Urteil des OLG Brandenburg vom 28.08.2006

OLG Brandenburg: ohg, verlängerung der frist, widerklage, vergütung, dienstvertrag, arbeitskraft, gewinnbeteiligung, gesellschaftsvertrag, rechtsnachfolger, einzelkaufmann

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 7.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 U 164/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 611 BGB, § 110 HGB, § 114
HGB
OHG: Rechtsnatur eines neben der Gewinnbeteiligung
vereinbarten Anspruchs auf eine Tätigkeitsvergütung für den
mitarbeitenden Gesellschafter und dessen Übergang auf den
Mitgesellschafter nach Anteilsübertragung; Anspruch auf
Ausgleich des negativen Kapitalsaldos eines ausgeschiedenen
Gesellschafters
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird die Klage unter teilweiser Abänderung des am
28.8.2006 verkündeten Urteils des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts
Frankfurt/Oder abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Klägerin zu 31 % und der
Beklagte zu 69 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beiden Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Gegenseite durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden,
sofern die vollstreckende Partei nicht vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit
leistet.
Gründe
I.
Die Klägerin war in der Zeit vom 1.5.2002 bis zu 31.12.2004 neben dem Beklagten
Gesellschafterin der T. W. OHG, nachdem ihr die frühere Mitgesellschafterin des
Beklagten ihre Geschäftsanteile an der OHG gemäß schriftlicher Vereinbarung vom
30.4.2002 mit Wirkung zum 1.5.2002 übertragen hatte.
Die Parteien schlossen am 3.11.2004 einen notariellen Vertrag, gemäß dem die Klägerin
ihre Geschäftsanteile an der gemeinsamen OHG mit Wirkung zum 31.12.2004 an den
Beklagten abtrat.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, ihr stehe nach § 13 GV für den Zeitraum von Mai
2002 bis einschließlich Dezember 2004 eine Tätigkeitsvergütung von 2.000,00 DM,
entsprechend 1.022,58 €, monatlich zu. Auf diesen Anspruch habe sie lediglich in der
Zeit von August 2002 bis Juli 2004 jeweils 870,00 € monatlich erhalten. Den danach noch
offenen Differenzbetrag hat sie mit der Klage geltend gemacht. Außerdem hat sie den
Ersatz von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 419,34 € verlangt.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 11.842,57 € nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz seit dem 22.2.2002 sowie weitere 419,34 € zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, der Klägerin stehe ein Vergütungsanspruch nicht
zu, weil die frühere Mitgesellschafterin der Klägerin zwar ihre Geschäftsanteile, nicht aber
sonstige Forderungen übertragen habe. Im Übrigen ergebe sich aus dem notariellen
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sonstige Forderungen übertragen habe. Im Übrigen ergebe sich aus dem notariellen
Vertrag vom 3.11.2004, dass der Klägerin gegenüber dem Beklagten über die dort
festgehaltenen Ansprüche hinaus keine Rechte zustünden.
Im Wege der Widerklage hat der Beklagte die Klägerin auf Ausgleich eines
Gesellschafterkapitalkontos sowie auf die Herausgabe einer Fotoausrüstung in Anspruch
genommen.
Der Beklagte hat beantragt,
1. die Klägerin zu verurteilen, an ihn 26.336,72 € nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz seit dem 2.11.2005 zu zahlen,
2. die Klägerin zu verurteilen, an ihn eine Fotoausrüstung, bestehend aus …
Spiegelreflexkamera und …Objektiv, herauszugeben.
Die Klägerin hat beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 28.8.2006 stattgegeben und die
Widerklage abgewiesen.
Das Landgericht hat angenommen, der Klägerin stehe die Klageforderung gemäß § 13
GV in Verbindung mit § 398 BGB zu. Hingegen könne die Widerklage keinen Erfolg
haben, weil die Parteien in dem notariellen Vertrag vom 3.11.2004 vereinbart hätten,
dass dem Beklagten gegen die Klägerin außer den dort geregelten keine weiteren
Ansprüche zustünden. Die Widerklage könne auch hinsichtlich der Fotoausrüstung
keinen Erfolg haben. Ein eventueller Anspruch auf Herausgabe nach § 985 BGB scheitere
ebenfalls an der Ausgleichsklausel in dem Vertrag vom 3.11.2004.
Das Urteil ist dem Beklagten am 11.9.2006 zugestellt worden. Er hat dagegen am
4.10.2006 Berufung eingelegt, die er nach antragsgemäßer Verlängerung der Frist zur
Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 8.12.2006 am 4.12.2006 begründet hat.
Mit der Berufung verfolgt der Beklagte seine erstinstanzlichen Verfahrensziele weiter.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des am 28.8.2006 verkündeten Urteils des Landgerichts
Frankfurt/Oder
1. die Klage abzuweisen,
2. die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten 26.336,72 € zuzüglich 5 %
Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 2.11.2005 zu zahlen,
3. die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten eine Fotoausrüstung, bestehend
aus …Spiegelreflexkamera und …Objektiv, herauszugeben.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.
Mit Beschluss vom 15.12.2006 hat der Senat gemäß §§ 523 Abs. 1, 526 Abs. 1 ZPO den
Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
II.
Die zulässige Berufung hat insoweit Erfolg, als sie sich gegen die Verurteilung zur
Zahlung an die Klägerin wendet. Hinsichtlich der Widerklage bleibt sie ohne Erfolg.
1. Die Klage ist nicht begründet.
a) Die Klägerin hat keinen Anspruch aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GV auf Zahlung
ausstehender Tätigkeitsvergütung für den Zeitraum ihrer Beteiligung an der T. W. OHG.
Nach dieser Bestimmung erhalten die Gesellschafter für ihre Tätigkeit in der Gesellschaft
unabhängig von dem Vorhandensein eines Gewinns eine monatliche Vergütung.
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Die Klägerin ist allerdings in der Zeit vom 1.5.2002 bis zum 31.12.2004
Mitgesellschafterin der OHG gewesen. Die Übertragung der Geschäftsanteile der
früheren Mitgesellschafterin des Beklagten auf die Klägerin gemäß Vereinbarung vom
30.4.2002 ist wirksam. Die Übertragung des Geschäftsanteils an einer
Personenhandelsgesellschaft ist formlos möglich. Der Wirksamkeit der Übertragung der
Geschäftsanteile steht nicht entgegen, dass der Beklagte an der Vereinbarung vom
30.4.2002 nicht beteiligt war. Er hat den Gesellschafterwechsel jedenfalls stillschweigend
dadurch genehmigt, dass er in der Folge im Rahmen der T. W. OHG mit der Klägerin als
Mitgesellschafterin zusammenarbeitete. Diese Zusammenarbeit ist nach Aktenlage
unstreitig und kommt überdies in dem notariellen Übertragungsvertrag vom 3.11.2004
zum Ausdruck. Die Klägerin kann gleichwohl aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GV keinen Anspruch
auf Tätigkeitsvergütung für die Zeit ihrer Beteiligung an der OHG geltend machen.
Der Anspruch auf Tätigkeitsvergütung nach § 13 Abs. 1 GV ist ein Anspruch, der sich für
die Klägerin aus ihrer Stellung als Mitgesellschafterin der OHG ergab. Er kann von ihr
nach der Übertragung des Geschäftsanteils an der OHG auf den Beklagten mit
notariellem Vertrag vom 3.11.2004 bzw. nach Inkrafttreten der Abtretung ab 1.1.2005
nicht mehr geltend gemacht werden.
Der Vergütungsanspruch war ein Gesellschafterrecht der Klägerin. Das ergibt sich aus
dem Inhalt dieser Bestimmung und ihrem Regelungszusammenhang.
