Urteil des OLG Brandenburg vom 08.12.2005

OLG Brandenburg: kopie, neues vorbringen, besteller, leasingnehmer, urkunde, geschäft, leasingvertrag, passivlegitimation, beweiswürdigung, vertreter

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 3.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 U 4/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 08. Dezember 2005 vom Landgericht
Potsdam verkündete Urteil - 12 O 117/03 - abgeändert und die Klage abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Von der Niederschrift tatsächlicher Feststellungen wird gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1
i.V.m. § 540 Abs. 2 und § 543 Abs. 1 ZPO sowie § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO abgesehen.
II.
A.
Das Rechtsmittel des Beklagten ist zulässig; es wurde von ihm insbesondere form- und
fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517 ff. und § 524 ZPO). Auch in der Sache
selbst hat die Berufung Erfolg. Sie führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils und
zur Abweisung der Klage. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keine
Zahlungsansprüche aus dem von ihr behaupteten – vorzeitig beendeten – Kfz-
Leasingvertrag über einen gebrauchten Pkw Audi A8 3.3 TDI Quattro 165 KW gemäß
Bestellung vom 24. Februar 2001 (Kopie Anlage K1 = GA I 13) und Annahmeschreiben
vom 22. Juni 2001 (Kopie Anlage K2 = GA I 14 f.). Der Beklagte schuldet der Klägerin
daher auch nicht die im vorliegenden Zivilprozess streitgegenständlichen Positionen:
rückständige Leasingraten respektive Nutzungsentschädigung für März 2001 bis
einschließlich September 2001 und für November 2001 bis einschließlich März 2002 (€
10.209,48 = 12 m x € 850,79 p.m.), Sicherstellungskosten (€ 296,55 = € 255,65 + €
40,90 MwSt) gemäß Rechnung der E. C. GmbH vom 16. April 2002 (Kopie Anlage K9 =
GA I 25), die Abrechnungsforderung (€ 3.173,68) laut der Anlage zum vorgerichtlichen
Schreiben vom 17. Juli 2002 (Kopie Anlagen K11/12 = GA I 29, 30 f.) und
Rücklastschriftgebühren (€ 10,51). Denn im Ergebnis der Beweisaufnahme, die der
Senat durch Vernehmung der Zeugen I. D., B. P. und T. P. wiederholt hat, lässt sich die
Passivlegitimation des Beklagten nicht feststellen. Der Klägerin ist es nicht gelungen,
den Nachweis zu erbringen, dass die Besteller-Unterschrift auf der Privat-Leasing-
Bestellung (Kopie Anlage K1 = GA I 13) entweder vom Beklagten selbst stammt oder
sich mit dessen Zustimmung auf der Urkunde befindet. Im Einzelnen gilt Folgendes:
1. In vollem Umfange hätte das Landgericht der Klage – unabhängig von den
Einwendungen des Beklagten – bereits deshalb nicht stattgeben dürfen, weil sie teilweise
unschlüssig ist. Die Klägerin macht die Kosten für die Sicherstellung des Fahrzeugs in
der gesamten Höhe – und zwar inklusive der 16 % Mehrwertsteuer (€ 40,90) – als
Schadensersatz geltend. Auf den Umsatzsteueranteil erstreckt sich die
Schadensersatzpflicht jedoch nach inzwischen ganz einhelliger Auffassung – die auch der
Senat in ständiger Rechtsprechung teilt – dann nicht, wenn der Geschädigte gemäß § 15
UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt ist; in diesem Falle erlangt er einen
auszugleichenden steuerlicher Vorteil (vgl. dazu Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 249
Rdn. 15 und 36 sowie Vorbem v § 249 Rdn. 144). Dürfte der Geschädigte den in der
jeweiligen Rechnung ausgewiesenen Mehrwertsteueranteil sowohl im
Besteuerungsverfahren als Vorsteuerbetrag gegenüber dem Finanzamt abziehen und
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Besteuerungsverfahren als Vorsteuerbetrag gegenüber dem Finanzamt abziehen und
als auch vom Schädiger ersetzt verlangen, würde eine Doppelkompensation eintreten,
die dem deutschen Schadensersatzrecht fremd ist. Dass die Klägerin, eine bundesweit
tätige Kfz-Leasinggesellschaft, die zum V.-Konzern gehört, Unternehmerin im Sinne von
§ 2 Abs. 1 UStG ist und die Kleinunternehmer-Regelung des § 19 Abs. 1 UStG auf sie
keine Anwendung findet, kann keinem Zweifel unterliegen. Für Umsätze aus
Leasinggeschäften besteht – anders als beispielsweise für Umsätze aus der Vermietung
und Verpachtung von Grundstücken (§ 4 Nr. 12 Satz 1 UStG) – auch keine generelle
Befreiung von der Mehrwertsteuer.
