Urteil des OLG Brandenburg vom 03.04.2008

OLG Brandenburg: fraktur, anhörung der partei, rollstuhl, gesetzlicher vertreter, medizinische betreuung, gutachter, osteoporose, transport, orthopädie, ermessen

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht
12. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 U 88/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 280 Abs 1 BGB, § 823 Abs 1
BGB, § 831 BGB, § 253 BGB
Schadensersatz wegen Pflichtverletzung während einer
Heilbehandlung: Verantwortlichkeit des Krankenhauses für
eingetretene Verletzungen im Behandlungszeitraum bei
ungeklärtem Schadenseintritt; Zeugnisfähigkeit des als
Betreuer eingesetzten Ehemannes
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 3. April 2008 verkündete Urteil der 11.
Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az.: 11 O 226/04, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte
Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schmerzensgeld in Bezug auf eine bei der
Beklagten in der Zeit vom 19.11.2003 bis 22.01.2004 erfolgte Rehabilitationsbehandlung
und behauptet hierzu, dass am 16.12. und am 20.12.2003 jeweils beim Transfer vom
Bett in den Rollstuhl ihr rechtes Bein unter den Rollstuhl gedrückt worden sei, wodurch es
zu einer Trümmerfraktur über dem rechten Knie gekommen sei mit der Folge, dass ihr
am 30.01.2004 der rechte Oberschenkel habe amputiert werden müssen. Das
behauptete Geschehen am 20.12.2003 bestreitet die Beklagte und hinsichtlich des
Vorfalls am 16.12.2003 räumt sie ein, dass es beim Transfer vom Bett in den Rollstuhl
versehentlich zu einer etwas weitergehenden Beugung des rechten Knies gekommen
sei, wodurch aber keine Fraktur eingetreten sei, sondern lediglich eine kurzfristige
Schwellung und Rötung ohne pathologische Folgen. Wegen der weiteren Einzelheiten
zum Sachverhalt wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Klägerin habe nicht
bewiesen, dass durch eine fehlerhafte Behandlung während ihres Aufenthaltes bei der
Beklagten die Trümmerfraktur am rechten Bein entstanden sei, denn es habe nicht
geklärt werden können, wodurch und wann der Trümmerbruch verursacht worden sei.
Durch den Vorfall am 16.12.2003 könne es ebenso wenig zu einem Trümmerbruch
gekommen sein wie bei dem zwischen den Parteien streitigen Vorfall am 20.12.2003, wie
sich aus den insoweit klaren Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. S. ergebe.
Hätte infolge der Vorfälle tatsächlich ein Trümmerbruch vorgelegen, habe dieser
entsprechend den Angaben des Sachverständigen nicht von der am 30.12.2003
hinzugezogenen Fachärztin für Orthopädie übersehen werden können. Diese habe aber
lediglich eine Lockerung des Außenbandes diagnostiziert. Wegen der weiteren
Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen
Urteils.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 10.04.2008 zugestellte Urteil mit einem am
06.05.2008 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz
Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis zum 10.07.2008 mit einem am
09.07.2008 eingegangenen Schriftsatz begründet.
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Sie meint, das Landgericht habe den Sachverhalt nur unzureichend aufgeklärt und habe
auf eine Befragung des als Zeugen benannten Ehemannes der Klägerin für das Ereignis
am 20.12.2003 nicht verzichten dürfen. Der Sachverständige habe nicht den von der
Klägerin vorgetragenen Sachverhalt zugrunde gelegt und orientiere sich hinsichtlich des
Herganges des Unfallereignisses am 20.12.2003 an der Überbeugung des Beines vom
16.12.2003 und befasse sich nur mit einer Beugung bis 90°, während der als Zeuge
benannte Ehemann eine Beugung von ca. 120° schildere. Entgegen der Auffassung des
Sachverständigen sei eine Frakturentstehung bei Überbeugung des Gelenks
grundsätzlich möglich, wobei auch die krankheitsbedingt verminderte Belastbarkeit des
Knochens der Klägerin zu berücksichtigen sei, womit sich der Gutachter ebenso wenig
befasse wie mit den Feststellungen des MDK-Gutachters, wonach bei der hier
erkennbaren hochgradigen Osteoporose des rechten Oberschenkels durchaus die
Möglichkeit bestehe, dass bereits banale Lageänderungen zu Spontanfrakturen des
Oberschenkels führen könnten. Typisch für die Annahme einer Fraktur seien auch die
aufgetretenen Schmerzen und auch die von der Orthopädin erstellte Diagnose eines
Ergusses mit Überwärmung am 30.12.2003, denn das Erstgeschehen nach einer
solchen Fraktur spiele sich typischerweise im Kniegelenk ab, wobei insbesondere das
Auftreten eines Ergusses kennzeichnend sei. Auch der weitere Verlauf der Beschwerden
der Klägerin ergebe deutliche klinische Anzeichen dafür, dass es am 20.12.2003 durch
die Überbeugung des Kniegelenks zu der Fraktur gekommen sei. Da der
Sachverständige über keine Erkenntnisse hinsichtlich der Durchführung der
Untersuchung am 30.12.2003 verfüge, könne er nicht ohne weiteres von einer
ordnungsgemäßen Untersuchung ausgehen, bei der der Trümmerbruch hätte erkannt
werden können. Anderes ergebe sich aus dem MDK-Gutachten, hinsichtlich dessen der
Sachverständige zu Unrecht davon ausgehe, dass sich der Gutachter in einem Irrtum
befinde, wobei es das Gericht versäumt habe, den Widerspruch in den Angaben der
Gutachter aufzuklären. Die These des Gutachters, die Unfallfolge entspreche
radiologisch am ehesten einem Sturz auf das Kniegelenk und die Verletzung sei deutlich
später aufgetreten, sei eine Vermutung, die durch nichts gestützt werde. Ein solcher
Sturz wäre nicht unbemerkt geblieben. Ebenso wenig könne die Vermutung angestellt
werden, kurz vor dem 22. oder am 22.01.2004 könne auf dem Transport die Fraktur
entstanden sein, denn es gebe keine Erklärung dafür, wie die Fraktur auf dem Transport
unbemerkt entstanden sein soll. Das Landgericht sei gehalten gewesen, angesichts der
Widersprüche in den gutachterlichen Feststellungen zum MDK-Gutachten dem
Sachverständigen die anders lautende Einschätzung vorzuhalten und ggf. ein weiteres
Gutachten einzuholen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein der Höhe nach in das Ermessen des
Gerichts gestelltes angemessenes Schmerzensgeld, mindestens 25.000,00 € nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit (24.12.2004) zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und meint, das Landgericht habe eine fehlerhafte
Behandlung zu Recht, gestützt auf das vom Gericht eingeholte
Sachverständigengutachten, für nicht bewiesen erachtet. Widersprüche zum MDK-
Gutachten, die eine weitere Aufklärung erforderlich machen könnten, bestünden nicht.
Auch eine Vernehmung des Ehemannes der Klägerin zu dem Ereignis am 20.12.2003
führe nicht weiter, weil dieser nicht selbst eine Fraktur diagnostizieren könne.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Klägerin stehen Ansprüche aus § 280 Abs. 1 BGB bzw. §§ 823 Abs. 1, 831, 253 BGB
nicht zu.
Die Klägerin hat einen Beweis für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers in der Form
einer nicht ordnungsgemäßen Behandlungspflege nicht geführt. Grundsätzlich ist die
Beklagte auch verantwortlich für eine ordnungsgemäße Behandlungspflege, d. h. für eine
pflegerische und medizinische Betreuung auch außerhalb der ärztlichen Leistungen (vgl.
