dem
Grundsatz des § 902 Abs. 1 S. 1 BGB.
dd) Die Beklagte vermag dem nicht mit Erfolg entgegenzuhalten, nach der Praxis der
Kreditinstitute seien Zahlungen immer zuerst und allein auf die Forderung anzurechnen.
Dieses Argument gilt nur für durch eine Grundschuld gesicherte Forderung, weil in
diesem Fall eine bestimmte Geldsumme unabhängig vom Bestand der gesicherten
Forderung aus dem Grundstück zu zahlen ist (§ 1191 BGB). Bei der Hypothek handelt es
sich dagegen um ein akzessorisches Sicherungsrecht, d. h. jede Zahlung auf die
Forderung ändert – wie bereits ausgeführt – unmittelbar auch den Bestand der dem
Gläubiger zustehenden Hypothek. Die Frage, ob auf die Forderung oder auf die Hypothek
gezahlt wird, spielt dabei keine Rolle.
4. Der Geltendmachung des Anspruchs aus § 1147 BGB steht der Grundsatz von Treu
und Glauben (§ 242 BGB) nicht entgegen.
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a) Die Beklagte wendet in diesem Zusammenhang ein, der Klägerin als
Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reiches bzw. der DDR sei es verwehrt, sich auf die
eingetragenen Rechte zu berufen, weil ihr für die Zeit, in der sich das Grundstück in
Volkseigentum befanden, auch die Nutzungen zugeflossen seien. Der Rechtsgedanke
des § 866 ZPO gebiete es, die gezogenen Nutzungen auf die gesicherte Forderung
anzurechnen, denn die DDR sei wie eine Zwangsverwalterin aufgetreten. Hätten ihr - der
Beklagten – für diese Zeit die Nutzungen zugestanden, hätte sie daraus die gesicherten
Darlehen tilgen können.
b) Dieser Einwand hat – abgesehen davon, dass in der DDR die Mieten für Wohnraum
aus politischen Gründen regelmäßig schon nicht kostendeckend waren – schon aus
rechtlichen Gründen keine Aussicht auf Erfolg.
Nach § 7 Abs. 7 VermG hat der Berechtigte gegen den Verfügungsberechtigten keinen
Anspruch auf Herausgabe der bis zur Rückübertragung gezogenen Nutzungen. Damit
verbleiben die Nutzungen – etwas anderes ist nicht vereinbart – bis zur Rückübertragung
beim Verfügungsberechtigten, sie kommen wirtschaftlich allein ihm zu Gute und nicht
dem Berechtigten. Der Umstand, dass zufällig der Verfügungsberechtigte
Rechtsnachfolger des Gläubigers ist, ändert hieran nichts. Auch in diesem Fall besteht
kein sachlicher Grund, die vor der Rückübertragung gezogenen Nutzungen dem
Berechtigten zuzuordnen. Für den Berechtigten macht es wirtschaftlich keinen
Unterschied, ob der Gläubiger der gesicherten Forderung mit dem
Verfügungsberechtigten identisch ist oder nicht. Er erhält das Grundstück in dem
Zustand zurück, in dem es sich vor der Entziehung des Eigentums befand, ohne dass
ihm für die Zwischenzeit ein Anspruch auf die wirtschaftlichen Vorteile aus der Nutzung
des Grundstücks zustehen. Der Hinweis auf § 866 ZPO und die aus ihrer Sicht
vergleichbare Situation im Falle einer Zwangsverwaltung hilft der Beklagten nicht weiter,
denn im Unterschied zur Ausgangssituation im vorliegenden Fall stehen bei der
Zwangsverwaltung die Nutzungen rechtlich und wirtschaftlich dem Eigentümer zu, ihm
wird durch die Beschlagnahme lediglich die Verwertungsbefugnis entzogen (§§ 148, 23
ZVG).
5. Schließlich wendet sich die Beklagte ohne Erfolg mit dem Argument gegen ihre
Inanspruchnahme, die Klägerin habe die Höhe der noch valutierenden Forderung nicht
schlüssig dargetan, denn zu ihren Gunsten sei davon auszugehen, dass bis zum 1.
