Urteil des OLG Brandenburg vom 29.09.2006

OLG Brandenburg: venire contra factum proprium, motorradfahrer, fahren, höchstgeschwindigkeit, abrede, geschwindigkeitsüberschreitung, stillschweigend, autorennen, fahrbahn, fahrzeug

1
2
3
4
Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht
12. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 U 209/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 242 BGB, § 823 BGB, § 7 Abs 1
StVG, § 17 StVG, § 18 Abs 1 S 1
StVG
Schadensersatz aus Verkehrsunfall: Haftung auf Grund eines in
einem Motorradpulk erfolgenden Auffahrunfalls
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 29.09.2006 verkündete Urteil der 7.
Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 17 O 289/05, wird
zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Kläger hat gegen die
Beklagten aufgrund des Verkehrsunfalls vom 15.08.2004 keine anteiligen
Schadensersatzansprüche.
Bei Zugrundelegung des klägerischen Vortrags, wonach der Beklagte zu 1) wegen eines
Geschwindigkeitsmessgerätes plötzlich abrupt bremste, kommt allerdings grundsätzlich
eine Mithaftung der Beklagten aus §§ 7 Abs.1, 17, 18 Abs. 1 S. 1 StVG, 253 Abs. 2, 823
Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 2 StVO, 3 Nr. 1 PflVG in Betracht.
Zunächst ist das Landgericht zutreffend von einer Haftung des Klägers gemäß § 4 Abs. 1
S. 1 StVO ausgegangen. Nach dieser Vorschrift muss der Abstand von einem
vorausfahrenden Fahrzeug in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter ihm
angehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Wer auf den Vorausfahrenden
auffährt, war in der Regel unaufmerksam oder zu dicht hinter ihm; dafür spricht der
Anschein auch dann, wenn der Vorausfahrende bremsen musste. Der Anscheinsbeweis
erstreckt sich aber nicht auf eine etwaige Schuldverteilung, insbesondere nicht auf eine
Alleinschuld des Auffahrenden (OLG Naumburg, NZV 1995, 73; OLG Karlsruhe, VRS 77,
100; KG, VM 1983, 13; OLG Köln, VersR 1976, 670). Der Anscheinsbeweis wird
erschüttert durch die vom Auffahrenden zu beweisende Möglichkeit eines atypischen
Verlaufs (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 4 StVO Rn 17, 18). Dafür reicht es
allerdings nicht aus, ein Abbremsen des Vorausfahrenden nachzuweisen, weil der
Hintermann auch im Fall einer scharfen Bremsung grundsätzlich in der Lage sein muss,
rechtzeitig anzuhalten (OLG Düsseldorf, VersR 1976, 545). Der Vortrag des Klägers, er
habe den erforderlichen Sicherheitsabstand (nur) aufgrund der Bremsung des Beklagten
zu 1) nicht wahren können, kann den gegen ihn sprechenden Anschein demnach nicht
entkräften.
Ein Alleinverschulden des Klägers könnte dann nicht angenommen werden, wenn der
Beklagte zu 1) seinerseits gegen § 4 Abs. 1 S. 2 StVO verstoßen hätte, weil er ohne
zwingenden Grund stark bremste. In diesem Fall wäre die von seinem Fahrzeug
ausgehende erhöhte Betriebsgefahr im Rahmen einer Haftungsabwägung nach § 17
StVG zu berücksichtigen. Bei einem Auffahrunfall trifft den Auffahrenden die Beweislast,
dass der Vordermann grundlos gebremst hat (Schurig, StVO, 10. Aufl., § 4 Anm. 2.2).
Ein zwingender Grund liegt nur bei plötzlicher Gefahr vor, wenn also andernfalls andere
oder der Bremsende selbst gefährdet oder geschädigt werden könnten (Hentschel, aaO,
§ 4 StVO Rn 11). Während der Anblick eines Geschwindigkeitsmessgerätes demnach
keinen zwingenden Grund zum Bremsen liefert, könnte ein auf die Fahrbahn laufender
Fuchs jedenfalls für einen Motorradfahrer eine plötzliche Gefahr darstellen, die zur
Vermeidung eines Sturzes zum starken Abbremsen berechtigt.