2. Der Senat ist – im Unterschied zum Landgericht – nach der Beweisaufnahme nicht
davon überzeugt, dass sich der Beklagte mit der umstrittenen Privat-Leasing-Bestellung
vom 24. Februar 2001 (Kopie Anlage K1 = GA I 13) gegenüber der Klägerin
rechtsgeschäftlich gebunden hat (zum Beweismaß vgl. Reichold in Thomas/Putzo, ZPO,
27. Aufl., § 286 Rdn. 2; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 286 Rdn. 18 ff.; jeweils m.w.N.).
Weitere Sachaufklärungsmöglichkeiten bestehen nicht. Dieses Ergebnis geht im Streitfall
zu Lasten der Klägerin, die als Anspruchstellerin für alle anspruchsbegründenden
Tatsachen, wozu unter anderem die Passivlegitimation des Prozessgegners gehört, die
Last des Hauptbeweises trägt. Im Einzelnen verhält es sich wie folgt:
a) Den direkten Nachweis hat die Klägerin nicht führen können. Die Vernehmung der
Zeugen ist – auch unter Berücksichtigung des weiteren Prozessstoffes – unergiebig
geblieben.
aa) Keiner der Zeugen vermochte zu bestätigen, dass die Besteller-Unterschrift auf der
Privat-Leasing-Bestellung (Kopie Anlage K1 = GA I 13) vom Beklagten selbst stammt.
(1) Der Zeuge , der seinerzeit als Automobilverkäufer bei dem B. V. und A.-
Vertragshändler tätig war, von dem das streitgegenständliche Geschäft vermittelt
wurde, konnte sich – auch bei seiner erneuten Vernehmung in zweiter Instanz – weder an
den konkreten Fall näher erinnern und noch hat er den Beklagten wiedererkannt. Zwar
wurde vom Zeugen bekundet, dass seinerzeit durchaus vielbeschäftigte Leasingkunden
an ihrer Arbeitsstelle oder zu Hause aufgesucht worden seien, um die
Vertragsunterlagen zu komplettieren. Ferner hat er es – aufgrund eines
terminsvorbereitenden Telefonats mit einem früheren Kollegen – für möglich gehalten,
dass sich beide ungefähr 1998/99 zu einer Baustelle begeben hätten. Ob es dabei um
den hier streitigen Vertrag ging, wusste der Zeuge aber nicht. Dagegen spricht zum
einen, dass die Bestellung erst vom 24. Februar 2001 datiert. Zum anderen hatte der
Beklagte auch damals schon eine Vollzeitbeschäftigung als Feuerwehrmann, die
erfahrungsgemäß einer höher bezahlten Tätigkeit auf dem Bau bereits aus rein
tatsächlichen Gründen entgegensteht. Das gilt speziell für die Wahrnehmung der
Aufgaben des Bauleiters, der er nach dem als Selbstauskunft eingereichten Beleg vom
05. März 2001 (Kopie Anlage K13 = GA I 71), dessen Echtheit streitig ist, sein sollte.
Vom Zeugen T. P. wurde bei seiner Vernehmung jedenfalls eingeräumt, die zugehörigen
Gehaltsnachweise gefälscht zu haben (GA II 276, 281 f.). Auffällig ist ferner seine
Bekundung „ „ gewesen zu sein (GA
II 276, 281). Der Zeuge D. konnte sich indes nicht daran erinnern, einen Kunden auf
einer Feuerwache aufgesucht zu haben.
(2) Der Legitimationsprüfung, die unter dem 13. März 2001 vom Zeugen D. schriftlich
bestätigt worden ist (Kopie Anlage K15 = GA I 73), hat die Zivilkammer bei der
Beweiswürdigung eine zu große Bedeutung beigemessen. Bei seiner erneuten
Vernehmung vor dem Senat konnte der Zeuge insoweit lediglich bekunden, dass
jedenfalls der Vorgang an diesem Tage abgeschlossen worden sei; wann die Prüfung
tatsächlich stattgefunden hat und die Daten in das Formular eingetragen wurden,
wusste er indes nicht mehr. Der Senat hat – unter Berücksichtigung des übrigen
Prozessstoffes – den Eindruck gewonnen, dass dabei keine besondere Sorgfalt
verwendet worden sein kann. Sonst hätte auffallen müssen, dass der für den Beklagten
vorgelegte Personalausweis mit der Nummer … vom 15. Juni 1994 nur bis zum 14. Juni
1999 gültig und damit längst abgelaufen war (vgl. die Kopie GA I 56 = StA Berlin 67 Js
773/01 Bd. I 259). Zudem lässt sich der Ablichtung des nachfolgenden
Personalausweises vom 07. Dezember 1999 (GA I 58 = StA Berlin 67 Js 773/01 Bd. I 261)
entnehmen, dass sich das Aussehen des Beklagten inzwischen aufgrund zunehmenden
Lebensalters deutlich geändert hatte. Nicht hinreichend berücksichtigt wurde von der
Vorinstanz ferner der Einwand des Beklagten, der Personalausweis vom 15. Juni 1994 sei
ihm im Jahre 1999 abhanden gekommen (GA I 79, 80). Soweit die Klägerin dies erstmals
in der Berufungsbegründung bestreitet (GA I 221, 225), handelt es sich um neues
Vorbringen, mit dem sie bereits aus novenrechtlichen Gründen im zweiten Rechtszug
nicht mehr gehört werden kann (§ 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Doch selbst wenn es noch
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nicht mehr gehört werden kann (§ 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Doch selbst wenn es noch
zulässig wäre, würde es ihr nicht weiterhelfen. Denn die Klägerin trägt – wie bereits oben
ausgeführt – die Darlegungs- und Beweislast für die Passivlegitimation des Beklagten.
(3) Die weiteren Zeugen konnten ebenfalls nicht bekunden, dass der Beklagte selbst
seinen Namenszug auf das Original der umstrittenen Privat-Leasing-Bestellung gesetzt
hat. Der Zeuge ist zwar bei seiner Aussage geblieben, dass – im vorliegenden Falle
– von ihm die Unterschrift des Beklagten gefälscht worden sei; der Autoverkäufer
D. habe – so der Zeuge – darauf bestanden, dass der Beklagte persönlich unterzeichne
und diesen dann gemeinsam mit einem Arbeitskollegen aufgesucht. Hierbei war der
Zeuge P. aber nicht zugegen. Er konnte deshalb aus eigenem Wissen weder bestätigen,
dass der Besuch tatsächlich stattgefunden hat, noch bekunden, zu welchem Ergebnis er
führte. Der Zeuge , auf dessen erneute Vernehmung in zweiter Instanz beide
Prozessparteien verzichtet haben, weil er inzwischen in M./Russland beruflich tätig ist und
seine Anreise zum Termin mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden gewesen
wäre (GA I 250, 258 f.), hat vor dem Landgericht ausdrücklich bestätigt, dass ihm
gegenüber vom Beklagten niemals erklärt worden sei, den Leasingvertrag für das in
Rede stehende Fahrzeug unterschrieben zu haben (GA I 104). Von dem Zeugen –
offenbar einem juristischen Laien – wurde im Kern ein persönlicher Eindruck über die
Ausgestaltung der rechtlichen Verhältnisse vorgetragen, der keineswegs auf
beweiskräftig festgestellten Tatsachen beruht, sondern aus verschiedenen
Einzelumständen abgeleitet worden ist, die sich bei der Recherche gezeigt haben. Die
Zeugin konnte im Wesentlichen nur Angaben zur Nutzung des Wagens machen.
bb) Ebenso wenig konnten die Zeugen bestätigen, dass sich der Namenszug des
Beklagten mit dessen Zustimmung auf der umstrittenen Urkunde befindet. Zwar darf
ein Vertreter nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch mit dem Namen des
Vertretenen unterschreiben, solange er keine falschen Identitätsvorstellungen hervorruft
(arg. § 164 Abs. 2 BGB; vgl. BGHZ 45, 193, 195 f.; BGH, Beschl. v. 19.02.1976 - VII ZB
1/76, MDR 1976, 569 = VersR 1976, 689; ferner Palandt/Heinrichs aaO, § 126 Rdn. 8;
zweifelnd Jauernig, BGB, 10. Aufl., § 126 Rdn. 3). Handelt indes jemand verdeckt unter
fremdem Namen – also dem einer existierenden anderen Person – und kommt es dem
Geschäftsgegner darauf an, mit dem wahren Namensträger zu kontrahieren, was bei
längerfristigen Verträgen mit Finanzierungsfunktion in aller Regel zutrifft, so ist ferner
eine Genehmigung durch Letzteren analog § 177 Abs. 1 BGB möglich (vgl. Jauernig aaO,
§ 177 Rdn. 8; Palandt/Heinrichs aaO, § 164 Rdn. 10 f.). Beide Konstellationen sind aber
im Streitfall nicht einschlägig.
(1) Dass die streitgegenständliche Privat-Leasing-Bestellung von einem Vertreter des
Beklagten mit dessen Namen unterzeichnet wurde, trägt bereits die Klägerin nicht vor.
Jedenfalls gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, Letztere oder die mit der Angelegenheit
befassten Mitarbeiter des für sie vermittelnd tätigen B. V.- und A.-Vertragshändlers
hätten davon Kenntnis gehabt, dass sich der Beklagte bei Abschluss des Vertrages von
einem Dritten vertreten lässt (§ 164 Abs. 2 BGB). Hinzu kommt, dass im Rahmen der
Beweisaufnahme nicht geklärt werden konnte, wer die Besteller-Unterschrift auf die
umstrittene Urkunde gesetzt hat. Der Zeuge T. P. war sich in beiden Vernehmungen
ganz sicher, dass der entsprechende Namenszug nicht von ihm gefertigt wurde; er
selbst habe – so der Zeuge – in dem für den Kontoinhaber bestimmten Feld
unterschreiben. Schließlich hat die Beweisaufnahme – dies sei hier lediglich ergänzend
ausgeführt – auch nichts dafür ergeben, dass der Zeuge P. vom Beklagten zum
Abschluss von Leasingverträgen bevollmächtigt gewesen ist. Zwar hat Ersterer
bekundet, es sei mit dem Beklagten vereinbart gewesen, dass dieser wegen einer
negativen Schufa-Auskunft des Zeugen als Leasingnehmer auftrete; in diesem
Zusammenhang habe man auch abgesprochen, dass er – der Zeuge – für den
Beklagten gefälschte Gehaltsnachweise erstelle. Dies schließt aber, selbst wenn die
Bekundungen des Zeugen wahr sein sollten, worauf später noch zurückzukommen sein
wird, keineswegs die Erteilung einer Vollmacht zum Vertragsabschluss durch den
Beklagten ein.
(2) Für eine rechtsgeschäftliche Genehmigung des streitgegenständlichen
Leasingvertrages durch den Beklagten – analog § 177 Abs. 1 BGB – hat die
Beweisaufnahme ebenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte ergeben.
i) Sofern der Beklagte, wie vom Zeugen in seiner erstinstanzlichen Vernehmung
bekundet wurde, diesem gegenüber erklärt hat, er wolle gemeinsam mit T. P. eine
Lösung finden, und ihm später mitteilte, dass dies nunmehr geschehen sei, kann dem
nicht entnommen werden, der Beklagte habe ein von einem Dritten unter seinem
Namen abgeschlossenes Leasinggeschäft fortan für und gegen sich gelten lassen
wollen. Unter dem Eindruck des Ermittlungsverfahrens, das sich gegen den Beklagten
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wollen. Unter dem Eindruck des Ermittlungsverfahrens, das sich gegen den Beklagten
richtete und in dessen Rahmen eine Hausdurchsuchung stattgefunden hatte, sowie
angesichts des Tätigwerdens des Zeugen L. ist es durchaus nachvollziehbar, wenn der
Beklagte um eine rein tatsächliche Lösung des Konflikts bemüht war, um die damit für
ihn verbundenen Unannehmlichkeiten zu beseitigen. Daraus kann jedoch nicht auf die –
ausdrückliche oder konkludente – Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen geschlossen
werden. Denn der Beklagte hatte an dem streitgegenständlichen Leasingvertrag
keinerlei Eigeninteresse. Zudem waren unter Verwendung seiner Personalien bereits
zwei weitere Fahrzeuge – ein BMW und ein Mercedes – bei anderen Gesellschaften
geleast worden.
ii) Den Bekundungen des Zeugen , wonach der Beklagte schon von vornherein
bereit gewesen sei, als Leasingnehmer des hier in Rede stehenden Wagens aufzutreten,
schenkt der Senat keinen Glauben. Der Zeuge konnte keinerlei konkrete Angaben dazu
machen, was wann wo vereinbart worden sein soll. Das lässt sich allein mit dem
mittlerweile eingetretenen Zeitablauf nicht plausibel erklären. Zudem sind die
Äußerungen des Zeugen zum Motiv des Beklagten, sich auf ein solches Geschäft
einzulassen, widersprüchlich. Gegenüber dem Zeugen L. erklärte der Zeuge P., dem
Beklagten und dem Bürgen jeweils DM 1.500,00 gezahlt zu haben (GA I 102, 104). Bei
seiner erstinstanzlichen Vernehmung bekundete der Zeuge P. – nachdem er sich
zunächst nicht sicher war (GA I 159, 160) – schließlich auf Nachfrage, es habe sich um
einen Freundschaftsdienst des Beklagten gehandelt (GA I 159, 162). Demgegenüber
äußerte der Zeuge vor dem Senat anfänglich, es sei jedenfalls keine direkte Geldleistung
erfolgt, sondern es habe wohl ein – nicht näher bezeichnetes – Kompensationsgeschäft
geben sollen, das sich dann für den Beklagten möglicherweise nicht rentiert habe (GA II
276, 282). Wenig später sprach er – auf Nachfrage – von zu erwartenden Einkünften aus
gemeinsamen Hausentwicklungsgeschäften, die den Vollzug des streitgegenständlichen
Leasingvertrages ermöglichen sollten; solche sind jedoch noch kein hinreichender Grund,
um sich als Strohmann für ein Leasinggeschäft zur Verfügung zu stellen, das dem
Zeugen P. und – weil dieser seinerzeit keine Fahrerlaubnis hatte – insbesondere auch
seiner damaligen Ehefrau die Nutzung eines hochwertigen Personenkraftwagens
ermöglicht. Widersprüchlich sind ferner die Bekundungen des Zeugen zu den
Gehaltsnachweisen des Beklagten: Deren Fälschung sei – so der Zeuge vor dem Senat
(GA II 276, 282) – erforderlich gewesen, weil das Einkommen des Beklagten für die
Finanzierung des streitgegenständlichen Wagens nicht ausgereicht hätte. Was der
Beklagte damals tatsächlich verdiente, wusste der Zeuge jedoch nicht. Vor dem
Landgericht hatte er noch ausgesagt, im Besitz von Verdienstbescheinigungen des
Beklagten gewesen zu sein, die er allerdings nicht von diesem ausgehändigt bekommen,
sondern über einen anderen Weg bezogen habe (GA I 159, 162). Diese und andere
Widersprüche sowie die Unkonkretheit der Bekundungen des Zeugen in relevanten
Punkten veranlassen den Senat, der Aussage mit größter Skepsis zu begegnen. Hinzu
kommt, dass der Zeuge P. – nach dem Akteninhalt wie nach seinen eigenen
Äußerungen – lediglich eine geringe Hemmschwelle hatte, unechte Urkunden
herzustellen und im Rechtsverkehr zu verwenden.
b) Durch Indizien vermag die Klägerin den ihr obliegenden Beweis ebenso wenig zu
führen. Die vorhandenen Hilfstatsachen ergeben kein eindeutiges Bild, das die
Behauptungen der Klägerin als zutreffend bestätigt. Abstriche am Beweismaß sind beim
indirekten Beweis nicht zulässig.
aa) Der Annahme des Landgerichts, der Beklagte habe gegenüber dem Zeugen A. L.
beim Erstkontakt und danach Wissen offenbart, über das nur Eingeweihte verfügen
können (sog. Insiderwissen), ist nicht beizutreten. Nach den Bekundungen des Zeugen
erklärte ihm der Beklagte, „
„; es „ „ (GA
I 102, 103). Dass der Beklagte erst von der Kriminalpolizei mit dem Sachverhalt
konfrontiert wurde, ist nicht zu widerlegen. Der Zeuge L. hat mit dem Beklagten laut
seinem Sachstandsbericht vom 12. März 2002 (Kopie Anlage K6 = GA I 22) am 28.
Februar 2002 gesprochen. Die Wohnungsdurchsuchung beim Beklagten fand –
ausweislich der beigezogenen Ermittlungsakten – bereits mehr als sechs Wochen früher
statt. Die weiteren Äußerungen und Handlungen des Beklagten, von denen der Zeuge
berichtet hat, sind – wie bereits oben angesprochen wurde – ambivalent. Jedenfalls
lassen sich daraus keine sicheren Schlüsse darauf ziehen, dass der Beklagte die
umstrittene Besteller-Unterschrift auf dem Leasingantrag geleistet hat oder aus
sonstigen Gründen passiv legitimiert ist. Auf den subjektiven Eindruck, den der Zeuge L.
gewonnen hat, kommt es nicht entscheidend an. Der Indizienbeweis ist erst dann
geführt, wenn das Gericht selbst aufgrund mittelbarer Tatsachen zu dem Ergebnis
gelangt, dass das an sich beweisbedürftige Tatbestandsmerkmal erfüllt ist (vgl. dazu
Reichold aaO, Vorbem § 284 Rdn. 11; Zöller/Greger aaO, § 296 Rdn. 9a).
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bb) Dass sich der Beklagte, wie er bei seiner persönlichen Anhörung im Termin der
mündlichen Verhandlung vor dem Senat bekundete (GA II 276, 277), um eingehende
Zahlungsaufforderungen und Mahnungen von Leasingunternehmen nicht weiter
gekümmert hat, mag gewiss nicht der üblichen Reaktion eines mit Umsicht und Bedacht
Handelnden entsprechen. Daraus kann – entgegen der Auffassung der Klägerin – jedoch
nicht gefolgert werden, er sei von Anfang an in das streitgegenständliche Geschäft
involviert gewesen und habe die eingehenden Schriftstücke – quasi zuständigkeitshalber
– an den Zeugen T. P. weitergereicht. Auf Zahlungsaufforderungen und Mahnungen, die
man für unberechtigt hält, zu reagieren, ist lediglich eine – rein tatsächliche –
Obliegenheit, mit deren Verletzung keinerlei Rechtsfolgen verbunden sind. Der
Empfänger kann sich ebenso auf den Standpunkt stellen, es sei nichts zu veranlassen,
weil ihn – wie es der Beklagte ausgedrückt hat – die Sache ja sowieso nicht betreffe.