Palandt-Sprau, BGB, 68. Aufl., § 823 Rn. 149). In diesen Bereich fällt auch die vorliegende
Fallkonstellation, da dem Pflegepersonal vorgeworfen wird, die Klägerin sorgfaltswidrig
vom Bett in den Rollstuhl transportiert zu haben.
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Unstreitig ist es am 16.12.2003 zu einem Vorfall gekommen, den die Klägerin mit der
Klageschrift in der Weise beschrieben hat, dass beim Transfer vom Bett in den Rollstuhl
das rechte Bein von zwei Schwestern unter den Rollstuhl gedrückt und damit das rechte
Knie über das zulässige Maß hinaus gebeugt worden sei. Die Klägerin legt hierzu eine
Unfallanzeige vor, die seitens der Stationsschwester erstellt wurde und in der es heißt,
dass das rechte Bein weggerutscht und versehentlich von zwei Pflegerinnen etwas weiter
gebeugt worden sei, wodurch sich eine Rötung und Schwellung des Knies eingestellt
habe. Soweit die Beklagte meint, dass es sich hierbei um ein Versehen handele, dem
kein schuldhaftes Verhalten der Mitarbeiter zugrunde liege, überzeugt dies nicht, kann
aber letztlich auch dahinstehen, da jedenfalls nicht festgestellt werden kann, dass es
aufgrund dieses Vorfalls zu dem hier zu berücksichtigenden Trümmerbruch gekommen
ist mit den sich daraus für die Klägerin ergebenden nachteiligen Folgen. Diagnostiziert
wurde eine Zerrung des Knies und der Therapieverlauf sollte in der Weise erfolgen, dass
eine Kühlung stattfindet und keine forcierte Beugung. Die angefertigten Röntgenbilder
ergaben keinen Befund, worauf auch der Sachverständige Prof. Dr. S. in seinem
Gutachten ausdrücklich abgestellt hat. Auch aus dem Vorbringen der
Berufungsbegründung ergibt sich nicht, dass die Klägerin davon ausgeht, dass in Bezug
auf den Vorfall am 16.12.2003 eine Trümmerfraktur entstanden ist. Vielmehr sieht die
Klägerin insoweit einen Zusammenhang mit dem von ihr behaupteten Vorfall am
20.12.2003, wie sie auch auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat
noch einmal bestätigt hat.
Dass es aber tatsächlich am 20.12.2003 ein weiteres Ereignis gegeben hat, das
schließlich zu dem Trümmerbruch geführt hat, hat die Klägerin nicht bewiesen. Nach
ihrer Behauptung soll an diesem Tag 10 Minuten vor Beginn einer in der Klinik
stattfindenden Weihnachtsfeier bei einem eiligen Transfer vom Bett in den Rollstuhl das
rechte Bein von den Stationsschwestern mit einer Rechtsverdrehung unter den Rollstuhl
gestoßen worden sein, wofür sich bei einem zwei Tage später zwischen ihrem Sohn und
der Stationsärztin geführten Gesprächs diese für diesen Unfall entschuldigt haben soll.
Dieser Vortrag wurde seitens der Beklagten bestritten. Eingeräumt wurde lediglich, dass
die Klägerin kurz nach Beginn der Weihnachtsfeier über Schmerzen geklagt habe und
gewünscht habe, die Feier wieder zu verlassen, um sich ins Bett zu legen. Es sei durch
den diensthabenden Stationsarzt ein Schmerzmittel verabreicht worden, während keine
Hinweise auf eine etwaige Fraktur vorgelegen hätten. Die Beweislast für den von der
Klägerin behaupteten Vorfall am 20.12.2003 liegt bei ihr. Daran ändert sich auch nichts
dadurch, dass auch ein etwaiges anderes Schadensereignis, nach Angaben des
Sachverständigen Prof. Dr. S. z. B. ein Sturz, die Verletzung herbeigeführt haben kann
und dieses Schadensereignis an sich im Bereich der Beklagten sich ereignet haben
müsste, da die Klägerin das Haus bis zum Transport am 21.01.2004 möglicherweise
nicht verlassen hat. Dies allein führt aber nicht zu der Annahme, dass sich der Vorfall im
beherrschbaren Bereich der Beklagten ereignet hat, denn allein die Tatsache, dass sich
jemand als Patient im Krankenhaus aufhält führt nicht zu der Annahme, dass das
Klinikpersonal diesen Bereich jederzeit uneingeschränkt beherrscht (vgl. dazu auch
Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 5. Aufl., B, Rn. 239, 240).
Soweit die Klägerin für ihr Vorbringen Beweis angetreten hat durch das Zeugnis ihres
Ehemannes Dr. H. O., ist dem nicht nachzugehen, denn bei dem Ehemann der Klägerin
handelt es sich um deren Betreuer, wie sich aus dem mit der Klageschrift überreichten
Beschluss vom 08.01.2004 ergibt und woran sich, wie eine Nachfrage in der mündlichen
Verhandlung ergeben hat, auch weiterhin nichts geändert hat, sondern zusätzlich ist der
Sohn der Klägerin Dr. S. O. ebenfalls zum Betreuer bestellt worden. Der Aufgabenkreis
umfasst die Sorge für die Gesundheit und Einwilligung in ärztliche Heilbehandlungen, die
Aufenthaltsbestimmung, Rechts-/Antrags- und Behördenangelegenheiten sowie den
Abschluss eines Heimvertrages und damit zusammenhängende Rechtsgeschäfte. Für
diesen Aufgabenkreis hat der Betreuer die Stellung eines gesetzlichen Vertreters (vgl.
dazu Palandt-Diederichsen, § 1902 Rn. 2). Gerade in Bezug auf die Sorge für die
Gesundheit und für die Vertretung in Rechtsangelegenheiten ist der Ehemann der
Klägerin also ihr gesetzlicher Vertreter, dem es aufgrund dieses Umstandes an der
Zeugnisfähigkeit fehlt (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 29. Aufl., vor § 373 Rn. 6).
Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Vernehmung des
Ehemannes der Klägerin als Parteivernehmung beantragt hat, liegen deren
Voraussetzungen nicht vor. Eine Vernehmung als Partei gem. § 447 ZPO kommt
aufgrund des nicht erteilten Einverständnisses der Beklagten nicht in Betracht. Ebenso
wenig ist eine Parteivernehmung von Amts wegen gem. § 448 ZPO anzuordnen, weil der
hierfür erforderliche so genannte Anbeweis nicht erkennbar ist. Erforderlich ist, dass eine
gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der streitigen Behauptung besteht, d. h. es
muss mehr für als gegen sie sprechen (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 27. Aufl., § 448 Rn. 4),
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muss mehr für als gegen sie sprechen (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 27. Aufl., § 448 Rn. 4),
wovon hier nicht auszugehen ist. Die Klägerin hat eine bestimmte Behauptung in den
Raum gestellt, die seitens der Beklagten bestritten wurde, wobei sie ihrerseits
gegenbeweislich Beweis angetreten hat durch Vernehmung der Stationsschwester.
Konkret feststehende Anhaltspunkte dafür, dass die Richtigkeit des Klägervortrages
wahrscheinlicher ist als die gegenteilige Behauptung der Beklagten, bestehen nicht. Im
Gegenteil besteht ausweislich des bisher vorliegenden Sachverständigengutachtens ein
Zusammenhang zwischen dem behaupteten Vorfall am 20.12.2003 und dem
Trümmerbruch ohnehin nicht.
Der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat anwesende Ehemann der Klägerin
hatte auf seinen Wunsch hin auch Gelegenheit, sich zu äußern. Darüber hinaus bestand
keine Veranlassung, den Ehemann der Klägerin im Rahmen von § 141 Abs. 1 S. 1 ZPO
konkret zu den Vorgängen am 20.12.2003 zu befragen. Die Anhörung gem. § 141 ZPO
steht im Ermessen des Gerichts. Sie dient nicht der Aufklärung eines streitigen
Sachverhalts, sondern dem besseren Verständnis dessen, was die Partei behaupten und
beantragen will (vgl. Zöller-Greger, § 141 Rn. 1). Unabhängig davon, dass § 141 ZPO
eine Antragstellung durch eine Partei ohnehin nicht vorsieht, konnte der von der
Prozessbevollmächtigten der Klägerin gleichwohl gestellte Antrag nur darauf gerichtet
sein, der Aufklärung des hier streitigen Sachverhaltes zu dienen. Unklarheiten, die im
Rahmen einer Anhörung der Partei noch zu klären gewesen wären, ergaben sich aus der
Sachverhaltsschilderung der Klägerin aber nicht.
Ist die Klägerin damit bereits in Bezug auf das von ihr behauptete schädigende Ereignis
beweisfällig geblieben, erübrigen sich grundsätzlich weitere Feststellungen dazu,
inwieweit eine vermeintliche Pflichtverletzung zu dem von der Klägerin geltend
gemachten Schaden geführt hat. Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf
hingewiesen, dass der Klägerin auch eine dahingehende Beweisführung nicht gelungen
ist. Die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. S. lassen eine solche Annahme
nicht zu, wobei die Ausführungen des Sachverständigen auch durchaus plausibel
erscheinen und eine Notwendigkeit zu einer weiteren Ergänzung oder gar die Einholung
eines Obergutachtens nicht geboten erscheint. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass
bereits der im Schlichtungsverfahren tätige Gutachter R. in seinem sozial-medizinischen
Gutachten vom 27.04.2004 (MDK-Gutachten) nicht sicher hat angeben können, zu
welchem Zeitpunkt die Fraktur tatsächlich entstanden ist. Er geht zwar davon aus, dass
aufgrund der am 16.12.2003 gefertigten Röntgenbilder die Fraktur mit hoher
Wahrscheinlichkeit erst danach entstanden ist, hält aber andererseits es für möglich,
dass sie am 30.12.2003 bestanden hat, bringt aber weiter zum Ausdruck, dass dies nur
dann bei der Untersuchung am 30.12.2003 habe übersehen werden können, wenn die
Untersuchung nicht durch einen Facharzt für Orthopädie durchgeführt worden ist,
worüber dem Sachverständigen seinerzeit keine konkreten Erkenntnisse vorlagen.
Inzwischen steht aber fest, dass die Untersuchung eine Orthopädin durchgeführt hat, die
nach den Angaben des Sachverständigen Prof. Dr. S. hätte dazu führen müssen, dass
der Trümmerbruch erkannt wird, so er denn tatsächlich vorgelegen hätte. Letztlich liegt
kein Widerspruch zwischen den Ausführungen des Dipl.-med. R. und denen des
gerichtlich bestellten Gutachters vor, denn soweit der Gutachter R. Anhaltspunkte dafür
gefunden hat, dass am 30.12.2003 eine Fraktur bereits bestanden hat, ohne allerdings
insoweit über klare Erkenntnisse zu verfügen und ausgehend davon, dass die am
30.12.2003 erfolgte Untersuchung möglicherweise nicht durch einen Facharzt
vorgenommen wurde, hat sich der Sachverständige Prof. Dr. S. hiermit konkret
auseinander gesetzt und insbesondere nachvollziehbar auf die Intensität des
Trümmerbruchs abgestellt, der bereits am 30.12.2003 bei einer Untersuchung durch
eine Orthopädin hätte festgestellt werden müssen und der überdies eben nicht lediglich
aufgrund einer Überdehnung entsteht. Der Sachverständige geht insoweit auch nicht
von einem falschen Sachverhalt aus. Er hat den ohnehin oberflächlichen Vortrag der
Klägerin zum Vorfall seinem Geschehen zugrunde gelegt, wonach das rechte Bein mit
einer Rechtsverdrehung unter den Rollstuhl gestoßen worden sein soll. Dies hat der
Sachverständige für ausgeschlossen erachtet und ist davon ausgegangen, dass eine
Beweglichkeit des Kniegelenkes bis 90° möglich war. Dass dieser Winkel hier deutlich
überschritten wurde, wurde seitens der Klägerin in erster Instanz nicht erwähnt, sondern
wird nunmehr erstmals mit der Berufung vorgetragen, wonach es zu einer Beugung von
ca. 120° gekommen sein soll. Unabhängig davon, ob es sich dabei tatsächlich lediglich
um eine stets mögliche Präzisierung erstinstanzlichen Vortrags handelt, oder nicht eher
um eine neue Tatsachenbehauptung i.S.v. § 531 Abs. 2 ZPO, hinsichtlich derer nicht
erkennbar ist, weshalb nicht bereits in erster Instanz Entsprechendes behauptet und
dem Sachverständigengutachten entgegengehalten wurde, ist zunächst auch insoweit
festzustellen, dass die Klägerin beweisfällig für ihre Behauptung geblieben ist.