Der Rechtsauffassung der Klägerin, die Bestimmung über die Tätigkeitsvergütungen in §
13 GV sei Teil eines Dienstvertrages der Klägerin mit der OHG, ist nicht zu folgen. § 13
Abs. 1 Satz 1 GV weist den Gesellschaftern unabhängig vom Vorhandensein eines
Gewinns die in den weiteren Sätzen bezeichneten Vergütungen zu. Anknüpfungspunkt
für die Vergütung ist mithin die Gesellschaftereigenschaft der nachfolgend benannten
Gesellschafter. Mit ihr soll ausdrücklich die Tätigkeit der Gesellschafter in der
Gesellschaft vergütet werden. Die Vergütungsregelung ist überdies Bestandteil eines
Vertrages über die Errichtung einer offenen Handelsgesellschaft. Soweit in dieser
Bestimmung eine Tätigkeitsvergütung für den gemäß § 6 Abs. 4 GV geschuldeten
Einsatz der vollen Arbeitskraft vorgesehen ist, hat die Regelung ausschließlich
gesellschaftsrechtlichen Charakter.
Die von der Klägerin übernommene Verpflichtung zur Einbringung ihrer vollen
Arbeitskraft in die Gesellschaft ist ein Beitrag ihrerseits zur Verfolgung der
wirtschaftlichen Ziele der gemeinsamen OHG der Parteien und deshalb grundsätzlich
durch ihre Gewinnbeteiligung abgegolten (BGH NJW 1963, 1051, 1052, BGHZ 44, 40, 41).
Hier sah der Gesellschaftsvertrag der zwischenzeitlich erloschenen OHG allerdings
neben der Gewinnbeteiligung unter § 13 GV eine zusätzliche - gewinnunabhängige -
Tätigkeitsvergütung vor. Eine solche zusätzliche gesellschaftsvertragliche
Vergütungsregelung ist zulässig (Rawert in MünchKomm. zum HGB, 2. Aufl., § 114, Rn.
78). Sie ist gegebenenfalls jedoch nicht Gegenstand eines Dienstvertrages, und zwar
auch dann, wenn sie nicht Bestandteil einer Gewinnverwendungsabrede ist.
Auf diese Vergütungsregelung ist das Dienstvertragsrecht weder direkt noch analog
anwendbar (Baumbach/Hopt, HGB, 32. Aufl., § 110, Rn. 19; Rawert, a.a.O., Rn. 79; OLG
Koblenz, BB 1980, 855, 857; a.A. Koller/Roth/Mosch, HGB, 5. Aufl., § 114, Rn. 6, BGH NJW
1963, 1051, 1052, der in jener Entscheidung offen lässt, ob die Tätigkeitsvergütung für
die geschäftsführende Gesellschafterin einer OHG dem Dienstvertragsrecht unterfällt,
weil dieses jedenfalls analoge Anwendung finde).
Es ist allerdings zulässig, die Vergütung eines Gesellschafters durch einen gesonderten
Dienstvertrag zu regeln (Rawert, a.a.O., Rn. 79; Martens in Schlegelberger, HGB, 5. Aufl.,
§ 114, Rn. 24). Im Zweifel ist jedoch grundsätzlich von einer gesellschaftsrechtlichen
Vergütungsvereinbarung auszugehen (Rawert, a.a.O., Rn. 79).
Die von der Klägerin zur Begründung ihres Vergütungsanspruches herangezogene
Bestimmung des § 13 GV ist deshalb gemäß den vorstehenden Erwägungen als
gesellschaftsrechtliche Anspruchsgrundlage zu sehen. Diesem Verständnis steht
schließlich auch nicht entgegen, dass die Tätigkeitsvergütung unabhängig von dem
Vorhandensein eines Gewinns gezahlt werden soll. Wäre die Tätigkeitsvergütung
gewinnabhängig, wäre sie ohnedies tatsächlich kein Entgelt für die Leistung von
Diensten, sondern ein Gewinn voraus (Rawert, a.a.O., Rn. 79). Soweit hier die in § 13 GV
vereinbarte Tätigkeitsvergütung wegen ihrer Gewinnun-abhängigkeit als echtes Entgelt
für die Leistung von Diensten erfolgen soll, ist sie gleichwohl eine gesellschaftsrechtliche
Vereinbarung und kein Dienstvertrag. Die Beschränkung der Vergütungsregelung auf
einen gesellschaftsrechtlichen Charakter ist an den bereits herangezogenen Kriterien
des Wortlauts und des Regelungszusammenhangs festzumachen. Sie macht auch Sinn,
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des Wortlauts und des Regelungszusammenhangs festzumachen. Sie macht auch Sinn,
da die Gesellschafter der OHG kein Interesse daran gehabt haben könnten, dass die
Tätigkeitsverpflichtung der Gesellschafter gemäß § 6 Abs. 4 GV dem Dienstvertragsrecht
oder - im Hinblick auf die nicht geschäftsführende Tätigkeit der Klägerin und ihrer
Minderheitenbeteiligung - Arbeitsrecht unterfiel.
