Urteil des OLG Brandenburg vom 24.07.2008

OLG Brandenburg: ablauf der frist, verfügung, verfahrenskosten, aufwand, link, sammlung, quelle, abgabe, billigkeit, beweisführung

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 1.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 WF 312/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 91 Abs 1 S 1 ZPO, § 93 ZPO
Kostenentscheidung: Möglichkeit eines sofortigen
Anerkenntnisses nach Ablauf der Frist zur Klageerwiderung und
einem Verhandlungstermin
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird die Kostenentscheidung in dem
Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 24. Juli 2008 – Az. 53 F 211/06 –
dahin abgeändert, dass die Beklagten die Kosten des Rechtsstreits zu tragen haben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beklagten auferlegt.
Der Klägerin wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter
Beiordnung von Rechtsanwältin … bewilligt.
Der Beschwerdewert wird auf bis 3.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die am 11. August 2008 eingegangene sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die
Kostenentscheidung in dem ihr am 28. Juli 2008 zugestellten Anerkenntnisurteil des
Amtsgerichts Cottbus vom 24. Juli 2008 ist gemäß §§ 99 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässig. Sie
hat auch in der Sache Erfolg.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz sind den Beklagten gemäß § 91 Abs. 1 Satz
1 ZPO aufzuerlegen, weil der Abänderungsantrag der Klägerin in der Hauptsache
erfolgreich war. Die Klägerin wäre ungeachtet ihres Erfolges in der Sache gemäß § 93
ZPO nur dann mit den Kosten des Rechtsstreits zu belasten gewesen, wenn die
Beklagten den Klageanspruch sofort anerkannt und keine Veranlassung zur gerichtlichen
Rechtsverfolgung gegeben hätten. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar
haben die Beklagten unbestritten keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben. Sie haben
allerdings auch nicht „sofort“ im Sinne von § 93 ZPO anerkannt.
Für die Frage eines sofortigen Anerkenntnisses kommt es entgegen der Auffassung des
Amtsgerichts nicht darauf an, dass die beklagte Partei bei der ersten sich bietenden
Gelegenheit, nachdem die klagende Partei ihren Anspruch hat, das
Anerkenntnis erklärt. Die Ansicht würde dazu führen, dass ein Beklagter eine erfolgreiche
Beweisführung des Klägers abwarten und danach noch nach einer weiteren
Überlegungsfrist mit der ihm günstigen Kostenfolge des § 93 ZPO „sofort“ anerkennen
könnte. Entscheidend für die Frage, ob ein sofortiges Anerkenntnis vorliegen könnte, ist
nicht erst der Nachweis des Klageanspruchs, sondern schon ein schlüssiges, den
Klageanspruch rechtfertigendes Vorbringen (vgl. dazu BGH FamRZ 2004, 1021). Die
Klägerin hatte unter Beweisantritt behauptet, erwerbsunfähig und damit leistungsunfähig
zu sein. Dieses Vorbringen hat das Amtsgericht - mit Recht - als so schlüssig betrachtet,
dass es die Erfolgsaussichten für die Klage bejaht und demgemäß uneingeschränkt
Prozesskostenhilfe bewilligt hat. In gleicher Weise genügte dieses Vorbringen, um – eine
sachgerechte Prozessführung durch das Gericht vorausgesetzt – die „Fristen“ für ein
sofortiges Anerkenntnis im Sinne von § 93 ZPO in Gang zu setzen.
Zwar hat das Amtsgericht den Rechtsstreit nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe für
die Klägerin nicht so stringent nach der Zivilprozessordnung geführt, wie dies aus
Gründen der Klarheit wünschenswert gewesen wäre (1). Gleichwohl kann gemessen am
Normzweck der Ausnahmevorschrift des § 93 ZPO im Streitfall festgestellt werden, dass
kein sofortiges Anerkenntnis vorliegt (2).
(1) Das Gericht hat nach Abschluss des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens durch den
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(1) Das Gericht hat nach Abschluss des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens durch den
Beschluss vom 1. November 2007 die Klage (erstmals) förmlich zugestellt und dabei mit
Verfügung vom selben Tage (Bl. 78 d.A.) lediglich allgemein „vor Anberaumung einer
mündlichen Verhandlung und ggf. Durchführung einer Beweisaufnahme“ um
Stellungnahme binnen drei Wochen gebeten. Das Gericht hat damit weder einen frühen
ersten Termin zur mündlichen Verhandlung gemäß § 275 ZPO anberaumt noch das
schriftliche Vorverfahren gemäß § 276 ZPO angeordnet. Ungeachtet der in
Rechtsprechung und Literatur seit langem umstrittenen Frage, bis zu welchem Zeitpunkt
bei Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens ein Anerkenntnis noch sofort im Sinne
von § 93 ZPO erklärt werden kann (bis zum Ablauf der Notfrist für die Anzeige der
Verteidigungsbereitschaft oder bis zum Ablauf der anschließenden Frist zur
Klageerwiderung, vgl. zum Streitstand statt aller Zöller-Herget, ZPO, 26. Aufl., § 93 Rdnr.
4), lassen sich im Streitfall mangels eindeutiger richterlicher Anordnungen zur
Verfahrensweise die sonst üblichen Feststellungen dazu, bis wann spätestens das
Anerkenntnis der Beklagten hätte erklärt werden müssen, auf der Basis der gesetzlichen
Fristen nicht so ohne Weiteres treffen.
(2) Bei Heranziehung genereller Überlegungen ist jedoch davon auszugehen, dass die
Beklagten im Streitfall mit ihrem am 4. Februar 2008 eingegangenen Schriftsatz nicht
mehr „sofort“ im Sinne von § 93 ZPO haben anerkennen können.
Die Kostenregelungen der deutschen Verfahrensgesetze werden von dem Gedanken der
Billigkeit beherrscht, insbesondere dem Veranlasserprinzip. Der Grundsatz, dass bei
streitigen Verfahren die Prozesskosten regelmäßig von dem unterlegenen Teil zu tragen
sind, ist daraus abgeleitet, denn wer unterliegt, hat die Vermutung gegen sich, zum
Streit Anlass gegeben zu haben. Dies zeigt insbesondere die Bestimmung des § 93
ZPO, welche die Regelung des § 91 ZPO aus Billigkeitsgründen durchbricht. Sie dient
damit dem Schutz des Beklagten vor übereilten Klagen und der Vermeidung unnötiger
Prozesse. Auch die zweite Voraussetzung dieser Ausnahmevorschrift für eine
Kostenbelastung des in der Sache obsiegenden Klägers, das Anerkenntnis müsse ein
sofortiges sein, ist an diesem Zweck zu messen. Der Bundesgerichtshof hat selbst für
den hier nicht vorliegenden Fall der Anberaumung eines frühen ersten Termins
ausgeführt, dass ein „sofortiges“ Anerkenntnis in der Regel bereits in der
Klageerwiderung abgegeben werden muss. Es heißt dort weiter: „Selbst wenn man dem
nicht folgt und an der bisherigen Auffassung festhält, steht aber im Verfahren mit
frühem ersten Termin dem Beklagten die gesetzte Klageerwiderungsfrist zur Verfügung,
um zu entscheiden, ob und wie er sich gegen die Klage verteidigen oder den
Klageanspruch anerkennen will. (…) Die Billigkeitsentscheidung, die nach § 93 ZPO zu
treffen ist, kann nicht davon abhängen, ob ein Anerkenntnis in der Frist zur Abgabe der
Verteidigungserklärung oder in der anschließenden Frist zur Klageerwiderung abgegeben
wird.“ (BGH, Beschluss vom 30. Mai 2006, Az. VI ZB 64/05 – zitiert nach juris). In der
höchstrichterlichen Rechtsprechung wird danach maßgeblich darauf abgestellt, ob dem
Beklagten ein hinreichend langer Prüfungszeitraum für seine Entscheidung, ob er den
Klageanspruch anerkennen will oder nicht, gewährt worden ist.
Überträgt man diesen Grundsatz auf den vorliegenden Fall, so stand der Beklagtenseite
mit der am 1. November 2007 gesetzten 3-Wochen-Frist zur Erwiderung auf die Klage
und zur Vorbereitung des Verhandlungstermins ein ausreichend langer
Prüfungszeitraum zur Verfügung, den die Beklagten allerdings und sogar noch über den
Verhandlungstermin am 30. Januar 2008 hinaus haben verstreichen lassen. Sie haben
vielmehr, dies ergibt sich aus dem Protokoll der Sitzung vom 30. Januar 2008, das nach
§ 415 ZPO den Vollbeweis des beurkundeten Vorganges begründet und deshalb von den
Beklagten nicht durch einfaches Bestreiten in Zweifel gezogen werden kann, noch im
Verhandlungstermin bestritten, dass die Voraussetzungen des Abänderungsbegehrens
vorliegen. Sie haben nämlich ausdrücklich erklärt, (weiterhin) nicht gewillt zu sein, „hier
den Argumenten der Klägerin zu folgen“ (Bl. 111 d.A.). Die Erklärung des
Anerkenntnisses erst nach Durchführung eines Verhandlungstermins hat demnach
tatsächlich nicht nur einen vermeidbaren höheren prozessualen Aufwand verursacht,
sondern insbesondere auch zu höheren Verfahrenskosten geführt. Dieser Umstand
rechtfertigt es jedenfalls, die Voraussetzungen des § 93 ZPO im vorliegenden Fall zu
verneinen und die Verfahrenskosten den allgemeinen Grundsätzen des Obsiegens und
Unterliegens folgend insgesamt den Beklagten aufzuerlegen.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht ebenfalls auf § 91 Abs. 1
Satz 1 ZPO.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 48 Abs.
1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO und berechnet sich aus der ermittelten Summe der
gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszuges.
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