Urteil des OLG Brandenburg vom 05.09.2006

OLG Brandenburg: auflösung der gesellschaft, gesellschafter, verwirkung, gemeinschaftspraxis, liquidation, verjährungsfrist, verzicht, treuepflicht, rechtsgrundlage, auskunftspflicht

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 7.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 U 166/06
Dokumenttyp:
Teilurteil
Quelle:
Normen:
§ 195 BGB, § 199 Abs 1 Nr 1
BGB, § 242 BGB, § 730 BGB, §
254 ZPO
(Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Auskunftspflicht im Rahmen
eines Auseinandersetzungsverfahrens bei erhobener
Verjährungseinrede und dem Einwand der Verwirkung)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 5. September 2006 verkündete Urteil des
Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Oder abgeändert.
1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger mitzuteilen, welche der nachstehend
aufgeführten Gegenstände sie im Insolvenzverfahren über das Vermögen des B. J. als
dessen Insolvenzverwalterin für die Insolvenzmasse beschlagnahmt und in Besitz
genommen hat:
2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger mitzuteilen, welche der vorstehend zu Ziffer
1. aufgeführten Gegenstände, die mit Sicherungsrechten Dritter belastet sind, zu
welchem Zeitpunkt verwertet wurden, wobei auch über die Art und Weise der Verwertung
sowie die erzielten Verwertungserlöse Mitteilung zu machen ist.
3. Hinsichtlich des Antrages, festzustellen, dass Ansprüche des Klägers nach Maßgabe
der Auskunft als unselbständige Rechnungsposten in einer Schlussrechnung der
Gesellschaft bürgerlichen Rechts … Gemeinschaftspraxis Dr. Je./J. einzustellen sind, wird
das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Sache an das Landgericht
Frankfurt/Oder zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt; im Übrigen bleibt die
Kostenentscheidung dem Landgericht vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
I.
Der Kläger ist Verwalter in dem am 21.11.2003 über das Vermögen des Arztes Dr. Je.
eröffneten Insolvenzverfahren. Die Beklagte ist Verwalterin in dem Insolvenzverfahren,
das über das Vermögen des Arztes J. eröffnet wurde.
Die beiden Ärzte Dr. Je. und J. gründeten im Jahre 1992 eine ärztliche
Gemeinschaftspraxis in B. in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
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Gemeinschaftspraxis in B. in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
(GbR). Im Februar 1998 kündigte der Gesellschafter J. die Gesellschaft und führte die
Arztpraxis mit dem Inventar der GbR allein fort.
Der Kläger hat – wie nunmehr erkannt – auf Auskunft und ferner auf Feststellung
angetragen, dass seine Ansprüche nach Maßgabe der Auskunft als unselbständige
Rechnungsposten in einer Schlussrechnung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts …
Gemeinschaftspraxis Dr. Je…/J. einzustellen sind.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich auf Verjährung und Verwirkung berufen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die
Ansprüche seien verjährt.
Der Kläger hat gegen das ihm am 07.09.2006 zugestellte Urteil am 09.10.2006 (Montag)
Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung am 07.12.2006
begründet.
Beide Parteien wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinen erstinstanzlichen
Anträgen zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
vorgetragenen Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung des
Landgerichts greift die Verjährungseinrede der Beklagten nicht durch.
Es handelt sich der Sache nach um eine Stufenklage (§ 254 ZPO).
Das Klageziel ist auf einen Auskunft- und auf einen Feststellungsanspruch gerichtet.
Beide Ansprüche dienen der Vorbereitung der Durchsetzung des
gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungsguthabens des Gesellschafters Dr. Je.
(Schuldners). Die Klage ist in der ersten Stufe (Auskunft) begründet. Hinsichtlich der
zweiten Stufe erscheint die Zurückverweisung in den ersten Rechtszug angebracht (§
538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO, vgl. hierzu: BGH NJW 1982, 235).
1. Der Auskunftsanspruch findet seine Rechtsgrundlage in § 242 BGB (Palandt/Heinrichs,
BGB, 66. Aufl., § 261 BGB, Rdnr. 18). Der Anspruch setzt eine besondere
Rechtsgrundlage voraus, die sich aus einem Vertragsverhältnis ergeben kann
(Palandt/Heinrichs, § 261 BGB, Rdnrn. 3, 10). Die Auskunftspflicht besteht dann, wenn
die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass
der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder Umfang seines Rechts
im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit
erforderliche Auskunft unschwer erteilen kann (Palandt/Heinrichs, § 261 BGB, Rdnr. 8).
Zwischen den Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) besteht im
Innenverhältnis eine Treuepflicht, die zu einem Anspruch auf Auskunft über die
mitgliedschaftlichen Vermögensinteressen betreffende Umstände führt (BGH ZIP 2003,
73). Die Treuepflicht besteht auch während des Stadiums der Liquidation bzw. der
Auseinandersetzung fort (Palandt/Sprau, § 705 BGB, Rdnr. 27). Die Voraussetzungen,
unter denen der Kläger als der Insolvenzverwalter des Gesellschafters Dr. Je. die
Auskunft verlangen kann, liegen folglich vor.
2. Das Feststellungsinteresse – nach Auskunftserteilung – des Klägers ist zu bejahen.
Nach der Rechtsprechung des BGH kann jeder Gesellschafter während des
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Nach der Rechtsprechung des BGH kann jeder Gesellschafter während des
Auseinandersetzungsverfahrens auf Feststellung klagen, dass eine bestimmte, derzeit
nicht isoliert einklagbare Forderung zu seinen Gunsten in die zu erstellende
Auseinandersetzungsrechnung eingestellt wird (BGH NJW 1995, 188, 189).
3. Die Einwendungen der Beklagten greifen nicht durch.
Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben (Bl. 54 d.A.) und sich außerdem auf
Verwirkung berufen (Bl. 55 d.A.).
a) Die Ansprüche des Klägers sind nicht verjährt.
Der Auskunftsanspruch verjährt selbständig in der Frist der §§ 195, 199 BGB. Ist der
Hauptanspruch verjährt, kann der Auskunftsanspruch wegen Wegfalls des
Informationsinteresses in der Regel nicht mehr geltend gemacht werden
(Palandt/Heinrichs, § 261 BGB, Rdnr. 27).
aa) Der Hauptanspruch, zu dessen Durchsetzung der Auskunftsanspruch und auch der
Feststellungsanspruch erhoben werden, ist der aus dem Auseinandersetzungsguthaben
folgende Auszahlungsanspruch des Gesellschafters Dr. Je. (Schuldners) aus § 730 BGB.
(1.) Der Anspruch auf die gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung (§ 730 BGB)
unterliegt, wie das Landgericht richtig gesehen hat, der regelmäßigen Verjährungsfrist,
die nach neuem Recht drei Jahre beträgt (§ 195 BGB). In den Übergangsfällen beginnt
die neue Verjährungsfrist am 01.01.2002 (Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB).
(2.) Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch
entstanden ist (§ 199 Abs. Nr. 1 BGB).
Entstanden ist ein Anspruch, sobald er klageweise geltend gemacht werden kann, wofür
grundsätzlich Voraussetzung ist, dass er fällig ist (Palandt/Heinrichs, § 199 BGB, Rdnr.
3).
Der Anspruch eines Gesellschafters auf das Auseinandersetzungsguthaben entsteht
erst mit dem Ausscheiden des Gesellschafters oder der Auflösung der Gesellschaft (BGH
NJW 1989, 453).
Der Anspruch wird allerdings erst fällig, wenn die Schlussabrechnung von den
Gesellschaftern festgestellt und dadurch über ihren Inhalt Einigkeit erzielt ist (Ulmer in:
Münchkomm. BGB, 4. Aufl., § 730 BGB, Rdnr. 61).
An einer solchen gemeinsamen Feststellung der beiden Gesellschafter fehlt es.
Hieran ändert auch der Vortrag der Beklagten nichts, die beiden Gesellschafter hätten
im März 1998 Einvernehmen erzielt, dass der Gesellschafter das Vermögen der GbR
ohne Liquidation der Aktiva und Passiva übernehme (Seite 3 der Klageerwiderung vom
01.03.2006 – Bl. 56 d.A. mit Beweisantritt auf Vernehmung des Zeugen B. M. J.). Das
Vorbringen ist bestritten (Seite 2 des Schriftsatzes vom 20.03.2006 – Bl. 96 d.A. mit
Gegenbeweisantritt Zeugnis Dr. L. Je. – Bl. 106 d.A.). Der Vortrag der Beklagten ist
deshalb unerheblich, weil ein Verzicht auf das Auseinandersetzungsguthaben nicht
behauptet und auch nicht anzunehmen ist. Der Gesellschafter J. hat denn auch nur die
Praxis allein fortgeführt, ohne dass es zu einer Beendigung der Gesellschaft als solcher
gekommen ist.
bb) Im Ergebnis konnte somit der Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben
mangels Fälligkeit noch nicht geltend gemacht werden. Folglich greift die
Verjährungseinrede der Beklagten (Bl. 54 d.A.) nicht durch. Dies hat entsprechend auch
gegenüber dem Feststellungsanspruch zu gelten.
b) Der Verwirkungseinwand der Beklagten ist nicht begründet.
Verwirkt ist ein Recht, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend
gemacht hat und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und sich nach dem
gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieser das
Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (Palandt/Heinrichs, § 242 BGB, Rdnr.
87). Die Verwirkung setzt ein Zeitmoment und ein Umstandsmoment voraus
(Palandt/Heinrichs, § 242 BGB, Rdnrn. 93 ff.).
Das Zeitmoment mag erfüllt sein, weil nach dem Ausscheiden des Gesellschafters Dr.
Je. im Februar 1998 bis zur Geltendmachung der Ansprüche eine längere Zeit
verstrichen ist.
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Demgegenüber ist das Umstandsmoment nicht erfüllt. Der Gesellschafter Dr. Je. hat auf
seine gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungsansprüche nicht verzichtet und auch
nicht zu erkennen gegeben, dass er sie nicht mehr geltend machen werde. Die von der
Beklagten behauptete Absprache (Seite 3 der Klageerwiderung – Bl. 56 d.A.), der
Gesellschafter J. solle das Vermögen der Gesellschaft ohne Liquidation der Aktiva und
Passiva übernehmen, bedeutet keinen Verzicht und auch nicht ein Verhalten, aus dem
der Gesellschafter J. hätte schließen dürfen, die Auseinandersetzungsansprüche würden
nicht mehr geltend gemacht. Dafür gibt es keine Anhaltspunkte, ganz abgesehen davon,
dass die Gesellschafter eine derartige Vereinbarung auch schriftlich festgehalten hätten.
Das Vorbringen der Beklagten erweist sich so als zu inhaltsleer.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die dafür in § 543 Abs. 2 ZPO aufgestellten
Voraussetzungen nicht vorliegen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Im Umfang der Aufhebung und
Zurückverweisung war die Kostenentscheidung dem Landgericht vorzubehalten.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 713
ZPO.
Streitwert im Berufungsrechtszug: 8.000,00 €.
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