Urteil des OLG Brandenburg vom 11.09.2008

OLG Brandenburg: bedürftige partei, ratenzahlung, bad, verweigerung, link, sammlung, quelle, verschulden, rechtsstaatsprinzip, rücknahme

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 1.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 WF 300/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 124 Nr 2 Alt 1 ZPO
Prozesskostenhilfe: Erneute Gewährung bei Nachholung
richtiger und vollständiger Angaben über die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts
Bad Liebenwerda vom 11. September 2008 – Az. 21 F 33/08 - aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung über den
Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers vom 18. August 2008 an das Amtsgericht
zurückverwiesen.
Gründe
1. Dem Antragsteller war ursprünglich mit Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda
vom 8. Mai 2008 antragsgemäß für das von ihm eingeleitete Scheidungsverfahren
ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Diese Bewilligung wurde – gestützt auf §
124 Nr. 2, 1. Alt. ZPO - mit Beschluss vom 4. August 2008 insgesamt aufgehoben.
In der Folge begehrte der Antragsteller – unter gleichzeitiger Rücknahme seines früheren
Prozesskostenhilfeantrages - mit Antrag vom 18. August 2008 erneut die Gewährung
von Prozesskostenhilfe. Das Amtsgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 11.
September 2008 mit der Begründung zurückgewiesen, nach der Aufhebung der
Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 124 Nr. 2 ZPO komme eine erneute
Bewilligung nicht in Betracht, weil dies dem Sanktionscharakter des
Aufhebungstatbestandes zuwiderliefe.
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, der mit näherer
Darlegung meint, dem Tatbestand des § 124 Nr. 2 ZPO komme schon kein
Sanktionscharakter zu; jedenfalls sei eine erneute Bewilligung von Prozesskostenhilfe
durch den Aufhebungsbeschluss nicht ausgeschlossen. Das Amtsgericht sah keinen
Anlass, zur Abänderung seiner Entscheidung und hat die Sache mit Beschluss vom 9.
Oktober 2008 dem Beschwerdegericht vorgelegt.
2. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist form- und fristgerecht im Sinne der §§
127 Abs. 2 Satz 3, 569 ff ZPO eingelegt worden und daher insgesamt zulässig. Das
Rechtsmittel hat auch in der Sache – vorläufig – Erfolg insoweit, als die angefochtene
Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung im
Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren an das Amtsgericht zurück zu verweisen war.
Es begegnet allerdings durchgreifenden Bedenken, wenn der Antragsteller meint, es
habe mit Blick auf seine Antragsrücknahme schon gar keine rechtskräftige Feststellung
eines den Aufhebungstatbestand des § 124 Nr. 2, 1. Alt. ZPO ausfüllenden
Fehlverhaltens des Antragstellers gegeben. Durch die spätere Rücknahmeerklärung vom
18. August 2008 wird dem früheren und nicht angefochtenen Aufhebungsbeschluss nicht
die Grundlage entzogen. Es liegt auf der Hand; dass die Folgen einer dem Antragsteller
nachteiligen gerichtlichen Entscheidung nicht dadurch beseitigt werden können, dass
sodann eine Antragsrücknahme erklärt wird.
Das hier in Rede stehende neuerliche Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren kann im
Grundsatz auch nicht zur Überprüfung der Richtigkeit des gerade nicht angefochtenen
Aufhebungsbeschlusses dienen, so dass sich die Frage, ob im Zeitpunkt der
Entscheidung vom 4. August 2008 die Voraussetzungen für eine Aufhebung überhaupt
vorgelegen haben, hier nicht mehr stellt.