Daraus dürfen ihm in einen späterer Rechtsstreit keine Nachteile erwachsen. Ob und
inwieweit der Beklagte Rechnungen und Mahnungen der Klägerin erhalten hat, lässt sich
nicht feststellen; die erste Leasingrechnung der Klägerin stammt nach ihrem Vorbringen
erst vom September 2001. Jedenfalls gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass der
Beklagte aus solchen Schriftstücken entnehmen konnte und musste, es existiere
tatsächlich eine Privat-Leasing-Bestellung der hier streitgegenständlichen Art, in der er
selbst als Leasingnehmer genannt wird und die – dem äußeren Anschein nach – seine
Unterschrift trägt. Woher der Zeuge T. P., der auf Nachfrage eingeräumt hat, wegen
offener Leasingraten mit der Klägerin in Kontakt getreten zu sein, seine detaillierten
Informationen hatte, ist im Ergebnis der Beweisaufnahme offen geblieben. Die Ansicht,
sie könnten nur vom Beklagten stammen, teilt der Senat nicht; für einen derartigen
Schluss gibt es keine tragfähige Grundlage. Dass ein Personalausweis, der mit den
Antrag auf Zulassung eines Kraftfahrzeugs vorgelegt wird, bereits abgelaufen ist, kann
die zuständige Behörde, die zudem keinen persönlichen Kontakt mit dem
Fahrzeughalter hat, ebenso übersehen wie ein Autoverkäufer.
c) Möglichkeiten, den Sachverhalt im Rahmen des Beibringungsgrundsatzes, der den
Zivilprozess beherrscht, weiter aufzuklären, sind nicht gegeben.
aa) Dem Antrag der Klägerin, ein schriftvergleichendes Gutachten einzuholen, ist die
Zivilkammer zu Recht nicht gefolgt. Eine Kopie der umstrittenen Privat-Leasing-
Bestellung war bereits im Ermittlungsverfahren Gegenstand des Berichts des Instituts
Polizeitechnische Untersuchungen des Landeskriminalamtes Berlin vom 31. Januar 2003
(Kopie GA I 51 ff.). Der dortige Sachverständige ist zu dem Ergebnis gekommen, dass es
sich bei dem hier strittigen Namenszug zwar nicht um eine fiktiv hergestellte Unterschrift
handeln dürfte, aber auch keineswegs auszuschließen sei, dass die Schreibleistung im
direkten oder indirekten Pausverfahren oder durch Freihandnachahmung hergestellt
wurde; da lediglich – teilweise nicht maßstabsgerechte – Kopien vorlägen, sei eine
methodisch abgesicherte kriminaltechnische Handschriftenuntersuchung nicht
durchführbar. Auch der Senat weiß aus anderen Rechtsstreitigkeiten, in denen
schriftvergleichende Gutachten eingeholt worden sind, dass die Originalurkunden
vorgelegt werden müssen, damit der Sachverständige tragfähige Feststellungen treffen
kann. Dass dies hier nunmehr möglich ist, macht die Klägerin nicht geltend.
bb) Von der Möglichkeit, gemäß § 448 ZPO von Amts wegen die Parteivernehmung
anzuordnen, hat der Senat keinen Gebrauch gemacht, weil die Beweisaufnahme – wie
oben ausgeführt – nicht zu einem Ergebnis geführt hat, bei dem es nur noch erforderlich
ist, letzte Klarheit zu gewinnen und restliche Zweifel auszuräumen. Der Senat hat den
Beklagten in der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz persönlich angehört. Das
Ergebnis ist im Protokoll vom 30. August 2006 (GA II 276, 277 f.) festgehalten worden
und in die Beweiswürdigung eingeflossen. Dass eine förmliche Parteivernehmung
weitergehende Erkenntnisse bringen würde, stand zudem nicht zu erwarten.
B.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Danach muss die Klägerin
als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits tragen.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des vorliegenden Urteils folgt aus §
708 Nr. 10 i.V.m. § 713 und § 543 Abs. 1 ZPO sowie § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO.
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Die Revision wird vom Senat nicht zugelassen, weil es an den gesetzlichen
Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 133 GVG fehlt. Die Rechtssache
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Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 133 GVG fehlt. Die Rechtssache
hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Bundesgerichtshofs als Revisionsgericht. Das Berufungsurteil beruht im Wesentlichen auf
einer Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalles.
E.
Der für die Berufungsinstanz beträgt gemäß § 3 ZPO i.V.m. § 48
Abs. 1 Satz 1 und § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. .
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