Urteil des OLG Brandenburg vom 26.09.2007

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 6.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 W 193/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 91 Abs 1 ZPO
Kostenfestsetzung: Privatgutachterkosten eines Versicherers
bei in Betrachtkommen einer Unfallmanipulation
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des
Landgerichts Neuruppin vom 26.9.2007 - 2 O 217/03 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.200 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin des im Verlaufe des Rechtsstreits verstorbenen
Klägers, ihres Ehemannes.
Dieser hatte im Mai 2003 Klage erhoben auf Schadensersatz wegen eines
Verkehrsunfalles, den er mit dem Beklagten zu 1) erlitten haben wollte.
Die Beklagte zu 2) als Unfallversicherer hatte in der Klageerwiderung eingewendet, es
liege ein manipulierter Unfall vor. Bei Herbeiführung des Schadensereignisses hätten der
vormalige Kläger und der Beklagte zu 1) zusammengewirkt. Bereits am 28.3.2003 hatte
die Beklagte zu 2) den Sachverständigen Dipl.-Ing. B. mit der Erstellung eines
Unfallrekonstruktionsgutachtens beauftragt. Dieses Gutachten ist am 15.8.2003 erstellt
worden und von der Beklagten zu 2) in den Rechtsstreit eingeführt worden mit weiterem
Vortrag hinsichtlich der behaupteten Unfallmanipulation.
Das Landgericht Neuruppin hat mit Beschluss vom 31.5.2005 die Einholung eines
gerichtlichen Sachverständigengutachtens zum Zwecke der Unfallrekonstruktion
angeordnet.
In dem vom Sachverständigen erstellten Gutachten vom 24.1.2006 wird teilweise Bezug
genommen auf das Gutachten des Dipl.-Ing. B..
Mit Urteil vom 5.12.2006 hat das Landgericht Neuruppin die Klage abgewiesen und die
Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin nach § 522 Abs. 2 ZPO
zurückgewiesen.
Die Beklagte zu 2. hat mit Antrag vom 11.12.2006 um Festsetzung ihrer
außergerichtlichen Kosten nach § 104 ZPO nachgesucht. Dabei hat sie unter anderem
zur Festsetzung die Kosten des außergerichtlichen Sachverständigengutachtens in Höhe
von 3.001,31 € angemeldet.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 6.8.2007 hat das Landgericht Neuruppin die von
der Klägerin an die Beklagte zu 2) zu erstattenden Kosten festgesetzt, jedoch ohne
Berücksichtigung der angemeldeten Sachverständigenkosten.
Auf die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2) hat das
Landgericht Neuruppin mit Beschluss vom 26.9.2007 der sofortigen Beschwerde der
Beklagten zu 2) abgeholfen und die Festsetzung weiterer Kosten von 3.101,61 € zu
Lasten der Klägerin und zu Gunsten der Beklagten zu 2) angeordnet.
Gegen diesen ihr am 1.10.2007 zugestellten Beschluss richtet sich die am 3.10.2007 bei
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Gegen diesen ihr am 1.10.2007 zugestellten Beschluss richtet sich die am 3.10.2007 bei
Gericht eingegangene sofortige Beschwerde der Klägerin.
Diese meint, die Gutachtenkosten könnten lediglich im Klagewege geltend gemacht
werden, seien jedoch nicht Gegenstand des Kostenfestsetzungsverfahrens.
II.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig, in der Sache bleibt sie jedoch ohne
Erfolg.
Wie das Landgericht zutreffend in dem Abhilfebeschluss vom 26.9.2007 ausgeführt hat,
stellen die geltend gemachten Privatgutachterkosten notwendige Kosten des
Rechtsstreits dar (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und finden deshalb im
Kostenfestsetzungsverfahren ihre Berücksichtigung.
Ein vorprozessual eingeholtes Sachverständigengutachten kann ausnahmsweise zu den
notwendigen Kosten des Rechtsstreits zählen, wenn es zeitnah zum Rechtsstreit in
Auftrag gegeben worden ist und im konkreten Falle notwendig war zur
zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Es soll nämlich verhindert werden, dass eine
Partei ihre allgemeinen Unkosten oder prozessfremden Kosten auf den Gegner
abzuwälzen versucht und so den Rechtsstreit verteuert. Erforderlich ist daher, dass die
Tätigkeit des Privatsachverständigen in unmittelbarer Beziehung zu dem Rechtsstreit
steht, ferner, dass eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei diese
Gutachtenkosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen dürfte
(ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, NJW 2006, 2415). Diese Voraussetzungen sind im
vorliegenden Falle erfüllt.
Bei Erteilung des Gutachtenauftrages am 28.3.2003 hatte die Beklagte zu 2) bereits
Kenntnis von dem Unfall. Sie war nämlich mit Schreiben der Klägervertreter vom
27.1.2003 zur Ausgleichung der Schadensersatzforderung aufgefordert worden. Nach
dem Inhalt der Klageschrift hatte die Beklagte zu 2) bereits eingewendet, dass sich die
Schilderungen der Klägerseite zum Unfallhergang mit den amtlichen Ermittlungen nicht
decken würden. Es sei vielmehr zu prüfen, ob der Unfallschaden vorsätzlich
herbeigeführt worden sei. Das Gutachten des Sachverständigen B. ist dann während
laufendem Rechtsstreit, nämlich am 15.8.2003 erstellt worden.
Die geschilderten Umstände genügen zur Bejahung der geforderten unmittelbaren
Prozessbezogenheit.
Der Auftrag an den Sachverständigen B. war im konkreten Falle auch zur
zweckentsprechenden Rechtsverteidigung der Beklagten zu 2) erforderlich. In Fällen, in
den ein Versicherungsbetrug auf Grund verabredeten Unfalles in Betracht kommt,
gestaltet sich der für den beklagten Versicherer zu führende Nachweis eines versuchten
Versicherungsbetruges erfahrensgemäß schwierig. Der Versicherer bedarf daher
regelmäßig sachverständiger Hilfe, um den zu seiner Rechtsverteidigung erforderlichen
Vortrag halten zu können, insbesondere die festgestellten objektiven Umstände
hinsichtlich der Frage des Vorliegens eines Unfalles auswerten zu können. Anderenfalls
ist ein substantiierter Vortrag zu der Behauptung des manipulierten Unfalles nicht
möglich.
Sind die vorstehend genannten Voraussetzungen erfüllt, so sind die Kosten des zuvor
prozessual eingeholten Sachverständigengutachtens als Kosten des Rechtsstreits
anzusehen und können im vereinfachten Verfahren der Kostenfestsetzung
Berücksichtigung finden.
Einwendungen gegen die Höhe der geltend gemachten Sachverständigenkosten hat die
Klägerin nicht erhoben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens war gemäß § 3 ZPO festzusetzen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2
ZPO nicht erfüllt sind.
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