Urteil des OLG Brandenburg vom 19.05.2006

OLG Brandenburg: auslieferung, ware, firma, quittung, frachtgut, ablieferung, verjährung, einzelrichter, glaubwürdigkeit, chef

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 7.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 U 117/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 425 Abs 1 HGB, § 286 ZPO, §
284 ZPO
Nachweis ordnungsgemäßer Ablieferung des Frachtgutes an
den Empfänger durch Zeugenbeweis
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.5.2006 verkündete Urteil des Einzelrichters
der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Oder wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Klägerin hat die Beklagte aus übergegangenem Recht auf Schadensersatz wegen
des Verlustes von Transportgut in Anspruch genommen.
Die Beklagte hat gegenüber dem Anspruch der Klägerin die Einrede der Verjährung
erhoben.
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des
angefochtenen Urteils verwiesen (Bl. 94 - 96 d.A.).
Mit Urteil vom 19.5.2006 hat das Landgericht Frankfurt/Oder die Klage abgewiesen, weil
der Schadensersatzanspruch der Klägerin verjährt sei.
Das Urteil des Landgerichts ist der Klägerin am 2.6.2006 zugestellt worden. Sie hat
gegen das Urteil am 26.6.2006 Berufung eingelegt, die sie am 2.8.2006 begründet hat.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch weiter. Sie macht
geltend, das Landgericht habe zu Unrecht eine Verjährung des Anspruchs
angenommen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt/Oder vom
19.5.2006 zu verurteilen, an die Klägerin 5.600,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.5.2005 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat den Rechtsstreit gemäß §§ 523 Abs. 1 Satz 1, 526 Abs. 1 ZPO mit
Beschluss vom 15.8.2006 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung
übertragen.
Der Einzelrichter hat gemäß Hinweis- und Beweisbeschluss vom 27.10.2006 Beweis
erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der
mündlichen Verhandlung vom 30.3.2005 verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg.
Die Klage ist nicht begründet.
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Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz aus
übergegangenem Recht wegen des Verlustes einer Palette mit Kühlwassersystemen der
C. Klimasysteme GmbH, die von der Beklagten am 27.11.2003 übernommen wurde und
an die S. Haustechnik GmbH in M. auszuliefern war.
Der Klägerin steht kein Anspruch aus übergegangenem Recht auf Schadensersatz nach
§ 425 Abs. 1 HGB zu, weil die Beklagte das vorgenannte Frachtgut am 23.11.2003 gegen
11.20 Uhr ordnungsgemäß beim Empfänger ablieferte. Die Beklagte hat ihren
dahingehenden Vortrag beweisen können.
Die von der Beklagten zum Beweis ihrer Behauptung einer ordnungsgemäßen
Ablieferung der Ware benannten Zeugen L. und La. haben im Rahmen ihrer Vernehmung
durch das Berufungsgericht den Vortrag der Beklagten bestätigt. Beide Zeugen haben
glaubhaft bekundet, dass das in Rede stehende Frachtgut bei der S. Haustechnik GmbH
abgeliefert wurde.
Der Zeuge L. hat angegeben, die Auslieferung des streitigen Frachtguts sei zu Beginn
seiner Tätigkeit für die Beklagte erfolgt. Er sei damals 14 Tage oder drei Wochen oder
jedenfalls für einen vergleichbaren Zeitraum mit dem Zeugen La. gemeinsam unterwegs
gewesen. Dieser habe ihn eingewiesen. Der Zeuge La. sei in der Folge bei der Beklagten
ausgeschieden.
Der Zeuge hat weiter bekundet, er erinnere sich, dass die Zeugen zu der
Empfängerfirma gefahren seien. Er sei herein gegangen, um jemand zu finden, der die
Ware annimmt. Es sei der Chef persönlich herausgekommen, weil zu jener Zeit kein
anderer Mitarbeiter da war. Dieser habe das Tor zu einer Halle aufgemacht, in die der
Zeuge später wiederholt Ware eingestellt habe. Er erinnere sich noch, dass er die Ware
in diesem Falle vom Tor aus gesehen an der linke Seite in der Halle abgestellt habe. Der
Chef der Empfängerfirma sei die ganze Zeit dabei gewesen. Er habe danach das Tor
wieder verschlossen. Der Empfang der Ware sei - wie im Betrieb der Beklagten üblich -
auf einen Scanner quittiert worden.