Unabhängig davon ergibt sich aus dem Sachverständigengutachten, dass eine
Überdehnung eben nicht die fragliche Verletzung zur Folge gehabt haben kann, sondern
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Überdehnung eben nicht die fragliche Verletzung zur Folge gehabt haben kann, sondern
dass es zu dem Trümmerbruch mit der festgestellten ausgeprägten Trümmerzone nur
durch eine erhebliche Krafteinleitung wie z. B. einem Sturz gekommen sein kann. Dabei
hat der Sachverständige entgegen der Darstellung der Klägerin auch nicht die bei der
Klägerin vorliegende ausgeprägte Osteoporose unberücksichtigt gelassen, sondern sie
findet in seinem Gutachten ausdrücklich Erwähnung. Nach seinen Angaben hat sich
Entsprechendes auch aus der Röntgenaufnahme vom 16.12.2003 ergeben. Er hat aus
dem Röntgenbild eine so genannte Looser-Umbauzone als Hinweis auf eine
schwerwiegende Osteoporose entnommen. Hinsichtlich seiner Qualifikation hat er in der
Anhörung vor dem Landgericht angegeben, dass er Professor für Orthopädie und
Rheumatologie sei und letzteres Sachgebiet beschäftige sich insbesondere mit
Osteoporose-Patienten und im Hause befinde sich eine eigene Osteoporoseabteilung,
die sich insbesondere mit Verletzungen und Verletzungsfolgen beschäftige, so dass er
sich in der Lage sah, gutachterlich Stellung zu nehmen. Die Kompetenz des
Sachverständigen wurde seitens der Klägerin auch nicht ernsthaft in Frage gestellt.
Richtig ist, dass er nicht explizit darauf eingegangen ist, dass entsprechend den
Angaben im MDK-Gutachten die Möglichkeit bestand, dass bereits banale
Lageänderungen zu Spontanfrakturen des Oberschenkels führen können. Wie bereits
ausgeführt, geht es aber vorliegend nicht um eine „normale“ Fraktur, sondern um einen
Trümmerbruch in erheblichem Ausmaß. Soweit es für möglich erachtet werde, so der
Sachverständige, dass die knöcherne Veränderungsfolge als schleichende Fraktur oder
als pathologische Fraktur eingetreten sein könne, sei dies abwegig, da die
Röntgenaufnahme eindeutig zeige, dass eine Knochenzersplitterung als Folge einer
äußeren Krafteinleitung eingetreten sei. Es müsse von einer frischen knöchernen
Verletzungsfolge ausgegangen werden und dazu stünden auch die Angaben im Arztbrief
aus dem Klinikum E. B. nicht in Widerspruch, wonach von einer veralteten
Trümmerfraktur auszugehen sei, denn der Begriff „veraltet“ werde bereits verwendet für
Verletzungsfolgen, die länger als 6 Stunden bestünden. Diesen Ausführungen begegnet
die Klägerin letztlich nur mit allgemeinen Erwägungen dahin, dass aufgrund des
Stadiums der Osteoporose auch leichtere Einwirkungen bereits zu einem Bruch führen
können. Dies mag im Allgemeinen so sein, berücksichtigt aber nicht das Ausmaß des
vom Sachverständigen näher beschriebenen hier zu bewertenden Trümmerbruches.
Schließlich berücksichtigt der Sachverständige auch die Angaben des Ehemannes der
Klägerin, wonach eine erhebliche Verstärkung der Beschwerden am Knie im Anschluss
an den 20.12.2003 eingetreten sei. Er geht zwar hierauf nicht ausführlich ein,
insbesondere nicht in einer Weise, wie es die Klägerin für richtig hält, nämlich dass man
aus den Schmerzen durchaus herleiten könne, dass sie typisch sind für das von ihr
behauptete Ereignis mit den sich daraus ergebenden Folgen. Letztlich folgt aber aus
dem Gutachten, dass der Sachverständige diese Beschwerden zur Kenntnis genommen
hat, jedoch in den Vordergrund stellt, dass die später angefertigten Röntgenaufnahmen
für ihn eine klare Aussage ergeben, nämlich eine massive Einwirkung auf das Knie von
außen und im Übrigen der Trümmerbruch bereits am 30.12.2003 bei der bereits
erwähnten Untersuchung hätte festgestellt werden müssen. Dass ein Sturz in den
Behandlungsunterlagen nicht dokumentiert ist, ändert an der Verpflichtung der Klägerin
zur Beweisführung nichts. Dies würde voraussetzen, dass ein möglicher Sturz den
Mitarbeitern der Beklagten zur Kenntnis gebracht worden wäre oder gar durch eine
etwaige Pflichtverletzung durch Mitarbeiter der Beklagten hätte entstanden sein können,
wovon hier aber nicht ohne weiteres ausgegangen werden kann.
Letztlich stellt die Klägerin durchaus zu Recht fest, dass eine Reihe offener Fragen
besteht, wobei man allerdings nicht der Einschätzung der Klägerin folgen kann, dass sich
der Sachverständige mit diesen Fragen nicht auseinander gesetzt hat. Es kommt nicht
entscheidend darauf an, ob der Trümmerbruch tatsächlich nachweislich auf einen Sturz
oder eine sonstige massive Krafteinwirkung auf das Knie von außen zurückzuführen ist,
die nicht lediglich in einer Überdehnung liegt, sondern umgekehrt wäre es Sache der
Klägerin zu beweisen, dass der von ihr behauptete Vorfall tatsächlich den Trümmerbruch
verursacht hat. Entsprechendes haben weder der MDK-Gutachter noch der
Sachverständige Prof. Dr. S. feststellen können, wobei der Sachverständige Prof. Dr. S.
zum Ausdruck gebracht hat, dass es wegen der schlechten neurologischen und der
schlechten Knochensituation sehr schwer nachvollziehbar sei, einen genauen
Rückschluss auf den Zeitpunkt der Verletzung zu ziehen. Die fehlende Kallusbildung sei
grundsätzlich ein Anhaltspunkt dafür, dass die Verletzung nicht sehr lange
zurückgelegen habe. Es ist nicht erkennbar, dass eine ergänzende Anhörung des
Sachverständigen bzw. die Beauftragung eines weiteren Sachverständigen die
Unklarheiten beseitigt. Die Voraussetzungen für die Einholung eines Obergutachtens
liegen nicht vor.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 S. 1, 2
ZPO.
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Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht. Es
handelt sich um eine Entscheidung, die unter Berücksichtigung der Besonderheiten des
Falles ergeht und die zu grundsätzlichen Rechtsfragen auch nicht von höchst- oder
obergerichtlicher Rechtsprechung abweicht.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 25.000,00 €
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