5
6
7
8
9
Der Grund für das Bremsen des Beklagten zu 1) braucht jedoch nicht geklärt zu werden.
Der Umstand, dass der Kläger und der Beklagte zu 1) Teil eines Motorradpulks waren,
führt nämlich unter den Umständen des Streitfalls zur Annahme eines wechselseitigen
Haftungsverzichts für die geltend gemachten Schäden.
Wie auch der Kläger nunmehr nicht in Abrede stellt, gehörte zu der verabredeten Fahrt
auch die erhebliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Dass die
Einhaltung der Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung für die Teilnehmer der Fahrt
nicht im Vordergrund stand, ergibt sich auch aus der unstreitigen Tatsache, dass sowohl
der Kläger als auch der Beklagte zu 1) kurz vor dem Unfall verbotswidrig unter
Missachtung von Zeichen 295 zu § 41 Abs. 3 Nr. 3 StVO einen Pkw überholt hatten. Dass
die Fahrt den Charakter eines Rennens i.S.v. § 29 Abs. 1 StVO gehabt hätte, kann zwar
nicht festgestellt werden, denn das würde voraussetzen, dass es nach den verabredeten
Regeln um eine Siegerermittlung ging (Hentschel a.a.O. § 29 StVO Rn 2); wofür
Anhaltspunkte weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind. Beide Parteien stellen
jedoch nicht in Abrede, dass es während der Fahrt vereinbarungsgemäß zu signifikanten
Geschwindigkeitsüberschreitungen kommen sollte; unstreitig ist ferner, dass die
Motorradfahrer in “versetzter” Formation im Pulk fahren wollten.
Danach ist - ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu
Sportveranstaltungen - ein stillschweigender Haftungsausschluss anzunehmen. Bei
sportlichen Wettbewerben mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential, bei denen
typischerweise auch bei Einhaltung der Wettbewerbsregeln oder geringfügiger
Regelverletzung die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung besteht, ist die
Inanspruchnahme des schädigenden Wettbewerbers für solche Schäden eines
Mitbewerbers ausgeschlossen, die er ohne gewichtige Regelverletzung im Sinne grober
Fahrlässigkeit verursacht (BGH NJW 2003, 2018 [Autorennen]). Ob die Einschränkung der
Haftung dogmatisch unter dem Gesichtspunkt eines eingeschränkten
Fahrlässigkeitsmaßstabes, einer Einwilligung, eines Haftungsverzichts oder -
ausschlusses, des Handelns auf eigene Gefahr oder der treuwidrigen Inanspruchnahme
des Mitbewerbers einzuordnen ist, ist höchstrichterlich nicht entschieden (zum
Streitstand: BGH NJW aaO Rn 21) und muss auch im Streitfall nicht geklärt werden.
Jedenfalls lässt das Verbot des venire contra factum proprium (§ 242 BGB) es nicht zu,
dass der Geschädigte den beklagten Schädiger in Anspruch nimmt, wenn er, bei
getauschten Positionen, ebensogut in die Lage hätte kommen können, in der sich nun
der Beklagte befindet (BGHZ 63, 140 [Fußballspielverletzung]; BGH NJW 2003, 2018
[Autorennen]). Wird die allgemeine Gefahr, die mit der gemeinsamen sportlichen
Betätigung verbunden war, von den Beteiligten bewusst auf sich genommen und kann
zusätzlich dem einen kein größerer Vorwurf gemacht werden als dem anderen, so
besteht keine Veranlassung, den einen mit höheren Haftungsrisiken zu belasten als den
anderen (OLG Celle, VersR 1980, 874).
Diese ursprünglich für sportliche Wettkämpfe entwickelten Grundsätze finden nach
obergerichtlicher Rechtsprechung auch außerhalb des Bereichs sportlicher Kampfspiele
Anwendung, etwa beim Motorrad-Motorsport (OLG Celle, VersR 1980, 874) oder
organisierten Radtouristikfahrten (OLG Stuttgart, Urteil v. 14.02.2006, Az. 1 U 106/05,
zitiert nach juris; weitere Nachweise in BGH NJW 2003, 2018). Im Streitfall war das
verabredungsgemäße Fahren im “Pulk” deshalb besonders gefahrenträchtig, weil damit
notwendig und für die Beteiligten erkennbar der weitgehende Verzicht auf die von der
StVO vorgeschriebenen Sicherheitsabstände zum Vorder- und Nebenmann einherging.
Dies bedeutet aber zugleich die Inkaufnahme der damit unweigerlich verbundenen
erhöhten Sturzrisiken, die auch bei erhöhter Aufmerksamkeit der Fahrer nie
auszuschließen sind, weil jederzeit Verkehrssituationen auftreten können, auf die mit
plötzlichen Richtungswechseln oder abrupten Bremsmanövern reagiert werden muss
(OLG Stuttgart aaO [Radsport]).
Eine Beweisaufnahme zum Anlass des Bremsens des Beklagten zu 1) war nicht
veranlasst, weil auch bei Zugrundlegung des klägerischen Vortrags kein erheblicher
Verstoß gegen - gegebenenfalls stillschweigend getroffene - Abreden der Motorradfahrer
ersichtlich ist. Wenn der Beklagte zu 1), wie er behauptet, wegen eines Fuchses auf der
Fahrbahn gebremst hätte, wäre aus den oben genannten Gründen kein Raum für die
Annahme pflichtwidrigen Verhaltens. Aber auch wenn er angesichts der
Geschwindigkeitskontrolle stark abgebremst hätte, könnte im nicht der Vorwurf grob
fahrlässigen, abredewidrigen Verhaltens gemacht werden. Dass Kraftfahrer angesichts
derartiger Messeinrichtungen, die oft erst durch das “Blitzen” Vorausfahrender erkannt
werden, häufig unwillkürlich bremsen, selbst wenn sie die zulässige
Höchstgeschwindigkeit nicht überschreiten, entspricht der Lebenserfahrung. Das gilt in
gesteigertem Maße für Kraftfahrer, denen bewusst ist, erheblich zu schnell zu fahren;
10
11
12
gesteigertem Maße für Kraftfahrer, denen bewusst ist, erheblich zu schnell zu fahren;
durch starkes Abbremsen soll der Versuch unternommen werden, die gemessene
Geschwindigkeitsüberschreitung möglichst gering zu halten.
Bei dieser Sachlage war es jedenfalls nicht grob fahrlässig, wenn der Beklagte zu 1) als
Teilnehmer der Fahrt angesichts eines Geschwindigkeitsmessgerätes erschrak, stark
abbremste und infolgedessen den Fahrtweg des nachfolgenden Klägers vorübergehend
schnitt. Ein “Erschrecken” kann als unwillkürliches Verhalten schon begrifflich nicht als
Regelverletzung angesehen werden. Wäre der Kläger in diesem Moment vorausgefahren,
hätte er ebenso in die Situation kommen können, durch das Aufblitzen des Messgerätes
erschreckt zu werden. Es kann auch nicht angenommen werden, dass die vier
Motorradfahrer vor Fahrtantritt (stillschweigend) vereinbart hätten, im Fall von
Geschwindigkeitskontrollen mit unverminderter Geschwindigkeit weiterzufahren. Gerade
weil die Geschwindigkeitsüberschreitung von vornherein beabsichtigt war und die Fahrt
auf öffentlichem und damit gelegentlich verkehrsüberwachtem Straßenland stattfand, ist
vielmehr davon auszugehen, dass die Teilnehmer die Feststellung sanktionierter
Verkehrsverstöße möglichst vermeiden wollten und deshalb damit einverstanden waren,
dass in diesem Fall gebremst wird. Wenn ein Teilnehmer der Fahrt wegen eines “Blitzers”
erschrickt und deshalb kurzzeitig die Kontrolle über sein Kraftfahrzeug verliert, ist das
nicht überraschend; für den Nachfolgenden realisiert sich dann genau das Risiko, das er
mit dem dichten Auffahren bei hoher Geschwindigkeit bewusst eingegangen ist.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 S. 1,
713 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum