Urteil des OLG Brandenburg vom 21.06.2007

OLG Brandenburg: vollstreckung der strafe, strafverfahren, widerruf, bewährung, strafrichter, auflage, diebstahl, pflichtverteidiger, beweiswürdigung, blutalkoholkonzentration

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 1.
Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 Ss 90/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 140 Abs 2 StPO, § 338 Nr 5
StPO, § 344 Abs 2 S 2 StPO, §
47 Abs 1 StGB, § 56 Abs 1 S 2
StGB
Notwendige Verteidigung: Bestellung eines Pflichtverteidigers
wegen der Schwere der Tat
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Zossen - Strafrichter -
vom 21. Juni 2007 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Zossen - Strafrichter -
zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Zossen hat den Angeklagten mit Urteil vom 21. Juni 2007 wegen
Vollrausches zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Nach den
Feststellungen des Amtsgerichts versetzte sich der Angeklagte in der Nacht vom 26. Juli
2006 zum 27. Juli 2006 durch übermäßigen Genuss von Alkohol in einen Vollrausch.
Gegen 2:30 Uhr des 27. Juli 2006 begab sich der Angeklagte gemeinsam mit dem
gesondert verfolgten Schmidt zu der Garage des Geschädigten ... in Blankenfelde ... um
daraus Stehlenswertes oder ein Fahrzeug zu entwenden. Zu diesem Zweck wurde das
Garagentor gewaltsam geöffnet und dabei auch beschädigt. Hierbei wurden sie sowohl
durch den Geschädigten als auch durch die von diesem zwischenzeitlich alarmierte
Polizei gestört, so dass der Diebstahl nicht zur Ausführung gelangte.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte durch seinen Verteidiger Rechtsmittel eingelegt
und dieses nach Zustellung der Urteilsgründe als Revision bezeichnet und begründet; er
beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung materiellen Rechts.
II.
1.
341, 344, 345 StPO frist- und formgerecht angebracht worden.
2. a)
StPO i. V. m. § 140 Abs. 2 StPO zum Gegenstand hat, genügt den
Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Dazu ist nämlich in einem
Fall der vorliegenden Art ausreichend, dass - neben der Abwesenheit eines Verteidigers
während der gesamten Dauer der Hauptverhandlung - die Umstände mitgeteilt werden,
aus denen sich die Notwendigkeit einer Pflichtverteidigerbestellung ergibt (vgl. OLG
Hamm NStZ-RR 2001, S. 373; OLG Köln StV 2003, S. 65, 66).
b)
Verteidigers gem. § 140 StPO war im vorliegenden Fall erforderlich. Nach dieser
Vorschrift ist einem Angeklagten u. a. wegen der „Schwere der Tat“ ein Pflichtverteidiger
beizuordnen, wobei sich die Beurteilung hierfür nach ständiger Rechtssprechung der
Obergerichte vor allem an der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung orientiert (vgl.
Meyer-Goßner StPO 50. Auflage 2007, § 140 Rdnr. 23 f.; OLG Frankfurt StV 1995, S. 628
m. w. N.) Die „Schwere der Tat“ im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO beurteilt sich vorrangig
nach der Höhe der Strafe, die der Angeklagte in dem jeweiligen Strafverfahren zu
erwarten hat; die Grenze ist etwa bei einem Jahr Freiheitsstrafe zu ziehen (vgl. BGHSt 6,
S. 199; OLG Hamm NStZ-RR 2001, S. 107, 108; OLG Hamm VRS 100, S. 307; OLG
Stuttgart, StraFo 2001, S. 205; OLG Köln StV 2003, S. 65; OLG Frankfurt a. a. O.). Die
„Schwere der Tat“ kann sich aber auch aus den sonstigen Auswirkungen der verhängten
Sanktion für das Leben des Angeklagten ergeben, wenn diese Auswirkungen erheblich
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Sanktion für das Leben des Angeklagten ergeben, wenn diese Auswirkungen erheblich
sind, wobei maßgeblich auf die Interessenlage des Angeklagten abzustellen ist. Daher
kann auch bei einer Verurteilung zu weniger als einem Jahr Freiheitsstrafe die
Beiordnung eines Verteidigers geboten sein, wenn als Folge dieser Verurteilung der
Widerruf einer Strafaussetzung in einer anderen Sache droht, insbesondere wenn dieser
Widerruf davon abhängt, ob bei der neuerlichen Verurteilung die Vollstreckung der Strafe
zur Bewährung ausgesetzt wird oder nicht, und die Summe der im neuen Strafverfahren
zu erwartenden Freiheitsstrafe und der von einem möglichen Widerruf der
Strafaussetzung betroffenen Strafe ein Jahr erreicht oder darüber liegt (vgl. OLG
Dresden NStZ-RR 2005, S. 318, 319; Meyer-Goßner, a. a. O., § 140 Rdnr. 25; KK-
Laufhütte, StPO, 5. Auflage 2003, § 140 Rdnr. 21 jeweils m. w. N.).
Nach diesen Grundsätzen hätte dem Angeklagten im vorliegenden Strafverfahren ein
Pflichtverteidiger bestellt werden müssen. Er hatte aufgrund der Anklage wegen
Vollrausches, dem als Rauschtat ein versuchter Diebstahl im besonders schweren Fall zu
Grunde lag, eine Rechtsfolgenentscheidung zu erwarten, die wegen der „Schwere der
Tat“ Anlass zur Beiordnung eines Verteidigers gab. Auch wenn das Amtsgericht im
Ergebnis lediglich eine Freiheitsstrafe von drei Monaten verhängt hat, gilt dies jedenfalls
deshalb, weil das Amtsgericht Kappeln am 13. April 2005, rechtskräftig seit demselben
Tag (106 Js 13336/04, 4 Ls 7/04), den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher
gefährlicher Körperverletzung, begangen am 6. Dezember 2003, zu einer Freiheitsstrafe
von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt hatte, deren Vollstreckung zur Bewährung
aussetzt wurde und die Bewährungszeit noch bis zum 12. April 2009 läuft. Damit droht
dem Angeklagten für den Fall der Verurteilung im vorliegenden Strafverfahren der
Widerruf der durch das Amtsgericht Kappeln gewährten Aussetzung der Vollstreckung
der dort erkannten Freiheitsstrafe.
Aus dem durch das Sitzungsprotokoll bestätigten Tatsachenvortrag der Revision geht
hervor, dass die Hauptverhandlung in Abwesenheit eines Verteidigers stattgefunden hat.
Ob ein Fall der notwendigen Verteidigung auch dann vorliegen würde, wenn die (kurze)
Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden wäre, sodass ein hierauf gestützter
Bewährungswiderruf nicht wahrscheinlich wäre, braucht der Senat nicht zu entscheiden.
c)
ebenfalls zum (vorläufigen) Erfolg des Rechtsmittels geführt hätte.
Feststellungen zur konkreten Blutalkoholkonzentration zum Tatzeitpunkt fehlen.
Soweit das Tatgericht bei der Beweiswürdigung ausführt, dass nach Bekunden der
„glaubwürdigen“ Zeugin ... einer der Tatbeteiligten „nichts gemacht“, nicht das
Grundstück betreten und auch nicht „Schmiere“ gestanden habe (Bl. 4 UA), drängt sich
die Frage auf, ob der Angeklagte ... diese Person war. In diesem Falle wäre eine
Zurechnung des Tatbeitrags des gesondert verfolgten Schmidt für den Angeklagten ...
nur mittäterschaftlich denkbar, wozu jedoch Ausführungen im Urteil fehlen.
Möglicherweise ist auch ein Fall der unechten Wahlfeststellung zu diskutieren.
Ferner erschöpft sich die Beweiswürdigung in einer bloßen Wiedergabe von
Zeugenaussagen, ohne dass eine eigentliche Würdigung der Beweise stattfindet.
Des Weiteren fehlt es an hinreichenden Ausführungen sowohl zu § 47 Abs. 1 StGB als
auch zu § 56 Abs. 1 StGB. § 47 Abs. 1 StGB verlangt zur Begründung von kurzen
Freiheitsstrafen unter 6 Monaten eine umfassende Würdigung von Tat und
Täterpersönlichkeit unter Berücksichtigung des Ausnahmecharakters „kurzer“
Freiheitsstrafen. Das Absehen der Strafaussetzung zur Bewährung bei Freiheitsstrafen
von nicht mehr als einem Jahr verlangt eine Prognoseentscheidung unter
Berücksichtigung der Umstände der Tat und Würdigung der Täterpersönlichkeit (§ 56
Abs. 1 Satz 2 StGB). An beidem fehlt es im angegriffenen Urteil.
Das Urteil ist demnach aufzuheben und die Sache an eine andere Abteilung des
Amtsgerichts Zossen - Strafrichter - zurückzuverweisen, welches nunmehr auch für die
Beiordnung eines Pflichtverteidigers zuständig ist.
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