Januar 1949 die geschuldeten Tilgungsleistungen erbracht worden seien. Dies habe
schließlich auch die Klägerin in ihrem Schreiben vom 19. September 2000 so gesehen.
a) In diesem Schreiben vom 19. September 2000 hatte die Klägerin allerdings mitgeteilt,
nach Überprüfung der vorliegenden Unterlagen und den von der Beklagten
vorgebrachten Argumente könne eine Erfüllung des Schuldendienstes bis zum 1. Januar
1949 unterstellt werden und die Kapitalforderung aus den Hypotheken belaufe sich
danach nur noch auf 66.751,04 DM (= 34.129,26 €).
Eine verbindliche selbständige Vereinbarung dahingehend, dass sich die
Kapitalforderung aus den Hypotheken nur noch auf diesen Betrag belaufe, kann in
diesem Schreiben nicht gesehen werden. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass
die Klägerin mit diesem Schreiben eine rechtsgeschäftlich bindende Erklärung des
Inhalts abgeben wollte, dass sich die Kapitalforderung auf diesen Betrag beschränkt.
Das Schreiben kann allenfalls in tatsächlicher Hinsicht geeignet sein, den Nachweis dafür
zu erbringen, dass die Darlehen bis zum 1. Januar 1949 von der Beklagten
ordnungsgemäß bedient wurden. In diesem Zusammenhang kann zunächst nicht außer
acht bleiben, dass dieses Schreiben eine Reaktion auf das Schreiben der Beklagten vom
14. September 2000 darstellt, in dem die Beklagte pauschal auf einen Tilgungsplan aus
dem Jahr 1947 Bezug genommen, die Kapitalforderung danach errechnet und
gleichzeitig angekündigt hatte, diese bis zum 30. September 2000 zu begleichen.
Allerdings ergibt sich aus der vorliegenden Korrespondenz der Jahre 1947/48, dass
solche Zahlungen gerade nicht erfolgt sind. Mit Schreiben vom 4. Juli 1947 an die
Provinzial-Regierung Mark Brandenburg (GA 98) hatte die Beklagte mitgeteilt, es sei ihr
nicht möglich, die angeforderten Tilgungsbeiträge zu zahlen. Danach wurde seitens der
Provinzial-Regierung mit Schreiben vom 2. August 1947 (GA 100) tatsächlich ein
Tilgungsplan aufgestellt. Dieser sah vor, dass die Tilgung für die Jahre 1945 bis 1947 in
der Weise ausgesetzt werde, dass die nach dem geltenden Verzinsungs-Tilgungsplan am
1. Juli 1945 und weiter fälligen Tilgungen erst drei Jahre später zahlbar seien. Die Tilgung
sollte danach erst wieder am 1. Januar 1948 einsetzen und erstmalig am 1. Juli 1948 zu
zahlen sein.
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Daraus ergibt sich zunächst, dass in den Jahren 1945 bis 1947 Tilgungen nicht erfolgt
sind. Aber auch die am 1. Juli 1948 fällig gewordenen Tilgungsbeiträge sind nicht gezahlt
worden. Dies ergibt sich aus dem Schreiben der Landesregierung … vom 28. Oktober
1948 (GA 103). In diesem Schreiben wird um Mitteilung gebeten, warum die am 1. Juli
1948 fällig gewordenen Tilgungsbeiträge nicht geleistet worden sind. Mit weiterem
Schreiben vom 27. Dezember 1948 (GA 104) ist diese Zahlung nochmals angemahnt
worden, ohne dass die Beklagte konkret geltend macht, darauf hin tatsächlich
Zahlungen erbracht zu haben.
b) Dann kann aber unter Abwägung aller Umstände aus dem Schreiben vom 19.
September 2000 in Verbindung mit der Korrespondenz der Jahre 1947/48 nicht gefolgert
werden, die Beklagte habe bis zum 1. Januar 1949 Tilgungsleistungen erbracht.
Es verbleibt damit bei der Vermutung des § 891 BGB; es ist und bleibt grundsätzlich
Sache der Beklagten als Eigentümerin, diese gesetzliche Vermutung zu entkräften
(Münchener Kommentar/Eickmann, § 1147 BGB Rdnr. 11) und entsprechende
Zahlungen auf die Forderung zu belegen. Auch wenn die Klägern in geringem Umfang
bis Anfang 1945 teilweise Tilgungen der Beklagten anerkennt und nicht die vollen
Nominalbeträge geltend macht, ist es weiterhin Sache der Beklagten, darüber
hinausgehende Zahlungen zu beweisen.
c) Dies gilt auch hinsichtlich der unter der laufenden Nr. 6 im Grundbuch eingetragenen
Hypothek, bei der die Klägerin den vollen Nominalbetrag geltend macht. Diese Hypothek
wurde am 20. Januar 1940 im Grundbuch eingetragen; im Unterschied zu den übrigen
Hypotheken erfolgte hier keine Eintragung der zu leistenden Tilgungsanteile; die
Beklagte legt auch nicht dar, ab welchem Zeitpunkt vertragsgemäß die Rückzahlungen
auf diese gesicherte Forderung erfolgen sollten bzw. wann sie solche Zahlungen
aufgenommen hat. Auch dem Tilgungsplan aus dem Jahre 1947 lassen sich solche
Zahlungen nicht entnehmen. Es ist schon nicht ersichtlich, dass es sich bei einem der
beiden in dem Tilgungsplan genannten Darlehen um ein solches handelt, das durch die
unter der laufenden Nr. 6 eingetragenen Hypothek gesichert worden ist.
Die Klägerin kann danach wegen der Kapitalforderung in dem geltend gemachten
Umfang von der Beklagten die Duldung der Zwangsvollstreckung verlangen.
B) Die Klägerin kann darüber hinaus auch wegen der geltend gemachten Zinsen von der
Beklagten nach § 1147 BGB die Duldung der Zwangsvollstreckung verlangen.
1 a) Die Beklagte wendet zunächst ein, soweit Zinsen seit dem 1. Januar 1996 geltend
gemacht würden, stehe diesem Anspruch die Einrede der Verjährung entgegen. Für
diese Zinsen, die nach § 902 Abs. 1 S. 2 BGB auch hinsichtlich der Hypothek der
Verjährung unterliegen, sei die Verjährung nicht durch die Zustellung des
Mahnbescheides (Az. 17 B 278203/00 AG Hünefeld) unterbrochen worden; sie – die
Beklagte – habe bereits in I. Instanz geltend gemacht, dass die Mahnsache an das
Streitgericht abgegeben, aber der weitere Gerichtskostenvorschuss nicht eingezahlt
worden sei und es nur deswegen nicht zur Durchführung eines streitigen Verfahrens
gekommen sei.
b) Die Ausführungen des Landgerichts auf S. 11 der angefochtenen Entscheidung, auf
die insoweit Bezug genommen wird, sind insgesamt zutreffend. Die Unterbrechung der
Verjährung erfolgte gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB am 19. Januar 2001 und zwar wegen
§ 693 Abs. 2 ZPO a. F. mit Wirkung ab Eingang des Mahnantrages bei Gericht am 21.
Dezember 2000. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Mahnbescheid
nicht nach § 701 ZPO seine Wirkung verloren hat und die Unterbrechung der Verjährung
damit wirksam war.