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Dem Antragsteller ist auch nicht ohne weiteres in seiner Ansicht beizupflichten, dem
Aufhebungstatbestand des § 124 Nr. 2 ZPO komme anerkanntermaßen kein
Sanktionscharakter zu. Tatsächlich ist in Rechtsprechung und Literatur bis heute
umstritten, ob bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen von § 124 Nr.2 ZPO die
Prozesskostenhilfe ohne Weiteres schlechthin aufgehoben werden darf, weil den
Bestimmungen Strafcharakter für schuldhaft falsche Angaben zukommt, oder ob eine
Aufhebung nur insoweit erfolgen darf, wie bei zutreffenden Angaben von Anfang an keine
Prozesskostenhilfe oder Prozesskostenhilfe nur gegen Ratenzahlung bewilligt worden
wäre (vgl. zum Streitstand statt aller: Zöller-Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 124 Rdnr. 5 und 5a
mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
Abweichend von der Ansicht des Amtsgerichts sieht der Senat allerdings im Ergebnis
keinen grundsätzlichen Widerspruch darin, wenn nach Aufhebung der
Prozesskostenhilfebewilligung nach § 124 Nr. 2, 1. Alt. ZPO aufgrund eines neuen
Antrages Prozesskostenhilfe bewilligt würde. Nach der genannten Vorschrift soll – und
dies gilt auch für die sonst in § 124 Nr. 1 – 3 ZPO aufgeführten Fälle – sichergestellt
werden, dass einer Partei, der mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen zu
Unrecht Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, die ihr zugesprochene Vergünstigung
wieder entzogen werden kann. Weitergehende Sanktionen lassen sich der Regelung nicht
entnehmen, und sie widersprächen auch dem Gebot einer weitgehenden Angleichung
der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des
Rechtsschutzes, das sich aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip
ergibt (BVerfG NJW 1997, 2745; NJW 1991, 413 m. w. N.). Dieser Intention des
Gesetzgebers folgend, geht der erkennende Senat auch für die Frage der Aufhebung
einer Prozesskostenhilfebewilligung davon aus, dass diese im Falle des § 124 Nr. 2, 1.
Alt. ZPO nur gerechtfertigt ist, wenn und soweit der Partei bei richtigen und vollständigen
Angaben Prozesskostenhilfe nicht oder nur zu ungünstigeren Bedingungen, etwa gegen
Ratenzahlung oder gegen einen Beitrag aus Vermögen, gewährt worden wäre (vgl. OLG
Brandenburg MDR 2006, 170; OLG Brandenburg Rpfleger 2001, 503; OLG Düsseldorf
JurBüro 1991, 980; OLG Bamberg FamRZ 1987, 1170; OLG Frankfurt KostRpsr ZPO, §
124 Nr. 76; Zöller-Philippi, a.a.O., § 124 Rdnr. 5a; Thomas/Putzo-Reichold, ZPO, 29. Aufl.,
§ 124 Rdnr. 3; MünchKomm-Wax, 3. Aufl., § 124 Rdnr. 3; BLAH, ZPO, 66. Aufl., § 124
Rdnr. 37; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4.
Aufl., Rdnr. 840 f., der allerdings bei schwerem Verschulden auch eine vollständige
Aufhebung für möglich hält).
Wenn aber der Gesetzeszweck des § 124 Rdnr. 2, 1. Alt. ZPO bei verfassungskonformer
Auslegung lediglich gebietet, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf dasjenige
zurückzuführen, was dem Antragsteller unter Heranziehung der richtigen und/oder
vollständigen Angaben zu gewähren gewesen wäre, so steht die im konkreten Fall
getroffene Entscheidung zur uneingeschränkten Aufhebung der
Prozesskostenhilfebewilligung einer erneuten Gewährung auf der Basis jetzt richtiger und
vollständiger Angaben nicht entgegen. Die Verweigerung der Prozesskostenhilfe würde in
diesem Fall ohne ausreichenden sachlichen Grund die bedürftige Partei gegenüber einer
vormals nicht bedürftigen Partei unangemessen benachteiligen und ihr die
Rechtsverfolgung oder –verteidigung unangemessen erschweren. Die Tatsache, dass
infolge der erneuten Bewilligung (ab Antragstellung) möglicherweise
Gebührentatbestände abgedeckt werden, die bereits früher entstanden waren, führt zu
keiner anderen Beurteilung (vgl. BGH Rpfleger 2006, 23).
Die Sache war daher zur sachlichen Prüfung des Prozesskostenhilfeantrages des
Antragstellers vom 18. August 2008 an das Amtsgericht zurück zu verweisen.
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