Die Frage der rechtlichen Einordnung einer Tätigkeitsvergütung eines mitarbeitenden
Gesellschafters einer Personenhandelsgesellschaft wird in Rechtsprechung und Literatur
regelmäßig im Bezug auf die vereinbarte Vergütung eines geschäftsführenden
Gesellschafters erörtert. Hier lag die Geschäftsführung für die gemeinsame OHG nach §
10 Satz 1 GV ausschließlich bei dem Beklagten. Gleichwohl müssen die vorstehenden
Erwägungen jedenfalls im vorliegenden Fall auch für die Klägerin als mitarbeitende
Gesellschafterin der OHG gelten. Beide schuldeten ausweislich § 6 Abs. 4 GV der
Gesellschaft ihre volle Arbeitskraft. Beide waren in Verfolgung des auf Erwerb gerichteten
Gesellschaftszweckes tätig. Deshalb ist davon auszugehen, dass beide Parteien bei
typisierter Betrachtung ihre Vergütung vor allem aus dem erwarteten
Unternehmensgewinn zu erzielen bestrebt waren. Es ist deshalb nicht erforderlich, bei
der Frage des Verständnisses der Regelung der Tätigkeitsvergütungen in § 13 GV
zwischen dem Beklagten als geschäftsführendem Gesellschafter und der Klägerin als
nicht geschäftsführender Gesellschafterin zu differenzieren.
Mithin ist hinsichtlich der der Klägerin gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GV zustehenden
Tätigkeitsvergütung von einem Gesellschafterrecht auszugehen. Als solches ist es mit
dem Erwerb des Geschäftsanteils der früheren Mitgesellschafterin B. aufgrund der
Vereinbarung vom 30.4.2002 auf die Klägerin übergegangen. Mit der Übertragung eines
Geschäftsanteils gehen die Mitgliedschaft als solche, also mit allen Rechten und Pflichten
des bisherigen Gesellschafters aus dem Gesellschaftsvertrag auf den Erwerber über,
wenn nichts anderes vereinbart ist (Baumbach/Hopt, HGB, 32. Aufl., § 110, Rn. 19). Das
ist bei der Vereinbarung über die Übertragung der Geschäftsanteile der Frau B. auf die
Klägerin vom 30.4.2002 nicht geschehen.
Soweit der Klägerin demnach für den streitbefangenen Zeitraum eine
Tätigkeitsvergütung zustand, hat sie diesen Anspruch aufgrund der Übertragung ihres
Geschäftsanteils auf den Beklagten mit notariellem Vertrag vom 3.11.2004 verloren.
Mangels gegenteiliger Vereinbarungen sind ihre Rechte aus der Beteiligung an der OHG
auf den Beklagten übertragen worden, der das Unternehmen als Einzelkaufmann
fortgeführt hat bzw. weiterhin führt. Dieser Rechtsübergang erfasst auch alle bereits
entstandenen Sozialansprüche und Verbindlichkeiten der Gesellschaft (Baumbach/Hopt,
a.a.O.).
b) Der geltend gemachte (Rest-)Vergütungsanspruch der Klägerin kann auch nicht aus
einem von § 13 GV unabhängigen Dienstvertrag der Klägerin mit der gemeinsamen OHG
der Parteien hergeleitet werden. Der Beklagte hätte für diesen Anspruch zwar
einzustehen, weil er das Handelsgeschäft der OHG nach der Übertragung des
Geschäftsanteils der Klägerin auf ihn als Einzelkaufmann fortführt.