Aus dem Inhalt der Mahnakte ergibt sich, dass nach dem Widerspruch der Beklagten
vom 19. Januar 2001, bei Gericht eingegangen am 24. Januar 2001, die Durchführung
des streitigen Verfahrens nicht beantragt ist. Die Unterbrechung der Verjährung endete
damit nach §§ 213, 212 a, 211 Abs. 2 BGB a. F. durch Nichtbetreiben mit der letzten
Prozesshandlung des Gerichts, der am 10. Januar 2001 veranlassten Zustellung des
Mahnbescheides. Der Lauf der am 11. Januar 2001 in Gang gesetzten neuen Verjährung
wurde jedoch durch die am 13. August 2004 erhobene Klage – auch unter
Berücksichtigung des Art. 229 § 6 Abs. 3, 4 EGBGB, § 195 BGB n. F. – rechtzeitig
unterbrochen.
Verjährung ist hinsichtlich der seit dem 1. Januar 1996 geltend gemachten Zinsen damit
nicht eingetreten.
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2. Schließlich ist die Beklagte noch der Ansicht, die Voraussetzungen, unter denen nach
§§ 1118 Abs. 1, 1146 BGB die Hypothek auch für die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe
von 5 über dem Diskontsatz seit dem 1. Oktober 2000 hafte, lägen nicht vor. Mit diesem
Einwand hat die Beklagte ebenfalls keinen Erfolg.
Zwar wird vereinzelt (Münchener Kommentar/Eickmann, § 1118 BGB Rdnr. 3) die Ansicht
vertreten, die gesetzgeberischen Erwägungen für die Einbeziehung der gesetzlichen
Verzugszinsen sei entfallen, nachdem dieser Zinssatz nunmehr nach §§ 288 Abs. 1, 2, §
497 Abs. 1 S. 2 BGB unterschiedlich ausfallen könne.
Nach Auffassung des Senates lässt sich mit dieser Argumentation nicht begründen,
dass gesetzliche Verzugszinsen nicht mehr dem Anwendungsbereich des § 1118 Abs. 1
BGB unterfallen. Diese Auffassung setzt sich über den eindeutigen Wortlaut des § 1118
Abs. 1 BGB hinweg, ohne dass erkennbar wäre, dass der Gesetzgeber es im
Zusammenhang mit der Änderung der gesetzlichen Zinsregelung versehentlich
unterlassen habe, den Anwendungsbereich dieser Vorschrift einzuschränken. Allein der
Umstand, dass es im Einzelfall schwierig sein kann, den gesetzlichen Zinssatz zu
bestimmen, rechtfertigt eine solche Einschränkung der Vorschrift nicht. Entgegen der im
Münchener Kommentar vertretenen Auffassung ist auch nicht erkennbar, dass in den
„interessierten Kreisen“ (Mot. III, 647, 649) der vom Gesetzgeber geschaffene neue
Zinsrahmen nicht hinreichend bekannt sei.
Damit kann aber die Klägerin seit dem 1. Oktober 2000, die Frist zur Zahlung endete am
30. September 2000, die Duldung der Zwangsvollstreckung auch wegen der höheren
gesetzlichen Verzugszinsen verlangen; die Berufung bleibt damit insgesamt ohne Erfolg.
C) 1. Der Senat lässt wegen der Frage, ob bei hypothekarisch gesicherten
Annuitätendarlehen der Anspruch aus § 1147 BGB hinsichtlich der einzelnen
Tilgungsanteile nach § 902 Abs. 1 S. 2 BGB der Verjährung unterliegt, die Revision nicht
zu. Zwar ist die Frage der Verjährung der Tilgungsanteile bei hypothekarisch gesicherten
Annuitätendarlehen höchstrichterlich noch nicht geklärt und wird auch in der
Kommentarliteratur nicht völlig übereinstimmend beantwortet, der Rechtsfrage kommt
aber aus Sicht des Senates keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Dies
zeigt sich daran, dass diese Frage seit dem in Kraft treten des Bürgerlichen
Gesetzbuches in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht relevant geworden
ist und angesichts der Tatsache, dass in der Kreditwirtschaft die Hypothek von der
Grundschuld als Sicherungsmittel nahezu vollständig verdrängt worden ist, auch nicht zu
erwarten ist, dass diese Frage für eine unbestimmte Zahl von Fällen noch relevant
werden wird.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 1 ZPO.
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