Der Zeuge hat auch darlegen können, warum er sich noch an die Warenauslieferung und
deren Einzelheiten erinnern könne. Er hat ausgeführt, das liege daran, dass über die
Sache später immer wieder gesprochen wurde. Dadurch seien ihm Erinnerungen
gekommen. Anlässlich der Reklamation der Nichtauslieferung der Ware sei die hier
maßgebliche Quittung erneut ausgedruckt worden. Dabei sei eine handschriftliche
Quittung feststellbar gewesen. Der zeitliche Abstand zwischen der Auslieferung und der
im späteren Kontrolle der Quittung auf dem Scanner habe etwa 1/2 Jahr bis 1 Jahr
betragen.
Der Zeuge L. hat zu dem Beweisthema ausgesagt, er erinnere sich noch an die hier in
Rede stehende Auslieferung an die Firma S.. Er habe seinerzeit den Zeugen L.
eingearbeitet. Er habe deshalb noch den Scanner bedient und sich auch den Empfang
der hier streitgegenständlichen Auslieferung quittieren lassen. Davon habe er sich
vergewissert, als er im Nachgang bei der Firma R. auf deren Computer das ausgelesene
Scannerprotokoll wiedergesehen habe. Dort habe sich eine Unterschrift befunden. Der
Scannerausdruck bei der Firma R. sei vielleicht ½ Jahr nach der Auslieferung
vorgenommen worden.
Der Zeuge hat weiterhin bestätigt, dass der Zeuge L. die Ware in einer Garage abstellte.
Beide Zeugen haben überdies unabhängig voneinander angegeben, dass sich in dem
später kontrollierten Scannerausdruck zwar eine Unterschrift, betreffend die hier in Rede
stehende Auslieferung, befand, jedoch nicht der Name des Unterschreibenden in
Druckbuchstaben, wie es eigentlich hätte sein sollen.
Während sich der Zeuge L. hinsichtlich des Auslieferzeitpunktes nicht sicher war, konnte
der Zeuge La. immerhin bestätigen, dass er bis Ende 2003 für die Beklagte tätig
gewesen sei. Dies passt zu der Bekundung beider Zeugen, dass die
streitgegenständliche Auslieferung während der Einarbeitung des Zeugen L. durch den
später ausscheidenden Zeugen La. erfolgte. Es ist auch hinreichend sicher, dass die
Angaben der Zeugen die streitgegenständliche Lieferung zum Gegenstand haben. Wie
ausgeführt, lässt sich der Zeitraum der von den Zeugen bekundeten Auslieferung auf
Ende 2003 festlegen, obschon der Zeuge L. sich selbst hinsichtlich des Zeitpunktes nicht
sicher war. Außerdem haben beide Zeugen angegeben, das Scannerprotokoll
hinsichtlich der im Beweisbeschluss genannten Auslieferung eingesehen zu haben.
Die Aussagen der Zeugen waren detailreich. Dies gilt insbesondere für die Aussage des
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Die Aussagen der Zeugen waren detailreich. Dies gilt insbesondere für die Aussage des
Zeugen L.. Beide Zeugen machten nicht den Eindruck, dass sie sich zur Vermeidung von
Widersprüchen auf den Kern der Beweisfrage konzentrierten. Andererseits hat der Zeuge
L. kein Hehl daraus gemacht, dass er sich hinsichtlich der zeitlichen Einordnung der
Ereignisse bis hin zur Gesamtdauer seiner Tätigkeit für die Beklagte nicht sicher war. Er
hat auch - nachdem er bei der nachfolgenden Vernehmung des Zeugen La. zugegen
war - nicht den Versuch gemacht, seine Aussage der des Zeugen La. anzupassen. Dies
wäre möglich gewesen, nachdem ihm bereits im Rahmen seiner eigenen Vernehmung
der November 2003 als maßgeblicher Zeitpunkt vorgehalten wurde, und er sich nach
Abschluss der Vernehmung des Zeugen La. auf eigenen Wunsch ergänzend zur Frage
des Zeitpunktes der streitigen Lieferung äußerte. Der Zeuge L. ist jedoch dabei
geblieben, dass er sich hinsichtlich der Zeitangabe nicht festlegen könne.
Die Aussagen beider Zeugen waren in sich widerspruchsfrei und deckten sich nicht nur
im Kern, sondern auch in zahlreichen Einzelheiten der Sachverhaltsdarstellung.
Das Berufungsgericht hält beide Zeugen auch für glaubwürdig. Sie waren erkennbar
bemüht, zur Beweisfrage sorgfältig Stellung zu nehmen und haben sich auch auf
Nachfragen des Gerichtes und der Parteivertreter sachbezogen und sorgfältig geäußert.
Die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen L. und La. wird nicht von der Aussage des
Zeugen S. beeinträchtigt.
Der Zeuge S. hat angegeben, nachdem er den Beweisbeschluss, der ihm bislang nicht
bekannt gewesen sei, zur Kenntnis genommen habe, könne er sich daran erinnern, dass
da irgendetwas war mit Raumlüftergeräten der Firma C.. An den konkreten Sachverhalt
könne er sich nur noch insoweit erinnern, als bei der Firma C. Ware bestellt worden sei,
die nicht angekommen sei. Erst auf sehr nachdrücklichen Vorhalt des
Prozessbevollmächtigten der Klägerin hat der Zeuge ergänzend bekunden können, er
erinnere sich daran, dass in den vergangenen Jahren einmal eine Lieferung mit
Kühlwassersystemen der Firma C. nicht ausgeführt worden sei.
Die Aussage des Zeugen S. lässt nicht erkennen, dass er konkrete Erinnerungen an die
Bestellung und festgestellte Nichtanlieferung des hier streitigen Frachtgutes hatte.
Des Weiteren bestehen auch Bedenken zur Glaubwürdigkeit des Zeugen.
Diese Bedenken knüpfen zum einen an die vermeintlich fehlende Erinnerung an die
Nichtauslieferung des streitbefangenen Frachtguts an. Immerhin hat der Zeuge als
Geschäftsführer der S. Haustechnik GmbH der im Auftrag der Klägerin handelnden A. A.
M. GmbH gegenüber am 2.7.2004 mit der "Versicherungs-Erklärung" eine ausdrückliche
Erklärung des Inhalts abgegeben, dass das dort genau bezeichnete Liefergut nicht "in
unseren seinen Besitz gelangt" sei. Bei einer Vorbereitung seiner Vernehmung hätte der
Zeuge dies auch unschwer anhand der Geschäftsunterlagen der von ihm vertretenen
Gesellschaft nachvollziehen können. Die Lieferung, die Gegenstand der Beweisaufnahme
sein sollte, ist in dem Beweisbeschluss des Berufungsgerichts vom 27.10.2006 benannt
worden. Es ist wenig nachvollziehbar, dass der Zeuge den Inhalt des Beweisbeschlusses
nicht kannte. Zwar ist die Ladung zu dem Termin zur Beweisaufnahme am 30.3.2007
nicht erfolgt, weil eine Zustellung unter der Adresse der von ihm geführten S.
Haustechnik GmbH wiederholt gescheitert ist. Er ist vielmehr zu dem Termin durch einen
Anruf des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gestellt worden. Gleichwohl erscheint es
nicht wahrscheinlich, dass dem Zeugen der Beweisbeschluss unbekannt war. Der Zeuge
ist aufgrund des Hinweis- und Beweisbeschlusses vom 27.10.2006 zu dem zunächst
vorgesehenen Termin zur Beweisaufnahme am 9.2.2007 geladen worden. Dies ergibt
sich aus der Zustellungsurkunde vom 30.11.2006 (Bl. 162 d.A.). Dass ihm das
Beweisthema nicht mit der Ladung - wie sonst üblich und in Bezug auf die Zeugen L. und
La. auch in diesem Verfahren geschehen - zugestellt worden sein sollte, ist schwer
vorstellbar.
Des Weiteren war das Aussageverhalten des Zeugen nicht dazu angetan, von seiner
Glaubwürdigkeit zu überzeugen.
Der Zeuge hat entgegen der knappen Zusammenfassung seiner Aussage im Protokoll
der mündlichen Verhandlung vom 30.3.2007 durchaus umfänglichere Angaben
gemacht. Hierbei sprach er jedoch extrem leise und hastig, sodass es dem
Berufungsgericht schwer fiel, akustisch und inhaltlich die Aussage des Zeugen
nachzuvollziehen. Der Zeuge ist wiederholt auf die Verständnisschwierigkeiten des
Gerichtes hingewiesen worden. Auch der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat sich
für das Gericht erkennbar bemüht, den Zeugen durch nachdrückliche Fragestellung zu
einer fassbaren Äußerung zum Beweisthema zu veranlassen. Insgesamt machte das
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einer fassbaren Äußerung zum Beweisthema zu veranlassen. Insgesamt machte das
Aussageverhalten des Zeugen des Eindruck, als wenn ihm die Vernehmung zu dem
Beweisthema unangenehm war und er versuchte, einen greifbaren Inhalt seiner Aussage
zu vermeiden.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Anlass zur Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO besteht nicht.
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