Urteil des OLG Brandenburg vom 26.10.2005

OLG Brandenburg: hund, grundstück, vernehmung von zeugen, die post, video, form, einfahrt, gesundheit, eigentum, besitz

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 5.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 U 152/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 906 BGB, § 1004 BGB
Nachbar- und Eigentumsrecht: Anspruch auf Maßnahmen gegen
nächtliches Hundebellen
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26. Oktober 2005 verkündete Urteil der 3.
Zivilkammer des Landgerichts Cottbus - 3 O 374/03 - unter Zurückweisung der Berufung
im Übrigen teilweise abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, geeignete Maßnahmen vorzunehmen, die
gewährleisten, dass von dem auf seinem Grundstück gehaltenen Schäferhund V.
wochentags und an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 22:00 Uhr bis 7:00 Uhr keine
wesentlichen lautstarken Lärmbelästigungen in Form von Bellattacken ausgehen, die
das Eigentum der Klägerin an ihrem Grundstück, ihren Besitz und ihre Gesundheit
beeinträchtigen.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird dem Beklagten ein Ordnungsgeld in Höhe
von bis zu 5.000 € angedroht.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Parteien sind seit 2001 benachbarte Grundstückseigentümer in der G.straße in G.
.Der Beklagte hält auf seinem Grundstück einen Schäferhund, dessen Gebell
Gegenstand des Rechtsstreits ist. Nach den Feststellungen des Landgerichts bellt der
Hund des Beklagten morgens vor sechs Uhr, wenn die Zeitung gebracht wird, und wenn
der Lkw des weiteren Nachbarn der Klägerin, des Brunnenbauers R., am Grundstück der
Klägerin vorbei auf sein Gewerbegrundstück fährt. Der Hund bellt auch, wenn die Post
oder Paketdienste - normalerweise mittags - erscheinen. Gemäß Protokoll des
Landgerichts vom 21. September 2005 über die Einnahme richterlichen Augenscheins
bellte der Hund des Beklagten, wenn jemand die Garageneinfahrt betrat und auf ihn
zulief, wobei er allerdings nur kurz anschlug und nicht sonderlich laut bellte.
Die Klägerin hat unter Aufzählung zahlreicher Störungen in dem Zeitraum von März
2004 bis Juni 2005 (unter anderem, neben einem Schadensersatzantrag) beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, dass wochentags in der Zeit von
22:00 Uhr bis 7:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen
ganztags durch den auf seinem Grundstück gehaltenen Schäferhund V. wesentliche
lautstarke Lärmbelästigungen in Form von Bellattacken ausgehen, die das Eigentum der
Klägerin an ihrem Grundstück, dem Besitz der Klägerin und ihre Gesundheit
beeinträchtigen und für jeden Fall des Zuwiderhandelns ein Ordnungsgeld anzudrohen.
Der Beklagte hat sich darauf berufen, dass die Parteien in einem Mischgebiet wohnen
und in der Nachbarschaft weitere Hunde gehalten würden. Sein Hund schlage in
Ruhezeiten und nur ausnahmsweise an und das schon gar nicht in Form von Dauergebell
sowie Bellattacken.
Das Landgericht hat nach Vernehmung von Zeugen sowie Einnahme richterlichen
Augenscheins die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, es sei zwar unstreitig, dass der
Schäferhund des Beklagten belle. Der Beklagte habe jedoch bewiesen, dass das Bellen
seines Schäferhundes V. aus der maßgeblichen Sicht eines verständigen
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seines Schäferhundes V. aus der maßgeblichen Sicht eines verständigen
Durchschnittnutzers noch keine wesentliche Beeinträchtigung darstelle, vielmehr
ortsüblich sei. Die Hundehaltung sei in der unmittelbaren Nachbarschaft der Parteien
ortsüblich, auch die Klägerin habe selbst bis 2002/2003 einen Hund gehalten. Der Hund
des Beklagten belle auch nicht mit einer Intensität, die die Grenze des Ortsüblichen oder
Unzumutbaren überschreite. Im Ortstermin habe der Hund des Beklagten auf den an
dessen Grundstück vorbeigehenden Richter überhaupt nicht reagiert und erst als
sämtliche bei dem Ortstermin anwesenden fünf Personen über die Einfahrt unmittelbar
auf den am Zaun liegenden Hund des Beklagten zugegangen seien, habe dieser durch
zwei- bis dreimaliges Bellen angeschlagen, jedoch auf Ansprache des Beklagten sofort
aufgehört zu bellen. Der Hund habe auch gebellt, als der Richter allein über die Einfahrt
des Beklagten unmittelbar auf den Hund zugegangen sei, jedoch aufgehört, als der
Richter das Grundstück verlassen habe. Auch auf das Vorbeifahren eines Pkw - gefahren
vom Wachtmeister - und auf das Vorbeifahren eines Zuges über die 50 m entfernt
liegenden Gleise habe der Hund nicht reagiert. Danach sei lediglich feststellbar, dass der
Hund des Beklagten zwar belle, dies jedoch nur kurz und nicht sonderlich laut. Eine
Bellattacke, wie von der Klägerin als regelmäßige Reaktion des Hundes behauptet, habe
nicht stattgefunden. Dies könne auch nicht dem von der Klägerin gefertigten Video
entnommen werden. Auf dem Video sei nur zu sehen bzw. zu hören, dass der Hund in
der Nacht oder zu sonstigen Ruhezeiten, auf die sich der Antrag der Klägerin
beschränke, in der Regel auf vorbeifahrende Autos oder Fußgänger gar nicht reagiere
und auf die Zeitungsbotin mit etwa fünfmaligem Bellen. Am 1. Juli um 6:19 Uhr, am 3. Juli
um 4:59 Uhr, am 8. Juli um 6:25 und 6:37 Uhr sowie am 18. Juli 2003 um 7:07 Uhr, habe
der Hund bis zu fünfmal ohne erkennbaren Grund gebellt. Am 14. August 2003 habe er
um 6:46 Uhr als Reaktion auf das Herannahen des Lkw des Herrn R. gebellt. Insgesamt
sei auf dem Video nur ein Anschlagen des Hundes festzustellen, nicht aber eine
Bellattacke, also ein längeres Bellen von bis zu zehn Mal. Eine solche sei nur einziges
Mal am 5. Juli 2003 um 14:00 Uhr auf dem Video festgehalten worden. Da habe der
Hund ca. dreißig mal gebellt, bis die Zustellerin der Post geklingelt habe, und mit dem
Bellen erst wieder aufgehört, als sich die Zustellerin zurück in Richtung Straße begeben
habe. Dabei handele es sich nach dem Eindruck der Kammer um eine Ausnahme.
Soweit die Zeugen I. und S. Sch. bekundet hätten, dass der Hund des Beklagten ständig
und dauerhaft sowie über einen längeren Zeitraum hinaus und zwar auch ohne jeglichen
Grund insbesondere zur Nachtzeit belle, so hätten demgegenüber die Zeugen S. und E.
F. sowie J. und D. N. übereinstimmend bekundet, dass der Hund des Beklagten aktuell
noch wesentlich weniger belle als auf dem Video ersichtlich. Der Hund schlage so gut wie
gar nicht an, insbesondere störe er nicht die Nachtruhe oder die Ruhe an Sonn- und
Feiertagen. Nach alledem könne das Landgericht nach der Beweisaufnahme nur zu der
Überzeugung gelangen, dass der Schäferhund des Beklagten nur ganz ausnahmsweise
mehr als bis zu fünfmal belle und dass der Hund - wenn überhaupt - durch bis zu
fünfmaliges Bellen anschlage. Das gehe über das für einen verständigen
Durchschnittsnutzer des klägerischen Grundstücks zumutbare und ortsübliche Maß nicht
hinaus.
Gegen das Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie eine fehlerhafte
Tatsachenfeststellung sowie fehlerhafte rechtliche Würdigung rügt.
Die Klägerin rügt, dass das Landgericht den Begriff der Wesentlichkeit verkannt habe.
Hierzu verweist sie auf erstinstanzlich vorgelegte Messprotokolle der Funktechnik G. vom
15. Juli 2003 wonach die Lautstärke des Hundegebells zum Messzeitpunkt vom 8 m
entfernten und angeklappten Küchenfenster der Klägerin aus 99,6 dB betragen habe
und auf Ergebnisse erstinstanzlich vorgelegter dB-Messungen durch den
Arbeitsmedizinischen Dienst G. mit Einzelentnahmespitzen bis zu 80 dB. Das
Landgericht, so meint die Klägerin, habe sich mit den Ergebnissen dieser Messprotokolle
auseinandersetzen müssen. Im Übrigen folge aus einer Zusammenschau
landesrechtlicher Vorschriften, dass tägliche Ruhezeiten, Sonn- und Feiertage ganztags
sowie nachts von 22:00 Uhr - 7:00 Uhr, besonders schützenswert seien. Während der
Tageszeit entwickelter Lärm durch Hundegebell entfalte nicht dieselbe Beeinträchtigung
wie solcher in den Ruhezeiten, da dann die vorhandene Geräuschkulisse fehle. Hätte das
Landgericht dies beachtet, hätte es zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die
Lärmbeeinträchtigung wesentlich sei. Erst dann hätte es überhaupt auf die Ortsüblichkeit
der Lärmbeeinträchtigung eingehen dürfen. Dabei hätte es jedoch berücksichtigen
müssen, dass es einem Hundehalter wirtschaftlich zumutbar sei, seinen Hund zu den
Ruhezeiten im Hause zu halten.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 26. Oktober 2005 - 3 O 374/03 -
abzuändern
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und den Beklagten zu verurteilen, geeignete Maßnahmen vorzunehmen, die
gewährleisten, dass von dem auf seinem Grundstück gehaltenen Schäferhund V.
wochentags in der Zeit von 22:00 Uhr bis 7:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr sowie an
Sonn- und Feiertagen ganztags keine wesentlichen lautstarken Lärmbelästigungen in
Form von Bellattacken ausgehen, die ihr Eigentum an ihrem Grundstück, ihren Besitz
und ihre Gesundheit beeinträchtigen und für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein
Ordnungsgeld anzudrohen,
hilfsweise,
den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, dass in den vorgenannten
Zeiträumen durch den auf seinem Grundstück gehaltenen Schäferhund V. wesentliche
lautstarke Lärmbeeinträchtigungen in Form von Bellattacken ausgehen, die ihr Eigentum
an ihrem Grundstück, ihren Besitz und ihre Gesundheit beeinträchtigen,
und für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld anzudrohen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil mit näherer Darlegung.
Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der von den Parteien
gewechselten Schriftsätze sowie die vom Landgericht getroffenen Feststellungen
verwiesen.
II.
1. Die Berufung ist statthaft und zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und
begründet worden (§§ 511 ff. BGB). Die Klägerin verfolgt mit ihrem neuen Hauptantrag
auch eine erstinstanzliche Beschwer, indem sie ihren Antrag nunmehr sprachlich
konkreter fasst. Erstinstanzlich und mit dem weiterverfolgten Hilfsantrag verlangt sie,
dass der Beklagte es zu verhindern habe, dass von seinem Hund
Lärmbeeinträchtigungen ausgehen, indem er, der Beklagte, verurteilt werden solle,
geeignete Maßnahmen vorzunehmen, die gewährleisten, dass von dem Hund keine
wesentlichen lautstarken Lärmbelästigungen in Form von Bellattacken ausgehen. Dies
ist auch das Ziel ihres Hauptantrags.
2. In der Sache hat die Berufung teilweise Erfolg, soweit sich die Klägerin gegen
nächtliches Hundegebell wehrt.
Anspruchsgrundlage ist § 1004 i. V. m. § 906 BGB. Nach dem unstreitigen Sachverhalt
und auch auf Grund der erstinstanzlich erhobenen Beweise ist davon auszugehen, dass
von dem Grundstück des Beklagten in der Vergangenheit in Folge des von ihm dort
gehaltenen Hundes Belästigungen ausgegangen sind, durch die die Klägerin in der
Nutzung ihres Grundstücks beeinträchtigt worden ist und die sie nicht hinnehmen muss,
weil sie die Wesentlichkeitsgrenze des §§ 906 BGB übersteigen.
Der Beklagte hält auf seinem Grundstück einen Hund. Dieser Hund bellt. Bei einem
Hundegebell handelt es sich um Geräusche, die generell störend sein können und damit
um Emissionen im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB darstellen.
Im Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme, die tagsüber (16:00 Uhr)
stattgefunden hat, schlug der Hund durch zwei- bis dreimaliges nicht sonderlich lautes
Bellen an, als sich sämtliche beim Ortstermin anwesende Personen (fünf) über die
Einfahrt unmittelbar auf den am Zaun liegenden Hund zu bewegten. Der Hund bellte
auch, als der Richter allein über die Einfahrt des Beklagten unmittelbar auf den Hund
zuging und hörte erst auf, als er das Grundstück verließ. Eine Auswertung des von der
Klägerin vorgelegten Videos durch das Landgericht ergab, dass bis auf eine Ausnahme,
der Hund des Beklagten, wenn überhaupt, dann mit etwa fünfmaligem Bellen reagierte.
Für den 5. Juli 2003, 14:00 Uhr ist auf dem Video festgehalten, dass der Hund ca. 30mal
bei einer Postzustellung und zwar solange bellte, bis sich die Zustellerin zurück in
Richtung Straße begab. Derartiges Gebell soll nach den Bekundungen der Zeugen I. und
S. Sch. die Regel sein, während nach den Bekundungen der vom Beklagten benannten
Zeugen S. und E. F. sowie J. und D. N. der Hund des Beklagten so gut wie gar nicht
anschlage, insbesondere nicht die Nacht- oder die Sonn- und Feiertagsruhe störe.
Nach diesen vom Landgericht getroffenen Feststellungen bellt der Hund dann, wenn
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Nach diesen vom Landgericht getroffenen Feststellungen bellt der Hund dann, wenn
jemand das Grundstück des Beklagten betritt und, wenn er nicht von dem Beklagten
beruhigt wird, solange, bis die Person das Grundstück wieder verlässt. Darüber hinaus
ergibt sich aus dem Video, aber auch aus den Bekundungen der Zeugen I. und S. Sch.,
S. F., E. F., J. N. und D. N., dass der Hund bellt, wenn sich der Nachbar R. morgens
zwischen 6:30 Uhr und 7:00 Uhr mit seinem Pritschenwagen nähert.
Danach ist jedenfalls für die nächtlichen Ruhezeiten von einer wesentlichen
Lärmbeeinträchtigung auszugehen, die als “Bellattacke” anzusehen ist, auch wenn dem
Landgericht das Bellen nicht sonderlich laut erschien. Denn es geht um die allgemein
geschützte Nachtruhe, also um Zeiten, zu denen werktägliche Hintergrundgeräusche,
wie sie normalerweise in einem Mischgebiet vorhanden sind, wie etwa der alltägliche
Autoverkehr fehlen, so dass schon deswegen die Wirkung einer Lärmquelle erhöht ist.
Zudem wirkt sich derartiger auch kurzfristiger Lärm zu diesen Zeiten ohnehin besonders
störend aus. Aus diesem Grund kommt es auch nicht darauf an, ob
Geräuschemissionsrichtwerte überschritten werden. Auch Geräuschemissionen
unterhalb eines bestimmten Lärmpegels werden danach, was ihre Erheblichkeit und
Zumutbarkeit angeht, entscheidend von wertenden Elementen wie solchen der
Herkömmlichkeit, der sozialen Adäquanz und einer allgemeinen Akzeptanz mitgeprägt
(Bundesverwaltungsgericht DV Bl. 1976, 779; 1987, 907). Geräusche, welche die
Aufmerksamkeit in besonderem Maße auf sich ziehen, wie vorliegend Hundegebell zu
nächtlichen Ruhezeiten, sind eine störende Beeinträchtigung im Sinne des § 1004 BGB
auch dann, wenn sie diejenige Phonstärke nicht überschreiten, bei der Verkehrs- und
Industriegeräusche noch hinnehmbar sind; sie beeinträchtigen schon bei einer
Lautstärke, mit der sie sich in das Bewusstsein desjenigen drängen, der sie nicht hören
will. Zu diesen Geräuschen, die nach ihrer Art den unfreiwillig Hörenden in besonderem
Maße beeinträchtigen gehört - neben unerwünschter Musik auch Hundegebell (OLG
Hamm AgrarR 1989, 312, 313) insbesondere zu Ruhezeiten.
Jedenfalls was die nächtlichen Ruhezeiten angeht, muss die Klägerin nach alledem das
störende Hundegebell nicht nach § 906 Abs. 1 BGB als nur unwesentliche
Beeinträchtigung hinnehmen. Dabei spielt es auch keine Rolle, dass das Grundstück der
Beklagten in einem Mischgebiet liegt. Denn auch in Mischgebieten sind nächtliche
Ruhezeiten einzuhalten. Schließlich ist es dem Beklagten auch zuzumuten, den Hund in
den nächtlichen Ruhezeiten - etwa durch Unterbringung im Haus - so zu halten, dass
sein Gebell die Klägerin nicht stört.
Hat danach die Klage, was die Nachtzeiten angeht, Erfolg, gilt dies nicht in gleicher
Weise, soweit die Klägerin derartige Ruhestörungen auch für die Sonn- und Feiertage
sowie die Mittagsruhe zu unterbinden verlangt. Da Sonn- und Feiertags keine Post
ausgetragen wird und auch der Betrieb des Brunnenbauers der Sonntagsruhe
unterliegen dürfte, sind Störungen zu dieser Zeit nicht feststellbar. Gleiches gilt für die
Mittagsruhe, da gemäß den Feststellungen des Landgerichts zu dieser Zeit wegen der in
einem Mischgebiet vorhandenen Hintergrundgeräusche das Hundegebell nicht
sonderlich auffällt.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen §§ 92, 708 Ziffer 10, 713 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf 15.000 €.
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