Urteil des OLG Brandenburg vom 15.03.2017

OLG Brandenburg: bewährung, vorzeitige entlassung, straftat, vollstreckung, antritt, strafvollzug, quelle, sammlung, link, auflage

1
2
3
4
5
6
Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 1.
Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
(1) 53 Ss 229/10
(2/11)
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 56 StGB
Revision gegen die Ablehnung der Aussetzung zur Bewährung
Leitsatz
Wenn die negative Sozialprognose ausschließlich mit dem Verhalten des Angeklagten vor
Antritt des zwischenzeitlich in anderer Sache erstmals erfolgten Strafvollzugs begründet wird,
ist zu besorgen, dass der bei einem Erstverbüßer zu erwartende Warneffekt zum Nachteil des
Angeklagten nicht hinreichend gewichtet worden ist (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 200).
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 6. kleinen Strafkammer des
Landgerichts Potsdam vom 28. Oktober 2010 im Strafausspruch aufgehoben, soweit die
Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
Potsdam zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Rathenow hat den Angeklagten am 13. April 2010 wegen vorsätzlichen
Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten
verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung des Angeklagten hat die 6. kleine
Strafkammer des Landgerichts Potsdam am 28. Oktober 2010 verworfen. Gegen das
Urteil richtet sich die auf die Verletzung materiellen und formellen Rechts gestützte
Revision des Angeklagten, die er auf die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung
beschränkt hat.
II.
Die Revision hat bereits mit der Sachrüge Erfolg, so dass es auf die Verfahrensrüge nicht
mehr ankommt.
Die aufgrund wirksamer Revisionsbeschränkung allein zur Nachprüfung stehende
Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung begegnet durchgreifenden
Bedenken. Soweit es das Landgericht abgelehnt hat, die verhängte Freiheitsstrafe von
drei Monaten zur Bewährung auszusetzen, hält die Begründung einer rechtlichen
Überprüfung nicht stand. Sie leidet an einem Erörterungsmangel.
Dem Tatrichter kommt bei der Beantwortung der Frage, ob die verhängte Freiheitsstrafe
zur Bewährung auszusetzen ist, weil zu erwarten ist, dass der Angeklagte sich schon die
Verurteilung zur Warnung dienen lassen wird und künftig auch ohne die Einwirkung des
Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird (§ 56 Abs. 1 StGB), ein weiter
Bewertungsspielraum zu, in dessen Rahmen das Revisionsgericht jede rechtsfehlerfrei
begründete Entscheidung hinzunehmen hat. Ein Eingreifen kommt nur bei Rechts- und
Ermessensfehlern in Betracht.
So liegt es hier. Die Würdigung des Landgerichts ist unvollständig und daher rechtlich zu
beanstanden, weil sie nicht alle für die Prognoseentscheidung bedeutsamen
Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen hat.
Ausschlaggebend für die Ablehnung einer günstigen Sozialprognose war für die Kammer,
dass der Angeklagte wiederholt zu bedingten Freiheitsstrafen verurteilt worden war und
7
8
9
dass der Angeklagte wiederholt zu bedingten Freiheitsstrafen verurteilt worden war und
trotz Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe sowie nach Ladung zum
Strafantritt die hier abzuurteilende Straftat begangen hat.
Dieses strafrechtlich relevante Vorleben des Angeklagten, insbesondere die Begehung
der hier abzuurteilenden Tat nach Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe und
nur wenige Tage vor seinem Strafantritt, ist zwar ein gewichtiger Prognosefaktor. Hat der
Angeklagte aber zwischen Begehung und Aburteilung der Tat erstmals eine
Freiheitsstrafe verbüßt, so muss bei Verneinung einer ungünstigen Prognose auch
darauf eingegangen werden, welche Wirkungen diese Strafverbüßung auf den
Angeklagten hatte (vgl. OLG Köln StV 2008, 24; OLG Köln NStZ-RR 2007, 266; OLG
Karlsruhe NStZ-RR 2005, 200; OLG Karlsruhe StV 2001, 626; BayOLG DAR 82, 248;
Fischer, 57. Auflage, § 56, Rn. 6b m. w. N.). Der von der Strafhaft ausgehende Warneffekt
lässt bei einem Erstverbüßer allgemein erwarten, dass das der bloßen Verurteilung zu
einer Freiheitsstrafe nicht vergleichbare Erlebnis von deren Vollstreckung seine Wirkung
nicht verfehlt und den Täter befähigt, künftigen Tatanreizen zu widerstehen.
Die Strafkammer hat festgestellt, dass der Angeklagte trotz Verurteilung zu einer
Freiheitsstrafe von 5 Monaten ohne Bewährung die hier abzuurteilende Straftat
gegangen hat und er derzeit neben dieser noch zwei weitere Strafen von jeweils 5
Monaten, deren Strafaussetzungen zur Bewährung zwischenzeitlich widerrufen worden
waren, insgesamt also eine Zeit von 15 Monaten verbüßt. Bei dieser Sachlage hätte das
Landgericht sich aber erkennbar mit der Frage auseinander setzen müssen, ob der von
der Vollstreckung ausgehende Warneffekt eine Wirkung auf den Angeklagten erzielt hat
und deshalb von einer Strafaussetzung zur Bewährung erwartet werden könnte, dass der
Angeklagte diese Chance nutzt und künftig keine Straftaten mehr begeht. Dies
insbesondere auch deshalb, weil, wie das Urteil mitteilt, die Leiterin der
Justizvollzugsanstalt die vorzeitige Entlassung des Angeklagten aus dem Strafvollzug
befürwortet hat. Die Kammer hat ihre negative Sozialprognose ausschließlich mit dem
Verhalten des Angeklagten vor Antritt des Strafvollzugs begründet. Deshalb ist zu
besorgen, dass das Landgericht den bei einem Erstverbüßer zu erwartende Warneffekt
zum Nachteil des Angeklagten nicht hinreichend gewichtet hat (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-
RR 2005, 200).
Auf dem Erörterungsmangel kann das Urteil hinsichtlich der Versagung der
Strafaussetzung zur Bewährung beruhen. Das Landgericht wird deshalb über die
Strafaussetzungsfrage erneut zu befinden haben. Die insoweit zugrundeliegenden
Feststellungen konnten bestehen bleiben, weil lediglich Erörterungsmängel in Rede
stehen; ergänzende Feststellungen sind statthaft (vgl. BGH NStZ 2001, 366).
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum