Urteil des OLG Brandenburg vom 08.10.2010

OLG Brandenburg: bezifferung, teilklage, nachforderung, rechtskraft, verjährungsfrist, wiederherstellung, ermessen, sanierung, aufwand, vollstreckung

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 3.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 U 161/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 08.10.2010,
Az. 12 O 253/03, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beitreibungsfähigen Betrages
abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 %
des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Kläger nehmen den Beklagten auf Schadensersatz wegen Verletzung anwaltlicher
Pflichten in Anspruch.
Sie sind Eigentümer eines Grubengeländes, das an die Bl… KG verpachtet war. In § 7
des Pachtvertrages hatte es die Pächterin übernommen, nach Beendigung des
Pachtvertrages das Gelände auf ihre Kosten aufzufüllen und einzuebnen. Dabei sollte
fremdstofffreier, chemisch unbelasteter Erdaushub verwendet werden. Die Bl… KG hatte
das Grundstück spätestens im September 2001 an die Kläger zurückgegeben. Es war
mit kontaminierten Materialien, darunter Abfällen und Bauschutt, verfüllt worden.
Der von den Klägern beauftragte, nunmehr beklagte Rechtsanwalt versäumte es, gegen
die Bl… KG rechtzeitig Ansprüche wegen der ordnungsgemäßen Wiederherstellung des
Grundstücks geltend zu machen. Der Vater der Kläger ließ von der Streithelferin ein
Gutachten zur Frage des Umfangs der vorhandenen Kontamination und der Kosten der
Schadensbeseitigung erstellen. Diese brachte nach Untersuchung des Geländes,
gestützt auf das günstigste Angebot der Firma A… G…, für bestimmte
Sanierungsmaßnahmen einen Betrag in Höhe von 61.530,75 € in Ansatz.
Mit Schriftsatz vom 12.2.2004 erhoben die Kläger im vorliegenden Rechtsstreit Klage.
Der ursprüngliche Klageantrag war auf 61.530,75 € beziffert. Die Klageschrift führt zur
Schadenshöhe u.a. aus:
Die Höhe des Schadens entspricht den Kosten, die aufgewandt werden müssen,
um die Vertragspflichten nun durch einen Dritten erfüllen zu lassen. Diese Kosten
belaufen sich auf mindestens 61.530,75 €.
Beweis: Sachverständigengutachten
Das klageabweisende Urteil des Landgerichts vom 27.04.2006 hob der Senat mit Urteil
vom 22.11.2006, Az. 3 U 74/06, auf und verwies die Sache zur Nachholung einer für
erforderlich erachteten Beweisaufnahme zur Schadenshöhe an das Landgericht zurück.
Hinsichtlich der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Erwägungen des Senats wird
auf die Gründe des Urteils verwiesen.
Das Landgericht holte ein Gutachten des Sachverständigen Dr. N… vom 26.06.2007 ein.
Dieser gelangte zu dem Ergebnis, dass die vollständige Beseitigung der vorhandenen
Bodenverunreinigungen Kosten in Höhe von 528.000,00 € verursachen werde.
Mit Schriftsatz vom 20.08.2007 haben die Kläger ihre Klage auf den vom
Sachverständigen Dr. N… festgestellten Schadensbetrag erweitert und die Feststellung
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Sachverständigen Dr. N… festgestellten Schadensbetrag erweitert und die Feststellung
darüber hinausgehender Ansprüche begehrt. Sie haben behauptet, die festgestellten
Bodenveränderungen seien sämtlich auf das Verhalten der Bl… KG zurückzuführen oder
jedenfalls während der Pachtzeit entstanden. Die vom Sachverständigen aufgeführten
Maßnahmen seien zur Wiederherstellung ihres Grundstücks erforderlich und lösten
Kosten in der angegebenen Höhe aus. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung
erhoben, soweit die Klageforderung über den ursprünglich bezifferten Klageantrag
hinausgeht.
Mit der angegriffenen Entscheidung, auf die wegen der weiteren Einzelheiten der
tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage im
Umfang des ursprünglichen Zahlungsantrages stattgegeben, die weitergehende Klage
jedoch abgewiesen. Insoweit hat es die Klageforderung für verjährt gehalten. Dazu hat es
ausgeführt: Die hier nach Art. 229 Abs. 1 und 6 EGBGB einschlägige dreijährige
Verjährungsfrist gemäß § 51b BRAO aF habe mit Ablauf der für die Ansprüche der Kläger
gegen die Bl… KG geltenden Verjährungsfristen des § 558 aF BGB jedenfalls Ende März
2002 begonnen und sei daher spätestens am 31.03.2005 und damit bereits vor
Erweiterung der Klage abgelaufen. Die ursprüngliche Klage habe keine über den
bezifferten Klageantrag hinausreichende Hemmungswirkung entfaltet. Die
Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB erstrecke sich allein auf den jeweils
geltend gemachten Streitgegenstand, auch wenn dieser nur einen Teil eines
materiellrechtlich einheitlichen Anspruchs ausmache. Die Kläger hätten zunächst eine
Teilklage erhoben. Der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht als
Teilklage anzusehende Fall, dass die Bezifferung eines ursprünglichen Klageantrages
lediglich vorläufigen Charakter habe, tatsächlich aber von vornherein der gesamte
Anspruch Gegenstand des Rechtsstreits geworden sei, liege hier nicht vor. Der seinerzeit
verlangte Betrag sei nicht „gegriffen“, sondern es handele sich um einen konkreten und
substanziiert berechneten Schadensbetrag. Weder für den Beklagten noch für das
Gericht sei erkennbar gewesen, dass die Klage auch einen etwaigen weitergehenden
Schaden erfassen solle. Eventuelle Unsicherheiten, die im Zeitpunkt der Klageerhebung
hinsichtlich der Höhe des erforderlichen Geldbetrages bestanden haben könnten,
könnten insoweit nicht zu Lasten des Beklagten gehen. Allein aus der Formulierung, es
werde „mindestens“ der im Antrag bezifferte Kostenaufwand entstehen, sei für den
Beklagten nicht ersichtlich gewesen, dass ein etwaiger höherer Aufwand bereits
Gegenstand der ursprünglichen Klage sein sollte.
Mit der Berufung verfolgen die Kläger ihren weitergehenden Zahlungsantrag und den
Feststellungsantrag weiter. Sie meinen, das Landgericht habe die über den zuerkannten
Betrag hinausgehende Forderung rechtsfehlerhaft für verjährt erachtet. Richtig sei zwar,
dass bei Erhebung einer Teilklage die Verjährung nur für den geltend gemachten Teil des
Anspruchs gehemmt werde. Jedoch habe das Landgericht verkannt, dass im
vorliegenden Fall bereits mit der ursprünglichen Klage nicht lediglich ein Teil der
Sanierungskosten, sondern der gesamte zur Schadensbeseitigung erforderliche
Aufwand geltend gemacht worden sei. Es liege der in der Rechtsprechung (vgl. insb.
BGH, Urt. v. 02.05.2002, III ZR 135/01) entwickelte Sonderfall des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB
vor. Indem sie schon in der Klageschrift einen Mindestschaden geltend gemacht und den
Schaden unter Beweis gestellt hätten, sei ersichtlich geworden, dass sich der begehrte
Betrag nicht notwendigerweise auf die im Klageantrag bezifferte Forderung beschränke.
Aus der Klageschrift gehe ausdrücklich hervor, dass es sich bei dem im Klageantrag
genannten Betrag lediglich um einen vorläufigen Betrag handele und die endgültige
Bezifferung noch ausstehe. Gerade auch zu diesem Zweck habe das Landgericht im
weiteren Verlauf des Verfahrens das Gutachten des Sachverständigen Dr. N… eingeholt.
Es sei ihnen, den Klägern, auch nicht darum gegangen, mit ihrer ursprünglichen Klage
lediglich bestimmte, in dem vorgelegten Privatgutachten aufgeführte
Schadenspositionen zum Gegenstand des Verfahrens zu machen; vielmehr habe der
Gesamtschaden geltend gemacht werden sollen, wie er sich nunmehr nach dem
Gutachten des Sachverständigen Dr. N… darstelle. Fallkonstellationen, wie sie das
Landgericht mit Rücksicht auf weitere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Urt. v.
11.03.2009, IV ZR 224/07; Urt. v. 18.03.1976, VII ZR 35/75) im Auge gehabt habe, lägen
hier nicht vor.
Die Kläger und ihre Streithelferin beantragen sinngemäß,
den Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an die
Kläger weitere 466.459,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den
Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und
festzustellen, dass der Beklagte darüber hinaus verpflichtet ist, jeden weiteren
Schaden, der den Klägern aufgrund des fehlenden Hinweises auf die Verjährungsfrist und
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Schaden, der den Klägern aufgrund des fehlenden Hinweises auf die Verjährungsfrist und
mit der Beseitigung der Bodenverunreinigungen entsteht, zu ersetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das Urteil des Landgerichts, soweit es ihm günstig ist und nimmt es im
Übrigen hin. Weder sei – so führt er aus – der Klageschrift zu entnehmen, dass die Kläger
ursprünglich lediglich einen vorläufigen Geldbetrag zum Ansatzpunkt für die Bezifferung
ihres Klageantrages machen wollten, noch hätten sich die wirtschaftlichen Verhältnisse
dahin geändert, dass nunmehr ein höherer als der ursprünglich für erforderlich erachtete
Geldbetrag zum Ausgleich des verfahrensgegenständlichen Schadens notwendig
geworden wäre. Ihrer etwa im Zeitpunkt der Klageerhebung bestehenden Unsicherheit
hinsichtlich der tatsächlichen Höhe des Schadens hätten die Kläger unschwer mit
Erhebung einer Feststellungsklage neben den ursprünglichen bezifferten Klageantrag
begegnen können.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet, weil die Klage einschließlich des
Feststellungsantrages zwar zulässig, der jetzt noch verfahrensgegenständliche
weitergehende Anspruch der Kläger aber verjährt ist. Die Verjährung des von den
Klägern geltend gemachten Schadensersatzanspruchs begann jedenfalls Ende März
2002 und endete spätestens Ende März 2005. Die im Jahr 2004 erhobene ursprüngliche
Klage hat nicht zur Hemmung hinsichtlich des jetzt noch verfahrensgegenständlichen
Anspruchs geführt.
1. Die Verjährung des Anspruchs der Kläger richtet sich nach § 51b BRAO aF. Diese
Vorschrift wurde zwar durch das Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an
das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 09.12.2004 mit Wirkung ab dem
15.12.2004 aufgehoben. Art. 229 § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 i. V. m. S. 2 EGBGB ordnet aber
für Altfälle die entsprechende Anwendung von Art. 229 § 6 EGBGB mit dem Stichtag
14./15.12.2004 an. Nach Abs. 1 S. 2 des § 6 richten sich insbesondere die Fragen des
Beginns und der Hemmung der Verjährung für den Zeitraum vor dem Stichtag nach
altem Recht, mithin nach § 51b BRAO. Die Länge der Frist beträgt nach dieser Vorschrift
drei Jahre. Die Neugestaltung des Verjährungsrechts hat nach Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB
nicht zur Verlängerung dieser Frist geführt.
Die Frist des § 51b BRAO a.F. beginnt im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs. Auf
die Kenntnis des Geschädigten vom Eintritt des Schadens oder der Person des
Verpflichteten kommt es nicht an (vgl. nur OLG Brandenburg, Urteil vom 18.01.2007, 5 U
63/06, zit. n. Juris). Ein Schaden, der regelmäßig einen vertraglichen Ersatzanspruch und
dessen Verjährungsbeginn auslöst, ist entstanden, sobald sich die Vermögenslage des
Auftraggebers durch die Pflichtverletzung des Rechtsanwalts objektiv verschlechtert,
ohne dass bereits feststehen muss, dass der Schaden bestehen bleibt und damit
endgültig wird (BGHZ 119, S. 69; BGH, WM 2000, S. 959; 2001, S. 1677; OLG
Brandenburg, aaO). Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Verschlechterung
sich wenigstens dem Grunde nach verwirklicht hat, mag ihre Höhe auch noch nicht
beziffert werden können. Hat eine in sich abgeschlossene Verletzungsverhandlung
mehrere Schadensfolgen ausgelöst, so beginnt die Verjährungsfrist nach dem
Grundsatz der Schadenseinheit einheitlich, auch für nachträglich auftretende, zunächst
also nur drohende, aber nicht unvorhersehbare Folgen zu laufen, soweit irgendein
Teilschaden schon entstanden ist (BGHZ 119, S. 69; BGH, NJW 1993, S. 648).
Hiervon ausgehend ist der Schaden, zu dessen Ersatz der Beklagte verpflichtet ist, im
vorliegenden Fall spätestens im März 2002 entstanden. Die Vertragspflicht des
Beklagten war darauf gerichtet, rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung Maßnahmen zur
Durchsetzung der gegen die Bl… KG gerichteten Ansprüche der Kläger aus dem
Pachtvertrag bzw. parallele Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung geltend
zu machen. Der Schaden ist daher in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem diese
Ansprüche aufgrund der Unterlassung verjährungshemmender Maßnahmen nicht mehr
durchsetzbar waren, mithin im Zeitpunkt der Verjährung. Diese ist, einheitlich für alle
Ansprüche, gemäß bzw. entsprechend § 558 aF BGB sechs Monate nach Rückgabe des
Grundstücks an die Kläger eingetreten.
2. Die Erhebung der ursprünglichen Klage hat hinsichtlich etwaiger über den bezifferten
Klageantrag hinausgehender Forderungen der Kläger nicht nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB
zur Verjährungshemmung geführt. Denn mit der ursprünglichen Klage sind die nunmehr
„klageerweiternd“ formulierten Anträge noch nicht zum Gegenstand des Verfahrens
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„klageerweiternd“ formulierten Anträge noch nicht zum Gegenstand des Verfahrens
gemacht worden.
a) Der Umfang der Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB wird durch den Streitgegen-
stand der Klage bestimmt (vgl. nur BGHZ 151, S. 1; BGH, NJW 2005, S. 2004; 2009, S.
1950). Der Bundesgerichtshof betont in zahlreichen Entscheidungen den Gleichlauf von
Verjährungshemmung, Streitgegenstand und materieller Rechtskraft (vgl. etwa BGHZ
132, S. 240; 151, S. 1; BGH, MDR 2008, S. 509; NJW 2009, S. 1950). Daraus ergeben sich
Konsequenzen insbesondere bei der Teilklage: Wird nur ein Teil eines einheitlichen
Anspruchs eingeklagt, wird die Verjährung auch nur insoweit gehemmt und die
Rechtskraft beschränkt sich auf den eingeklagten Teilbetrag. Dies gilt sowohl für die
sogenannte offene als auch für die verdeckte Teilklage, bei der für die Beteiligten nicht
erkennbar ist, dass nur ein Teil eines Anspruchs eingeklagt wird (BGH, NJW 1997, S.
1990; 2009, S. 1950). Dieser Ausgangspunkt kann je nach Fallkonstellation für den
Kläger günstig oder ungünstig sein. Ein Kläger, der zunächst – absichtlich oder
unbewusst – nur einen Teilbetrag einklagt, kann auch nach rechtskräftiger Entscheidung
Nachforderungen geltend machen, ohne mit dem Einwand entgegenstehender
Rechtskraft rechnen zu müssen (so etwa im Fall BGH, NJW 1997, S. 1990). Andererseits
muss er es hinnehmen, dass die Verjährung des nachgeschobenen Anspruchsteils
selbständig beurteilt wird, unabhängig davon, ob die Nachforderung noch im
Ausgangsverfahren (so im Fall BGHZ 151, S. 1) oder in einem Folgerechtsstreit (so etwa
in den Fällen BGH, JuS 1987, S. 67 und NJW 2009, S. 1950) geltend gemacht wird.
Von diesen Grundsätzen, die auch die Kläger teilen, ausgehend, scheint es im
vorliegenden Fall auf den ersten Blick eindeutig, dass die Kläger ursprünglich mit ihrem
konkret bezifferten Antrag eine Teilklage erhoben haben und sich nunmehr hinsichtlich
ihrer weitergehenden Ansprüche eine eigenständige Beurteilung der Verjährungsfrage
gefallen lassen müssen. Dass sie im Zeitpunkt der ursprünglichen Klageerhebung noch
nicht wussten, dass ihr Schaden den genannten Betrag bei Weitem übersteigen könnte,
sondern ihnen diese Kenntnis erst durch das im Verlauf des Rechtsstreits eingeholte
Gutachten vom 02.05.2007 vermittelt worden ist, bleibt insoweit ohne Belang. Auch der
Bundesgerichtshof geht ausdrücklich davon aus, dass, wenn ein Kläger die Höhe seiner
Forderung nicht überschaut und den Ausgang einer Begutachtung nicht einschätzen
kann, sich dies grundsätzlich zu Lasten des Anspruchstellers auswirkt (BGHZ 151, S. 1;
BGH, NJW 2009, S. 1950; s. auch Peters in Staudinger, BGB [2004], § 204 Rn. 18; kritisch
dazu Meyer, NJW 2002, S. 3067). Allein der Umstand, dass ein Kläger die bestrittene
Höhe seiner Forderung unter Beweis stellt, kann nicht schon dahin verstanden werden,
Streitgegenstand solle über einen bezifferten Klageantrag hinaus der sich aufgrund der
gerichtlichen Beweisaufnahme letzten Endes insgesamt ergebende Schadensbetrag
sein. Denn Gericht und Gegner müssen sich im Hinblick auf die Verjährung ebenso wie
für den Umfang der Rechtskraft auf die Bezifferung im Klageantrag verlassen können.
Dies gilt selbst dann, wenn deutlich ist, dass der Kläger den ihm dem Grunde nach
zustehenden Anspruch mit der im Klageantrag vorgenommenen Bezifferung in voller
Höhe geltend machen will (BGH, NJW 2009, S. 1950). Dem Kläger wird dadurch die
Verwirklichung berechtigter Ansprüche nicht erschwert; denn in den Fällen, in denen
unsicher ist, in welcher Höhe ein Schaden tatsächlich entstanden ist, kann er schon bei
Erhebung der ursprünglichen Klage neben dem bezifferten Antrag einen
Feststellungsantrag stellen und damit die Hemmung der Verjährung für den gesamten
Anspruch, unabhängig von seiner letztlichen Höhe, bewirken (so etwa auch die
Empfehlung bei Meyer, NJW 2002, S. 3067).
b) Die Besonderheiten des hier gegebenen Falles führen zu keiner abweichenden
Beurteilung der Verjährungsfrage.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung wird eine spätere Nachforderung als bereits
von der ursprünglichen Schadenersatzklage erfasst angesehen, wenn sich die
Nachforderung erst aufgrund einer im Verlaufe des Rechtsstreits eingetretenen
Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse ergibt (RGZ 102, S. 143; BGHZ
151, S. 1 mwN). Beispielhaft wird auch von den Parteien in diesem Zusammenhang die
Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 102, S. 143) zitiert: Dort war es nach
Klageerhebung zu einer Revolution gekommen, die Preiserhöhungen nach sich zog. Eine
darauf gestützte Nachforderung sah das Reichsgericht als von der ursprünglichen
Klageerhebung erfasst an. Im vorliegenden Fall stützen die Kläger ihre Klageerweiterung
allerdings ausdrücklich nicht auf eine Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse, so
dass eine Ausnahme nach den insoweit entwickelten Grundsätzen nicht in Betracht
kommt.
Ferner nennt der Bundesgerichtshof als „Ausnahme“ von den in Rede stehenden
Grundsätzen Klagen, die auf Ansprüche gerichtet sind, „deren Höhe sich nach § 249
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Grundsätzen Klagen, die auf Ansprüche gerichtet sind, „deren Höhe sich nach § 249
Abs. 2 Satz 1 BGB richtet“ (so BGH, NJW 2009, S. 1950). Einen solchen Anspruch
machen die Kläger im Streitfall ebenfalls nicht geltend: Der Beklagte hat keine Sache
beschädigt, sondern den Vermögensschaden auszugleichen, der dadurch entstanden
ist, dass er seinen anwaltlichen Beratungspflichten nicht ordnungsgemäß
nachgekommen ist. Nicht einmal der ursprünglich gegen die Bl… KG gerichtete
Anspruch, den der Beklagte hätte durchsetzen sollen, war im Sinne des § 249 Abs. 2 S.
1 BGB auf Schadenersatz wegen der Beschädigung einer Sache gerichtet. Vielmehr
stand den Klägern nach § 7 des Pachtvertrages ein Anspruch auf Herstellung eines
bestimmten Zustands ihres Grundstücks zu. Dabei handelte es sich zunächst nicht um
einen Schadenersatz-, sondern um einen Erfüllungsanspruch. Der etwaige Schaden, der
sich letztlich in den verfahrensgegenständlichen Kosten für bestimmte Maßnahmen
niederschlägt, ist dadurch entstanden, dass die Bl… KG ihrer vertraglichen Verpflichtung
nicht nachgekommen ist, nicht aber dadurch, dass sie eine Sache, insbesondere das
Pachtgrundstück, beschädigt hätte.
Gleichwohl rückt der vorliegende Fall zumindest in die Nähe der vom Bundesgerichtshof
beschriebenen Konstellation, wenn man berücksichtigt, dass es den Klägern hier ähnlich
wie bei § 249 Abs. 2 S. 1 BGB um Aufwendungen geht, die für die Wiederherstellung
eines bestimmten Zustandes einer Sache erforderlich sind. Dies wird umso deutlicher,
wenn man berücksichtigt, dass auch der Bundesgerichtshof nicht strikt auf die
Anwendbarkeit von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB abstellt, sondern letztlich die Frage stellt, wie
die rechtzeitig vor Verjährungseintritt erhobene Klage – erforderlichenfalls unter
Heranziehung üblicher Auslegungskriterien – in Bezug auf den rechtshängig gemachten
Streitgegenstand zu deuten ist (vgl. etwa BGHZ 151, S. 1; NJW-RR 2008, S. 523).
Aufgeworfen ist nach dieser Sichtweise, die der Senat teilt, die Frage, ob mit der
ursprünglichen Klage unabhängig von der tatsächlichen Höhe des Anspruchs lediglich
der im Klageantrag bezifferte Betrag oder ob mit ihr unabhängig von dem im
Klageantrag bezifferten Betrag der gesamte aus dem jeweiligen Anspruchsgrund
abzuleitende Anspruch zum Gegenstand der Klage gemacht werden sollte.
Dabei kennt gerade auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Fälle, in denen
selbst bei einem konkret bezifferten Klageantrag typischerweise nicht davon auszugehen
ist, dass nur der bezifferte Geldbetrag, sondern der gesamte Anspruch zum Gegenstand
der Klage gemacht werden soll. Anders als die Kläger meinen, ist allerdings die bereits
zitierte Entscheidung des Reichsgerichts kein Beispiel für einen solchen Fall, weil es dort
um die hier nicht gegebene Konstellation einer nachträglichen Veränderung der
wirtschaftlichen Verhältnisse ging. Typisches Beispiel für Ansprüche, bei denen es nahe
liegt, dass diese insgesamt und nicht lediglich in Höhe eines bezifferten Betrages zum
Gegenstand einer Klage gemacht werden sollen, sind Schmerzensgeldansprüche oder
andere Ansprüche, deren Höhe letztlich im gerichtlichen Ermessen steht (vgl. etwa BGH,
MDR 2004, S. 701). Ähnlich hat es der Bundesgerichtshof im Falle einer
Enteignungsentschädigung ausgesprochen (BGHZ 34, S. 337), anders aber etwa bei
einem auf Erfüllung eines Versicherungsvertrages gerichteten Leistungsanspruch (BGH,
NJW 2009, S. 1950).
Der hier verfahrensgegenständliche Anspruch hängt – abgesehen davon, dass wie in
jedem Fall eines Schadenersatzanspruchs grundsätzlich die Anwendung von § 287 ZPO
in Betracht kommt – nicht von einer gerichtlichen Schätzung oder gerichtlichem
Ermessen ab und es sind auch sonst keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass
Ansprüche der hier verfahrensgegenständlichen Art typischerweise nur einheitlich, nicht
aber im Wege von Teilklagen geltend gemacht würden. Entscheidend ist daher, wie unter
Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls die hier erhobene Klage in
ihrer ursprünglichen Fassung konkret zu verstehen ist. Die Klärung der Frage, was
Gegenstand eines Rechtsstreits ist, muss dabei von der zugestellten Klageschrift, hier
also dem Schriftsatz vom 12.02.2004 ausgehen. Maßgeblich für die Auslegung ist dabei
nicht das eigene Verständnis der Kläger von ihrer Klageschrift, sondern der im Zeitpunkt
der Zustellung gegebene Empfängerhorizont, also das Verständnis der Adressaten,
insbesondere das des Beklagten, aber auch das des Gerichts. Obwohl davon
auszugehen ist, dass eine Partei in der Regel dasjenige anstrebt, was nach der
Rechtsordnung vernünftig ist, ist es nicht zulässig, einer prozessualen Erklärung
nachträglich den Sinn beizumessen, der den Interessen der Partei am meisten dient. Es
ist vielmehr in einer Konstellation der hier vorliegenden Art Sache der Kläger, ihr
Anliegen so zu formulieren, dass es vom Gegner zweifelsfrei verstanden werden kann;
Unklarheiten und Ungewissheiten bei der Auslegung gehen daher zu ihren Lasten (s.
zusammenfassend Greger in Zöller, ZPO, vor § 128, Rn. 25; vgl. etwa BGH, MDR 2003,
S. 1434; NJW-RR 1994, S. 568; 1995, S. 1183). Ein Anhaltspunkt dafür, dass ein Anspruch
insgesamt, auch über einen bezifferten Antrag hinaus, Gegenstand eines Rechtsstreits
sein soll, kann darin liegen, dass sich die gegebene Bezifferung eines Klageantrages als
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sein soll, kann darin liegen, dass sich die gegebene Bezifferung eines Klageantrages als
„gegriffen“ in dem Sinne darstellt, dass ersichtlich ist, dass die Bezifferung lediglich
vorläufigen Charakter hat (vgl. etwa BGH, NJW-RR 2008, S. 521). Ein solcher vorläufiger
Charakter kann insbesondere darin zum Ausdruck kommen, dass sich die der
Bezifferung des Klageantrags zugrunde gelegten Tatsachen als dürftig herausstellen und
ersichtlich weiterer Konkretisierung zugänglich sind.
Dies zugrunde gelegt, ergibt sich für die Deutung der hier vorliegenden Klageschrift
Folgendes: In der Klageschrift wird ein konkret bezifferter Klageantrag formuliert (S. 2 der
Klageschrift) und die Bezifferung auf das „günstigste Angebot“ für die Sanierung
gestützt (S. 5). Es wird vorgetragen, dass die Kosten der Sanierung sich „mindestens“
auf diesen Angebotsbetrag belaufen, und diese Behauptung unter Beweis gestellt (S.
6/7). Ein etwa nur vorläufiger Charakter der im Antrag formulierten Bezifferung wird an
keiner Stelle der Klageschrift konkret zum Ausdruck gebracht. Die Tatsachengrundlage
für die Bezifferung des Klageantrages ist auch ersichtlich nicht aus der Luft gegriffen
oder auf eine vage Schätzungsgrundlage gestützt, sondern die Bezifferung basiert auf
einem nach sachverständiger Beratung durch die nunmehrige Streithelferin eingeholten
konkreten Kostenvoranschlag. Es wird auch nicht ein bloßer Vorschuss für die
Mängelbeseitigung begehrt (vgl. zur verjährungsrechtlichen Wirkung der Vorschussklage
etwa BGH, MDR 2005, S. 1096), denn die Kläger deuten mit keinem Wort an, dass sie
sich nach Durchführung bestimmter Maßnahmen eine endgültige Abrechnung
vorbehalten; nach der Klageschrift kommt sogar in Betracht, dass sie – wogegen aus
zivilrechtlicher Sicht nichts spricht – ihr Grundstück in dem vorgefundenen Zustand
belassen und den als Schadenersatz begehrten Geldbetrag in anderer Weise verwenden
wollen.
Der Formulierung, es sei „mindestens“ der bezifferte Schaden entstanden, kann ebenso
wenig entnommen werden, auch ein weitergehender, also über den „Mindestschaden“
hinausgehender Anspruch solle bereits Gegenstand der ursprünglich erhobenen Klage
sein. Die Sichtweise der Kläger, aus dieser Formulierung ergebe sich, dass sie eine
„Mindestklage“ erheben wollten, überzeugt nicht. Eine „Mindestklage“ in dem Sinne,
dass lediglich ein Mindestbetrag beziffert, gleichwohl der gesamte Anspruch geltend
gemacht wird, wie es insbesondere bei Schmerzensgeldklagen häufig der Fall ist, indem
schon der Klageantrag dahin formuliert wird, dass ein angemessenes Schmerzensgeld,
zumindest aber ein bestimmter Betrag begehrt werde, ist zu unterscheiden von der
bloßen Darlegung eines Mindestschadens. Eine Partei, die vorträgt, ihr sei mindestens
ein bestimmter Schaden, möglicherweise aber auch ein darüber hinausgehender
Schaden entstanden, erklärt damit noch nicht, dass sie auch diesen weitergehenden
Schaden schon zum Gegenstand ihrer Klage machen will. Dazu bedarf es einer
eigenständigen Erklärung, wie sie insbesondere mit einer entsprechenden Formulierung
des Klageantrages zum Ausdruck gebracht werden kann. Eine solche Erklärung lässt sich
der Klageschrift nicht entnehmen. Aus der von den Klägern gewählten Formulierung geht
lediglich hervor, dass sie bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung damit gerechnet
haben, dass der Schaden tatsächlich über den bezifferten Betrag hinaus gehen könnte.
Für die Entscheidung der Frage, ob sie diesen denkbaren weitergehenden Anspruch
bereits zum Gegenstand ihrer Klage machen wollten oder ob sie lediglich eine auf den
bezifferten Antrag beschränkte (Teil-) Klage erheben wollten, liefert diese Formulierung
keinen Anhaltspunkt. Es liegt sogar nahe, darin, dass in dem Bewusstsein,
möglicherweise über weitergehende Ansprüche zu verfügen, nur ein auf einen
bestimmten Betrag begrenzter Antrag formuliert wird, einen Anhaltspunkt dafür zu
sehen, dass weitergehende Ansprüche gerade nicht Gegenstand der bereits erhobenen
Klage sein sollen.
Zwar könnte das Landgericht die ursprünglich erhobene Klage jedenfalls in dem
Zeitpunkt, als es den Beweisbeschluss vom 17.01.2007 erließ, so verstanden haben, als
wollten die Kläger ihren gesamten etwaigen Anspruch zum Gegenstand der Klage
machen, unabhängig von der im Antrag enthaltenen Bezifferung. Denn der
Beweisbeschluss erstreckt sich nicht explizit auf die Klärung der Frage, ob ein Schaden in
Höhe des Klageantrages entstanden ist, sondern nach dem Beweisbeschluss soll der
Sachverständige „angeben, welche Arbeiten für die Beseitigung der von ihm
festgestellten Verunreinigungen erforderlich sind und welche notwendigen Kosten
hierdurch entstehen“. Der Beweisbeschluss umfasst also die Klärung der insgesamt
erforderlichen Kosten, selbst wenn diese die Klageforderung übersteigen. Gerade dies
mag der Grund dafür gewesen sein, dass der Sachverständige Dr. N… sich nicht auf die
Frage beschränkt hat, ob die Kosten den in der Klageschrift angegebenen Betrag
erreichen. Sollte das Landgericht die Klageerhebung im Zeitpunkt des Erlasses des
Beweisbeschlusses in diesem weitergehenden Sinne verstanden haben, so hat es
allerdings, wie sich dem Urteil entnehmen lässt, an diesem Verständnis zu Recht nicht
festgehalten. Selbst die Überlegung, dass die Kläger sich das mit dem Beweisbeschluss
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festgehalten. Selbst die Überlegung, dass die Kläger sich das mit dem Beweisbeschluss
möglicherweise zum Ausdruck gebrachte Verständnis des Landgerichts zu Eigen
gemacht haben könnten, hilft nicht weiter, weil auch zu diesem Zeitpunkt die Verjährung
der weitergehenden Ansprüche bereits eingetreten war.
Im Ergebnis ist die Deutung der Klageerhebung dahin, dass die Kläger hier zunächst nur
eine Teilklage erheben wollten, auch nicht sachfremd oder unbillig. Die Kläger hatten die
Möglichkeit, von vornherein ihren gesamten Anspruch zum Gegenstand der Klage zu
machen. Ob eine „Mindestklage“ in der Form, wie sie bei Schmerzensgeldforderungen
üblich und ausnahmsweise zulässig ist, auch in der hier gegebenen Konstellation
zulässig gewesen wäre, kann dahinstehen. Jedenfalls wäre es möglich gewesen,
weitergehende Ansprüche schon bei Klageerhebung mit einem Feststellungsantrag zu
sichern. Dass die Kläger von dieser Möglichkeit anfangs keinen Gebrauch gemacht
haben, ist ihre eigene Entscheidung. Wirtschaftliche, zeitliche oder beweisrechtliche
Gründe können dafür sprechen, zunächst nur einen – möglicherweise bereits
erweislichen, vielleicht sogar unstreitigen – Teilbetrag eines Gesamtschadens
einzuklagen. Es ist Sache des Klägers, sich dafür zu entscheiden, welcher Weg für seine
Zwecke prozessual sachgerecht erscheint, und diesen Weg durch entsprechende
Bestimmung des Streitgegenstandes zu beschreiten. Die Gegenseite muss sich nicht
damit befassen, ob und welche Gründe etwa für die Erhebung einer bloßen Teilklage
bestehen mögen. Sie muss vielmehr hinreichend klar erkennen können, was
Gegenstand der Klage sein soll.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
4. Die Zulassung der Revision (§ 543 ZPO) ist nicht veranlasst. Die Entscheidung des
Senats beruht – wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt – auf der Anwendung der
von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze auf den Einzelfall unter
Berücksichtigung der konkreten Umstände, hier insbesondere der Umstände der
Klageerhebung. Fallentscheidend ist eine Wertungsfrage, deren Beantwortung zwar nicht
klar auf der Hand liegt, die aber auch keine über den Fall hinausweisenden Fragen
aufwirft, die eine Fortbildung des Rechts erforderlich machen oder wegen grundsätzlicher
Bedeutung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung
des Revisionsgerichts erfordern. Wer einen Mindestschaden beziffert, macht nicht
zwangsläufig seinen Gesamtschaden sofort in voller Höhe zum Gegenstand des
Rechtsstreits.
5. Der Wert der Berufung wird auf bis 470.000 € festgesetzt.
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