Die Klägerin hat einen Dienstvertrag jedoch nicht hinreichend dargetan.
Der ausdrückliche Abschluss eines Dienstvertrages ist nicht erfolgt. Eine Übertragung
der Rechte und Pflichten aus einem Dienstvertrag der früheren Mitgesellschafterin B. mit
der OHG, die von den Parteien als späteren Gesellschafter der OHG genehmigt worden
sein könnte, ist ebenfalls nicht ersichtlich, weil sich die Übertragungsvereinbarung
zwischen Frau B. und der Klägerin vom 30.4.2002 lediglich auf die Gesellschaftsanteile
der Frau B. an der T. W. OHG bezieht. Der aktenkundige Sachverhalt lässt auch nicht
erkennen, dass zwischen der OHG und der Klägerin aufgrund der Auszahlungen von
870,00 € monatlich in der Zeit von August 2002 bis Juli 2004 konkludent ein
Dienstvertrag geschlossen worden wäre. Das liegt bereits deshalb nicht nahe, weil als
Rechtsgrund für die Zahlungen die gesellschaftsrechtliche Vergütungsregelung zur
Verfügung stand.
2. Die Widerklage ist nicht begründet.
a) Der Beklagte hat gegen die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung von 26.336,72 €
unter dem Gesichtspunkt des Ausgleichs des negativen Kapitalkontos der Klägerin bei
der vormaligen OHG.
Es kann dahinstehen, ob das Kapitalkonto der Klägerin bei der OHG einen Negativsaldo
zulasten der Klägerin auswies und ob dieser Saldo bei Wirksamwerden der Übertragung
des Gesellschaftsanteils der Klägerin auf den Beklagten gemäß notariellem Vertrag vom
3.11.2004 fällig war oder hierdurch fällig wurde.
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Auch bezüglich eines etwaigen Anspruchs der OHG auf einen Ausgleich des
Kapitalkontos der Klägerin gilt, dass die eventuelle Verbindlichkeit der Klägerin
gegenüber der OHG mit dem Gesellschaftsanteil der Klägerin auf den Beklagten als
Rechtsnachfolger der erloschenen OHG überging und damit erlosch (Konfusion). Eine
Vereinbarung der Parteien, die diese Folge der Übertragung des Gesellschaftsanteils der
Klägerin ausschloss, ergibt sich aus dem notariellen Vertrag vom 3.11.2004 nicht.
Die Widerklage wäre im Übrigen auch dann unbegründet, wenn man der ausdrücklichen
Abtretung des Gesellschaftsanteils der Klägerin keine Bedeutung beimäße und lediglich
eine Kündigung der OHG durch die Klägerin nach § 18 Abs. 2 GV annähme oder davon
ausginge, der Beklagte mache gegen die Klägerin einen Anspruch als Erwerber ihres
Gesellschaftsanteils und nicht als Rechtsnachfolger der OHG geltend. In diesen Fällen
stünde dem Ausgleichsanspruch jedenfalls der Ausschluss von Rechten und Ansprüchen
gemäß Ziffer IV. Abs. 2 des notariellen Vertrages der Parteien vom 3.11.2004 entgegen.
Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts unter Ziffer II. 1. des
angefochtenen Urteils wird verwiesen.
Die Berufung beanstandet zu Unrecht die Berichtigung zu Ziffer IV. des
Gesellschaftsanteilsübertragungsvertrages der Parteien vom 3.11.2004 durch die
beurkundete Notarin gemäß Eigenurkunde vom 17.1.2006. Es liegt eine hinreichend
offensichtliche Unrichtigkeit dieser Regelung vor. Sie ergibt sich aus dem Wortlaut und
dem Regelungszusammenhang des Satzes.
Die Berichtigung der Regelung unter § 18 Abs. 2 des notariellen Vertrages vom
3.11.2004 durch Eigenurkunde der Notarin L. vom 17.1.2006 ist deshalb nicht zu
beanstanden. Anderenfalls wäre eine Auslegung der unberichtigten Bestimmung gemäß
§§ 133, 157 BGB vorzunehmen, die zu dem gleichen Verständnis des Regelungsgehaltes
führte.
Mit dem berichtigten Satz werden - unabhängig von der beanstandeten Berichtigung -
"darüber hinausgehende Rechte und Ansprüche des Erschienenen" ausgeschlossen.
Insofern wird durch die sprachliche Fassung auf den Beklagten verwiesen. Sonst hätte
der weibliche Genitivartikel verwendet werden müssen.
Außerdem erschließt sich der gewollte Regelungsgehalt des Satzes aus dem
vorausgegangenen Satz, mit dem die Klägerin (die Erschienene zu 1.) dem Beklagten
(dem Erschienenen zu 2.) den rechtlichen Bestand des abgetretenen Geschäftsanteils
mit dem oben bezeichneten Inhalt sowie dessen Einredefreiheit garantiert. Wenn im
nachfolgenden Satz "darüber hinausgehende Rechte und Ansprüche" ausgeschlossen
werden, können damit nur solche des Beklagten gemeint sein.
Die vorstehende Auslegung der streitigen Regelung findet eine Bestätigung darin, dass
der notarielle Vertrag vom 3.11.2004 keinen ausdrücklichen Vorbehalt eines Anspruchs
der OHG bzw. des Beklagten auf Ausgleich eines eventuell gegebenen negativen
Kapitalkontos der Klägerin enthält. Dies wäre naheliegend. Der Beklagte muss sich
insofern an seinem eigenen Vortrag festhalten lassen.
Danach gestalteten sich die Vertragsverhandlungen zur Notarurkunde vom 3.11.2004
so, dass die Notarin die damaligen Vertragsparteien fragte, ob noch weitere
wechselseitige Forderungen bestünden oder nicht (Schriftsatz des Beklagten vom
15.2.2006, Bl. 3, 4. Abs.). Die naheliegende Konsequenz dieser Frage führt der Beklagte
im nachfolgenden Satz aus. Hätten noch Forderungen bestanden, wären diese auch
Gegenstand der notariellen Vereinbarung geworden.
b) Wegen des Herausgabeanspruchs des Beklagten im Bezug auf die in Streit stehende
Fotoausrüstung wird auf die ebenfalls zutreffenden Ausführungen des Landgerichts unter
Ziffer II. 2. des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10,
711 ZPO.
Anlass zur Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO besteht nicht.
Das Berufungsgericht setzt sich insbesondere nicht in Widerspruch zu der Entscheidung
BGH NJW 1963, 1051, 1052. In dieser Entscheidung hat der BGH offen gelassen, ob eine
Tätigkeitsvergütung eines geschäftsführenden Gesellschafters einer OHG dem
Dienstvertragsrecht unterfällt, weil dieses jedenfalls analog anwendbar sei. In dem
diesem Urteil des BGH zugrunde liegenden Rechtsstreit war jedoch nicht zu entscheiden,
ob ein Anspruch auf Tätigkeitsvergütung nach Ausscheiden des Gesellschafters aus der
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ob ein Anspruch auf Tätigkeitsvergütung nach Ausscheiden des Gesellschafters aus der
Gesellschaft fortbestand. Vielmehr ging es um einen Schadensersatzanspruch einer
OHG gegen einen Dritten, mit dem die Kosten der Vergütung der geschäftsführenden
Gesellschafterin für den Zeitraum einer Heilbehandlung geltend gemacht wurden. Zu
dieser bestand Anlass, weil der in Anspruch genommene Dritte die geschäftsführende
Gesellschafterin im Rahmen eines Verkehrsunfalls verletzt hatte.
Der Schriftsatz des Beklagten vom 22.3.2007, der dem Beklagten nicht nachgelassen
worden ist, gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Dies
gilt auch für den weiteren Schriftsatz des Beklagten vom 28.3.2007.
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